Beiträge von Schlesinger


    ich habe mitte März eine mündliche Kündigung wegen Eigenbedarf bekommen. Ein schriftlicher Brief mit Frist 30.06.2015 wurde mir erst im Mai in den Briefkasten geworfen. Auf dem Brief steht jedoch weder ein Datum noch ist ein Poststempel vorhanden. Auch fehlt eine genaue Angabe zum Eigenbedarf.
    ...
    Hinzu kommt das der Eigenbedarf anscheinend für die Tochter der Lebensgefährtin benötigt wird. Zählt das bereits als direkte Angehörige?.



    1. Hier liegt offenabr kein Eigenbearf vor

    Auch wenn das Thema 'Eigenbedarfskündiung' sehr schwierig ist, so scheint der Vermieter hier eine nicht erfolgversprechende Position zu haben.


    'Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses dann vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige (sogen. 'Bedarfsperfsonen') seines Haushalts benötigt.' Quelle: http://www.mietrecht.org/eigen…bedarf-grundlagen-im-bgb/


    Genau dies scheint hier nicht der Fall zu sein. 'Nicht wegen Eigenbedarfs gekündigt werden darf für entferntere Angehörige wie Kinder des Lebensgefährten'. Quelle: http://www.finanztip.de/kuendigung-wegen-eigenbedarf/


    Ferner: § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB -Ordentliche Kündigung des Vermieters-
    Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
    Auch dies ist offenbar im Sachverhalt nicht geschehen, denn es wurden weder nachvollziehbare Gründe angegeben noch wurde die Schriftform eingehalten.


    Zu dem verspätet beim Mieter eingegangenen Schreiben siehe: § 573c Abs. 1 BGB -Fristen der ordentlichen Kündigung-
    Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.


    2. Möglichkeiten des Mieters zu reagieren:
    Da die zunächst mündliche und dann schriftliche Kündiung des Vermieters hier nicht den gesetzlichen Erefordernissen entspricht, ist sie rechtswidrig und braucht daher vom Mieter nicht beachtet werden.
    a) Nichtreaktion und abwarten, bis eine fristgerechte oder formell richtige Eigenbearfskündigung 'ins Haus flattert' (wenn überhaupt) oder
    b) Dem Vermieter signalisieren, daß man durchaus bereit ist auszuziehen, jedoch der Vermieter bitteschön gleichwertigen Wohnraum zu vergleichabren Mietbedingungen verschafft und auch die Kosten für den Umzug übernehmen möge.
    Beachte:
    Wenn man sich allerdings mit dem Vermieter einigt und einen Mietaufhebungsvertrag (evtl. mit Abstandszahlung vom Vermieter) aufsetzt, hat man hinterher keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Eigenbedarfskündiung oder vorgetäuschtem Eigenbedarf, denn dann wurde das Mietverhältnis nicht wegen des Eigenbedarfs aufgelöst sondern wegen des einvernehmichen MIetaufhebungsvertrages!
    Vorteil des einvernehmlichen Mietaufhebungsvertrages ist, daß kein angespanntes oder gar vergiftetes Verhältnis zum Vermieter ein weiteres Mietverhältnis belastet.


    Und Jericho, es gibt keine Rechtsgrundlage, dass Sie Ihrem "Freund" die Differenz bezahlen müssen. Falls er Sie verklagen würde, würde die Versicherung für Sie diesen unberechtigten Anspruch abwehren.


    1. Sonderversicherungsrisiken
    Normalerweise brauchen der Verursacher eines Gefälligketsschadendens (Stichwort: 'frewilliger Umzugshelfer' / es sei denn, er hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt) oder Kinder unter sieben Jahren nicht für von ihnen verursachte Schäden aufzukommen. (Im letzteren Fall könnten höchstens die Eltern haftbar gemacht werden, wenn man ihnen denn eine Aufsichtspüflcihtverletzung nachweisen könnte, was sehr schwierig ist).


    Nun gibt es aber Haftpflichtversicherungen, die genau diese Risiken mitversichern. Und wenn die Haftpflichtversicherungsunternehmen diesen (Sonder-)Versicherungsschutz anbieten -und dafür zusätzliche bzw. höhere Prämien- verlangen, dann können sie sich hinterher nicht damit herausreden, daß zivilrechtlich gar nicht gehaftet werden muß.


    2. Zur Zeitwertberechnung eines Fernsehers
    Gerade bei hochwertigen technischen Geräten (z. B. Computer, Fernseher) liegt der Wertverlust in den ersten drei Jahren bei über 50 % (Quelle: http://www.gevestor.de/details…f-einen-blick-661300.html) .


    Gehen wir nun von einer 'Lebenserwartung' des Fernsehers von zehn Jahren aus und rechnen in den ersten drei Jahren 60 % ab, müssen wir für die Folgejahre linear 5,7 % pro Jahr abrechnen, also nach zehn Jahren ist der Fernseher nichts mehr wert.


    Bsp. Ein Fernseher wurde für EUR 1.000,- gekauft (Neuanschaffungspreis). Nach den ersten drei Jahren (minus 60 %) hat er noch einen Zeitwert von EUR 400,-. Für jedes weitere Jahr müssen wir 5,7 % (=EUR 57) linear abrechnen. Das heißt, der Fernsehr hat nach vier Jahren nur noch einen Zeitwert von EUR 343,-, nach fünf Jahren von EUR 286,- nach sechs Jahren nur noch EUR 229, nach sieben Jahren von EUR 172, nach acht Jahren von EUR 115,- nach neun Jahren von EUR 58,- und nach zehn Jahren kann man ihn bei ebay zum Starpreis von einem EUR versteigern...


    Bei Möbeln sähe die Rechnung anders aus. Dort unterstellt man eine Lebensdauer von 20 Jahren. Sie verlieren im ersten Jahr 24 % an Wert und in den Vorlgejahren jeweils 4 % (Quelle: http://www.gevestor.de/details…ihn-berechnet-661425.html).


    Und bei Autos oder Kleidung sähe die Rechnung wieder anders aus. Allen Zeitwertberechnungen ist jedoch gmeinsam, daß in der Anfangsphase sehr viel vom Neuanschaffungspreise abgezogen wird und in den restlichen Jahren der durchschnittlichen Lebensdauer linear ein Prozentsatz, daß man letztendlich auf 100 % kommt.


    3. Hausratversicherung?
    Ich hatte mir überlegt, ob im vorliegenden Eingangssachverhalt nicht der Geschädigte den Schaden über seine Hausratversicherung geltend machen könnte, denn diese ist eine 'Wiederbeschaffungswertversicherung'. Allerdings: Wenn die Hauratvesicherung schon eine Klausel zum Umzugsschaden beinhaltet, dann müßte man selbst das Gerät getragen haben oder ein professionelles Umzugsunternhemen beauftragt haben. Der Schaden von 'freiwilligen Umzugshelfern' wird auch durch die Hausratversicherung nicht übernommen.


    4. Fazit
    Im vorliegenden Sachverhalt würde ich die leistende Haftpflichtversicherung auf eine falsche Zeitwertberechnung aufmerksam machen und entsprechend eine höhee Entschädigung nachfordern.

    'Der ADAC hat einen Appell an die Bundesregierung gerichtet, sich auf europäischer Ebene für die Beibehaltung des bestehenden Verbraucherschutzniveaus im Bereich der Fluggastrechte einzusetzen. So ist es bereits im Koalitionsvertrag der Bundesregierung formuliert. Es muss gewährleistetet sein, dass dem Verbraucher weiterhin finanzielle Entschädigungen ab einer Verspätung von drei Stunden zustehen und er im Verspätungsfall ausreichend informiert wird.


    Der Hintergrund des Appells ist, dass viele Zahlungen, die Flugreisenden heute bei Verspätungen oder Annullierungen zustehen, bald der Vergangenheit angehören könnten. Am 10. Juni 2015 stehen im EU-Verkehrsministerrat die Fluggastrechte auf der Tagesordnung. Wenn die geplante Neuregelung verabschiedet wird, verlieren Verbraucher einen Großteil der heute bestehenden Ansprüche. Deutschlands Stimme im Ministerrat kann helfen, dies zu verhindern. Bisher müssen Airlines ab einer dreistündigen Verspätung Ausgleichszahlungen leisten. Die Neuregelung sieht vor, dass erst ab fünf, neun oder zwölf Stunden gezahlt werden muss - je nach Länge der Flugstrecke.
    Anzeige


    Bei "unerwarteten Flugsicherheitsmängeln" können sich die Fluggesellschaften sogar komplett von ihrer Zahlungspflicht befreien, vor allem bei vielen technischen Defekten. Diese gelten derzeit für die Airlines nicht als Entlastungsgrund. Beim Treffen am 10. Juni entscheidet der Rat, wie er sich im entscheidenden Trilog im Herbst positionieren wird - und hier zählt die Stimme Deutschlands.' Quelle: ADAC

    Wir haben zum einen das legitime Recht des Wohnungseigentümers, Eigenbedarf für sich oder eine ihm nahestehende 'Bedarsperson' geltend zu machen. - Zum anderen haben wir das Recht des Mieters, seine Wohnung zu besitzen, solange er keine Vertragsverletzungen begeht.


    Welches Recht als das höherwertige einzustufen ist, darüber kann letztendlich nur das Gericht entscheiden. Gerade zum Thema Eigenbedarfskündigung gibt es sehr sehr viele Urteile mit zahlreichen 'Weichmachern' sowohl in den Gesetzestexten als auch in den Urteilstexten. .


    Selbst hohes Alter, soziale Verwurzelung in der Umgebung, Gebrechlichkeit, Krankheit, Ausbildungsphase, Kleinkinder, keinen Wohnraum finden usw. zählt meistens nicht, wenn nur ein Grund vom MIeter benannt wird. Oft müssen schon mehrere Gründe zueinanderkommen, um erfolgreich gegen eine Eigenbedarfskündigung vorzugehen.


    Der Mieter muß auch akzeptieren, wenn Eigenbedarf durch das Gericht bejaht wird, in eine notfalls kleinere Wohnung umzuziehen oder in eine teurere, selbst wenn er Wohngeld beantragen muß. All dies wäre zumutbar.


    Andererseits kennen wir hier nicht das Alter der Bedarfsperson, nämlich der Stieftochter des Vermieters. Benötigt diese wirklich für sich alleine ein Dreizimmerwohnung? - Hat der Vermieter auch andere vermietete Wohnungen in seinem Bestand, bei denen auf Seiten der Mieter keine oder geringere Gründe vorhanden sind, gegen eine Eigenbedarfskündiung erfolgreich vorzugehen? All diese Umstände wären zu berücksichtigen.


    Gerade aufgrund der undurchsichtigen Rechtslage (mit den vielen 'Weichmachern') rate ich an, nicht hier in diesem Forum irgendwelche Ratschläge zu befolgen sondern einen rechtsanwaltlichen Rat einzuholen! - Eine Erstberatung bei einem Rechtsanwalt kostet round-about EUR 230,-. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, bei der Mietrechtsschutz beinhaltet ist, ist das schomal fein raus. Ansonsten könnte man noch in einen Mieterverein eintreten, wenn dieser bei Eintritt zusichert, rechtsanwaltliche Hilfe auch für die in der Vergangenheit erteilte Eigenbedarfskündiung zu gewähren. Diese rechtswnaltliche Hilfe ist dann mit den Mitgliedsbeiträgen zum MIeterverein abgedeckt und liegt dann in einer Erstberatung und dem vorgerichtlichen Schriftverkehr mit der Vermieterseite. Für zwei Jahre kostet z. B. ein Mitgleidschaft im Mieterverein Braunschweig incl. Eintrittsgebühr EUR 130,-, also wenigeer als eine Erstberatung bei einem niedergelassenen Rechtsanwalt.


    Der Rechtsanwalt kann dann prüfen, ob die Eigenbedarfskündgiung richtig zugestellt wurde, ob sie Formfehler enthält und natürlich auch inhaltlich ausreichend begründet ist.


    Bis dahin läuft Ihr Mietvertrag unverändert weiter!!!
    Und wenn der Richter tatsächlich die geltend gemachten Eigenbedarfsgründe des Vermieters als schwerwiegender betrachtet, als Ihr Problem mit dem KiGa-Platz, wird er in seinem Urteil eine angemessene Frist bestimmen, bis wann Sie die Wohnung zu räumen haben. Das wird sicherlich nicht kürzer als die gesetzliche Kündigungsfrist sein.



    Was hier leider von 'muc' vergessen wurde, zu erwähnen, ist das hohe Klagerisiko:

    '§ 91 Abs.1 ZPO bestimmt, dass diejenige Partei die Kosten des Rechtstreits (Gerichts- und ggf. Anwaltskosten) zu tragen hat, die im Prozess unterliegt. Aus diesem Grundsatz- von dem es allerdings Ausnahmen gibt (vgl. § 93b
    ZPO) – folgt, dass der Vermieter im Ergebnis nicht mit den Kosten des Räumungsprozesses belastet wird, wenn der Mieter zur Räumung verurteilt wird. Umgekehrt hat der Vermieter nicht nur die Gerichts- und eigenen Anwaltskosten, sondern auch die Kosten des Mieteranwalts zu tragen, wenn seine Klage abgewiesen wird.
    Die Höhe der Kosten, die ein Räumungsrechtsstreit verursacht, ist von Fall zu Fall verschieden. Sie hängt sowohl vom Streitwert, der gem. § 41 Abs. 2 S. 1 GKG eine Jahresnettokaltmiete beträgt, als auch davon ab, ob sich die Parteien anwaltlich vertreten lassen.
    Unter Zugrundelegung einer fiktiven monatlichen Nettokaltmiete von EUR 600,00 und einer sich daraus ergebenden Jahresnettokaltmiete von EUR 7.200,00 betragen
    -die Gerichtskosten EUR 609,00 und
    -im Falle anwaltlicher Vertretung- die Rechtsanwaltskosten für jede Partei EUR 1.380,40.
    Insgesamt entstehen in diesem Fall bei beiderseitiger anwaltlicher Vertretung Prozesskosten in Höhe von EUR 3.369,80.' Quelle: http://www.mietrecht.org/eigen…igenbedarfskuendigung/#33


    Ich kann hier nur anraten, intensiv sich nach eine neuen Wohnung umzuschauen und dies auch entsprechend zu dokumentieren! Wenn der MIeter u. a. als einen vorn mehreren Gründen den angespannten Wohnungsmarkt angibt, dann muß er dies ggf. vor Gericht auch beweisen, daß er keinen zumutbaren (nicht gleichwertigen!) Wohnraum gefunden hat.


    Das Mietverhältnis mit dem bisherigen Vermieter wird für die Zukunft zumindest 'angespannt', wenn nicht sogar 'vergiftet' sein. Daher sollte man sich auch überlegen, mit dem Vermieter einen einvernehmlichen Mietaufhebungsvertrag zu erzielen, bei welchem man sich seine Umzugsbereitschaft auch noch bezahlen läßt. Auch der Vermieter wird wissen, daß auch für ihn das Klagerisiko sehr hoch ist. Weiß er diese nicht, sollte man ihn auf diesen Umstand hinweisen, um ihn zahlungs- und einigungswillig zu machen.

    @ Joachim Karl-Heinz
    Schönen Dank für die Rückmeldung! - Auch ich freue mich mit dir und gratuliere dir!


    Insgesamt haben wir aus der Geschichte folgende drei wichtigen Dinge gelernt:
    1.
    In der finanztip-community gibt es tatsächlich kostenlos geldwerte Tipps.
    2.
    'Als Schlichter arbeiten in der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr Volljuristen.' Quelle: https://soep-online.de/das-team.html . 'Dem Beirat der Schlichtungsstelle gehören 20 Vertreter von Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbänden, Verbraucherverbänden/-vereinen, der Bundesregierung, des Bundestages, der Länder sowie der Wissenschaft an.' Quelle: https://soep-online.de/der-beirat.html . Erst seit Nov. 2013 bearbeitet die Schlichtungsstelle auch Beschwerden von Fluggästen begzüglich der Fluggesellschaften. Es arbeiten auch Vertreter der Airlines in der Schlichtungsstelle mit. Dies führte bei mir zu Annhame, daß dort 'faule Kompromisse' ausgehandelt werden könnten. - Offenbar ist dies nicht der Fall.
    3.
    'Die Airlines legen für Passagiere die langen Bearbeitungszeiten und bürokratischen Hürden oft so hoch, dass nur wenige ihre berechtigten Forderungen durchsetzen. "Die Fluggesellschaften setzen darauf, dass den Passagieren die Puste ausgeht und die Mehrheit einfach nicht klagt", sagt Sabine Fischer-Volk, Reisrechtsexpertin der Verbraucherzentrale Brandenburg.' Quelle: Die Welt. Zudem versuchen sich die Airlines aus ihrer Verantwortung zu stehlen, indem sie die den Passagieren ablehnende Briefe schreiben, die vor Allgemeinfloskeln nur so triefen oder versuchen, die vermeintliche Schuld Dritten in die Schuhe zu schieben.
    Hier zeigt sich: Hartnäckig bleiben führt zum Erfolg!

    Ich möchte meine Antwort zu diesem Thema nur nochmal mit Gerichtsentscheidungen untermauern:


    Die VO (EG) Nr. 261/2004 sieht in ihrem Gesetzestext keine Ausgleichsleistungen vor, wenn es sich 'lediglich' um eine 'große' Verspätung handelt. Nach dem reinen Gesetzestext gäbe es Ausgleichsleistungen nur im Falle von Annullierungen oder Nichtbeförderungen.


    Aber: Gemäß höchstrichterlichen Urteilen des EuGH, Az.: 402/07 und 432/07, bestätigt durch EuGH, Az.: C-581/10 und C-629/10, steht Fluggästen eine Ausgleichsleistung im Falle einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden zu, denn sie befinden sich in einer ähnlich prekären Situation und dürfen daher nicht schlechter behandelt werden als Fluggäste, deren Flüge ganz gestrichen oder annulliert wurden. - Als höchstrichterliche Urteile haben diese EuGH-Entscheidungen Gesetzescharakter, d. h., sie sind gleichwertig wie ein Gesetz, aus welchem man einen Rechtsanspruch ableiten kann.


    Bei der 'großen Verspätung' von über drei Stunden kommt es gem. EuGH immer auf die Ankunftsverspätung am Endziel an!


    Der EuGH kam in der Rechtssache C‑452/13 am 4. September 2014 zu dem Schluss, dass die Ankunft jener Zeitpunkt ist, zu dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird und die Passagiere die Möglichkeit haben, daß Flugzeug zu verlassen.

    Gem. der 'Europ. Fluggastrechteverordnung', der VO (EG) 261/2004, steht dem Passagier hier keine Ausgleichzahlung zu, denn es hat weder eine Annullierung stattgefunden noch eine Nichtbeförderung. Ebenso kam es zu keiner 'großen Verspätung', denn diese ist durch den EuGH mit 'drei Stunden am Endziel' definiert.


    Die Wartezeit auf die Koffer spielt keine Rolle. Es zählt das Öffnen der Flugzeugtüren am Airport, so ein Gerichtsurteil.


    Öffentlich ist der Mietspiegel nicht einsehbar, ich müsste ihn bei der Stadt bestellen.


    Oft ist es so, daß ein Mietspiegel auch im Internet veröffentlicht ist. So z. B. für die Stadt Braunschweig:
    https://www.braunschweig.de/po…von_Braunschweig_2014.pdf



    Allerdings ist es nun so, dass in dem Haus seit Jahren nichts gemacht wurde. ...


    Der Mieter ist nicht berechtigt, Mängel mit der Mieterhöhung, sei sie noch rechtmäßig oder rechtswidrig, zu verrechnen. Bei Mängeln an der Wohnung oder in/an den Nebenräumen kann der Mieter ggf. die M;iete mindern. Entsprechende
    Mietminderungstabellen gibt es zuhauf im Internet.


    Desweiteren habe ich gelesen, dass eine Mieterhöhung, sollte sie in
    entsprechender Form vorgelegt werden, angekündigt werden muss und zwar 3 Monate im Voraus. Wie verhält es sich jetzt?


    Richtig! Die Mieterhöhung muß drei Monate im voraus angekündigt werden. Ansonsten ist sie rechtswidrig.


    Wichtig wäre auch noch: Die Miete darf nicht mehr als zwanzig Prozent in den letzten drei Jahren steigen. Ist sie, wie im Sachverhalt, in den Jahren davor auch nicht erhöht worden, spielt dies keine Rolle. Die maximale Mieterhöhung (immer bezogen auf die reine Kaltmiete) darf maximal zwanzig Prozent in drei Jahren ausmachen.



    Also wenn es bei einem Hundesalon, der ja auch viel Wasser verbraucht, nicht angerechnet wird, glaube ich fast, der der Blumenladen bei uns auch nicht angerechnet wird.


    Wenn der Wasserzähler des Blumenladens defekt ist, könnte man dessen gemessenen Verbrauch der Vorjahre zu
    Grunde legen, hier den Durchschnittswert nehmen und diesen vom Meßergebnis der Hauswasseruhr abziehen. Der Rest wäre dann auf die Mieter zu verteilen.


    Hat man solch einen gemessenen Durchschnittsverbrauch der Vorjahre für den Blumenladen nicht, sondern nur das Ergebnis der Hauptwasseruhr für das ganze Haus, so müßte gerecht nach billigem Ermessen aufgeteilt werden.


    Hier könnte man mal bei etwa gleich großen Blumengeschäften nachfragen,wieviel Wasser die verbrauchen.
    (Evtl. wurde ja auch -zumindest teilweise- mit gesammeltem Regenwasser gegossen?)


    Der mittlere Wasserverbrauch eines Einpersonenhaushalts liegt bei etwas 100 l Wasser pro Tag, der eine
    Zweipersonenhaushalts bei etwa 200 l Wasser, eines Dreipersonenhaushalts bei etwas 300 l und eines Vierpersonenhaushalts bei etwas 400 l täglich. (vgl.: http://www.energiesparen-im-ha…uch-personenhaushalt.html)


    Anhand dieser Wert, wenn keine Wasserzähler vorhanden, könnte man ein Ergebnis errechnen, welches zwar nicht 100-%-ig gerecht ist, jedoch der Realität oder der Gerechtigkeit möglichst nahe kommt.



    Unter dieser Quelle wurde folgendes zietiert: "Das Wirtschaftlichkeitsgebot geht nicht so weit, dass der Vermieter
    bereits bei der Grundentscheidung, ob er die Wärmeversorgung mittels Gas oder Ölheizung, mittels von ihm selbst betriebener zentraler Heizungsanlage oder mittels Nah- oder Fernwärme sicherstellt, die Kosten berücksichtigen und eine Art Kostenanalyse anstellen muss, welche Art der Versorgung (für den Mieter) am sparsamsten
    ist." (LG Berlin, Urt. v. 11.07.2008, AZ: 65 S 261/07)" Wenn ich das so lese, heißt das für mich, dass ich als Mieter nicht
    die Kosten des Ladens mittragen muss.


    'Befinden sich Gewerberäume und Mietwohnungen in einem Haus, muss die Betriebskostenabrechnung
    grundsätzlich nach Wohnungen und Gewerbe getrennt werden. Zumindest muss der Verteilerschlüssel dies entsprechend berücksichtigen. Das geschieht zumeist durch die Angabe der Fläche, die der Gewerbeanteil
    am Gebäude einnimmt.' Quelle: http://www.bmgev.de/mieterecho…iebskostenabrechnung.html


    Zu berücksichtigen ist beim Posten 'Müll' in der Nebenkostenabrechnung auch, daß kommunale Satzungen häufig vorschreiben, wie groß die Mülltonnen mindestens pro Kopf bzw. pro Haushalt sein müssen.Über solche Vorschriften kann sich auch der Vermieter nicht hinwegsetzen.


    Abschließend möchte ich auch noch darauf hinweisen, daß der Mieter berechtigt ist, die Abrechnungsunterlagen beim Vermieter einzusehen.

    Gibt es denn keinen support an welchen man sich wenden kann ? oder man macht es direkt am flughafen


    Die Firma 'fluege.de' hat Ihren Sitz im romantisch klingenden 'Barfußgäßchen' Nr. 12, in 04109 Leipzig. Die haben keinen Support an Flughäfen. Die Firma ist lt. Impressum unter Tel.-Nr.: 0341 35575 85560 oder der EMail-Adresse 'service@fluege.de' erreichbar.

    Ich habe gehört dass die Kosten erstattet werden. jedoch ist es sicherlich von gesellschaft zu gesellschaft anders


    Ein Streik, auch in der eigenen Flotte, zählt als 'außergewöhnlicher Umstand (im Volksmund: 'höhere Gewalt') im Sinne der 'Europäischen Fluggastrechteverordnung, der VO (EG) 261/2004. Daraus lassen sich zwei Sachen ableiten:
    1. Die Airline muß keine entfernungsabhängige Ausgleichsleistung an den Passagier zahlen, wenn es zu einer entsprechenden großen Verspätung von über drei Stunden, einer Annullierung oder einer Nichtbeforderung kommt.
    2. Auch in Fällen 'außergewöhnlicher Umstände' sind alle Airlines gem. der vorgenannten Rechtsovrschrift verpflichtet, den Passagieren Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zu gewähren, wozu u. a. auch Hotelübernachtungen gehören.
    Und dieses Recht ist nicht von Gesellschaft zu Gesellschaft anders.


    1. Mieterhöhung
    Wenn ich es richtig verstanden habe, muss eine Mieterhöhung begründet werden durch Mietspiegel, Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen. Dies ist aber nicht geschehen.


    Genau. In diesem Fall ist die Mieterhöhrung unwirksam, da sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
    Man sollte sich allerdings als Mieter überlegen, ob man nicht doch zustimmt. Man sollte selbst mal nachpfrüfen, falls es einen Mietspiegel oder Vergleichswohnungen gibt, wie hoch demnach die Miete wäre. Vielleicht führt man ja durch einen Widerspruch den Vermieter erst auf die richtige Spur und er erhöht dann rechtlich kortrkt wesentlich mehr als EUR 50,- nach neun Jahren.



    2. Umlagefähige Versicherungen
    Ich bin ja gern bereit die Versicherung, welche das Haus betreffen, anteilig zu bezahlen. Aber kann der Vermieter sie nicht einfach benennen, als einfach nur Versicherung zu schreiben?


    Er muß die Versicherungen benennen, denn sonst kann der Mieter nicht erkennen, ob ggf. eine nicht umlagefähige Rechtsschutz- oder Mietausfallversicheurng mit auf die MIeter umgelegt wurde.



    3. Verteilungsmaßstab Wasser, Abwasser
    Bei der Besichtigung der Wohnung ist mir direkt aufgefallen, dass die einzelnen Wohnungen keinen Wasserzähler haben. Darauf habe ich den Vermieter angesprochen und er versicherte mir, dass der Verteilungsmaßstab nicht die Wohnungseinheiten sondern die Personen in den Wohnungen maßgeblich sind. Leider steht das im Mietvertrag nicht drin. Was bei uns "erschwerend" hinzukommt, ist, das wir im EG einen Laden haben. Dieser hat zwar eine Wasseruhr, diese ist wohl aber kaputt. Darüber wurde der Vermieter informiert. Jetzt braucht doch ein Laden (Blumengeschäft) täglich viel Wasser. Da aber die Wasseruhr kaputt ist, kann es jetzt nicht getrennt werden. Wie verhält sich jetzt hier der Sachverhalt?


    'Findet sich im Mietvertrag keine Regelung, kann der Vermieter nach billigem Ermessen den Verteilerschlüssel festlegen.
    Dabei muss der Vermieter dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung tragen (§ 556a I 2 BGB). Insbesondere kann dies der Fall sein, wenn sich im Objekt auch Gewerbeeinheiten befinden, bei denen der Wasserverbrauch geringer oder höher sein kann. Teils wird die gesonderte Erfassung des gewerblichen
    Verbrauchs durch Wasserzähler und der Abzug dieser Kosten vor der Umlegung auf die Wohnraummieter verlangt (LG Berlin GE 2003, 190). Die gesonderte Erfassung macht aber wirtschaftlich nur Sinn, wenn das Gewerbe einen deutlich höheren Verbrauch verursacht. Dies wurde für einen Hundesalon, Juwelierladen und Reisebüro verneint, für eine Sauna, Wäscherei und Getränkehersteller jedoch bejaht.' Quelle: http://www.nebenkostenabrechnu…Mietvertrag-nichts-regelt



    4. Müll
    Da der Laden im letzten Jahr immer seinen Müll in unserer Mülltonne entsorgt hat, war die 1100l-Tonne wöchtenlich voll. Jetzt gibt es den Laden nicht mehr und die Tonne ist für uns (6 Mietparteien) viel zu groß (wöchtlich gerade mal viertel voll) Wie ich auch herausgefunden kostet uns die 1100l-Tonne ca.2.700€/Jahr. In dem Preis ist ein Vollservice inkludiert, d.h. die Tonne soll eigentlich vom Stellplatz geholt, geleert und dort wieder hingestellt werden. Das ist aber gar nicht möglich, da der städtische Abfallbetrieb gar nicht an die Tonne rankommt, da ein Tor davor ist. Also können wir den Vollservice gar nicht nutzen, müssen ihn aber bezahlen. Können wir vom Vermieter verlangen, dass demnächst der private und gewerbliche Müll getrennt wird und wir somit nur eine kleinere Tonne (240l oder 500l) bekommen? Das macht sich im Preis extrem bemerkbar.


    Es gibt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Näheres siehe hier: http://www.bmgev.de/mietrecht/…gebot-betriebskosten.html



    5. Grundsteuer
    Ebenfalls habe ich auch gelesen, das sich die Grundsteuer erhöht sobald ein sich ein Gewerbe im Haus befindet. Muss er der Vermieter dann nicht in der Nebenkostenabrechnung eine Aufschlüsselung aufzeigen?


    Unter der Endsumme der Nebenkostenabrechnung hat der Vermieter einen Punkt "-25% Laden". Somit entfallen dann nur noch 75% der Kosten auf die Mieter. Ist das rechtens oder muss er alles korrekt aufschlüsseln..


    Der Vermieter muß die Gewerbeeinheit gesondert abrechnen und die restlcihen Wohnungen nach Quadratmeterzahl.

    Mir zollt das Unternehmen einfach großen Respekt ab. Ich komme aus der Gegend und kenne die Geschichte auch ein wenig. Ein junges Unternehmen, gegründet von 3 Studenten, in einem Wohnheim - über Wochen programmiert und aufgebaut und dann sind sie damit so erfolgreich, unter den Top-Reiseanbietern in Deutschland. Fehler hin oder her, dafür haben sie meinen Respekt!!!!


    Ein anderes, positives Beispiel aus dem Marketing. Erinnert ihr euch an das Ski-Springen?
    Ja, Fluege.de steht unter den Skiern (und hätte damit eigentlich auch bei Olympia dabei sein müssen).
    Sie haben vor wenigen Jahren einen Sprung-Ski Hersteller aus Thüringen vor dem Bankrott gerettet (ich glaube Germina), diesen umbenannt und sich das Recht erworben unter den Skiern werben zu dürfen. ...


    Genausowenig wie die zahlreichen Verdienste des Ex-FC-Bayern-Managers Uli Hoeneß diesem das Recht geben, gegen steuerrechtliche Bestimmungen zu vestossen, geben die Herkunftsgeschichte und die Marketingmaßnahmen von "fluege.de" dieser Firma noch lange nicht das Recht, immer wieder erneut gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen zu verstossen.

    'Kann man Reisebewertungen im Internet glauben?
    In diversen Reisebewertungsportalen melden sich Mitglieder in den Foren mit dem Namen "pfiffige-senioren" an und geben positive Reisebewertungen ab. Ein Forenmitglied auf dem Portal cylex schreibt sogar: "Pfiffige-Senioren.de": Wir sind begeistert".
    Hier soll offenbar der Eindruck erweckt werden, dass diese Webseite "pfiffige-senioren.de" von den FFO-Reisen begeistert ist. Die Betreiberin der Webseite "pfiffige-senioren.de" distanziert sich von diesen Bewertungen. Sie hat zu "Schöne FFO Welt Reisen GmbH" nie eine Reisebewertung in einem Bewertungsportal abgegeben und wird dies auch in Zukunft nicht tun. Mein Einverständnis/Kenntnis liegt mir als Betreiberin der Webseite "pfiffige-senioren.de" für diese Bewertungen nicht vor.' Quelle: http://www.pfiffige-senioren.de/kaffeefahrt-faelle.htm


    Hier ein Beispiel:
    Auf der community von T-online hat ein User mit dem Pseudonamen 'pfiffigeSenioren' folgendes geposter: 'Immer mehr Pfiffige Senioren verreisen mit Schöne Ffo Welt Reisen, einer der Reiseanbieter mit einem der besten Preis Leistungsverhältnisse speziell für Busreisen ab allen größeren Staedten Deutschlands.'. Quelle: http://community.t-online.de/c…elt-reisen,100422807.html

    1. Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
    'Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß § 558 BGB
    an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes Mieterhöhungsverlangen anzupassen. Hier hat der Gesetzgeber eine sogenannte Kappungsgrenze eingeführt von 20 % alle drei Jahre. Das heißt, die Mieterhöhung darf in einem Zeitraum von drei Jahren nicht höher sein als 20 %, gerechnet von der in diesem Zeitraume ersten Erhöhung.


    Als Instrument zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens kann sich der Vermieter sowohl der Benennung von Vergleichsmieten bedienen, wie er auch zur Begründung ein Sachverständigengutachten heranziehen kann oder einen örtlichen Mietspiegel.


    Einen örtlichen Mietspiegel gibt es in zahlreichen Städten, in vielen – insbesondere kleineren Gemeinden - jedoch
    nicht. Vergleichsmieten können auch aus eigenen Beständen des Vermieters kommen. Wenn also der Vermieter hier eigene Wohnungen im Bestand hat, für die eine höhere Miete als für Ihre Wohnung bezahlt wird, können diese problemlos herangezogen werden. Auch ein Sachverständigengutachten ist ein geeignetes Begründungsmittel.' Quelle: http://www.mieterverein-bamber…--was-zu-beachten-ist.pdf

    2. Umlagefähige Versicherungen

    Umlagefährig auf die Mieter sind die Elementarschädenversicherung (Feuer, Wasser) und die Gebäudehaftpflicht. Letztere tritt für Schäden ein, die durch Gefahren verursacht sind, die vom Gebäude ausgehen (z. B.: herabfallende Dachziegeln, explodierende Gasleitung usw.)


    3. Verteilungsmaßstab Wasser, Abwasser
    § 556a Abs. 1 u. 2 BGB -Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten-
    (1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
    (2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen
    Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.


    Also: Hier im Mietvertrag nachsehen, was als Umlagemaßstag vereinbart wurde.

    Die Firma „Schöne FFO Weltreisen GmbH“ wollte am vergagenen Mittwoch auf der Wilferdinger Höhe bei zwei Veranstaltungen eine sogenannte „Gewinnverteilung“ vornehmen. Nach Einschätzung des Amts für öffentliche
    Ordnung handelte es sich dabei um eine sogenannte Kaffeefahrt. Bei derartigen Veranstaltungen werden zumeist ältere Menschen durch geschickte und/oder aggressive Gesprächsführung dazu gebracht, überteuerte Waren zu kaufen. Nach einem Testanruf bei der FFO hat sich am Dienstag dieser Verdacht erhärtet.


    Immer wieder landen bei zumeist älteren Mitbürgerinnen und Mitbürgern Einladungen zu dubiosen Veranstaltungen mit dem Versprechen, Gewinne und/oder Zuwendungen zu erhalten. Am Ende steht dann eine der altbekannten Verkaufsveranstaltungen, auf der Ware mit falschen Versprechungen, mit zum Teil durch Ausüben von Druck oder wesentlich überteuert verkauft wird. Im Sinne der Gewerbeordnung sind derartige Veranstaltungen „Wanderlager“.


    Wird auf eine solche Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen, so muss diese zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde angezeigt werden. Das ist nicht geschehen. Dazu sind bei solchen Wanderlagern unentgeltliche Zuwendungen bzw. Verlosungen wettbewerbsrechtlich nicht zulässig. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der
    Veranstaltung hat das Amt für öffentliche Ordnung die Veranstaltung untersagt: „Wir haben schnell und erfolgreich Verbraucherschutz vor Ort betrieben“, so Siegbert Morlock vom Amt für öffentliche Ordnung.


    Quelle: Pressemitteilung der Stadt Pforzheim v. 22.09.14

    Wenn du dies über eine App getan hast - ist es vielleicht sogar nur ein technischer Fehler. Meines Wissens, wird die Darstellung der Preise (inkl. aller Bearbeitungsgebühren) auf der Browser-Version für den PC vor dem abschließenden Kaufprozess angezeigt.


    Nein. Das ganze hat offenbar System: 'Flüge.de' ist in der Vergangenheit schon des öfteren von Verbraucherschutzvereinen erfolgreich gerichtlich abgemahnt worden!



    Ich würde dies auch genauso dem Service mitteilen oder dich ggf. gleich an die Technik wenden.
    Über solches Feedback ist man doch sehr dankbar und sicher wird man dir die angefallenen Kosten dann auch erstatten.


    Die Technik und der Service von 'Flüge.de' haben dies m. E. absichtlich so eingestellt. Dies schließe ich aufgrund der Vielzahl der in der Vergangheit erfolgreichen Abmahnungen durch die Verbraucherschutzvereine.



    Gleich immer zum Verbraucherschutz zu rennen und mit Klagen drohen, halte ich für übertrieben. Fluege.de ist viel zu groß, dass Sie absichtlich Verbraucher täuschen können und wollen. Also einfach mal die Mitarbeiter freundlich darauf hinweisen, deinen dokumentierten Fall auch einreichen und schon werden sich die Probleme auflösen!


    Ich habe soeben ein Probebuchung bei 'Flüge.de' durchgeführt. Der ursprünglich angezeigte Preis von EUR 520,81 verteuerte sich während des Buchungsvorgang auf etwas über EUR 580,-. Dabei war die Webseite in zwei Parts eingeteilt: In eine linke und in eine rechte Hälfte. In der linken Hälfte mußte man Angaben zur Person machen und mehrere Male angeben, daß man keine Versicherungen und keine 'Flüge.de'. In der wesentlich kleineren rechten Hälfte verteuerte sich der Flug, obwohl ich alle kostenpflichtigen Zusatzleistungen ablehnte.


    'Buchungsportale wie fluege.de versprechen, den billigsten Flug zu finden. Doch während des Buchungsvorgangs werden immer mehr Gebühren auf den Preis aufgeschlagen. Verbraucherschützern reicht es.


    "Fluege.de findet den billigsten und schönsten Flug." So säuselt es Reiner Calmund in einem Werbespot für das Internetportal in die Kamera, während die hinter ihm stehende Stewardess ein Lächeln aufsetzt, bei dem man am liebsten gleich abheben möchte. Besser, man bleibt am Boden.


    Denn zumindest der erste Teil der Botschaft ist zweifelhaft. Wer mittels der Suchmaschine des Onlineportals, das aus 750 Anbietern den angeblich günstigsten Flug heraussucht, eine Buchung vornimmt, erlebt im letzten Schritt eine herbe Überraschung. Bei einer Stichprobe für einen Flug von Köln/Bonn nach Berlin-Tegel mit Germanwings für eine Person Ende August 2015 wird ein Gesamtpreis von 66 Euro ohne Gepäck ausgewiesen. Doch nachdem man alle Personendaten eingegeben hat und bei den Zahlungsoptionen von der voreingestellten "fluege.de Mastercard Gold" auf "Mastercard" oder "Visa" gewechselt hat, ändert sich der Flugpreis schlagartig auf 107,55 Euro.


    Sowohl für den Hin- als auch für den Rückflug wird auf einmal eine sogenannte "ServiceFee" fällig, die insgesamt stolze 49,98 Euro beträgt – ein im Vergleich zu anderen Portalen hoher Betrag für die Verwendung eines gängigen Zahlungsmittels. Der Sprecher von fluege.de sagt dazu: "Die Erhebung von Service-Entgelten ist im Flugbetrieb das ureigene Geschäftsmodell sämtlicher Reisebüros. Die Höhe des Service-Entgelts berechnet sich in aller Regel aufwandsabhängig."


    Zum Vergleich: Exakt derselbe Flug ist bei Germanwings mit der Mastercard für 75,90 Euro inklusive Gebühren buchbar, im kostenfreien Lastschriftverfahren sogar für nur 66 Euro. "Wir halten, was andere versprechen", lautet das Motto von fluege.de. Treffender wäre: Wir versprechen, was andere halten.


    Das Prinzip ist einfach: Mit überteuerten Gebühren will man potenzielle Kunden zum Erwerb einer Kreditkarte verleiten, die dann eben diese überteuerten Gebühren überflüssig macht.


    Wer die Buchung auf fluege.de im letzten Schritt abbricht, bekommt eine E-Mail an die angegebene Adresse mit dem Hinweis: "Achtung! Ihre Reservierungsanfrage läuft ab", verbunden mit der Empfehlung, die Buchung doch auszuführen. Interessant ist, dass der Flugpreis hier mit 66 Euro angegeben ist, also ohne Gebühren. Es wird keine Gelegenheit ausgelassen, dem potenziellen Kunden einen Preis zu suggerieren, der nicht dem Endpreis entspricht.


    Mit Tricks wie diesen hat das Onlineportal bereits zahllose Kunden in die Irre geführt. Auf Bewertungsportalen wie ciao.de, dooyoo.de oder den sozialen Netzwerken Facebook und Twitter häufen sich Einträge Betroffener, die Opfer des intransparenten Geschäftsgebarens von fluege.de geworden sind.


    Auch die Verbraucherschützer sind längst aufmerksam geworden. "Seit Jahren gibt es Beschwerden, weil sich die Kosten bei fluege.de während des Buchungsvorgangs erhöhen", sagt Kerstin Hoppe vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).


    Als Referentin für Rechtsdurchsetzung hat sie die Leipziger Unister GmbH, zu der neben fluege.de und billigfluege.de auch flug24.de und die Online-Reisebüros ab-in-den-Urlaub.de und travel24.com gehören, für ihre Geschäftspraxis bereits mehrfach abgemahnt, zuletzt am 19. Juni 2014.


    Anlass für die jüngste Abmahnung war die Änderung eines BGB-Paragrafen, der die Festlegung von Grenzen bei Entgeltvereinbarung regelt. Dort heißt es: "Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn


    1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder


    2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmen durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen."


    Auch wenn der Fluege.de-Sprecher auf Nachfrage die Vorzüge der kostenfreien "Master Card Gold" anpreist: Um ein gängiges Zahlungsmittel handelt es sich dabei nicht.


    Noch dazu ist das von der Luxemburger Advanzia Bank angebotene Produkt mit Vorsicht zu genießen. Sie ist zwar kostenfrei, kann den Kunden allerdings teuer zu stehen kommen, wenn er einige Eigenheiten der Karte nicht beachtet. Die Rechnungssumme wird nicht automatisch von einem Konto eingezogen, sondern muss vom Kunden selbst nach Erhalt der Rechnung in einer bestimmten Frist überwiesen werden. Sonst werden eine Mahngebühr und Zinsen von jährlich knapp 20 Prozent vom Zeitpunkt des Einkaufes an fällig.


    Und grundsätzlich gilt: Wer eine gängige Kreditkarte verwendet und eine zusätzliche Karte beantragt, um auf einem Portal kostenfrei buchen zu können, riskiert, dass seine Bewertung bei Scoring-Gesellschaften wie der Schufa herabgesetzt wird.


    Gängig ist auch die "Visa Electron" nicht, jene Karte, die noch bis Ende 2014 auf den Unister-Portalen als kostenfreie Zahlungsmöglichkeit angeboten wurde. "Visa Electron spielt im deutschen Markt so gut wie keine Rolle", sagt Matthias Adel von Visa Europe. "Nur wenige Karten sind von den deutschen Banken ausgegeben worden. Das Produkt hat sich bei den Kunden hier nicht durchgesetzt." Seit Neuestem wird die von fluege.de erhobene "ServiceFee" übrigens auch bei dieser Karte fällig.


    Die Verbraucherzentrale wird jetzt vor dem Landgericht Leipzig Klage gegen Unister einreichen. "Ein Anwalt ist bereits mandatiert, die Klageschrift wird vorbereitet", sagt Kerstin Hoppe. Doch selbst wenn der Rechtsstreit für die
    Verbraucherschützer erfolgreich verlaufen sollte, dürften die Probleme damit kaum aus der Welt geschafft sein.


    Schon seit 2008 haben nicht nur Verbraucherschützer ein Auge auf Unister. Die "ServiceFee" war schon damals Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Seit November 2008 gelten die EU-Bestimmungen zur
    Preiswerbung für Flugreisen, die ausdrücklich verlangen, dass bei Flugreisen Endpreise inklusive sämtlicher obligatorischer Kostenpositionen angegeben werden müssen. Unister hatte auch damals die "ServiceFee" erst am Ende der Buchung ausgewiesen.


    Die Wettbewerbszentrale hatte daraufhin gegen Unister geklagt und den Rechtsstreit sowohl vor dem OLG Dresden als auch vor dem Bundesgerichtshof gewonnen. Unister musste daraufhin seine Fluege.de-Website kurzfristig umgestalten. Quelle: Welt.de vom 15.01.2015 auf: http://www.welt.de/finanzen/ve…arbeiten-Flugportale.html


    Finanz-Chris
    Es ehrt dich zwar, daß du zunächst vom Guten im Menschen (oder in der Firma) ausgehst. Bei 'Flüge.de' müßte aber ein Sinneswandel in diesem Unternehmen stattgefunden haben, um denen solch einen Vertrauensvoschuß zu geben.




    Die
    Art und Weise, wie sich die Website heute präsentiert, sagt allerdings
    viel aus über Unisters Strategie. Die besagte "ServiceFee" taucht nach
    wie vor erst am Ende des Buchungsvorgangs auf, jetzt allerdings in
    Abhängigkeit des zu wählenden Zahlungsmittels. Diese kleine Änderung
    reichte offenbar aus, um eine neue Rechtssituation zu schaffen. Der
    Umstand, dass nach wie vor eine sehr hohe Gebühr erhoben wird, blieb
    bestehen. Erst die erwähnte Änderung des BGB vom Juni 2014 könnte das
    nun ändern.

    Die Deutsche Bahn storniert Fahrkarten während des Streiks ohne Gebühren. Das ist eine freiwillige Kulanzleistung des Unternehmens.


    Das ist nicht nur eine freiwillig Kulanzleistung der Bahn sondern es sind Verbraucherrechte!


    'Seit Juli 2009 gelten neue Fahrgastrechte für Bahnreisende in Deutschland. Grundlage ist die EU-Fahrgastrechte-Verordnung, die am 3. Dezember 2009 automatisch in allen EU-Mitgliedsstaaten für Eisenbahnfahrten und -dienstleistungen in Kraft trat.


    Die Regelungen zur Rückerstattungszahlung
    Erreicht man mit 60 Minuten Verspätung sein Reiseziel, erstattet das Bahnunternehmen 25 Prozent des Fahrpreises, ab 120 Minuten sogar 50 Prozent. Im September 2013 hat der europäische Gerichtshof entschieden, dass die Entschädigung auch bei höherer Gewalt zu zahlen ist, z. B. bei schlechtem Wetter, Streik oder wenn ein Lastwagen die Gleise blockiert (EuGH, 26.09.2013 - C-509/11).


    Die Entschädigung kann man sich auf Wunsch auch bar ausbezahlen lassen.


    Zeichnet sich schon vor Beginn der Reise eine Verspätung von über einer Stunde ab, kann der Fahrgast auf die Fahrt verzichten und sich den Fahrpreis komplett zurückerstatten lassen oder die Fahrt auf einen späteren Zeitpunkt und mit geänderter Streckenführung verschieben.


    Wenn sich abzeichnet, dass eine Übernachtung nötig wird, weil der Zug über eine Stunde zu spät das Ziel erreichen wird, muss die Bahn dem Reisenden die Übernachtung in einem Hotel bezahlen. Dies hängt jedoch von der
    Verfügbarkeit ab.


    Keine Erstattung gibt es, wenn die Rückerstattungssumme weniger als vier Euro beträgt.


    Neuregelungen im Nahverkehr
    Wenn sich abzeichnet, dass sich ein Nahverkehrszug mehr als 20 Minuten verspätet, darf stattdessen ein Fernverkehrszug mit dem gleichen Ticket benutzt werden (mit Ausnahme von Zügen der Linien „City Night Line“ und
    „ICE Sprinter“)

    Taxifahrten von bis zu 80 Euro werden bezahlt, wenn aufgrund einer mindestens einstündigen Verspätung das Ziel erst nach Mitternacht und noch vor fünf Uhr morgens erreicht wird und kein anders preisgünstiges öffentliches Verkehrsmittel mehr zur Verfügung steht oder


    wenn der letzte fahrplanmäßige Zug des Tages (nach 20 Uhr) ausfällt und der Passagier daher sein Ziel vor Mitternacht nicht mehr erreichen würde.' Quelle: Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland auf: http://www.eu-verbraucher.de/d…n/bahn/eu-fahrgastrechte/

    Eine rückwirkende Mieterhöhung gibt es nicht:
    § 558b Abs. 1 BGB - Zustimmung zur Mieterhöhung
    Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.

    Der Vermieter hatte mir vor ein paar Wochen in einem Telefonat zwar eine Mieterhöhung angekündigt,...


    § 558a Abs. 1 BGB - Form und Begründung der Mieterhöhung
    Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

    Die Vorbesitzerin hat den Mietern laut Mietvertrag ein hälftiges Nutzungsrecht für die Garage eingeräumt.


    Es wird ausdrücklich gesagt, dass


    "Eine [..]Kündigung wäre unzulässig, wenn die Garage Bestandteil des Wohnungsmietvertrages wäre"


    Genau so sieht's anscheinend aus.


    @Ta_loco
    Was im Einzelfall genau im MIetvertrag abgeschlossen war, können wir hier beide aus der Ferne wohl nicht beurteilen.