Beiträge von Schlesinger

    Richtig! Anonym kann jeder sagen was er will. Es zählen harte Fakten.


    Frage: Ist es in Deutschland nicht so, dass man vor Gericht keine Filmaufnahmen verwednden darf wenn die Person nicht wusste dass sie gefilmt wird? Dann bleibt einem doch nur das Filmen des Zimmers und des Pools um 5 Uhr morgens... ;(


    Danke für die Bestätigung meines Beitrags!!!


    Telefonanrufe dürfen auch nur mit Einwilligung des Betreffenden mitgeschnitten oder von eine Person, die neben dem Telefon steht, mitgehört werden. Hat man diese Einwilligung nicht, ist die zeugenschaftliche Aussage des Mithörenden oder die Abspielung des Mitschnitts vor Gericht im Zivilverfahren nicht verwertbar.


    Beim Recht am eigenen Bild sieht es etwas anders aus: Wenn die Person auf dem Bild nur Beiwerk ist, darf das Bild durchaus (u. a. vor Gericht als Beweismittel) Dritten zugänglich gemacht oder veröffentlicht werden. Handelt es sich hingegen um eine Portraitaufnahme der Person, muß diese einwilligen, daß das Bild Dritten zugänglich gemacht oder veröffentlicht werden darf.


    Insofern: Wenn man eine schadhafte Treppe am Pool dokumentieren will, indem man diese fotografiert, diese Treppe im Mittelpunkt des Fotos steht und Dritte nur Beiwerk sind, darf dieses Foto durchaus vor Gericht verwendet werden.


    Allerdings ist der Einwand durchaus berechtigt, denn die Grenzen, was Portrait oder Beiwerk ist, sind fließend.

    Garagen werden wohl eher nicht zum Wohnraum gezählt ...


    Kommt drauf an...


    'Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine separat angemietete
    Garage gekündigt werden kann. In diesem Zusammenhang klärte er, in welchen Fällen eine Garage Bestandteil eines Wohnungsmietvertrages ist und damit nicht unabhängig von der Wohnung gekündigt werden kann.


    Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in Duisburg und einer Garage in einem 150 Meter von der Wohnung entfernt gelegenen Einfamilienhaus, welches ursprünglich ebenfalls im Eigentum der Vermieterin stand. Im schriftlichen Wohnungsmietvertrag ist die Garage nicht erwähnt. Die Anmietung der Garage wurde mündlich vereinbart. Später erwarben die Kläger das Eigentum an dem Gebäude, in dem sich die Garage befindet. Danach kündigten sie das Mietverhältnis über die Garage. Da die Mieter die Garage nicht räumten, verklagten die Käufer der Garage die Mieterin auf Räumung und Herausgabe.


    Der BGH hat entgegen den vorinstanzlichen Gerichten der Klägerin Recht gegeben und entschieden, dass der Räumungsanspruch gemäß § 546 Abs. 1 BGB besteht. Die Kündigung der Garage ist gültig. Eine solche Kündigung wäre nur dann unzulässig, wenn die Garage Bestandteil des Wohnungsmietvertrages wäre, was vorliegend nicht der
    Fall sei. Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spreche eine Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit beider Vereinbarungen. Diese Vermutung
    sei nicht widerlegt worden. Zwar ist im Regelfall anzunehmen, dass die Mietverhältnisse über dei Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen, wenn sich die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück befinden. Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt. Auch die übrigen Umstände des Falles rechtfertigen nach Ansicht des BGH keine Annahme einer rechtlichen Einheit beider Mietverträge.'
    Quelle: https://www.mieterbund-darmsta…agenkuendigung.312.0.html unter Hinweis auf BGH VIII ZR 251/10

    Noch eine kleine Ergänzung:
    Selbst wenn in Internetforen von anonymen oder unter Nick-Names agierenden Personen noch so viel behauptet wird, daß ein Hotel dreckig oder schimmlig sei, dann muß der Reisende für seine konkrete Reise im konkreten Einzelfall -notfalls vor Gericht- den Beweis nach den zuvor hier aufgeführten Beweisregeln erbingen, um erfolgreich gegen den Reiseveranstalter sein Recht auf Reisepreisminderung aufgrund eines Mangels geltend machen zu können.

    Aber bevor die Tabelle in Anspruch genommen werden kann mus allesuch hieb und stichfest sein.


    Genau so sieht es aus. Wenn der Kunde einen Mangel behautpet, dann muß er ihn auch beweisen. Dies entspringt dem Grundsatz im Zivilverfahren: 'Wer etwas behauptet, der muß es auch beweisen'. (Ausnahmen: -es ist etwas offenkundig oder -wird vom Prozeßgegner, hier durch den Reiseveranstateler, zugestanden).


    Vor deutschen Zivilgerichten werden folgende Beweismittel anerkannt:
    -Sachverständigenaussagen,
    -richterlicher Augenschein (einer sichergestellten Sache, eines Fotos oder eines Videos)
    -Urkunden,
    -Zeugenaussagen (z. B. von Mitreisenden)
    -Anerknntnis einer Forderung im Zivilverfahren.


    Verlaßt Euch nicht auf die Gutmütigkeit des Reiseveranstalters.


    Volle Zustimmung!

    Der Kunde schließt mit der Bahn einen Beförderungsvertrag, also einen Unterfall des Werkvertrages, ab.


    Auch für Werkverträge gilt, wie für alle Verträge: 'Geschlossene Verträge' sind einzuhalten oder - wie wir Lateiner unter uns sagen: 'pacta sunt servanda'.


    Gestzliche Grundlage für die Stornierung:
    § 649 BGB - Kündigungsrecht des Bestellers

    Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner
    Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.


    Der Nachweis des Kunden, daß die Bahn genau das vom Kunden gekaufte Ticket/den Sitzplatz an jemand anderen verkauft hat und daraus (=anderweitige Verwendung) einen Erlös erzielt hat, dürfte sehr sehr schwierig werden. Und genau diesen Beweis müssen Flugpassagiere (die meisten Tickets werden im Billigsegment erworben und sind nicht kostenlos erstattbar) auch erbingen. Dieser Beweis gelingt eigentlich nur in zwei Fallvarianten:
    -das Flugzeug / der Zug ist restlos ausgebucht oder
    -man hat dem Beförderungsunternehmen selbst einen Ersatzmann gestellt.


    Bei Flugtickets kommt noch ein anderer Aspekt hinzu: Zusätzlich zum reinen Flugpreis werden noch Steuern und Gebühren für Dritte (Flughafenbetreiber, Sicherheitsbehörden usw.) zusätzlich erhoben. Deren Bezahlung erfolgt in der Regel sofort nach Bestellung. Diese Steuern und Gebühren für Dritte übersteigen gerade im Billigsegment oft den reinen Flugpreis. Diese personenbezogenen Steuern und Gebühren für Dritte fallen 'in der Fliegerei' nur an, wenn der Passagier wirklich abfliegt. Fliegt der Kunde nicht, sind diese Kosten dem Flugpassagier vollständig (!) zu erstatten. Für den reinen Flugpreis gilt das oben Gesagte. - Im Bahnverkehr gibt es solche pesonenbezogenen Steuern und Gebühren für Dritte ('Bahnhofsgebühr', 'Sicherheitsabgabe' oder ähnlich) natürlich nicht. Insofern können solche auch nicht erstattet werden.

    Die verarschen einen nur ! Ruf da an bis es geht !


    Ob man das als 'Verarsche' bezeichnet oder nicht, sei dahingesellt. Die Fluggesellschaft versucht halt nur, ihren Schaden so gering wie möglich zu halten, indem sie dem Passaagier einen Gutschein übersendet. - Gerade, wenn man öfter mit der betreffenden Airline fliegt, kann ein Fluggutschein im Einzelfall sinnvoll sein um langwierige Streitigkeiten zu vermeiden.


    In den meisten Fällen ist es jedoch so, daß man solche (Wiedergutmachungs-)Gutscheine, die auf die Airline bezogen und auch noch zeitlich begrenzt sind nicht gebrauchen kann. Da gebe ich FainanzK natürlich recht.


    Vom Anrufen rate ich ausdrücklich ab! Alles, was am Telefon vereinbart wird, kann später kaum bewiesen werden. Ferner läuft man Gefahr, in kostenpflichtige Hotlines oder lange Wartescheliefen zu gelangen.


    Man sollte also gegenüber der Airline klip und klar kommunizieren, daß man einen Gutschein als Ausgleichleistung nicht akzeptiert. Am besten schriftlich, z. B. : FAX, EMail, Brief oder Einschreibbrief. Dabei sollte eine klare angemessene Fristsetzung erfolgen. Bei ausländischen Airline sollten hier drei bis vier Wochen ausreichend sein.


    Von der Reaktion oder Nichtreaktion der Airline hängt dann das weitere Vorgehen ab.


    Gibt es Unterschiede bei technischen Störungen ??? Kann mir diese Antwort jemand erläutern ????


    Immer wieder berufen sich Airlines auf 'technische Defekte' um so gegenüber dem Passagier einen vermeintlichen
    'außergewöhnlichen Umstand' zu begründen. - 'Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, die nach Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Als außergewöhnlicher Umstand kann ein technisches Problem nach der Rechtsprechung des Europäischens Gerichtshofs (Rs. C 549/07 – Wallentin-Hermann gegen Alitalia, RRa 2009, 35) nur dann angesehen werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht' (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10).


    Ganz gleich ob geplatzte Reifen (AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.05.2011, Az.: 20 C 84/11) oder eine defekte Benzinpumpe (AG Frankfurt/M. Urt. v. 27.6.2013, Az. 30 C 1055/13 – 25) - es gibt heute kaum mehr ein Flugzeugteil über welches nicht schon vor Gericht gestritten wurde und stets wurde zu Gunsten der Fluggäste entschieden.



    Zu Beginn bieten sie aus Kulanzgründen einen Travel Credit an und am Ende sprechen sie doch von einer Überweisung !!! Was denn nun, ich kann die Antwort nicht deutenn.


    Ein SAS Travel Credit ist ein Reiseugtschein für SAS-Flüge.


    Die VO (EG) 261/2004 (sogen. 'Europäswiche Fluggastrechteverordnung') spricht bei den entfernungsbedingten Ausgleichsleistungen von Euro-beträgen, also Geldbeträgen! Die Ausgleichsleistung ist ein pauschaler Schadenersatz.


    Niemand ist verpflichtet, bspw. Naturalien, Dienstleistungen, fünf Sack Kartoffeln, Steine, Stöcker oder Gutscheine als Ausgleichsleistung zu akzeptieren. (Schließlich sind Stöcker zu lang, so daß sie nicht in die Kasse passen und Steine sind zu schwer...).


    Googelt man mit dem Begriffen 'SAS Travel Credt', so findet man zahlreiche Beiträge mit der fast immer ähnlichen Formulierung:
    'Aus Kulanzgründen möchten wir der besonderen Situation Rechnung tragen und Ihnen als Ausgleich unseren SAS Travel Credit im Wert von EUR250 zukommen lassen. Der Travel Credit ist ein Jahr gültig und kann für alle von SAS durchgeführten Flüge angerechnet werden. Die Buchung Ihrer Reise erfolgt über unsere Reservierungsabteilung (Tel. + 49 (0) 180 5 117 002). Die Referenznummer Ihres Vouchers ist xxxxx.


    Gerne möchten wir Ihnen ferner pauschal EUR25 als Ausgleich für Verzehrkosten zukommen lassen. Wir bitten um Mitteilung der entsprechenden Bankverbindung (IBAN, BIC, Kontoinhaber mit Anschrift). Die Überweisung können wir nach Erhalt veranlassen.
    Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und würden uns freuen, wenn wir Sie auch künftig als Gast begrüßen dürfen
    .'


    Dabei ist auffällig, daß SAS immer zehn Prozent des Gutscheinwerts als Bargeldüberweisung für angebliche Verzehrkosten überweisen will. Vermutlich haben die sich im vorliegenden Sachverhalt nur verschrieben und meinten nicht den Überweisungsbetrag von EUR 660,- sondern lediglich EUR 60,-.

    Online sah es auf den Bildern ganz anders aus, als es in Wirklichkeit war! Den Meerblick gab es nur, wenn man sich über den Balkon gehangen und seinen Kopf verrenkt hat ;)


    'Das Amtsgericht Duisburg hatte die Klage von Reisenden zu beurteilen, die alles und jedes reklamiert haben. Das Urteil ist interessant, weil es zu vielen, immer wieder vorkommenden Störungen einer Reise Stellung nimmt: Zimmer mit Meerblick: Ist ein Zimmer mit Meerblick gebucht und wird ein Zimmer ohne Meerblick zugewiesen, stellt dies einen Mangel dar. Dabei unterscheidet das Gericht, ob "ein direkter sowie unverbauter Meerblick" geschuldet ist. Ist nur "Meerblick" geschuldet, muss man "auch einen eingeschränkten, seitlichen Meerblick entschädigungslos" hinnehmen. Und da man sich im Süden tagsüber ausserhalb des Zimmers aufhält, kann fehlender Meerblick kein allzugrosser Mangel sein. – Da der Veranstalter das gebuchte Hotel mit "phantastischem Meerblick beschrieben" hatte, gab es eine Reisepreisminderung von 7%.' Quelle: http://www.reisebuerorecht.ch/…11/travel-ius-10-2011.pdf


    Hatte mich beim Hotel beschwert, dafür gab es ein kostenloses Abendessen! "Toll"...


    Der richtige Ansprechpartner in solchen Fällen ist immer der Reiseveranstalter oder sein Beauftragter (Reiseleitung vor Ort). Beschwert man sich bei Reisemängeln 'nur' bei den Erfüllungsgehilfen(z. B.: Fluggesellschaft oder Hotelier) des Reiseveranstalters, zählt dies nicht als Abhilfeverlangen des Kunden, und zwar deshalb nicht, da der Reiseveranstalter in diesen Fällen nicht in die Lage versetzt wird, den Mangel unverzüglich abzustellen, z. B. durch Zuweisung eines anderen Zimmers.


    Wenn das Hotel allerdings gar keine anderen Zimmer hat, außer solchen, bei welchen man sich den 'Kopf verrenken muß', um aufs Meer zu schauen und 'unverbauter Meerblick' zugesichert wurde, kann ein Abhilfeverlangen in Form einer Beschwerde an den Reiseveranstalter entfallen, denn dann kann er den Mangel eh' nicht abstellen. Und für die etwaige dann folgende Zuweisung in ein anderes Hotel hätte der Reisende Ansprüche auf höhere Mindeurngsquoten gegen den Reiseveranstalter.


    Ferner wäre zu beachten, daß Ansprüche auf Reisepreisminderung unbedingt binnen einem Monat nach vetragsgemäßem Ende der Reise beim Reiseveranstalter angemeldet werdenn müssen. Dies ist eine generelle Ausschlußfrist. - Danach 'läuft kaum noch etwas'!


    Das kostenlose Abendessen durch den Hotelier für den Gast als Entschädigung wäre in diesem Fall von einer Minderungsquote des Reiseveranstalters abzuziehen.

    Entgegen meiner ersten Vermutung steht dem Passagier hier gar nichts zu. - Leider!


    Die VO (EG) 261/2004 findet für alle Versptäungsschäden der Person keine Anwendung, da der Flug mit Ethiad nach Europa nicht dieser Verordnung unterliegt, weil er mit einer außereuropäischen Airline durchgeführt wurde. Ansprüche -gäbe es sie- wären immer an das ''ausführende Luftfahrtunternehmen' zu stellen. - Es findet somit auch Art. 8 der Verordnung keine Anwnedung, in welchem es um Betreuungsleistungen geht (Umbuchung).


    Art. 19 des Montrealer Übereinkommens (für Verpsätungsschäden) findet ebenfalls keine Anwendung, da es hier immer auf ein Verschulden der Airline ankommt. Davon kann man aber bei einer nebelbedingten Verspätung nicht sprechen. Das ist 'höhere Gewalt'.


    Da der Passagier an seinem Wohnort sein Gepäck, wenn auch mit Verspätung, erhielt, ist ihm hier kein wirtschaftlicher Schaden entstanden, welchen er geltend machen könnte. Man geht davon aus, daß der Passagier an seinem Wohnort genug Bekleidung und Hygieneartikel hat und sich keine neuen kaufen muß. aAders sähe es am Reiseziel aus. Hier müßte er sich für den Zeitraum der Gepäck-Verspätung mit Ersatzaritkeln versorgen.


    Hier bleibt nicht anderes übrig, einen 'Bettelbrief' an die Airline zu schrieben und auf Kulanz zu hoffen.


    Aber gehe ich richtig in der Annahme dass die Airline mir dennoch im Rahmen der Betreuungsleistungen die entstandenen Kosten für Umbuchung des Anschlussfluges AMS-LIM, Hotelübernachtung, Differenz der Bahnkosten CDG-Aachen zu AMS-Aachen (die Bahn wurde NICHT von der Airline bezahlt),



    Vermutlich:
    ja,
    aber dazu werden nähere Angaben benötigt:
    -Wie sahen die ursprünglichen gebuchten Ablfug- und Ankunftszeiten wo (jeder Flughafen) und mit welcher Fluggesellschaft aus?
    -Wie sahen die tatsächlichen Ablfug- und Ankunftszeiten wo (jeder Flughafen) und mit welcher Fluggesellschaft aus?


    Welcher Flüge waren ursprünglichen auf einem bzw. mehreren Ticketes gebucht? - Falls mehrere Tickets: Bei welchen Fluggesellschaften?



    Aber gehe ich richtig in der Annahme ...
    und eine Entschädigung für den verspäteten Koffer zahlen muß?


    -Mit welcher Verzögerung traf der Koffer wo ein?
    -Wo hat der Fluggast seinen Wohnsitz?


    (Vermutlich werde ich erst ab Samstag/Sonntag zur Beantwortung der Fragen kommen.)

    Ich habe hier mal recherchiert. Die konzertdurchführende Firma 'Miga GmbH ist tatsächlich erst nach dem Ticketerwerb in Insolvenz gegangen.
    Die Firma 'eventim' ist als Vermittler anzusehen. Dieser Firma kann man keinen Vorwurf machen.


    Man kann sich hier also nur im Rahmen des Insovenzverfahrens an den Insolvenzverwalter wenden und dort seine Ansprüche anmelden. Man kann dann nur noch hoffen, daß es aus der Insoilvenzmasse noch etwas zu verteilen gibt und man davon einen möglichst großen Betrag erhält. Hier möchte ich jedoch niemandem einen Floh ins Ohr setzen. Meist gibt es nichts zu verteilen.

    1.
    Der Flug Kathmandu - Abu Dahbi unterliegt nicht der Europäischen Fluggastrechteverordnung, das dieser Flug isoliert zu betrachten ist und es sich hier um einen außereuropäischen Flug handelt.
    2.
    Die Airline hat eine Ersatzbeförderung (nach Paris mit anschließender Bahnfahrt) organisiert, mit welcher der Passagier offenbar auch einverstanden war.
    3.
    Es herrschte lt. Sachverhalt Nebel, der alle Flüge/alle Airlines gleichermaßen betraf. Nebel ist daher hier als 'außergewöhnlicher Umstand' im Sinne des Art. 5 der VO (EG) 261/2004 bzw. als 'höhere Gewalt' zu werten, wegen welcher man keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der Europ. Fluggastrechteverordnung oder keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verdienstausfalls nach dem Montrealer Abkommen geltend machen kann.
    4.
    Dass man nebelbedingt seinen Arbetisplatz verspätet erreicht, gehört zum 'allgemienen Lebensrisiko'. Hier kann man der Ariline bzw. den Airlines keinen Vorwurf machen.

    Antwort der Finanztip-Expertin Britta:


    Es ist richtig, daß bestehende Verträge, somit auch Beförderungsverträge einzuhalten sind. Dazu zählen auch die Abflugzeiten und Ankunftszeiten. Es ist auch richtig, daß Änderungen nur aus 'triftigem Grund' vorgenommen werden dürfen und für den Kunden 'zumutbar' sein müssen.


    'Nicht zumutbar' wäre es, wenn bspw. ein Flug so vorverlegt wird, daß man diesen mit den bereits fest gebuchten und nicht stornierbaren Anschlußverkehrsmitteln (Zubringerflug oder Eisenbahnanreise) gar nicht mehr erreichen kann.


    'Nicht zumutbar' ist bspw., wenn ein Flug zu einem Zeitpunkt vorverlegt wird, zu welchem man noch arbeiten muß.


    In diesen Fällen hätte man nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, sich einen neuen Flug zu buchen und der Airline die ggf. anfallenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.



    Antwort der Finanztip-Expertin Britta:


    Dies ist so nicht richig! Eine Vorverlegung eines Fluges löst nicht automatisch eine Ausgleichzahlung nach der ''Europ. Fluggastrechteverordnung' (VO (EG) 261/2004) aus.
    In der Verordnung sind folgende Dinge geregelt, die eine Ausgleichzahlung auslösen:
    1. Nichtbeförderung,
    2. Annullierung des Fluges und eine entfernungs- und zeitabhängige Verspätung am Endziel.
    Darüberhinaus hat der EuGH in mehrern Urteilen entschieden, daß eine
    3. eine 'große Verspätung' von über drei Stunden am Endziel ebenfalls zu einer Ausgleichszahlung führt.


    Ob eine Flugvorverelgung einer Annullierung oder Nichtbeförderung gleichzusetzen ist, ist unterschiedlich durch unterinstanzliche Gerichte beurteilt:
    1.) Es liegt kein Fall der ausgleichspflichtigen Nichtbeförderung vor, wenn der Flugreisende infolge einer ihm nicht zugegangenenFlugzeitenänderung seinen Flug nicht erreicht (hier: Vorverlegung um 3 Stunden). AG Charlottenburg
    30.10.2009 – 207 C 290/09 RRa 2010, 38. Dieses Urteil ist hier verlinkt: http://www.schweizer.eu/biblio…teile/index.html?id=14693 Hier wurde ein Flug um ca. drei Stunden vorverlegt. Der Passagier behautpete, von der Vorverlegung des Fluges nicht unterrichtet worden zu sein. Er fand sich zum urspünglich geplanten Ablfugzeitpunkt rechtzeitg zum Cehck-In ein. Der vorverlegte Flug wurde natürlich verpaßt. Daher kam es zu einer Nichtbeföderung.
    2.) Die Vorverlegung eines Fluges um mehr als 10 Stunden ist wie eine Annullierung anzusehen. AG Hannover 1.04.2011 512 C 15244/10 RRa 2011, 146. Dieses Urteil ist hier verlinkt: http://www.schweizer.eu/biblio…teile/index.html?id=15185 Hier wurde ein Flug um ca. zehn Stunden vorverlegt. Der Passagier behautpete, von der Vorverlegung des Fluges nicht unterrichtet worden zu sein. Er fand sich zum urspünglich geplanten Ablfugzeitpunkt rechtzeitg zum Cehck-In ein. Der vorverlegte Flug wurde natürlich verpaßt. Es fand eine Ersatzbeförderung statt, mit der der Fluggast ca. fünf Stunden später als mit dem ursprünglich geplanten Flug am Endziel eintraf.


    In unserem Sachverhalt wurde der Passagier jedoch wirksam von der Vorverlegung des Fluges unterrichtet. Eine alleinige Vorverlegung des Fluges löst also keine Auslgeichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung aus.

    @ Joachim Karl-Heinz


    Wenn du keine Rehtsschutzversicheung abgeschlossen hast, empfehle ich dir, dich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehres zu wenden (https://soep-online.de).
    Die Vorteile des dortigen Verfahren: Die Gebühren sind gering ( EUR 10,-j, das Verfahren hemmt die Verjährung und, wenn man mit dem Schlichtungsspruch nicht einverstanden ist, kann man immer noch andere rechtliche Schritte wählen, denn niemand ist an den Schlichterspruch gebunden.


    KLM scheint hier keine guten Argumente zu haben, denn sonst hätten sie sie schön längst theatralisch vorgetragen.

    ...aber was ist mit meinem Hund im Frachtraum,habe für ihn 110€ gezahlt und die 7 Stunden Verspaetung waren für ihn Stress pur ?? :?:


    Ein Hund zählt in unserem Rechtssytem (leider) immer noch als Sache und ist kein Fluggast im Sinne der Europ. Fluggastrechteverordnung. - Insofern hat er keinen Ansprch aus eine Auslgeichsleistung.

    Die Beschwerden resultieren offenbar aus Vertägen, die ca. 2013 abgeschlossen wurden.
    Ich habe mir jetzt mal die Homepage der Versicherung berlin-direktversicherung in der heutigen Form angeschaut. Dort werden zwei Versicherungspaktete in der Reiserücktrittsversicheurng angeboten: Zum einen einr Reiserücktritts-Versicherung nur für eine Reise (wie viele es wünschten) und zum anderen ein Jahrespaket für mehrere Reisen, wie viele irrtümlich abschlossen. (Meine Vermutung: Vielleicht haben Online-Reisebüros hier bewußt auf das Abbonnement-Paket der Versicherung verlinkt, vielleicht wurde den Kunden damals nichts anderes angeboten außer dem mit der automatischen Verlängerung.) Die Umstände der einzelnen Versicherungsabschlüsse kenne ich nicht.


    Klicke ich das Produkutdatenblatt der Jahresversicherung (mit angeblicher Verlängerungsoption) an, so steht auf diesem:
    'Um welche Art der Versicherung handelt es sich?
    Das gewünschte Produkt ist ein Jahres-Reiseversicherungspaket für alle Reisen weltweit bis zu 35Tagen. Der Umfang und die einzelnen Leistungen Ihres Vertrages werden vom gewählten Tarif bestimmt.
    '


    Hieraus geht zunächst einmal nicht draus hervor, wann der Vertrag beginnt und endet und auch nicht, daß er sich automatisch verlängert. Der unbedarfte Kunden kann hier durchaus denken, daß das für seine Reise gilt, die er erst in 11 Monaten antreten will (möglicher Frühbucher).


    Auf dem Produktdatenblatt steht ferner:
    'Wann beginnt und wann endet Ihr Versicherungsschutz?
    ...
    Der Versicherungsschutz endet in der Reise-Rücktrittsversicherung jeweils mit dem Antritt der Reise. In den übrigen Versicherungen endet er mit Beendigung der versicherten Reise. Endet das Versicherungsjahr vor oder während einer
    versicherten Reise, besteht der Versicherungsschutz nur fort, wenn der Versicherungsvertrag nicht gekündigt oder nach Ablauf einer ggf. vereinbarten Höchstversicherungsdauer neu abgeschlossen wurde.
    '


    Auch hieraus geht nicht hervor, daß sich der Versicherungsschutz oder der Vertrag automatisch verlängert. Es steht dort lediglich, der Versicherungsschutz bestehe, wenn der Vertrag nicht gekündigt ist und ggf. müsse der Versicherungsschutz sogar neu abgeschlossen werden.


    Und jetzt kommt's aus dem Produktdatenblatt:
    'Wie lange läuft Ihr Vertrag und wie können Sie ihn beenden?
    Ihr Vertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht durch den Versicherungsnehmer bzw. den Versicherer mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird oder sonstige Beendigungsgründe vorliegen
    '


    Zusammenfassend kann man also sagen, im ersten Zitat ist gar nichts über eine mögliche Vertrags-Verlängerung ausgesagt (nur daß es sich um einen 'Jahresvertrag' handeln soll).
    Im zweiten Zitat ist lediglich etwas über das Ende des 'Versicherungsschutzes' ausgeführt, nämlich mit Beendigung der Reise.
    Und im dritten Zitat heißt es dann, daß der Vertrag sich verlängere. Mit Verwendung von unterschiedlichen Begrifflichkeiten ('Versicherungsschutz endet...' und 'Vertrag läuft bis'...) soll hier der Verbraucher anscheineind bewußt in die Irres geführt werden.


    Da viele Menschen das Ende des Versicherungsschutzes mit dem Ende der Vertragslaufzeit gleichsetzten liegt hier m. E. eine bewußte Irreführung vor.

    Wenn die Verlängerungsklausel in den AGB nichtig sein sollte (weil sie überraschend kam), dann hätte sich der Vertrag nicht fortgesetzt und hätte somit von alleine wegen Ablaufs geendet. Hierzu:


    § 305c BGB -Überraschende und mehrdeutige Klauseln-
    (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
    (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.


    Und ergänzend dazu ein Urteil des AGB Meldorf: http://www.ra-kotz.de/versiche…atische_verlaengerung.htm


    In diesem Fall gäbe es nichts mehr zu kündigen.


    Man müßte dann die Versicherung nur auf diesen Umstand hinweisen.


    Und dann ersatzweise noch mit dem § 119 BGB (Erklärungsirrtum) argumentieren.