Beiträge von Schlesinger

    Gibt es hier von anderen Geprellten schon Neuigkeiten?


    Ja: Das von dir begonnene Thema wurde von den Forenbetreibern in das Finanztip-Unterforum 'Mitglieder helfen Mitgliedern', dort wiederum in das Unteforum 'Erfahrungen mit Anbietern' verschoben. Dort befinden sich deine Posts jetzt unter diesem Link: berlin-direktversicherung.de - Achtung unlautere Verkaufsmethoden - Seite 3 - Erfahrungen mit Anbietern - Finanztip-Community


    Bei dem von dir eröffneten Thema handelt es sich nicht um ein reiserechtliches Problem sondern um ein Problem des allgemeinen bürgerlichen Rechts mit einem speziellen Anbieter, nämlich der Reiserücktrittsversicherung 'Berlin-direktversicherung'.

    Hallo Didi1951,


    ich würde sicherheitshalber über beide Wege argumentieren, denn wenn die Verlängerungsklausel in den AGB nichtig (weil sie überraschend kam) ist, dann hätte sich der Vertrag nicht fortgesetzt und hätte somit von alleine wegen Ablaufs geendet. In diesem Fall gäbe es nichts mehr zu kündigen. Man müßte dann die Versicheung nur auf diesen Umstand hinweisen.


    Und dann ersatzweise noch mit dem § 119 BGB (Erklärungsirrtum) argumentieren.


    Weiterhin viel Erfolg! Berichte doch mal nach.

    Hier werden von Didi1951 persönliche Schicksale in einen Sachverhalt beschrieben, die ihn leider sehr lang und unübersichtlich für die Beurteilung werden lassen.


    Dennoch: Hier hat jemand eine Reise gebucht und wollte für diese einmalige Reise eine Reiserücktrittskostenversicherung abschließen.


    Leider hat er nicht nur Versicherungsschutz für diese einmalige Reise abgeschlossen sondern einen Versicherungsvertrag mit jährlicher Verlängerung, wenn nicht gekündigt wird (ähnlich demjenigen, der eine nur einmalig eine Zeitschrift kaufen will und dann versehentlich ein ganzes Abonnement abschließt).


    Ob diese Verlängerungsklausel für den Versicherungsschutz rechtens ist oder nicht, kommt darauf an, ob der Kunde von Anfang an erkennen konnte, daß es ein Vertrag mit automatischer Verlängerung bzw. auf Daueist oder ob eine entsprechende Klausel in den AGB versteckt dem Kunden untergeschoben wurde. Im letzteren Fall könnte man sich erfolgreich auf einen Erklärungsirrtum gem. § 119 BGB berufen bzw. wäre eine solche Klausel gem. §§ 306, 308, 309 BGB nichtig.


    Zu der Datenweitergabe der Kontoverbindung müßte man ebenfalls im 'Kleingedruckten' nachschauen, ob hier das (Online-)Reisebüro oder der Reiseveranstalter als Vermittler des Versicherungsvertrages zwischen dem Kunden und dem Versicherungsunternehmen berechtigt war, diese Kontder Versicherung zu übermitteln.


    Dir Didi1951 wünsche ich viel Kraft!

    Allerdings meinte sie, für neue Steckdosen bezahlt sie nichts, das ist unsere Sache.
    Stimmt das so?


    Siehe dazu BGH-Urteil v. 26.07.2004, Az.: VIII ZR 281/03. Leitsatz: 'Der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung kann mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung jedenfalls einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt.'

    Das verlinkte EuGH-Urteil basiert auf einer Vorlagenfrage des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH). Wenn nationale Gerichte aus den EU-Ländern nicht wissen, wie sie ein EU-Gesetz (hier: die 'Europ. Fluggastrechteverordnung') auszulegen haben, dann rufen sie den BGH an.


    Aus dem bereits verlinkten EuGH-Urteil resultierte dann in der Folge das Urteil (ebenfalls in diesem Thread schon verlinkte) des BGH, Az.: X ZR 127/11 v. 7.5.2013. Dessen Leisätze lauten:
    'a) Den Fluggästen eines verspäteten, nach Art. 3 Abs. 1 in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallenden Flugs steht ein Ausgleichsa nspruch nach Art. 7 zu, soweit sie infolge der Verspätung ihr individuelles
    Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen.
    b) Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallender oder selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst
    wird
    .'


    Schon allein die Leisätze wie auch der Urteilstext sind wesentlich verständlicher als das EuGH-Urteil.


    Und nochmal ein Wort zu den wohlformulierten nichtssagenden Allgemeinfloskeln der Airline: Wenn tatsächlich 'außergewöhnliche Umstände' zu der Flugverspätung geführt hätten (die dann zu einer 'Nicht-Ausgleichszahlungs-Pflicht' der Airline geführt hätten), dann hätte die Airline dies schon längst theatralisch aufgezeigt, denn für das Vorliegen von 'außergewöhnlichen Umständen' ist sie letztendlich sowohl darlegungs- wie auch beweispflichtig.

    Jetzt habe ich die Mandatsvereinbarung bekommen aber noch nicht unterschrieben.
    Darin fordert die Rechtsanwältin jetzt die 1200,-€ Ausgleichszahlung +Reiseminderungsansprüche
    i.H.v. 125,-€ beim Reiseveranstalter .


    Bezüglich der Prüfung, ob Reisepreiseminderungsansprüche gegen den Reiseveranstalteer zustehen, kann doch jeder Laie einen Blick in die Frankfurter (Reisrechtsmängel-)Tabelle oder die Kemptener Reisemängeltabelle werfen und wird feststellen, daß ein Reisepreisminderungsgsanspruch gegen den Reiseveranstaltere erst ab der fünften Verspätungsstunde in der Vergangenheit von Gerichten zuerkannt wurde. Die Minderungsquote belief sich dann auf 5 % des anteiligen Tagesreisepreise pro angefangener Verspätungsstunde. - Und in unserem Sachverhatl haben wir nur 3 1/2 Std. Verspätung.

    Jetzt habe ich die Mandatsvereinbarung bekommen aber noch nicht unterschrieben.
    Darin fordert die Rechtsanwältin jetzt die 1200,-€ Ausgleichszahlung +Reiseminderungsansprüche
    i.H.v. 125,-€ beim Reiseveranstalter .
    Ich habe aber auch das BGH Urteil gelesen Pausschalreisende dürfen nicht doppelt abrechnen.


    Welche Kosten können auf mich zukommen wenn ich den Anwalt wechsel?


    Je nachdem, ob eine Erstberatung stattfand oder nicht, könnte die Anwältin für den Fall, daß diese denn stattgefunden hat die Kosten für die Erstberatung geltend machen. Dies liegen bei roundabout EUR 230,- incl. MWSt.


    Ich würde die Anwältin behalten und ihr erstmal das besagte BGH-Urteil vorhalten, es sei denn man hat absolut kein Vertrauen zu ihr, denn dies sollte gegenüber einem Rechtsanwalt genauso gegeben sein wie gegenüber dem Arzt oder dem Pfarrer.


    Oder für den Fall des Anwaltswechsels: Mit ihr vereinbaren, daß sie keine Kosten für eine evtl. Erstberatung erhebt, da diese ja zur Hälfte falsch war.

    Hierzu zwei Zitate aus der Antwort von KLM:
    "Laut unseren Informationen war die Verspätung des Fluges KL0706 (mit dem wir von Rio nach Amsterdam gelangten) auf das verspätete Eintreffen der Maschine aus Amsterdam aus operationstechnischen Gründen zurückzuführen."
    und
    "Wir ...müssen bestätigen, dass die Umstände, die diese Verspätung verursacht haben, im Sinne der EU-Verordnung als außerordentlich gewertet werden. Folglich müssen wir Ihren Antrag auf Ausgleichszahlung leider ablehnen."


    Hier soll offenbar mal wieder mit hochtrabenden Allgemeinfloskeln ein Passagier um die ihm zustehenden Ausgleichszahlung gebracht werden.


    Die wahre Rechtslange ist er eine ganz andere.


    'Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.' Leitsatz aus EuGH, Urteil vom 26. 2. 2013 - C-11/11
    Und hier der Volltext des Urteils: http://lexetius.com/2013,314


    Mit leicht verständlichen Worten: Ist der Erstflug nur gering verspätet, wird aber das Endziel mit über drei Stunden erreicht, steht dem Passagier eine Auslgeichszahlung zu.


    Und: 'außergewöhnlich Umstände' sind dem Sachverhalt absolut nicht zu entnehmen.

    Korrketur und Ergänzung um Pkt. 4

    Problematik:
    Aus einem anderen Thread im 'Finanztip' ergab sich eine Fragestellung, wie man sich schützt, mit einem bereits insolventen Vertragsparnter einen Vertrag abzuschliessen. Dies kann bspw. für einen Vermieter interessant sein, der beabsichtigt, mit einem neuen MIeter einen Mietvertrag abzuschliessen, für einen Käufer, der etwas bei einem Internethändler kaufen möchte oder für den Auftraggeber eines Handwerkers, der finanziell in Vorleistung gehen soll. Diese Frage, ob der Vertragspartner insolvent ist, ist auch für diejenigen interessant, die beabsichtigen, ihren Vertragspartner gerichtlich zu verklagen, denn bekanntlich kann man 'keinen nackten Mann in die Tasche fassen'.


    Die Lösung:
    Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen betreibt die für jedermann öffentlich zugängliche Internetseite http://www.insolvenzbekanntmachungen.de. Dort wird bundesweit (also auch aus anderen Bundesländern) jede gerichtliche Entscheidung, ganz gleich ob Privatinsolvenz oder Firmeninsolvenz betreffend, zeitnah öffentlich bekanntgemacht. In jedem Insolvenzverfahren wird veröffentlicht, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde, ob das Insolvenzverfahren gerichtlich zugelassen oder 'mangels Masse' abgelehnt wurde, wer zum vorläufigen oder zum Insolvenzverwalter bestellt ist, ob Restschuldbefreiung erteilt wurde, wie sich Gläubiger zu verhalten haben uvm..
    Vorteil: Die Abfrage ist kostenlos!
    Aber: Die Internetseite gibt natürlich keine Auskunft über Personen oder Firmen, die sich finanziell 'in Schieflage' befinden und das Insolvenzverfahren noch nicht beantragt haben. Über diese müßte man sich bei Wirtschaftauskunfteien, wie z. B. der 'Schufa', informieren.


    Hinweis zur / Gebrauch der Suchefunktion:
    1. Gehe auf die Internetseite ' www.insolvenzbekanntmachungen.de '.


    2. Klicke oben Links auf 'Bekanntmachungen suchen'.


    3. Auf der nun sich öffnenden Sucheseite wähle zwischen der 'uneingeschränkten Suche' und der 'Detail-Suche' aus, indem du auf 'Detail-Suche' klickst.


    5. Wähle bei 'Gericht' im Drop-Down-Menü das Gericht aus, daß dem Firmensitz oder dem Wohnistz der zu überprüfenden Firma / Person am nächsten gelegen ist. Im Zweifelsfall sollte man die Suche nochmal bei örtlich benachbarten Gerichten durchführen! (Und: Ggf. auch wiederholt bzw erneut an früheren Firmen- oder Wohnsitzen suchen).


    6. Gebe bei 'Firma bzw. Famiienname des Schulders' den entsprechenden Namen ein. (Sucht man bspw. nach 'Paul Egon PUMPELMOSER GmbH & Co.KG', reicht es, wenn man 'Pumpelm' eingibt oder im Falle 'Kranich Airlines' reicht auch schon 'Kranich' oder 'Airlines' als Suchbegriff aus. Der Name oder das Namensfragment muß natürlich richtig geschrieben werden!)


    7. Klicke im oberen Bereich der Webseite, dort in der Mitte, auf den Button 'Suche starten'


    8. Im oberen Bereich der Webseite wird dir nun angzeigt, ob und wieviele Treffer es gibt.


    9. Scrawle die ganze Webseite nach unten und klicke den oder die blauen Link(s) an.

    Viel Erfolg!


    P.S.: Wer die Seite öfter nutzt, stellt fest daß es dort auch ein Orts-und Gerichtsverzeichnis gibt, mit welchem man das richtige örtlich zuständige Gericht findet.

    Inamaria schreibt,daß es sich bei Ihr um eine Immobilienfinanzierung handelt, daher gebe ich folgenden Hinweis.In den ARB der Gesellschaften gibt es üblicherweise den
    §3 "Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten" dort geht es u.a.um Kauf/Verkauf von Gebäuden/Grundstücken,
    Planung/Errichtung von Gebäuden pp.Bitte selbst genau lesen.Am Ende des Textes kommt dann der entscheidende
    Satz,daß auch für die Finanzierung der genannten Vorhaben kein Versicherungsschutz besteht.


    Richtig. - Solche inhaltlichen Ausschlüsse gibt es bei Rechtsschutzversicherungstarifen. Hier habe ich mal Musterrechtsschutzversicherungsbedingungen des Gesamtverbrandes der Deutschen Versicherungswirtschaft verlinkt. Siehe dort unter Pkt. 3.2.2: http://www.gdv.de/wp-content/u…12-Stand-Oktober-2014.pdf

    Und bitte gleichzeitig nochmal zusätzlich mit nachposten:
    -Kaufdatum der Tickets und
    -das geplante Veranstaltungsdatum.
    -Datum des ersten Schreibens an 'Eventim',in welche, die Ansprüche wg. der ausgefallenen Veranstaltung geltend gemacht wurden
    -Datum des Antwortschreibens von 'Eventim' mit Hinweis auf eine 'angebliche' Insolvenzverwalterin
    (Hintergrund: Ich will überprüfen, ob dem Endkunden hier evtl. Karten eines Veranstalters 'unterjubelt' worden, der bereits am Kaufdatum der Karten 'Pleite' war. - 'Eventim' scheint nach meinen Recherchen nicht 'insolvent', sondern noch 'leistungsfähig' zu sein und ich versuche hier eine Mitverantwortlichkeit von 'Eventim' zu konstruieren.. Weiter will ich überprüfen, ob durch eine evtl. Zeitliche Verzögerung von 'Eventim' evtl. Ansprüche des Kinden gegen den Veranstalter erschwer oder vereitelt wurden)

    @baerbelp


    In meiner vorhergehenden Antwort hatte ich dazu geraten, eine Rückbuchung des Ticketpreise vorzunehmen. - In dieser Vorantwort kam nicht ganz deutlich zum Ausdruck, daß dies natürlich nur dann gilt, wenn 'Evetim' falsche Auskünfte hinsichtlich einer möglichen Insolvenz (bezüglich sich selbst und/oder des Veranstalters) gemacht hat.


    Bitte hier nochmal ganz genau nachposten,
    -wer insolvent sein soll?
    -wie erfolgte die Zahlung (Zahlungsart//bar/Kreditkarte/Einzusermächtigung o. a.) und an wen ggf. über wen?
    -wer ist der Veranstalter?

    Nach drei Wochen wurde uns von eventim die Insolvenzverwalterin mitgeteilt, bei der wir die Ansprüche geltend machen sollen. Wir haben die Tickets dorthin geschickt, allerdings sind sie diese Woche zurückgekommen mit dem Hinweis, dass das Verfahren erst im März eröffnet wird und wir dann ggf. aufgefordert werden, die Karten erneut zuzusenden-es bleibt also spannend...


    1.
    Ich habe soeben eine Recherche auf einem öffentlich zugänglichen Justizportal der Länder (www.insolvenzbekanntmachungen.de) durchgeführt. Demnach hat zumindest die Fa. 'eventim' keine Insolvenz angemeldet.
    2.
    Dies ist aber auch nicht von Bedeutung, denn die Fa. 'Eventim' beruft sich am Anfang und iin ihren AGB mehrfach klar und deutlich auf eine reine Vermittlerrolle: 'Die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA ist nicht selbst Veranstalter der angebotenen Veranstaltungen. Diese werden durch den jeweiligen Veranstalter durchgeführt, der auch Aussteller der Tickets ist. Durch den Erwerb der Eintrittskarte kommen vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den Veranstaltungsbesuch ausschließlich zwischen dem Karteninhaber (Kunden) und dem jeweiligen Veranstalter zustande. Möglicherweise gelten für diese rechtlichen Beziehungen eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters. Die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA vertreibt die Tickets im Auftrag des jeweiligen Veranstalters als Vermittlerin oder als Kommissionärin, es sei denn, sie ist im Einzelfall ausdrücklich selbst als Veranstalter ausgewiesen. Mit der Bestellung von Tickets beauftragt der Kunde die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA mit der Abwicklung des Kartenkaufes einschließlich Versand.'


    Es bestehen also direkt Vertragsbeziehungen zum Veranstalter, welcher auf dem Ticket angegeben ist. - 'Eventim' ist also nur Vermittler, es sei denn, daß sie, wie oben angegeben selbst in die Veranstalterrolle 'schlüpft' und selbst mal im eigenen Namen ein Konzert anbietet.
    3.
    Es ist ausgesagt, es gäbe eine 'Insolvenzverwalterin'(vermutlich des Veranstalters). Ferner ist ausgesagt, die Insolvenz werde erst im März eröffnet. Hier werden offenbar einige Begrifflichkeiten 'durcheinandergewürfelt', denn ein(e) Insolvenzverwalter(in) wird erst mit Eröffnung des Imsolvenzverfahrens durch das Gericht bestellt.


    Evtl. hat der Veranstalter keine Insolvenz angemeldet. Daher bitte umgehend prüfen oder hier mitteilen, wer der Veranstalter war!


    Falls zeitlich noch möglich, würde ich umgehend (!) -entgegen meiner ersten Antwort zu diesem Thema- die Rücklastschrift bei der Bank einreichen, denn 'Eventim' ist nach meinen Recherchen nicht insolvent. Hierbei gehe ich natürlich davon aus, daß die Zahlung des Ticketpreise an den Veranstalter über 'Eventim' floss', da diese Firma vemutlich für den Veranstalter inkassoberechtigt war.


    Basiert die Abbuchung vom eignen Konto Girokonto oder von der Kreditkarte aufgrund einer erteilten Einzugsermächtigung, hat man sechs Wochen Zeit, die Rückforderung bei der eigenen Bank geltend zu machen. Gem. Eingangssachverhalt wurden die Tickets am 08.12'14 erworben. Hierzu: 'Für den Widerspruch gegen eine unrechtmäßige Abbuchung hat man allerdings nicht unbegrenzt Zeit, sondern muss eine vorgegebene Frist eingehalten. Wie lange diese Frist dauert, hängt davon ab, ob eine Einzugsermächtigung vorliegt oder nicht. Wenn man dem Abbuchenden eine Einzugsermächtigung erteilt hat, dieser aber nicht den korrekten Betrag abgebucht hat, spricht man auch von einer fehlerhaften Abbuchung. In diesem Fall beträgt die Frist für den Widerspruch sechs Wochen. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem dem Kontoinhaber der Rechnungsabschluss zugegangen ist. Je nach Bank erfolgt der Rechnungsabschluss entweder monatlich oder quartalsweise.' Quelle: Ratgeber-Geld.de


    Falls man mit der Suchefunktion bei insolvenzbekannmachungen.de nicht klar kommt, bitte mal hier den Veranstalter nachlösten!


    Ohne jemandem etwas unterstellen zu wollen, sieht es nach allererster Einschätzung hier so aus, als wolle man die Konzert-Kunden zeitlich hinhalten - nach einem mit Gerichtsbeschluss eröffneten Insolvenzverfahren im März geht kaum noch was oder erst kommt nur noch ein Bruchteil des Konzertpreises zurück. Noch sind vermutlich weder bei 'eventim' noch bei einem Veranstalter die Konten gesperrt.

    .
    Von der erhofften Zahlung haben wir bereits den nächsten Urlaub gebucht.


    ...wobei solch ein Verfahren nach Einschaltung eines Rechtsnwalts binnen weniger Wochen vor- bzw. außergerichtlch erledigt werden kann ...oder sich, sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, ca.ein Jahr hinziehen kann - je nach Auslastung des angerufenen Gerichts.

    Die Mitarbeiter haben sich gerade für die falsche Auskunft entschuldigt.
    Natürlich würde hier die EU Verordung Anwendung find.
    Mal sehen wie es weiter geht.


    Will mich ja nicht selbst loben, aber: 'Hab ich doch gesagt' und in meinen vorhergehenden Antworten zum Thema ausführlich begründet.
    Viel Erfolg!