Beiträge von Schlesinger

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    Gerade habe ich noch ein Schreiben von Reiseveranstalter bekommen.
    lt. Rechtsanwalt sollte ich diese auch Anschreiben.



    Der Flug wurde hier im Rahmen einer Pauschalreise durchgeführt. Dazu: Der Anspruch nach der 'EU-Fluggastrechte-Verordnung' ist direkt an das Luftfahrtunternehmen zu richten. Hierzu auch: BGH v. 11.03.2008, Az.: X ZR 49/07, veröffentlicht in RRa 2008, 175, besagt: VO (EG) Nr. 261/2004 gewährt Ansprüche ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht gegen den Reiseveranstalter.


    Im vorliegenden Sachverhalt kam es zu einer Verspätung auf dem Urlaubsrückflug von 3,5 Stunden. Nach dem deutschen Reiserecht (§§ 651a ff. BGB, welche die Vertragsbeziehungen zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter regeln), könnte eine Minderung vorliegen, die einen ausgleichspflichtigen Mangel darstellt (§ 651d BGB). Aber:
    Hinsichtlich des deutschen Reiserechts sagen jedoch die Gerichte, daß der Reisende erst ab der fünften Verpätungsstunde einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gegen den Reiseveranstalter hat. Hier wurden durch zahlreiche Gerichte erst ab der fünften Verpätungsstunde fünf Prozent pro Stunde des anteiligen Tagesreisepreises als Minderungsquote 'durchgewunken' - darunter gibt es nichts, denn der erste und der letzte Urlaubstag dienen der An- und Abreise. Alles, was unter fünf Stunden Verspätung liegt ist kein ausgleichspflichiger Mangel sondern lediglich eine vom Urlauber hinzunehmende Unannehmlichkeit.


    Dennoch hat der Reisende einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft auf eine Ausgleichzahlungen gem. der 'Europ. Fluggastrechteverordnung' - und nicht gegen den Reiseveranstalter (!) - wie bereits dargestellt.



    ich weiß nicht ob das geht aber kann man mir hier einen Anwalt empfehlen?


    Einen speziellen Anwalt möchte ich nicht empfehlen. jedoch einige Punkte aufzeigen, die bei dessen Auswahl hilfreich sind:


    1.
    Zum Sitz des Anwalts: Mögliche Gerichtsstände (alle sind gleichwertig (!) ) sind am Sitz der Beklagten, also der Fluggesellschaft oder am Erfüllungsort. Der 'Erfüllungsort' sind bei einer Flugreise gem. EuGH-Rechtsprechung sowohl der Abflug als auch der Ankunftsort.
    Man sollte sich also einen Anwalt an seinem eigenen Wohnsitz oder an dem Ort wählen, an welchem man beabsichtigt, notfalls zu klagen. - Nimmt man einen Rechtsanwalt an einem anderen Ort, kann es durchaus sein, daß man auf den Fahrkosten des Rechtswanwalts zum Gerichtsort als Kläger 'sitzen bleibt'. Fahrtkosten zum Gerichtsort vom Wohnistz des Klägers müssen, wenn die Airline unterliegt, von dieser auch getragen werden.
    2.
    Der Rechtsanwalt ist zwar gem. § 9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechtigt, einen Vorschuß vom Mandanten zu erheben, die meisten Rechtsanwälte verfahren allerdings nicht so. Man sollte einen Rechtsanwalt wählen, der keinen Vorschuß erhebt.
    3.
    Der Rechtsanwalt sollte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen und keine gesonderte Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten treffen. Nimmt man einen anderen Rechtswanwalt, der nicht so verfährt, kann es sein, daß die eigenen Rechtsschutzversicherung die Kosten, die die fiktive Vergütung nach RVG übersteigen, nicht übernimmt. Auch würden diese übersteigenden Kosten nicht dem in der Verhandlung Unterlegenen auferlegt.
    4.
    Zur fachichen Qualifikation des Anwalts: Gem. Fachanwaltsverordnung gibt es ca. 20 Fachanwaltsbezeichnungen: Rechtsanwalt für Erbrecht, ...Strafrecht, ...Familienrecht usw. - Einen Fachanwalt für Reiserecht und/oder (internationales) Beförderungsrecht gibt es nicht. Dennoch werben viele Anwälte mit ihren Interessenschwerpunkten in den 'gelben Seiten' des Telefonbuchs oder in entsprechenden Anzeigen im Internet. Hier sollte man sich einen Rechtsanwalt mit entsprechendem Interessenschwerpunkt suchen. - Ansonsten kann es zu Fehlberatungen, wie bereits im Thread deutlich wurde, kommen.

    Gerade habe ich noch ein Schreiben von Reiseveranstalter bekommen.
    lt. Rechtsanwalt sollte ich diese auch Anschreiben.
    Die möchten jetzt die Unterlagen der Fluggesellschaft haben.
    Frage würde diese evtl. Zahlung von der Ausgleichszahlung die ich evtl. bekomme
    abgezogen?


    Pauschal-Urlauber dürfen nicht doppelt vom Reiseveranstalter und der Fluggesellschaftz kassieren! http://biztravel.fvw.de/bgh-ur…kassieren/393/136182/4070

    Gemäß Webseite von 'Sunexpress' gliedert sich das Unternehmen in zwei Bereiche:
    1.
    SunExpress Deutschland GmbH
    Sitz der Gesellschaft: Frankfurt a.M.


    Gateway Gardens


    De-Saint-Exupéry-Straße 10
    D-60549 Frankfurt am Main


    Amtsgericht Frankfurt
    HRB Frankfurt 90075
    Geschäftsführer: Paul Schwaiger, Server Aydin


    Steuer-Nr.: 0470222054030
    USt-IdNr.: DE 815281747


    Aufsichtsbehörde: LBA Luftfahrt-Bundesamt und


    2.
    SunExpress
    Güneş Ekspress Havacılık A.Ş.
    TR-07230 Antalya
    P.O. Box 28


    Yenigöl Mah. Nergiz Sok. No: 84 PK
    Muratpasa Antalya, Türkiye


    Handelsregister-Nummer / Tic.Sic. No:12563


    Geschäftsführer: Paul Schwaiger, Faruk Çizmeci


    Steuernummer: 434 005 04 85
    Umsatzsteuer ID: 113523639


    Aufsichtsbehörde: DGCA (Direction General Civil Aviation de Turkey)


    Sollte es nicht zu einer Verwechslung durch den Threadeinsteller gekommen sein und tatsächlich mit 'Sunexpress Deutschland GmbH' geflogen worden sein, so findet die VO (EG) 261/2004 unter Hinweis auf meine vorstehende Antwort (Flugverspätung von ca.3:30 Std. - Reise & Urlaub - Finanztip-Community) Anwendung.

    Ich vermutete, bei 'SunExpress' würde es sich um ein türkisches Unternehmen handeln. Aus deren Webseite geht jedoch u. a. hervor, daß 'SunExpress' ein Tochterunternehmen von Turkish Airlines und Lufthansa ist. Ferner steht in deren Impressum: 'SunExpress Deutschland GmbH - Sitz der Gesellschaft: Frankfurt a.M. - Gateway Gardens -
    De-Saint-Exupéry-Straße 10 - D-60549 Frankfurt am Main - Amtsgericht Frankfurt HRB Frankfurt 90075 -Geschäftsführer: Paul Schwaiger, Server Aydin - Steuer-Nr.: 0470222054030 USt-IdNr.: DE 815281747 -
    Aufsichtsbehörde: LBA Luftfahrt-Bundesamt' Somit handelt es sich um ein Luftfahrtunternehmen mit einem Sitz in der EU.


    Klickt man die Seite vom Luftfahrtbundesamt mit dem Titel 'genehmigte deutsche Luftfahrtunternehmen' (http://www.lba.de/SharedDocs/D…aetter_Info/B1_LstLU.html) an, so befindet sich dort ein Link zu einer Liste (http://www.lba.de/SharedDocs/D…blob=publicationFile&v=15), in der auch 'SunExpress Deutschland GmbHDe-Saint-Exupéry-Straße 10 60549 Frankfurt am Main' mit aufgeführt ist.


    Art. 2 Buchstabe c) der VO (EG) 261/2004 -Begriffsbestimmungen- besagt: '"Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen(5) erteilt wurde'


    Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) 261/2004 -Anwendungsbereich- besagt: 'Diese Verordnung gilt sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten,...'


    Im Gegensatz zum mandatierten Rechtsanwalt komme ich weiterhin zu dem Ergebnis: Die VO (EG) 261/2004 findet somit Anwendung.

    So habe jetzt bei meiner Rechtschutzversicherung nachgefragt und eine Deckungszusage für
    o.g. Angelegenheit erhalten und werden diese auch nutzen..


    Dann besteht ja kein Klagerisiko für dich (!) und deine eigene Rechtsschutzvesicherung muß übrigens nur leisten, wenn du unterliegen solltest oder anteilig, wenn es zu einem Vergleich kommen sollte.


    Im übrigen: 'Geschätzt 40.000 Urteile werden in Deutschland jährlich zum Thema Flugverspätung gesprochen. Da die Rechtslage klar ist, gewinnen fast immer die Passagiere!' Quelle: daserste. 'Beim Amtsgericht Rüsselsheim liegen allein gegen Condor 2400 Klagen vor. Richter sind genervt ob der Klagen-Plage, die die systematischen
    Flugverspätungen des Ferienfliegers nach sich ziehen. „Im Normalfall verlieren wir solche Verfahren nicht“, so Rechtsanwalt Hopperdietzel.' Quelle: Wirtschaftswoche



    Sind gespannt was wirklich rauskommt.
    Werde bei Gelegenheit davon berichten.


    Viele Airlines zahlen mitttlerweile schon, wenn nur ein Rechtsanwalt vom Passagier hinzugezogen wird. - Im Rahmen meiner Recherchen zu meinem privat betrieben Blog über die Fluggastrechte habe ich auch schon einge Verfahren begleitet (nicht geführt (!), da ich kein Rechtsanwalt bin).
    Oft versuchen sich die Airlines mit fadenscheinigen Gründen herauszureden oder die Schuld vermeintlichen Dritten in die Schuhe zu schieben (ein Flughafen-Rolltreppen-Gangway-Fahrer hätte bspw. die Flugzeugtür beschädigt). Doch vor Gericht werden für solche oft 'aus der Luft gegriffenen' Behauptungen meist keine Beweise erbracht. Und so kommt es dann, daß die hierfür beweispflichtige Airline unterliegt oder sich in einer Gerichts-Verhnaldungspause mit dem Passagier bzw. dessen Rechtswanwalt buchstäblich in allerletzter Sekunde außergerichtlich einigt bzw. dessen Forderung anerkennt.


    Dies soll für dich heißen, auch wenn wohlformulierte Ablehnungsschrieben von der Airline kommen, sollte man sich davon nicht entmutigen lassen, denn oft entbehren sie jeglicher Grundlage.


    Auch von mir: Viel Glück! (Bitte mal Sachstandsmeldung nachreichen.)

    Ich hatte über Opodo einen Hin- und Rückflug von Stuttgart nach Tel Aviv gebucht. (Hin 10.08.14, Rück: 20.08.14). Die Airline war Türkish airlines.
    Aufgrund der Auseinandersetzungen in Israel in diesem Zeitraum wurden Flüge storniert, so dass ich immer wieder bei Opodo anrufen musste, um zu erfragen, ob die von mir gebuchten Flüge durchgeführt würden.


    Der Passagier bucht im vorliegenden Sachverhalt eine Flugbeförderung über ein (Online-)Reisebüro (= 'opodo') bei der Fluggesellschaft (='Turkish Airlines').
    Somit kommt es zum Abschluß eines Beförderungsvertrages, einem Unterfall des Werkvertrages, und zwar zwischen dem Passagier und der Airline.
    Das (Online-)Reisebüro (= 'opodo') ist hier lediglich Vermittler. Dies geht auch ganz klar an exponierter Stelle aus den AGB von 'opodo' hervor, wo man sich ausdrücklich auf eine reine Vermittlerrolle beruft.
    Das heißt, nach der reinen Vermittlungsleistung, wofür das Reisebüro eine Provision von der Fluggesellschaft erhält, ist es 'außen vor': Nach der Vermittlung hat 'opodo' keine weiteren Rechte und Pflichten und steht in keinen weiteren Vertragsbeziehungen zu dem Passagier.


    So teilt 'opodo' auch ganz richtig in seinen AGB mit, daß es nicht für Änderung der Flugzeiten verantwortlich ist und der Kunde sich diesbezüglich an die Airline, also seinem direkten Vertragspartner halten soll.


    Im vorliegenden Sachverhalt geht der Flug von Deutschland nach Israel. Der Flug unterliegt der VO (EG) 261/2004, der sogen. 'Europ. Fluggastrechteverordnung'.
    Da der Flug aufgrund der Sicherheitslage gecancled wurde, haben wir hier 'höhe Gewalt' vorliegen bzw. einen 'außergewöhnlichen Umstand' im Sinne des Art 5 Abs. 5 der VO (EG) 261/2004, der dazu führt, daß das Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet ist, dem Passagier eine entfernungsabhängige Ausgleichsleisutng als pauschlaen Schadenersatz zu zahlen.
    Allerdings ist das Luftfahrtunternehmen weiterhin gem. Art. 8 VO (EG) 261/2004 verpflichtet, dem Fluggast binnen sieben Tagen den Flugpreis zu erstatten.



    Am 8.8.2014 rief ich bei Opodo an und erfuhr, dass der Rückflug storniert worden war. Eine Alternative innerhalb meines Zeitfensters gab es nicht, so dass ich die komplette Buchung stornierte. Laut Opodo sollte der Flugpreis innerhalb von 4 - 6 Wochen zurückerstattet werden. Bis heute ist diese Erstattung nicht erfolgt.
    Von Opodo werde ich hingehalten.


    Wie bereits oben dargelegt, ist 'opodo' als Vermittler 'außen vor' und hat nichts mehr mit der Erstattung von der Fluggesellschaft an den Kunden zu tun. Bedient man sich dennoch diesbezüglich (für die reine Geldrückzahlung) der Dienste von 'opodo', so ist 'opodo' durchaus berechtigt, für dieses erneute Tätigwerden eine 'Gebühr' oder einen Preis zu erheben.
    Insofern ist es ratsam, sich direkt an die Airline, nämlich seinem direkten Vertragspartner bezüglich der Rückerstattung zu wenden.
    Dies sollte man mit einem klaren und bestimmten Schreiben an die Airline machen, am besten als Einschreiben mit Rückschein und klarer angemessener Fristsetzung (ca. zwei bis drei Wochen sollten hier vollkommen ausreichend sein).
    Zahlt die Airline nicht, ist sie in Verzug und man kann dann gegen sie das gerichtliche Mahnverfahren betreiben oder den Klageweg beschreiten.


    (Ein kostengünstiges Schlichtungsverfahren zur Vermeidung gerichtlicher Schritte vor der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personen- und Nahverkehr kommt im vorliegenden Sachverhalt nicht in Betracht, da 'Turkisch Airlines' nicht Mitglied im dortigen Trägerverein (https://soep-online.de/der-traegerverein.html) ist.)


    Oft teilen die Airlines ihren Passagieren mit, daß eine Erstattung technisch nur über das Reisebüro möglich sei, über welches gebucht wurde. - Nur ist die Rechtslage, wie bereits dargestellt, eine andere und folgt nicht den 'technischen Gegebenheiten' dieser Airlines. - Im übrigen sei nochmal darauf hingewiesen, daß bei der Rückleistung des Geldes über das Reisebüro immer die Gefahr besteht, daß das Reisebüro für den Rückleitungsdienst wieder einen Extra-Preis vom Kunden verlangt.

    Wofür steht denn dann der Zusatz bei Entfernung für 3500 km und einer Verspätung unter 4 Std.
    kann die Ausgleichszahlung um 50% reduziert werden.


    Dazu habe ich bereits in der vorhergehenden Antwort Stellung bezogen. Dies giltalso nur nach annullierten Flügen und für Fälle der Nichtbeförderungen, wenn ein Alternativflug angeboten wird, der dann innerhalb der entsprechenden Grenzen sein Endziel erreicht - vgl. Art. 7 u. Art. 8 der Europ. Fluggastrechteverordnung.


    Im übrigen stellt 'finanztip.de hier einen kostenlosen Rechner für die Berechnung der Ansprüche zur Verfügung, der zum gleichen Ergebnis kommt (EUR 600,- pro Passagier), wie ich in meinen Vorantworten. Der Rechner ist hier zu finden: Der Rechner ist hier zu finden: http://www.finanztip.de/fluggastrecht/



    Habe ich auch eine Chance ohne Anwalt an die Zahlung zu bekommen?
    Rechtschutzversicherung ist vorhanden.


    Manche Airline zahlen anstandslos nach der rsten schriftlichen Aufforderung durch den Kunden. Andere melden sich gar nicht mehr, versuchen sich herauszureden oder verweigern ihren Kunden die ihnen zustehenden Ausgleichszahlungen.
    Da ich keine Glaskugel habe, kann ich das Verhalten von SunExpress Germany nicht voraussagen.
    Näheres zum Vorgehen gegen eine Airline siehe hier:
    Flugverspätung - Seite 2 - Finanztip-Artikel besprechen - Finanztip-Community

    Wofür steht denn dann der Zusatz bei Entfernung für 3500 km und einer Verspätung unter 4 Std.
    kann die Ausgleichszahlung um 50% reduziert werden.


    Das steht dafür, wenn im Falle einer
    -Nichtbeförderung bzw. Beförderungsverweigerung oder einer
    -Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges
    ein Alternativflug im Rahmen der Betreuungs- und Unterstützungsleistungen von der Airline angeboten wird und dieser ineue Flug m Rahmen der entfernungsabhängigen Schranken (hier: vier Stunden) sein Ziel erreicht.
    Da hier aber kein Alternativvflug angeboten wurde, kommt diese Vorschrift -Art. 7 und Art. 8 der VO (EG) 261/2004- nicht zur Anwendung.


    Die 3:30 Std. Verspätung bezieht sich auf die Abflug u. Ankunftszeit.


    Gemäß EuGH-Rechtspechung kommt es hier einzig und alleine auf die Ankunft am endziel an.



    Wir haben auch von SunExpress am Flughafen in Marsa Alam ein Zettel
    bekommen mit dem Hinweis technische Probleme, ...


    Immer wieder berufen sich Airlines auf 'technische Defekte' um so gegenüber dem Passagier einen vermeintlichen
    'außergewöhnlichen Umstand' zu begründen. - 'Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das
    Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, die nach Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder
    sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Als außergewöhnlicher Umstand kann ein technisches Problem nach der Rechtsprechung des Europäischens Gerichtshofs (Rs. C 549/07 – Wallentin-Hermann gegen Alitalia, RRa 2009, 35) nur dann angesehen
    werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen
    beruht' (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10).


    Ganz gleich ob geplatzte Reifen (AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.05.2011, Az.: 20 C 84/11) oder eine defekte Benzinpumpe (AG Frankfurt/M. Urt. v. 27.6.2013, Az. 30 C 1055/13 – 25) - es gibt heute kaum mehr ein
    Flugzeugteil über welches nicht schon vor Gericht gestritten wurde und stets wurde zu Gunsten der Fluggäste entschieden.


    Wer ist in der Nachweispflicht für 'außergewöhnliche Umstände'? - Im Zivilrecht gibt es den Grundsatz: 'Wer etwas behauptet, der muß es auch beweisen.' Das heißt, wenn sich die Airline auf außergewöhnliche Umstände beruft und somit von der Zahlung einer Ausgleichsleistung befreien möchte, dann muß sie dies auch glaubhaft darlegen.

    In meiner vorstehenden Antwort hatte ich ja geschrieben, daß das AG Charlottenburg bezüglich der 'Ankunft am Endziel'' darauf abstellte, wenn das Flugzeug seine endgültige Parkpostion erreicht.
    Der EuGH kam jedoch in der Rechtssache C‑452/13 am 4. September 2014 zu dem Schluss, dass die Ankunft jener Zeitpunkt ist, zu dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird und die Passagiere das Flugzeug verlassen können. Damit wurde zugunsten der europäischen Fluggäste entschieden. Bei dem EuGH-Urteil handelt es sich um höherwertiges Recht.
    Meine Anmerkung: Also noch einige Minuten später als das Erreichen der endgülitgen Parkposition.

    Die Airline war SunExpress Germany mit Sitz in Frankfurt.
    Gebucht wurde 1 Woche Marsa Alam als Pauschalreise für 2 Personen.


    1.
    Die VO (EG) 261/2004 gilt für alle Arten von Flügen, d. h., sowohl für Linienflüge, als auch für Billigflüge oder Charterflüge im Rahmen eines Pauschalreisearrangements.
    2.
    Ich vermutete, bei 'SunExpress' würde es sich um ein türkisches Unternehmen handeln. Aus deren Webseite geht jedoch u. a. hervor, daß 'SunExpress' ein Tochterunternehmen von Turkish Airlines und Lufthansa ist. Ferner steht in deren Impressum: 'SunExpress Deutschland GmbH - Sitz der Gesellschaft: Frankfurt a.M. - Gateway Gardens -
    De-Saint-Exupéry-Straße 10 - D-60549 Frankfurt am Main - Amtsgericht Frankfurt HRB Frankfurt 90075 -Geschäftsführer: Paul Schwaiger, Server Aydin - Steuer-Nr.: 0470222054030 USt-IdNr.: DE 815281747 -
    Aufsichtsbehörde: LBA Luftfahrt-Bundesamt' Somit handelt es sich um ein Luftfahrtunternehmen mit einem Sitz in der EU.


    Zwischenergebnis: Die VO (EG) 261/2004 findet somit Anwendung.


    3.
    Die VO (EG) Nr. 261/2004 sieht in ihrem Gesetzestext keine Ausgleichsleistungen vor, wenn es sich 'lediglich' um eine 'große' Verspätung handelt. Nach dem reinen Gesetzestext gäbe es Ausgleichsleistungen nur im Falle von Annullierungen oder Nichtbeförderungen.
    Aber: Gemäß höchstrichterlichen Urteilen des EuGH, Az.: 402/07 und 432/07, bestätigt durch EuGH, Az.: C-581/10 und C-629/10, steht Fluggästen eine Ausgleichsleistung im Falle einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden zu, denn sie befinden sich in einer ähnlich prekären Situation und dürfen daher nicht schlechter behandelt werden als Fluggäste, deren Flüge ganz gestrichen oder annuliert wurde. - Als höchstrichterliche Urteile haben diese EuGH-Entscheidungen Gesetzescharakter, d. h., sie sind gleichwertig wie ein Gesetz, aus welchem man einen Rechtsanspruch ableiten kann. - Hierbei kommt es immer auf die Verspätung am Endziel an.


    4.
    Die entfernungsabhängige Ausgleichsleistung beträgt hier (über 3500 km) EUR 600,- pro Passagier.


    5.
    Der Flug wurde hier im Rahmen einer Pauschalreise durchgeführt. Dazu: Der Anspruch nach der 'EU-Fluggastrechte-Verordnung' ist direkt an das Luftfahrtunternehmen zu richten. Hierzu auch: BGH v. 11.03.2008, Az.: X ZR 49/07, veröffentlicht in RRa 2008, 175, besagt: VO (EG) Nr. 261/2004 gewährt Ansprüche ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht gegen den Reiseveranstalter.


    6.
    Aus dem Eingangssachverhalt geht hervor, daß der Flug sich um 'ca. 3:30 Std' verspätete. Wie oben bereits dargestellt, kommt es hier immer auf die Ankunft am Endziel an. Die weitere Frage wäre, was die 'Verspätung am Endziel' bedeutet:.
    Der Begriff Verspätung 'am Ankunftsort' oder 'am Endziel' ist in der VO (EG) 261/2004 nicht näher definiert. Damit kann also alles gemeint sein, bspw.: -Aufsetzen auf der Landebahn, -Beendigung des Landevorgangs auf der Landebahn, -Erreichen der endgültigen Parkposition, -Anbringen der Gangway am Flugzeug, -Verlassen der Passagiere über die Gangway usw. Das AG Charlottenburg, 234 C 260/13, Urteil vom 12.02.2014 hatte sich in einem ähnlichen Fall mit einer solchen Frage zu befassen. Es entschied sich für das Erreichen der Parkposition des Flugzeugs. Dies ist also der
    maßgebliche Zeitpunkt für die 'Ankunft am Endziel'. Im dortigen Fall hatte die Klage der Passagiere nämlich keinen Erfolg, da es sich 'nur' um eine Verspätung über 2 Stunden und 57 Minuten handelte.


    Ergebnis: Aufgrund der Verspätung steht hier jedem Passagier eine entfernungsabhängige Ausgleichleistung über EUR 600,- zu. Dies trifft dann nur dann nicht zu, wenn sich das Flugunternehmen auf 'außergewöhnliche Umstände' (also: 'höhere Gewalt' berufen kann. Dafür wäre die Airline allerdings beweis- und darlegungspflichtig. Oft berufen sich Airlines zu Unrecht auf 'außergewöhnliche Umstände', indem sie pauschal 'technische Defekte' oder das 'Wetter' angeben. In den meisten Fällen liegt kein 'außergewöhnlicher Umstand vor. Sollte sich das Flugunternehmen hierauf berufen bitte notfalls hier nochmal nachfragen.


    wir sind am 15.12.2014 mit ca. 3:30 Std Verspätung aus
    Marsa Alam in Köln gelandet.


    Zunächst einmal ist zu prüfen, ob die 'Europ. Fluggastrechte-Verordnung', die VO (EG) 261/2004, überhaupt Anwendung findet. Daher die Frage an den Fragesteller:
    Handelt es sich um eine Airline mit Sitz in der EU oder um eine Airline mit Sitz außerhalb der EU?

    Der 'Veranstaltungsbesuchsvertrag' (diesen Begriff gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch gar nicht) ist ein gemischter Vertrag aus Werkvertrag und elementen des Mietvertrages. Demnach schuldet der Veranstalter dem Kunden die Darbietung der Veranstaltung (werkvertragliches Element) und die Zurverfügungstellung des gebuchten Sitz-/Stehplatzes (mietvertragliches Eelement). Im Gegenzug schuldet der Kunde die vereinbarte Bezahlung. Wenn 'Bezahlung im voraus' vereinbart wurde, dann schuldet der Kunde eben genau diese Bezahlung im voraus.


    Fällt die Veranstaltung aus, hat der Kunde das Recht auf Rückzahlung des Ticketpreises.


    Genauso sieht es auch der Tickethändler im Eingangssachverhalt, denn dieser schreibt dem Kunden: "Zum Vorgehen bei der Rückabwicklung des Kartenkaufpreises werden wir Sie in den nächsten Tagen weiter informieren."


    Daraus geht hervor, daß der Tickethändler gewillt ist, den Ticketpreis für das ausgefallene Konzert an die Kunden zurück zu zahlen. - Anhaltspunkte, daß es sich um einen betrügerischen Tickethändler handeln könnte, so haben Internet-Recherchen ergeben, liegen nicht vor.


    Insofern ist der Kunde nicht berechtigt, die Lastschrift der Kartenbezahlung bei seiner Bank zu stornieren, denn durch dieses Verfahren entstehen dem Tickethändler zusätzliche Kosten, für welche der Kunde haftbar gemachen werden könnte.


    Dauert dem Kunden die Rückzahlung zu lange, so muß er seinen Vertragsparnter, den Tickethändler, unter Beachtung einer angemessenen Frist zunächst formlos anmahnen und später ggf. gerichtlich anmahnen. Als angemesse Fristsetzung gilt bei Firmen ein Zeitraum von zwei bis vier Wochen.


    Sollte nach dem gerichtlichen Mahnverfahren immer noch nicht gezahlt werden, bliebe nur noch die gerichtliche Klageerhebung.

    Ich habe eine Kreuzfahrt bei Reederei X gebucht und zusätzlich über die Reederei einen Flug mit Lufthansa. Vier Tage nach Reiseantritt musste ich die Reise abbrechen und vorzeitig zurückfliegen (dieses Ticket musste ich extra zahlen). Ich habe dann telefonisch den planmäßigen Rückflug bei Lufthansa storniert. Lufthansa hat den Flugpreis an die Reederei ausgezahlt, weil diese meinen ursprünglichen Flugpreis ja an LH überwiesen hatte.
    Wem steht der von Lufthansa zurückgezahlte Flugpreis zu?


    Auf alle Fälle steht der Reederei der Kreuzfahrtpreis zu, abzüglich der ersparten Aufwendungen (z. B.: Reinigung der Kabine, eingespartes Essen usw.).


    Hinichtlich des Fluges gibt es zwei Möglichkeiten:
    -Die Reederei trat lediglich als Flugvermittler auf, ähnlich einem Reisebüro. Indiz dafür wäre z. B., ob hier eine gesonderte Rechnung für den Flug erstellt wurde. In diesem Fall stünde, falls der Flug stornierbar bzw. umbuchbar (!) war, dem Kunden die Rückzahlung für den verfallenen Flug zu.
    -Die Reederei hat den Flug im Rahmen eines Pauschalreisearrangements (Reiseleistungen im Namen der Reederei: Kreuzfahrt plus Flug) zur Verfügung gestellt. Indiz hierfür wäre z. B.: eine einzige Rechnung mit einem einzigen Gesamtpreis. In diesem Fall stünde der Reederei die Rückzahlung für den gebuchten Flug zu, abzüglich der ersparten Aufwendung (z. B. Steuern und Gebühren für Dritte, Luftsicherheitsgebühren, Flughafengebühren usw.).
    -Die

    Ich war mir nicht 100% sicher, ob das auch gilt, wenn der erste Flug unter 3h Verspätung hat. Oder denke ich da zu kleinteilig?


    Das ist nicht zu kleinteilig 'gedacht', denn nach veralteter Rechtsprechung war es so, daß der Zubingerflug gesondert beurteilt wurde! Und wenn dieser sich in den von der Europ. Fluggastrechteverordnung gesetzten Grenzen bewegte, führte dies nicht zu einem Ausgleichsanspruch des Passagiers.
    Später wurden diese Urteile durch die EuGH-Rechtsprechung 'kassiert', wonach es einzig und alleine auf die Verspätung am Endziel ankommt.
    Und im zuletzt von mir verlinkten BGH-Urteil liegt ein Sachverhalt zu Grunde, in dem sich der Zubringerflug 'nur' um 1,5 Stunden verspätete - das Eintreffen am Endziel jedoch weit über drei Stunden.


    Bin von FRA mit Umstieg in Doha nach Asien geflogen. Der Flieger von Deutschland nach FRA hatte 2,5h Verspätung. Meinen Anschluss in Doha habe ich verpasst und wurde auf die nächste Verbindung umgebucht. Unterm Strich waren es am Zielort dann 7h Verspätung.


    Ich hatte den Eingangssachverhalt etwas zu schnell überlesen und dabei fälschlicherweise so verstanden, daß erst der Anschlußflug sich verspätete. - Dabei war es jedoch schon der Zubringerflug, der sich verspätete.


    Meinen Widerspruch gegen Franziskas Antwort ziehe ich daher zurück!!!


    Richtig ist: Franziska hatte mit ihrer ersten Antwort recht!
    'Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7. Mai 2013 (Az.: X ZR 127/11) entschieden, dass den Fluggästen eines verspäteten, nach Art. 3 Abs. 1 in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallenden Flugs ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 auch zusteht, wenn sie infolge der Verspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies gelte nach Ansicht des BGH auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht in den Anwendungsbereich der Verordnungfallender oder selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird.' Quelle: http://www.blum-hanke.de/aktue…g_ausserhalb_europas.html


    Und hier das Urteil verlinkt: http://juris.bundesgerichtshof…t=en&nr=64558&pos=0&anz=1


    Fazit: Eine Ausgleichsleistung über EUR 600,- steht dem Passagier zu.
    Nochmal: Franziska hatte Recht!


    ja, wenn die Distanz ...


    Widerspruch!!!


    'Der X. Zivilsenat des BGH entschied, dass die Ausgleichsansprüche nicht bestehen, da die Verspätung bei einem Anschlussflug eingetreten ist, den die jeweiligen Kläger außerhalb der Europäischen Union angetreten haben. Das Gericht stellte klar, dass die Anwendbarkeit der EU-Fluggastverordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen ist, wenn eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen besteht, selbst wenn die Reise als einheitlicher Flug jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer angeboten wird (BGH, Urteile vom 13.11.2012, Az.: X ZR 12/12 und X ZR 14/12).' Quelle: http://www.blum-hanke.de/aktue…g_ausserhalb_europas.html


    Und hier das Urteil verlinkt: http://juris.bundesgerichtshof…t=en&nr=62681&pos=0&anz=1

    Alle gängigen Luftlinienberechnungen (auch: luftlinie.org) greifen auf das Datenmaterial von google zurück, was schon sehr genau ist. Für die Luflinie vom Flughafen Leipzig (LEJ) zum Flughafen Marsa Alam (RMF) erhalten wir, wenn wir die Flughafenkürzel eingeben die Entfernung von 3.442,46 km.


    Gehen wir nun auf die Suchmaschine 'bing.com' und geben dort wieder die Flughafenkürzel 'LEJ' und 'RMF' ein, so erhalten wir das Ergebnis 3442.88 km, als genau 420 Meter mehr, quasi: 'eine Sportplatzrunde'.


    Geben wird die Ortsnamen bei 'google' ein, so erhalten wir von 'Leipzig' nach 'Marsa Alam' das Ergebnis von 3490,44 km und bei 'bing': 3489.81, also hier vom/zum jeweiligen Stadtzentrum 630 m Unterschied (diesmal bei bing: weniger!).


    Beide Systeme greifen auf GPS-Daten zurück, die eine genauere Berechnung auf einen Meter ermöglichen.


    Doch wie erklären sich die Unterscheide von 'google' und 'bing'? - Hier habe ich bei beiden den Zielflughafen herangezoomt. Beide setzen die Zielmarke an einem anderen Punkt des Flughafens. Setzt man diese Zielmarken mit der Maustaste um, also von Startbahn LEJ zu Startbahn RMF, so gleichen sich die Ergebnisse von 'google' und 'bing' an - was ja auch logischerweise so sein muß, denn es kann ja nicht zwei Entfernungen zwischen zwei Orten geben.

    Hallo Franziska,
    ich kenne den Großkreisrechner. Wenn ich die Ortsnamen ('Leipzig' und 'Marsa Alam') ausgeschrieben eingebe, komme ich auf das gleiche Ergebnis wie du (3490,44 km). Wenn man den Start und das Ziel heranzoomt, erkennt man, daß dieses jeweils das Ortszentrum der jeweiligen Stadt ist.
    Gebe ich jedoch die Flughafenkürzel ('LEJ' für Leipzig und 'RMF' für Marsa Alam) ein, komme ich auf die Entfernung von 3.442,46 km. Wenn ich nun Start und Ziel heranzoome, komme ich genau auf die Flughäfen dieser beiden Städte.
    Im vorliegenden Sachverhalt haben wir sogar noch ca. 50 km weniger, was allerdings nicht 'kriesgentscheidend' ist.
    In anderen Ausnahme- bzw. Einzelfällen kann es schon einmal eine Rolle spielen, ob ich das Stadtzentrum durch Eingabe des Ortsnamens oder den Airport durch Eingabe des Flughafenkürzels wähle.
    Meine Erachtens müßte zur Ermittlung einer Flugstrecke daher immer das Flughafenkürzrel eingegeben werden, denn hier erfolgen der tatsächliche Start und die tatsächliche Langdung, so daß wir dann die tatsächliche Luftlinie erhalten.