Beiträge von Schlesinger


    Ihre Ansprüche können Sie bei einer Pauschalreise beim Veranstalter geltend machen. Dann muss die Forderung aber innerhalb von einer Woche gestellt werden. Besser ist es, gleich an die Airline heranzutreten - damit haben Sie wegen der Verjährungsfrist bis zu 3 Jahre Zeit.


    1.
    Evtl. Minderungsanprüche nach deuschem Reiserecht gegen den Reiseveranstalter gem. § 651d BGB gem. § 651g BGB 'innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen'.
    2.
    Der Anspruch nach der 'EU-Fluggastrechte-Verordnung' bei Annullierungen, Nichtbeförderungen oder sogen.'großen Verspätungen' von über drei Stunden ist direkt an das Luftfahrtunternehmen zu richten. Hierzu auch: BGH v. 11.03.2008, Az.: X ZR 49/07, veröffentlicht in RRa 2008, 175, besagt: Die VO (EG) Nr. 261/2004, die sogen. 'Europ. Fluggastrechteverordnung' gewährt Ansprüche ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht gegen den Reiseveranstalter.

    Flüge.de ist aus meiner Sicht ein normales Portal, bei dem Flüge gebucht werden können. Kein Luftfahrtsunternehmen, daher fällt aus meiner Sicht die Luftfahrtsbehörde raus.


    Genau! Richtig!



    Ich persönlich würde den ersten Kontakt mal mit der Verbraucherzentrale aufnehmen und ggfs. das Ministerium für Verbraucherschutz einbeziehen.


    Auf Bundesebene ist der Verbraucherschutz beim 'Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz' angesiedelt, auf Länderebene ist der Verbraucherschutz bei unterscheidlichen Ministerien angesiedelt, Bsp. NRW: 'Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen'. Die Ministerien haben mit Beschwerden von Bürger kaum etwas zu tun, denn sie erlassen Gesetze und Anrodnungen für die Verwaltung.


    Richtiger Ansprechpartner für Beschwerden von Verbrauchern sind die Verbraucherschutzzentalen, die es in jedem Bundeland gibt. Unter anderem haben diese die Aufgabe der 'Verfolgung von Rechtsverstößen (etwa durch irreführende Werbung oder unzulässige Vertragsklauseln) durch Abmahnungen und Klagen'. Näheres siehe hier.

    Einige Tipps zur Vorgehensweise gibt es hier.
    1.
    Zunächst richtet man seinen Anspruch erstmal direkt gegen die Airline. Wenn diese ablehnend reagiert, kann man die Schritte gehen, die hier beschrieben sind: Flugverspätung - Seite 2 - Finanztip-Artikel besprechen - Finanztip Community
    In dem dortigen Artikel sind u. a. drei Firmen aufgeführt, die als sogen. Prozeßkostenfinanzierer fungieren: flightright, euclaim, fairplane. Außerdem gibt es noch refund.me. Die Gebürhensätze dieser Firmen sollte man vergleichen, falls man eine dieser Firmen beauftragt.
    2.
    Sollte die Airline auf das Anspruchsschreiben gar nicht reagieren empfiehtl sich noch eine außerordentliches oder ein gerichtliches Mahnverfahren.

    1.
    Antwort: EUR 250,- Ausgleichsleistung, es sei denn der technische Defekt ist auf 'außergewöhnliche Umstände' (='höhere Gewalt') zurückzuführen.


    Als außergewöhnlicher Umstand kann ein technisches Problem nach der Rechtsprechung des Europäischens Gerichtshofs (Rs. C 549/07 – Wallentin-Hermann gegen Alitalia, RRa 2009, 35) nur dann angesehen werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht' (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10).


    Ganz gleich ob geplatzte Reifen (AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.05.2011, Az.: 20 C 84/11) oder eine defekte Benzinpumpe (AG Frankfurt/M. Urt. v. 27.6.2013, Az. 30 C 1055/13 – 25) - es gibt heute kaum mehr ein Flugzeugteil über welches nicht schon vor Gericht gestritten wurde und stets wurde zu Gunsten der Fluggäste entschieden.


    Aber: Wird der technsiche Defekt von außern verursacht, auf welchen die Airline keine Einflußmöglichkeit hat (Bsp.: starker Vorgelschlang, Biene im Staurohr oder Maus in der Flugzeugkabine / gibt es jeweils entsprechende Gerichtsurteile), so zählt dies als 'außergewöhnlicher Umstand', der die Airline von der Zahlung einer Ausgleichsleisutng befreit.


    2.
    Eine Ausgleichsleistung, die dem Passagier entfernungsabhänging im Falle einer Nichtbeförderung, Annulierung oder 'Großen' Verspätung zusteht, ist ein pauschaler Schadenersatz. Dies bedeutet, die Ausgleichszahlung steht jedem Passagier zu, ohne daß er seinen ihm entstandenen Schaden konkret beziffern oder darlegen muß.


    Hat man jedoch infolge der Verspätung einen weitergehenden Schaden (z. B.: Verdienstausfall, bezahltes/n aber nicht nutzbares/n Hotelzimmer/Mietwagen o. ä.), so muß man diesen Schaden gegenüber der Airline darlegen und konkret beziffern. Hierzu lautet Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) 261/2004: Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Auslgeichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

    Im vorliegenden Sachverhalt soll eine Immobilie verkauft werden. Die Immobilie wird lediglich beworben. Direkte Vertragsbeziehungen zwischen Interessenten und Verkäufer bzw. Makler bestehen nicht.


    Es soll lediglich in der Zukunft ein Geschäft, hier: Immobilienkaufvertrag, geschlossen werden


    Verträge sind zwei übereinstimmende Weillenserklärungen Diese Willenserklärungen können auf verschiedene Arten emacht werden
    -schlüssiges Handeln (Bsp.: Käufer legt im Kiosk einen Euro auf den Tresen und nimmt sich eine Zeitung wortlos mit)
    -mündlich,
    -fernmündlich,
    -Textform,
    -Schriftform (eigenhändig unterschrieben),
    -handschriftlich (Bsp.: einseitige Willenserklärung 'Testament') oder
    -notariell beurkundet.


    Teilweise schreibt das Gesetz keine der o. a. Formen vor (formlos). - Teilweise werden gewisse Formen vorgeschrieben, so beim Immobilienkauf: notarielle Beurkundung. Dies hat der Gesetzgeber extra gemacht, um dem Bürger ausreichend Bedenkzeit zu geben, bevor er einen Vertrag voreilig schließt, an den er auf lange Zeit, vermutlich ein ganzes Leben, gebunden ist und ggf. auch noch eine Finanzierung aufnehmen muß, um den Kaufpreis zahlen zu können oder als Verkäufer seine Behausung/seine Existenz verkauft.


    Wenn hier von Verkäuferseite schon bei den Verkaufs(vor)verhandlungen über den Makler Abstand vom Verkauf genommen wird, weil man anderswo einen besseren Kaufpreis erzielen kann, dann ist dies zwar ärgerlich für den überbotenen potentiellen Käufer, jedoch rechtens, da noch keine Vertragsbeziehungen zwischen Kaufinterresssent und Verkäuferseite existieren.


    Der Immobilienkaufvertrag kommt immer erst nach der letzten beurkundeten Unterschriftsleitung im Notarzimmer zu Stande. Eher nicht.


    Die zur Zeit bestehende Nachfrage nach Immobilien ('Betongold') fördert, daß immer mehr Verkäufer von Vertragsverhandlungen Abstand nehmen und an Höherbietene verkaufen.


    Ärgerlich ist dies schon, aber rechtens.


    Noch ärgerlicher, wenn der potenteille Käufer einer Immobilie schon einen Notar beauftragt hat und der Verkäufer erst danach abspringt. Auch dies ist rechtens, nur hier bleibt der potentielle Käufer bleibt auch noch auf seinen Notarosten sitzen! So entschieden durch AG Hamburg-Barmbek, Urt. vom 21.11.2008 - 821 C 157/0 (Leitsatz: Jeder Verhandlungspartner hat bis zum Vertragsabschluss grundsätzlich das Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertragsschluss Abstand zu nehmen; aus diesem Grunde erfolgen Aufwendungen, die in Erwartung des Vertragsschlusses gemacht werden, auf eigene Gefahr.) und OLG Koblenz Urt. vom 25.02.1996 - 3 U 477/96 (Leitsatz: Wer über einen Grundstückskauf verhandelt und in Erwartung dessen Aufwendungen macht, tut dies grundsätzlich auf eigene Gefahr. Der Grundstückseigentümer darf, selbst wenn er den Vertragsabschluß mündlich schon als sicher hingestellt hat, diesen auch ohne triftigen Grund ablehnen)


    Ich sehe ein das der geplante Flug von Dortmund nach Alghero gestrichen worden ist und daraus wahrscheinlich keine Ansprüche geltend gemacht werden können. Die Aussage das ab Köln, der geplante Transport erfolgen wird, wurde über die Lautsprecher mitgeteilt. Dadurch ist ja wenn ich hier alles Förmlich sehe, noch keine Umbuchung getätigt?!
    Der geplante Flug kann dann Rechtlich nicht so gewertet werden, wenn er nicht zu stände kommt?


    Ich würde ganz einfach erstmal davon ausgehen, daß eine Umbuchung auf einen Ersatzflug erfolgte und meinen Anspruch auf Ausgleichszahlung bei der 'Ryanair schriftlich anmelden. Das kostet ja zunächst nichts und man kann darauf weitere Schritte (Schlichtungsstelle, Mahnverfahren, Gerichtsverahren) aufbauen bzw. nachfolgen lassen.


    Parallel dazu: Darüber hinaus rate ich an, sich das Urteil Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 31 C 3349/12 [78]), beim Amtsgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, im 'Volltext mit Schwärzung der personengebundenen Daten' anzufordern, um zu ersehen, welche Anforderungen ein Gericht an eine wirksame Umbuchung von einem Ursprungsflug auf einen Ersatzflug stellt um dann prüfen zu können, ob das Urteil auf Ihren eigenen erlebten Sachverhalt auch zutrifft, bevor man kostenpflichtige Schritte (Mahnverfahren oder
    Zivilklage) durchführt. (Man kann ein Gerichtsurteil bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gegen eine geringe Gebühr zugesandt bekommen)



    Es wurde für die 6 Fluggäste vor uns (Namentlich bekannt) Hotelzimmer mit lecker Frühstück gebucht und Bezahlt.
    Ich bin ehrlich und habe den Bedarf verneint, ...


    Aus Art. 8 und 9 VO (EG) 261/2004 ergeben sich die Betreuungs- und Unterstützungsleistungen. Diese sind von der Airline auf geden Fall zu erbringen, auch wenn 'außergewöhnliche Umstände' oder 'höhere' Gewalt' vorliegen. Näheres zu den Betreuungs- und Unterstützungsleistungen klicke hier! Dazu gehört also auch die Hotelunterbringung, wenn sie erfoderlich wird. Wenn man diese jedoch ablehnt, dann darf man sich diesbezüglich nicht hinterher beklagen.

    'Doch wie ist ein Streik der eigenen Piloten zu werten? Ist der Streik der eigenen Piloten ein Entlastungsgrund oder ist eher nicht von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen. Letztlich hatte der BGH zu entscheiden, ob ein Streik der eigenen Piloten (Beispiel: Streik der Lufthansa-Piloten im Februar 2010) als "höhere Gewalt" anzusehen ist
    oder nicht. Der BGH hat sich im Urteil vom 21. August 2012 – X ZR 138/11 auf die Seite der Lufthansa gestellt. Die Botschaft des BGH lautetete: Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung wegen von der Vereinigung Cockpit angekündigten Pilotenstreiks.' Quelle: http://www.finanztip.de/fluggastrecht-bei-streik/


    Zwischenergebnis: Für den ersten (ursprünglichen Flug) liegen 'außergewöhnliche Umstände', die die Airline von einer Ausgleichszahlung befreien.


    Für den Ersatzflug, müßte erneut geprüft werden, ob hier eine 'große Verspätung', eine Nichtbeförderung oder eine Annullierung vorlag und auch worin hier die Ursachen lagen. Wenn dies bejaht wird, dann führt dies auch zu einer Ausgleichszahlung, es sei denn, die Airline kann sich für den Ersatzflug wieder auf 'außergewöhnliche Umstände' berufen.


    'Wird sowohl der ursprünglich geplante als auch der Ersatzflug annulliert, haben Passagiere Anspruch auf Ausgleichszahlung für beide Flüge. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden (Az.: 31 C
    3349/12 [78]). Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »Reiserecht aktuell« hin.'Quelle: http://www.vielfliegerforum.de…ausgleichszahlung-394725/

    Sowohl bei Annullierung als auch bei Nichtbeförderung ist der nächste Prüfpunkt ist, ob sich die Airline duch 'außergewöhnliche Umstände' für den Ersatzflug entlasten kann


    ...und in diesem Zusammehang ist auch zu prüfen, ob die Annullierung vermeidbar gewesen wäre, wenn die Ariline alle zumutbaen Maßnahmen ergriffen hätte (vgl. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004.


    Wie ich das EU Recht verstehe, wäre durch eine durchdachte Reaktion von Ryanair eine Fluganullierung nicht nötig gewesen.


    Du redest offenbar von einer Nichtbefördrung. meinst aber eine Annullierung.


    'Die 'Annullierung' eines Fluges ist nicht näher in der Verordnung VO (EG) Nr. 261/2004 definiert.


    Gemäß dem deutschen Luftfahrt-Bundesamt ist eine 'Annulierung' die 'Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war'. - Dies bedeutet, die ursprüngliche Flugplanung wird von der Fluggesellschaft aufgegeben und durch eine andere ersetzt. Beispiele: Der Passagier wird auf einen anderen Flug umgebucht....' Quelle: http://www.fluggastrecht.blogs…2013/08/annullierung.html


    Der erste (ursprüngliche) Flug von Dortmund nach Alghero war annulliert, da das Flugzeug nicht von Dortmund sondern von Köln nach Alghero fliegen sollte. Hier trifft klipp und klar die Definition des Luftfahrt-Bundesamtes zu. Und für diesen ersten (ursprünglichen Flug) lagen 'außergewöhnliche Umstände' vor, die die Airline von einer Ausgleichszahlung entlasten (wurde von mit in diesem Thread bereits dargestellt).


    Wenn die Passagiere auf einen neuen Flug (von Köln nach Alghero) umgebucht wurden (so wie Mueller es darstellte), haben wir eine neue Flugverbindung, für den Passagier. Und für diese neue Flugverbindung müssen wir erneut prüfen, ob eine Annullierung oder Nichtbeförderung vorliegt.
    Die Annullierung habe ich bereits oben dargestellt. - 'Gemäß dem Luftfahrt-Bundesamt ist eine 'Nichtbeförderung' im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 'die Weigerung des Luftfahrtunternehmens einen Fluggast zu befördern,
    obwohl dieser sich gemäß den vertraglichen Bedingungen rechtzeitig am Flugsteig eingefunden hat und keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind.' Quelle: http://www.fluggastrecht.blogs…/08/nichtbeforderung.html


    Wenn eine Annullierung des erneuten (Ersatz-)Fluges vorgelegen haben sollte, müßte weiterhin geprüft werden, ob diese zeitlich so groß war, daß sie zu einer Ausgleichsleistung führte. Oder hat 'nur' eine Nichtbeförderung vorgelegen?


    Sowohl bei Annullierung als auch bei Nichtbeförderung ist der nächste Prüfpunkt ist, ob sich die Airline duch 'außergewöhnliche Umstände' für den Ersatzflug entlasten kann (sh. meine Antwort 7 im Thread: Flug FR6294 gestrichen - Frage stellen - Finanztip Community unter Berufung auf das Urteil des Amtsgericht Frankfurt a.M., Az.: 31 C 3349/12 [78]). Kann sie sich nicht durch #außergewöhnliche Umstände entlasten, dann führt dies zu einer Ausgleichszahlung, die entfernungsabhängig ist und in diesem Fall EUR 400,- pro Passagier beträgt.

    Nachfragen an Mueller:
    -Wie und wo steht genau was bezüglich der Vertragssprache bei Schriftverkehr?
    -In welcher Sprache wurden die AGB bzw. die Geschäfts- oder Beförderungsbedingungen bekannt gegeben?
    -Wurde direkt bei Ryanair gebucht oder über ein (Online-)Reisebüro? Wenn direkt bei Ryanair gebucht worden sein sollte, dann die Nachfrage: In welcher Sprache wurde gebucht?

    Erstmal die Ariline anschreiben, zur Not auch auf deutsch und angemessene Frist zur Zahlung setzen (drei bis vier Wochen). Als international agierende Airline hat man zu Vertragsbeginn mit dem Kunden auf deutsch kommuniziert. Dann kann man die spätere Kommunikaktion nicht auf deutsch nicht per ausschliessen.


    Flugverspätung - Seite 2 - Finanztip-Artikel besprechen - Finanztip Community


    Nach Lesen dieses Links nochj ein Hinweis hierzu (hätte ich nicht gedacht :) :( Die Ryanair ist Mitgleid im Trägerverein der Schlichtungsstelle für den Öffentlichen Personen- und Nahverkehr. Und dort oder auch sptäer vor Gericht ist die Amtssprache eh' deutsch.

    Von Franziska richtig dargestellt: Startflughafen in einem Nict-EU-Land und eine Nicht-EU-Ariline führen nicht zur Anwendung der EU-Fluggastrechteverordnung.
    Zu prüfen wäre hier aufgrund der Verspätung eine nachträgliche Reisepreismindeurng nach dem dt. Reiserecht (§§ 691a ff. BGB) gegen den deutschen Reiseveranstalter. Hier haben Gerichte in der Vergangenheit einen solchen Anspruch erst ab der fünften Verpätungsstunde anerkannt, und zwar 5 % pro Stunde bezogen auf den anteiligen Tage-Reisepreis.
    Fazit: Der Urlauber hat aufgrund der dreistündigen Verspätung keinen Anspruch gegen den Reiseveranstatler und keinen Anspruch gegen die Airline.

    Muller's Flug sollte in Dortmund starten, allerdings konnte die Airline das Flugzeug dort nicht zum Abflug bereitstellen, da die Flughafentechnik sogar über einen Tag hinaus durch ein Gewitter zumindest teilweise lahmgelgt wurde, wie sich aus dem von Mueller verlinkten Bericht ergibt. Auf dem Dortmunder Flughafen konnte nur noch auf Sicht geflogen werden. Dies ist ohne Zweifel ein Fall von außergewöhnlichen Umständen (Art. 5 der VO (EG) 261/2004), also 'höherer Gewalt'.
    Auch wenn einige Airline in Dortmund teilweise noch starten und landen konnte, andere aber hingegen nicht, dann spricht dies nicht gegen höhere Gewalt. Voraussetzung ist jedoch, daß alle Airlines gleichermaßen von den (Teil-)Flugstreichungen betroffen sind.
    Die 'außergeöhnlichen Umstände' sind eine von zwei Voraussetzungen, die die Airline von Ihrer Pflicht zur Zahlung der entfernungsabhängigen Ausgleichsleistung befreien. Die andere Voraussetzung gem. Art. 5 ist, daß das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung zu vermeiden.
    Eine Annullierung ist hier die Aufgabe der ursrpüngliche Flugplanung, somit, u. a. auch die Verlegung des Starts zu einem anderen Flughafen.
    Die Annullierung ließ sich für die Airline nicht vermeinden: Die Airline hätte die Flughafentechnik am Wochenende nicht reparieren können, da sie hiefür kein Personal hat, da sie hierfür kein Material hat und im übrigen der Flughafenbetreiber für die Flughafentechnik zuständig ist, diese also nicht in den Machtbereich der Airline fällt. Die Airline war also gar nicht in der Lage, die Annullierung zu vermeiden. Sie konnte daher keine zumutbaren Maßnahmen treffen. Insofern ist sie für den ursprünglichen Flug von ihrer Ausgleichszahlung gem. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverrondung befreit.
    Das bisher Gesagte gilt für den ursprünglich gebuchten und abgesagten Flug.


    Gemäß Mueller's Sachverhalt sollte eine Ersatzbeförderung in Form des Bustransports von Dortmund nach Köln/Bonn und der Weitertransport von Köln/Bonn zum Endziel erfolgen. Die ursprünglichen bestätigten Buchungen / Flugscheine wurden für den Ersatztranport anerkannt. Der Transport von Dortmund nach Köln/Bonn stand unmittelbar bevor oder hatte sogar schon begonnen. Danach wurde die Ersatzbeförderung abgesagt.


    Wenn nun dieser Ersatzflug ausfällt, dann hat man hier genauso Fluggastrechte wie für den ersten ursprünglichen Flug. Dies heißt: Kann sich die Airline für beide Flüge nicht auf 'außergewöhnliche Umstände berufen, dann muß sie hier zweimal eine Ausgleichsleistung zahlen.
    ('Fällt ein Flug aus, ist das ärgerlich für Passagiere. Wird dann sogar noch der Flug annulliert, der den ersten ersetzen sollte, ist für viele endgültig Schluss mit der Geduld. Fluggästen stehen dann immerhin zwei Ausgleichszahlungen zu.
    Wird sowohl der ursprünglich geplante als auch der Ersatzflug annulliert, haben Passagiere Anspruch auf Ausgleichszahlung für beide Flüge. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden (Az.: 31 C 3349/12 [78]).
    Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »Reiserecht aktuell« hin.
    In dem verhandelten Fall hatte ein Mann einen Flug um 7.20 Uhr gebucht. Dieser wurde annulliert. Er erhielt eine Umbuchung auf 12.15 Uhr. Auch dieser Flug fiel aus. Der Kläger erreichte sein Ziel erst um 21.50 Uhr.
    Das Gericht sprach ihm sowohl für den um 7.20 Uhr als auch für den Flug um 12.15 Uhr einen Ausgleichsanspruch in Höhe von jeweils 250 Euro zu. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei dem zweiten Flug nur um dem Ersatzflug für den ersten gehandelt hatte. Die EU-Fluggastrechteverordnung sehe lediglich vor, dass die Passagiere eine bestätigte Buchung für einen Flug haben müssen.
    Ein Ersatzflug könne nicht als kostenloser Flug angesehen werden. Der Kläger hätte sich auch für den ersten Flug die Kosten erstatten lassen und auf eigene Faust ein Ticket für den zweiten Flug kaufen können.
    ' Quelle: http://www.vielfliegerforum.de…ausgleichszahlung-394725/ )


    Da im vorliegenden Sachverhalt für den Erstflug 'außergewöhnliche Umstände' vorlagen, erhält der Passagier hier keine Ausgleichszahlung.
    Für den Ersatzflug müßte noch abgeklärt werden, warum dieser abgesagt wurde. Wenn sich die Airline hier nicht auf 'außergewöhnlichem Umstände' berufen kann, dann hat sie hier dem Kunden eine Ausgleichsleistung zu zahlen.

    Zitat Michael:
    "...mussten wir ein Taxi nehmen, das 116GBP kostete. Die Airline hat bereits zugestimmt, die 250EUR Entschädigung für die Verspätung zu zahlen. Habe ich auch Anspruch auf das Geld für das Taxi?"


    Nein!!!


    Wie Franziska bereits richtig darstellte, hat der Passagier am Ankunftsflughafen keinen Anspruch mehr auf Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen.
    Die entfernungsabhängige Ausgleichsleistung -hier über EUR 250,- stellt einen pauschalen Schadenersatz dar, ohne daß der Passagier seinen konkreten Schaden darlegen und beziffern muß. Insofern hat man hier keinen weitergehenden Anspruch gegen die Airline.
    Sollte man hingegen aufgrund einer Nichtbeförderung, Annullierung oder sogen. 'großen Verspätung' einen weitergehenden Schaden (z. B.: Verdienstausfall) haben, so kann man diesen gegen die Airline geltend machen, muß diesen dann aber konkret darlegen und beweisen. Näheres hierzu: 'Hat man jedoch infolge der Verspätung einen weitergehenden Schaden (z. B.: Verdienstausfall, bezahltes/n aber nicht nutzbares/n Hotelzimmer/Mietwagen o. ä.), so muß man diesen Schaden gegenüber der Airline darlegen und konkret beziffern. Hierzu lautet Art. 12 Abs. 1 der
    VO (EG) 261/2004: Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Auslgeichsleistung kann auf einen solchen
    Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
    ' Quelle: http://www.fluggastrecht.blogs…itere-fluggastrechte.html

    Zitat Britta:
    "1. Frage – Reunion = EU?


    Ja, die Reunion als französisches Übersee-Department gehört zur EU, wenn
    es auch nicht Teil der Zollunion ist. Für die Frage der Anwendbarkeit
    der Fluggastrechteverordnung ist allein entscheidend, dass Ihr Flug in
    einem EU-Staat gestartet ist. (bei Ihnen Frankreich, Paris). Zur Höhe
    der Entschädigung: 400 Euro, da es sich um einen innergemeinschaftlichen
    Flug handelt von mehr als 1500 km."


    Vollkommen richtig!!!


    Zum Gebiet der Mitgliedstaaten der EU gehören nach Art. 349, 355 Abs. 1 AEUV die französischen Überseedepartements, die autonomen Regionen Azoren und Madeira sowie die Kanarischen Inseln. Ebenfalls eingeschlossen sind Ceuta und Melilla als spanische Hoheitsgebiete auf afrikanischem Boden und die zu Finnland gehörenden Aland-Inseln.


    NICHT zum Gebiet der Mitgliedstaaten der EU zählen Gebiete eines überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets, für das nach Art. 355 Abs. 2 AEUV das besondere Assoziierungssystem des Vierten Teils des AEUV gilt. Obwohl diese überseeischen Länder und Hoheitsgebiete von Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich zum Hoheitsgebiet der jeweiligen Mutterländer gehören, falllen sie über Art. 355 Abs. 3 AEUV grundsätzlich (abgesehen von den eingangs genannten Ausnahmen) aus dem Anwendungsbereich des AEUV heraus und sind damit im Verhältnis zur EU in der Situation von Drittländern. Das gleiche gilt für die europäischen Mikrostaaten Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstaat, für die Faröer Inseln, die Kanalinseln und die insel Man (Hausmann, Europäische Fluggastrechte im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen, 2012, Kap. 2 B. V. 2. b, Kap. 4 A. I. 2. Fn. 26).

    Zitat Gast:
    "Mein Air Berlin-Flug wurde wegen eines Defekts bzw. technischer Störung gestrichen und dafür gab es exakt 24 Stunden später einen Ersatzflug, Distanz auch >3.500 km (Berlin-Abu Dhabi), kurz: mir stehen 600 Euro zu.
    Air Berlin hat mir nur einen 600 Euro-Gutschein für künftige Flüge bei Air Berlin angeboten (und einfach meine Forderung bezüglich der Erstattung für Taxi- und Verpflegungskosten ignoriert)."


    Mit einem Gutschein muß sich der Passagier nicht zufrieden geben, denn die VO (EG) 261/2004, die sogen. 'Europ. Fluggastrechteverordnung', spricht hinischtlich der Ausgleichsleistungen von Geldbeträgen und nicht von Naturalien. (Wo kämen wir denn dahin, wenn demnächst mit mehreren Säcken voller Kartoffeln oder Mehl bezahlt wird? - Und: Steine sind zu schwer und Stöcker passen nicht in die Kasse :D )


    Zitat Gast:
    "Muss ich nun wirklich der Reihe nach alle fünf aufgeführten Schritte gehen (Schlichtungsstelle, Luftfahrtbundesamt usw.) oder ist es ratsam, z.B. direkt den Weg der Klage zu gehen? Mir steht die Erstattung sowieso zweilfelsfrei zu, oder? Ich sehe keinen Grund, warum ich eine Klage verlieren sollte."


    Das Luftfahrtbundesamt hat mit zivilrechtlichen Ansprüchen des Passagiers gegen die Airline nichts zu tun.
    Man kann die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personen- und Nahberverkehr einschalten aber auch gleich vor Gericht ziehen, wenn der Anspruchsgegner (hier: Air Berlin) die Forderung ablehnt oder ignoriert.


    Die kostengünstigste Variante ist, daß man sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr wendet. Die Vorteile dieses Verfahrens sind hier aufgeführt: http://fluggastrecht.blogspot.…fur-den-offentlichen.html


    Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren ist, daß die Airline Mitglied im Trägerverein der Schlichtungsstelle ist. Ob sie das ist, kann man hier nachlesen: https://soep-online.de/assets/…oep-Vereinsmitglieder.pdf


    'Hat der streitgegenständliche Flug
    -nach dem 01. November 2013 stattgefunden und
    -sind beide Parteien mit einem Schlichtungsverfahren einverstanden,
    so kann man dort das Schlichtungsverfahren beantragen.
    Vorteile des Schlichtungsverfahrens:
    -das Schlichtungsverfahren ist verjährungshemmend,
    -es entstehen nur die eigenen Kosten (Porto, Telefon usw.) und
    -keine der Parteien ist später verpflichtet, sich an einen Schlichtungsspruch zu halten.' Quelle: http://fluggastrecht.blogspot.…fur-den-offentlichen.html


    Sollte die Airline nicht Mitglied im Trägerverein der Schlichtungsstelle sein oder man entschließt sich, aus welchen Gründen auch immer, nicht das Schlichtungsverfahren durchzuführen, bleibt nur noch der Gang zum Gericht, mit oder ohne Anwalt; also Zivilklage gegen die Airline erheben.


    Dies ist allerdings mit Kosten verbunden: Die Gerichtskosten muß man als Kläger vorstrecken. - Nach Abschluß des Gerichtsverfahren werden sie demjenigen auferlegt, der den Gerichtsprozeß verliert bzw. im Falle des teilweisen Obsiegens vor Gericht werden die Gerichtskosten entsprechend gequotelt.


    Die Klage vor Gericht kann man selbst einreichen oder über einen Rechtsanwalt. Im letzteren Fall entstehen weitere Kosten (Rechtsanwaltsgebühren). Wer keine Gerichtserfahrung hat, dem sei empfohlen, einen Rechtsanwalt
    für die Einreichung der Zivilklage vor Gericht hinzuzuziehen. Bei Erteilung des Mandats an den Rechtsanwalt sollte man darauf achten, daß dieser nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnet. Eine gesonderte Vergütungsvereinbarung (nach Arbeitsaufwand oder Zeitansatz) des Rechtsanwalts sollte man vermeiden, und zwar aus folgendem Grund:


    Auch die Rechtsanwaltskosten (nur Abrechnung nach RVG!!!) -sowohl des Klägers als auch des Beklagten- gehören mit zu den Gerichtskosten und werden durch die Kostenentscheidung des Gerichts ebenfalls demjenigen auferlegt, der vor Gericht verliert, im Falle der Quotelung werden auch diese Rechtsanwaltskosten gequotelt. Höhere Rechtsanwaltskosten (nicht nach RVG) durch Individualvereinbarungen können der im Prozeß unterlegenen Partei nicht auferlegt werden.


    Scheut man das Prozeßkostenrisiko, kann man sich der Dienst drei bekannter Firmen bedienen: 'euclaim', 'fairplane' oder 'flightright'. Diese Firmen versuchen die Ausgleichsleistungen gem. VO (EG) 261/2004 zunächst außergerichtlich bei der Airline durchzusetzen. Fruchtet dies nicht, beauftagen sie selbst einen spezialisierten Anwalt und gehen
    nötigenfalls vor Gericht.


    Die Gebühren dieser Firmen betragen ca. 25 % der erstrittenen Summe im Erfolgsfall. Bei Mißerfolg fallen keine Gebühren an. Allerdings kann man die Ausgaben für diese Firmen, die als sogen. 'Prozeßkostenfinanzierer' auftreten,
    nicht bei der Airline als Schaden geltend machen!

    Zitat Gast:
    "wie sieht es denn aus, wenn man über Lufthansa gebucht hat, der Flug von United Airline ausgeführt wird und der Flug von Washington DC nach Frankfurt mehr als 3 Stunden Verspätung hatte??"


    Ich gehe davon aus, daß der Flug von Anfang an, d. h., bereits bei der Buchung über Lufthansa bei der amerikanischen Fluggesellschaft 'United Airline' gebucht worden war. Es handelt sich um einen Flug von Amarika nach Frankfurt.
    Da es sich um eine Nicht-EU-Fluglinie handelt, die aus einem Land der Nicht-EU startet, kommen die Bestimmungen der europ. Fluggastrechtsverordnung (VO (EG) 261/2004) hier nicht zum Tragen.
    Dieser Aussage steht auch nicht entgegen, daß man über die 'Lufthansa' gebucht hat, denn die VO (EG) 261/2004 spricht immer vom 'ausführenden Luftfahrtunternehmen'. Dieses ist in Art. 2 Buchst. b) der VO (EG) 261/2004 legaldefiniert und somit eindeutig United Airline. Wo und wie man das Ticket erworben hat (direkt bei der Airline, über eine andere Airline oder über ein Reisebüro) spielt keine Rolle. Somit keine Ansprüche nach der europ. Fluggastrechteverrondung gegen United Airline in diesem Fall.


    Aber:
    Hat der Passagier aufgrund der Verspätung einen konkret bezifferbaren Schaden erlitten, z. B. Kosten für nicht stornierbare Bahnfahrten, nicht stornierbare Anschlußflüge oder Hotelzimmer, Verdienstausfall o. ä., so kann er diesen Schaden bei der Airline gem. Art. 19 Montrealter Übereinkommen geltend machen (Achtung: Schaden muß hier konkret beziffert und belegt wrden können!).

    Zitat

    wollte nur mitteilen, dass ich mit dem Finanztip-Musterschreiben bei Annullierung eines Lufthansa-Flugs die Ausgleichszahlung von Lufthansa anstandslos bekommen habe.


    Zitat

    Hallo Elfi17, das freut mich zu hören!


    Gratulation - auch von mir!!!