Zitat Gast:
"Mein Air Berlin-Flug wurde wegen eines Defekts bzw. technischer Störung gestrichen und dafür gab es exakt 24 Stunden später einen Ersatzflug, Distanz auch >3.500 km (Berlin-Abu Dhabi), kurz: mir stehen 600 Euro zu.
Air Berlin hat mir nur einen 600 Euro-Gutschein für künftige Flüge bei Air Berlin angeboten (und einfach meine Forderung bezüglich der Erstattung für Taxi- und Verpflegungskosten ignoriert)."
Mit einem Gutschein muß sich der Passagier nicht zufrieden geben, denn die VO (EG) 261/2004, die sogen. 'Europ. Fluggastrechteverordnung', spricht hinischtlich der Ausgleichsleistungen von Geldbeträgen und nicht von Naturalien. (Wo kämen wir denn dahin, wenn demnächst mit mehreren Säcken voller Kartoffeln oder Mehl bezahlt wird? - Und: Steine sind zu schwer und Stöcker passen nicht in die Kasse )
Zitat Gast:
"Muss ich nun wirklich der Reihe nach alle fünf aufgeführten Schritte gehen (Schlichtungsstelle, Luftfahrtbundesamt usw.) oder ist es ratsam, z.B. direkt den Weg der Klage zu gehen? Mir steht die Erstattung sowieso zweilfelsfrei zu, oder? Ich sehe keinen Grund, warum ich eine Klage verlieren sollte."
Das Luftfahrtbundesamt hat mit zivilrechtlichen Ansprüchen des Passagiers gegen die Airline nichts zu tun.
Man kann die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personen- und Nahberverkehr einschalten aber auch gleich vor Gericht ziehen, wenn der Anspruchsgegner (hier: Air Berlin) die Forderung ablehnt oder ignoriert.
Die kostengünstigste Variante ist, daß man sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr wendet. Die Vorteile dieses Verfahrens sind hier aufgeführt: http://fluggastrecht.blogspot.…fur-den-offentlichen.html
Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren ist, daß die Airline Mitglied im Trägerverein der Schlichtungsstelle ist. Ob sie das ist, kann man hier nachlesen: https://soep-online.de/assets/…oep-Vereinsmitglieder.pdf
'Hat der streitgegenständliche Flug
-nach dem 01. November 2013 stattgefunden und
-sind beide Parteien mit einem Schlichtungsverfahren einverstanden,
so kann man dort das Schlichtungsverfahren beantragen.
Vorteile des Schlichtungsverfahrens:
-das Schlichtungsverfahren ist verjährungshemmend,
-es entstehen nur die eigenen Kosten (Porto, Telefon usw.) und
-keine der Parteien ist später verpflichtet, sich an einen Schlichtungsspruch zu halten.' Quelle: http://fluggastrecht.blogspot.…fur-den-offentlichen.html
Sollte die Airline nicht Mitglied im Trägerverein der Schlichtungsstelle sein oder man entschließt sich, aus welchen Gründen auch immer, nicht das Schlichtungsverfahren durchzuführen, bleibt nur noch der Gang zum Gericht, mit oder ohne Anwalt; also Zivilklage gegen die Airline erheben.
Dies ist allerdings mit Kosten verbunden: Die Gerichtskosten muß man als Kläger vorstrecken. - Nach Abschluß des Gerichtsverfahren werden sie demjenigen auferlegt, der den Gerichtsprozeß verliert bzw. im Falle des teilweisen Obsiegens vor Gericht werden die Gerichtskosten entsprechend gequotelt.
Die Klage vor Gericht kann man selbst einreichen oder über einen Rechtsanwalt. Im letzteren Fall entstehen weitere Kosten (Rechtsanwaltsgebühren). Wer keine Gerichtserfahrung hat, dem sei empfohlen, einen Rechtsanwalt
für die Einreichung der Zivilklage vor Gericht hinzuzuziehen. Bei Erteilung des Mandats an den Rechtsanwalt sollte man darauf achten, daß dieser nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnet. Eine gesonderte Vergütungsvereinbarung (nach Arbeitsaufwand oder Zeitansatz) des Rechtsanwalts sollte man vermeiden, und zwar aus folgendem Grund:
Auch die Rechtsanwaltskosten (nur Abrechnung nach RVG!!!) -sowohl des Klägers als auch des Beklagten- gehören mit zu den Gerichtskosten und werden durch die Kostenentscheidung des Gerichts ebenfalls demjenigen auferlegt, der vor Gericht verliert, im Falle der Quotelung werden auch diese Rechtsanwaltskosten gequotelt. Höhere Rechtsanwaltskosten (nicht nach RVG) durch Individualvereinbarungen können der im Prozeß unterlegenen Partei nicht auferlegt werden.
Scheut man das Prozeßkostenrisiko, kann man sich der Dienst drei bekannter Firmen bedienen: 'euclaim', 'fairplane' oder 'flightright'. Diese Firmen versuchen die Ausgleichsleistungen gem. VO (EG) 261/2004 zunächst außergerichtlich bei der Airline durchzusetzen. Fruchtet dies nicht, beauftagen sie selbst einen spezialisierten Anwalt und gehen
nötigenfalls vor Gericht.
Die Gebühren dieser Firmen betragen ca. 25 % der erstrittenen Summe im Erfolgsfall. Bei Mißerfolg fallen keine Gebühren an. Allerdings kann man die Ausgaben für diese Firmen, die als sogen. 'Prozeßkostenfinanzierer' auftreten,
nicht bei der Airline als Schaden geltend machen!