Beiträge von Schlesinger

    Es gitb zwei Arten von Maklerverträgen: den Nachweismakler- oder der Vermittlungsmaklervertrag.

    Beim nachweismaklervertrag wird der makler nach seinem nachgewiesenen ihm entstandenen Aufwand entlohnt.

    Beim Vermittlungsmakler wird die Maklercourtage fällig, wenn es zum erfolgten Abschluß des notariellen Immobilien-Kaufvertrages kommt - eher nicht.

    Ob sich auf Verkäuferseite durch Erbschaft was geändert hat, ist dabei unerheblich, denn die Erben treten die Rechtsnachfolge des Erblassers an. Dies bedeutet, sie treten in seine Rechtsposition.

    Für die Zahlung gilt: ‚Möglich ist nach Ansicht von Reise­rechts­experten und Verbraucherzentralen auch die „Unsicher­heits­einrede“ gemäß § 321 BGB. Danach kann der Reisende, der aus dem Reise­vertrag zur Voraus­zahlung verpflichtet ist, die Zahlung des Reise­preises verweigern, wenn erkenn­bar wird, dass sein Anspruch auf die Gegen­leistung, also die Durch­führung der Reise, durch mangelnde Leistungs­fähig­keit des anderen Teils gefährdet wird. Diese so genannte Einrede muss der Reisekunde gegen­über dem Anbieter erheben, am besten schriftlich per Einschreiben.‘ Quelle: https://www.test.de/FAQ-Corona…en-Verbraucher-5592946-0/


    Sollte es später eine Reisewarnung geben, die den Urlaubszeitraum mit umfasst, können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende ohne Stornierungskosten bzw. ohne Schadenersatzpflicht vom Reisevertrag zurücktreten. Dies ergibt sich aus § 651h BGB.

    1.

    in den AGB von Check24 steht an prominenter Stelle, dass diese nicht Vertragspartner sondern nur Vermittler sind. Dies heißt, es bestehen direkte Vertragsbeziehungen zwischen der Airline und dem Kunden. Ferner ist Check24 für die Airline inkassoberechtigt, d. h., sie dürfen das Geld für die Airline vom Kunden einziehen um es an die Airline weiterzuleiten.

    Nach der Flug-Vermittlung und dem Inkasso hat Check24 als Vermittler nichts mehr mit der Vertragsabwicklung zu tun.

    Daraus folgt, dass der Kunde sich das Geld von dem Konto von Check24 zurückgebucht hat, obwohl er mit Check24 in keinen Vertragsbeziehungen steht, also von einem fremden Konto!

    2.

    zu den Ansprüchen gegenüber der Airline kommt es darauf an, ob der Flug durch die Airline abgesagt wurde oder durch den Kunden storniert wurde.

    Im ersten Fall hätte man Ansprüche gegen die Airline gem. der Europäischen Fluggastrechteverordnung, der VO (EG) 261/2004.

    Sollte man den Flug freiwillig von Seiten des Passagiers storniert haben, so ist hierzu zu sagen, dass die meisten Flugtickets heutzutage im Billigsegment ausgestellt und verkauft werden. Dafür sind sie nicht übertragbar, nicht umbuchbar und nicht stornierbar. Man hätte in diesem Fall nur einen Rückzahlungsanspruch gegen die Airline bezüglich der Steuern und Gebühren für Dritte (Luftsicherheitsabgabe, Start- und Landegebühren der Flughafenbetreiber usw.), nicht aber auf Erstattung des reinen Flugpreises. Die Schwierigkeit wird hier evtl. Das Insolvenzverfahren gegen die Airline sein. Einen nackten Mann kann man bekanntlich nicht in die Tasche fassen.


    Selbstverständlich muß es in meiner letzten Antwort richtig '§ 651n BGB' und nicht '§ 641n BGB' heißen. Das war ein Tippfehler von mir.


    Ich gehe davon aus, dass der Reiseveranstalter oder das Reisebüro die Laborleistungen lediglich vermittelt hat. Insofern ist weder der Reiseveranstalter noch das Reisebüro Vertragsparnter des Labors. Vertragspartner des Labors ist der Reisende.


    Insofern muss man die Laborkosten selbst zahlen. Man kann sie lediglich an den Reiseveranstalter im Rahmen des Schadenersatzes geltend machen, da er ja vertragsbrüchig geworden ist und die Reise abgesagt bzw. nicht so stattfinden läßt wie gebucht.

    Hinsichtlich der Pauschalreise ist klar: der Urlauber hat Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises gegen den Veranstalter und zusätzlich Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit. Dies folgt aus § 651n BGB.


    Mit dem Labor verhält es sich anders. Hier hat der Reiseveranstalter lediglich einen Werkvertrag zwischen dem Labor und dem Reisenden vermittelt. Der Reiseveranstalter ist nicht Vertragspartner des Reisenden.

    Dem Labor ist es egal, was der Grund für die Untersuchung ist (Einreisevoraussetzung in ein bestimmtes Land zwecks Urlaub, reine Neugier des Auftraggebers, ob er infiziert ist o. a.). Entweder man zahlt die Leistung an das Labor, wenn tatsächlich untersucht wurde vollständig oder wenn man noch rechtzeitig vom Vertrag mit dem Labor zurückgetreten ist, kommt § 648 BGB zum Zuge:
    1Der
    Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. 2Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 3Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

    Die Laborkosten kann der Urlauber gem. § 641n BGB dem Reiseveranstalter als weiteren Schadenersatz in Rechnung stellen.

    Einen nackten Mann kann man bekanntlich nicht in die Tasche fassen...


    Das Schutzschirmverfahren gibt dem Unternehmen einen Vollsteckungsstopp. Dies heißt, Forderungen gegen das Unternehmen sind zumindest zeitweilig nicht durchsetzbar.


    Aufgrund der Corona-bedingten Flugausfälle ist meines Erachtens nicht mit einer wirtschaftlichen Erholung einer Airline zu rechnen. Ganz im Gegenteil: Die Ariline muß laufende Kosten bestreiten (Kosten für Parken der Flugzeuge usw.)

    Überbucht waren die Hotels nicht. Vielmehr wurde einige Zeit nach der Buchung mitgeteilt, dass Hotel "A" geschlossen wurde. Wir einigten uns auf Hotel "B". Kurz vor Abreise kam die Mitteilung, dass auch Hotel "B" schließt. Das war so kurzfristig, dass wir den nun überflüssigen PCR-Test (auf ein 3. Hotel konnten wir uns nicht einigen) in Auftrag geben und via Vorkasse (359€ inklusive 160€ Sonntagsabholung) bezahlen mussten.


    Der Veranstalter hat zwar das Labor vermittelt, meint aber nun "unser Pech".


    Das Labor lehnt die Rückzahlung von nicht angefallenen Kosten (keine Untersuchung unserer Speichelproben, keine Sonntagsabholung) zwar nicht ab, vertröstet uns aber - wie's aussieht auf den St. Nimmerleinstag.

    Der Grund, warum der Reiseveranstalter die in seinem eigenen Namen an den Reisenden verkaufte und zugesicherte Hotelunterbringung (Überbuchung, Hotelschließung o. a.) nicht leisten kann, ist für die Beurteilung des Sachverhalts unerheblich. Der Urlauber hat auf alle Fälle die Rechte wie bereits in meiner ersten Antwort dargestellt.


    Bei der Sonntagsabholung (ich gehe davon aus, dass es sich um einen Flughafentransfer von zu Hause zum Flughafen handelt) kommt es darauf an, ob dies Teil der gebuchten Pauschalreise war oder eine extra hinzugebuchte Leistung. Wenn es Teil der Pauschalreise war, dann braucht man dies auch nicht zu bezahlen, andernfalls in den AGB nachschauen.


    Genauso verhält es sich mit dem Coronatest. War er Teil der pauschalreise oder eine extra hinzugebuchte Leistung?

    Der Musterbrief enthält folgende Textpassage:

    'nehme/n ich/wir Ihr Angebot zur Vertragsänderung/die Ersatzreise an.'

    Damit ist einvernehmlich der urprünglich geschlossene Pauschalreisevertrag einvernehmlich aufgelöst und eine Ersatzreise ist gebucht.

    Besser wäre es gewesen, sich direkt an die Airline wenden:


    Der Pauschalreisende hat nämlich direkt gegenüber der Airline einen Rechtsanspruch auf eine entfernungsbedingte Ausgleichszahlung gem. Art. 5 in Verbindung mit Art. 7 der VO (EG) 261/2003, der sogen. 'Europ. Fluggastrechteverordnung'; was bei einem Flug von Deutschland auf die Kanaren aufgrund der Flugstrecke EUR 400,- pro Passagier ausmacht.


    Die Voraussetzungen sind erfüllt, denn der Passagier wurde erst binnen 14 Tagen vor dem Abflug über die Flugänderung unterrichtet wird, was hier der Fall ist. Darüber hinaus erreicht er sein Endziel mit einer über vierstündigen (hier ein Tag später) Verspätung.


    'Der Anspruch nach der 'EU-Fluggastrechte-Verordnung' ist direkt an das Luftfahrtunternehmen zu richten. Hierzu auch: BGH v. 11.03.2008, Az.: X ZR 49/07, veröffentlicht in RRa 2008, 175, besagt: VO (EG) Nr. 261/2004 gewährt Ansprüche ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht gegen den Reiseveranstalter.'


    Näheres auf: http://fluggastrecht.blogspot.…t-bei-pauschalreisen.html


    Da jedoch der urspünglich Flug einvernehmich abgesagt wurde und einvernehmlich im Rahmen der neuen Reise ein neuer Flug gebucht ist, hat man diesen Anspruch nun nicht mehr.

    Sinnvoll im Sinne der Corona-Eindämmung ist es natürlich, wenn der Familienangehörige des Reiserückkehrers aus dem Risikogebiet sich mit engen Kontakten zu weiteren Personen (Dritten) zurückhält.


    Dennoch möchte ich darauf hinwiesen, dass ich hier nur die Rechtslage für den Familienangehörigen des Reiserückkehrers aufgezeigt habe.


    Und ich gebe auch zu bedenken, dass der Reiserückkehrer aus dem Risikogebiet (noch) kein nachgewiesener Krankheitsfall, also kein Infizierter ist.


    In der Praxis kommt es natürlich auch darauf an, ob es sich bei dem Reiserückkehrer um einen jungen Partygänger handelt, der sich sagt, es wird schon gutgehen oder jmd., der alle AHA-L-Regeln strikt eingehalten hat. Nach diesen Kriterien kann das Gesetz leider bei Reiserückkehrern nicht unterscheiden.

    Schlesinger , Auszug aus dem Gesundheitsministerium:


    "Sie reisen aus einem Risikogebiet nach Deutschland ein? Dann müssen Sie einen negativen Corona-Test vorlegen oder sich direkt nach Ankunft nach Hause - oder an Ihren Zielort - begeben und zwei Wochen lang isolieren (häusliche Quarantäne). Und Sie müssen sich sofort bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt melden. Das Corona-Testergebnis darf höchstens 48 Stunden alt sein. Auf diese Regelungen haben sich Bund und Länder geeinigt. "

    Vollkommen richtig, dass man neuerdings auch ein negatives Testergebnis vorlegen kann (bzw. zwei im Anstand von einigen Tagen). Dies gilt für den Reiserückkehrer. Dieser kann also seine Quarantänezeit verkürzen oder ganz beseitigen. Näheres ist den Länderverordnungen zu entnehmen.


    Gefragt wurde allerdings auch nach dem Familienangehörigerr des Reiserückkehrers. Und auf diesen bezog sich meine Antwort. Dieser muß nicht in Quarantäne, da er keine Kontaktperson K I eines Infizierten ist.

    Ich habe bei einer Reederei für den Dezember 2021 unabhängig voneinander zwei Kreuzfahrten gebucht. Die erste geht von Barcelona nach Miami. Die zweite dann 9 Tage später von Miami in die Karibik und wieder zurück nach Miami. Die Kreuzfahrten lassen sich bis 4 Monate vor Abreise kostenfrei stornieren. Habe ich Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises für beide Kreuzfahrten, wenn die USA ihr Einreiseverbot für EU-Bürger, bzw. Deutsche bis zum Abreisetermin nicht aufhebt oder die Einreise an eine Quarantäne länger als 8 Tage binden.

    Meine Frage wäre, ob ich die Kreuzfahrten spätestens 4 Monate vor der Abreise stornieren sollte oder ob es einen entsprechenden Rückerstattungsanspruch gibt, wenn der o.g. Fall eintritt.

    Für beide Kreuzfahrten liegt ein in Deutschland ausgestellter Sicherungsschein vor, so dass es sich um Pauschalreisen handelt.


    Vielen Dank für eure Unterstützung

    Heute, am 09.10.2020 gibt es sowohl eine Reisewarnung für die USA vom Auswärigen Amt wie auch ein Einreiseverbot für Touristen durch die USA:

    Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die USA weiterhin gewarnt.


    Seit dem 13. März 2020 gilt ein Einreiseverbot für Personen, die sich innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen vor der Einreise in die USA in Deutschland oder einem anderen Schengenstaat aufgehalten haben. Ausgenommen vom Verbot der Einreise sind

    US-Staatsbürger, Personen mit ständigem legalen Aufenthalt in den USA („Greencard“-Inhaber), Personen, die in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis zu einem US-Staatsbürger oder einer Person mit ständigem legalen Aufenthalt in den USA stehen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (wegen der Einzelheiten informieren Sie sich bitte vor Reiseantritt bei der Botschaft oder einer konsularischen Vertretung der USA in Deutschland), Diplomaten oder Mitarbeiter internationaler Organisationen.‘ Quelle: Auswärriges Amt


    Dies gilt heute und kann sich täglich ändern.


    Wurde die Reise bereits vor der Reisewarnung und vor dem Einreisestopp gebucht, so können sowohl der Reisende wie auch der Reiseveranstalter bis zum Beginn der Reise wegen ‚höherer Gewalt‘/‚außergewöhnlichem Umständen‘ kostenlos von der Reise zurücktreten (stornieren). Dies ergibt sich aus § 651h Abs. 3 BGB. Dabei wird weder der Reiseveranstalter noch der Reisende schadenersatzpflichtig.


    Wer jedoch die Reise nach Inkrafttreten der Reisewarnung und des Einreisestopps gebucht hat, hat in voller Kenntnis der ‚außergewöhnlichem Umstände‘ gebucht und kann sich später nicht auf den § 651h Abs. 3 berufen.


    Schlesinger, woher hast du deine Information? Eine gute Bekannte von mir hat diese Info vom Gesundheitsamt bekommen.

    Es kann ja eigentlich auch nicht sein, dass ich mit einer ansteckenden Person ein Bett, eine Küche, etc. teilen kann und dann nicht in Quarantäne muss. Dann macht die Quarantäne ja irgendwie auch keinen Sinn.

    Danke.

    In Quarantäne mus derjenige, bei dem eine Corvid-19 nachgewiesen wurde (=Infizierter).


    Kontaktpersonen der Gruppe K I, die engen Kontakt zu einem Infizierten hatten, müssen ebenfalls in Quarantäne.


    Beim Reiserückkehrer aus einem Risikogebieten handelt es sich jedoch nicht um einen Infizierten. Selbst wenn ich diesen Reiserückkehrer in die Gruppe K I einstufen würde, dann handelt es sich beim Famileinangehörigen, der im gleichen Haushalt lebt, maximal um eine Kontaktperson der Gruppe II (hatte lediglich Kontakt zu Kontaktperson Gruppe I - und nicht zu einem Infizierten!)

    Bei Kontaktpersonen der Gruppe II werden gem. Robert-Koch-Instiut keine Quarantänemaßnahmen angeordnet. Vgl.: https://www.rki.de/DE/Content/…html#doc13516162bodyText6

    Man hört das so. Gab mal ein Urteil wegen Klausel zu Bestpreisgarantie gegen ein Portal. Findet die Suchmaschine ...

    Ja, es gibt ein Gerichtsurteil. Dieses regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermittlungsportal und dem Hotelier. - Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Hotelgast oder dem Vermittlungsportal einerseits und dem Endkunden und möglichen Ansprüchen daraus hat es jedoch keine Auswirkung.

    Näheres zu den Hintergründen: https://www.spiegel.de/reise/a…lausel-auf-a-1270783.html

    Also bleibt nur eines: weiterhin vergleichen!

    In der Regel ist das ja nicht umsetzbar und daher gilt die Quarantäne dann für den kompletten Haushalt, also alle Personen die im Haushalt leben und mit der potenziell infizierten Person Kontakt haben.

    Das ist falsch. Lediglich der Reiserückkehrer muß sich in häusliche Isolation begeben. Für Kontaktpersonen des Reiserückkehrers, wozu auch die Ehefrau gehört, gilt dies nicht.

    1.

    Offenbar wurde hier ein Nur-Hotelaufenthalt gebucht und keine Pauschalreise. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes zähen als 'höhere Gewalt'/'außerordentliche Umstände' und berechtigen nur den Pauschalreisenden (sh. § 651h Abs. 3 BGB) zu einer kostenlosen Stornierung des Pauschalreisevertrages.

    2.

    Reisewarnungen weisen lediglich auf Gefahren hin und stellen keine Reiseverbote dar.

    3.

    Secret Escapes ist nur Vermittler des Beherbergungsvertrages. Diese Vermittlerrolle geht an exponierter Stelle aus den AGB von Secret Escapes hervor. Dies bedeutet, daß nach durchgeführter Vermittlung unmittelbare Vertragsbezeihungen zwischen dem Hotelgast und dem Hotelier bestehen. - Dies ist ähnlich wie beim Immobilienkauf zu sehen: Dort hat der Makler als Vermittler nach vermitteltem Immobilienkaufvertrag auch nichts weiter mit der Vertragsdurchführung -auch nicht im Falle von Leistungsstörungen- zu tun. - Also bestehen direkt Vertragsbeziehungen zwischen dem Hotelier und dem Hotelgast.

    4.

    Was der Arbeitgeber des Hotelgastes sagt oder nicht, fällt nicht in die Risikosphäre des Hoteliers sondern in die alleinige Risikospäre des Hotelgastes.

    5.

    Grundsätzlich ist also die vereinbarte Stornierungsgebühr zu bezahlen, auch wenn diese im Kleingedruckten steht. Vertrag ist Vertrag. Und abgeschlossene Vertäge (inkls der AGB) sind einzuhalten ('pacta sunt servanda'). Wenn hier falsch geworben wurden, so wäre dies ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Bei einem solchen Verstoß kann allerdings der Verbraucher keine Ansprüche ableiten; lediglich Mitbewerber des Hotels könnten hier Ansprüche gletend machen.

    Alledings darf es keine 100-%-Stornierungsquote geben, denn der Hotelier muß sich dasjenige anrechnen lassen, was er einspart (Zimmerreinigung, Frühstück) oder durch andere Verwendung (Vermietung an einen anderen Hotelgast) einspart. Es dürfen also maximal 80 bis 90 % des vereinabrten Hotelpreises als Stornierungsgebühr verlangt werden bzw. im Fall der Neuvemietung an einen anderen Gast entsprechend weniger.

    Der Passagier ist einen Beförderungsvertrag mit der Airline eingegangen. Somit sind die Fluggesellschaft und der Passagier Vertragspartner. Das Reisebüro beziehungsweise das online Reisebüro ist nur Vermittler gewesen und hat somit nach der Vermittlung der Flüge mit der weiteren Vertragsdurchführung nichts zu tun.

    Das ist ähnlich zu sehen wie beim Immobilienkauf: Dort ist der Makler reiner Vermittler und hat auch nichts weiter mit der Durchführung des Vertrages zu tun, wenn diese abgeschlossen ist. Vertragspartner sind hier Verkäufer und Käufer.


    Daraus folgt, dass man sich im Falle von Leistungsstörungen an seinen direkten Vertragspartner, nämlich die ticketausstellenden Airline wendet.