wir haben vor geraumer Zeit eine Pauschalreise auf die Kanaren gebucht (27.11. - 13.12.2020).
Am 06.11.2020 haben wir die kompletten Reiseunterlagen mit den (gebuchten) Flugdaten erhalten.
Am 16.11. kam ein Anruf vom Reiseveranstalter, dass sich die Flugzeiten komplett ändern!
- Hinflug um exakt 24h/1Tag nach hinten verschoben
- Rückflug können wir uns noch aussuchen, ob wir 1 Tag früher mit der gleichen/gebuchten Fluggesellschaft
- oder am ursprünglich geplanten Rückreisedatum mit anderer Fluggesellschaft zurück fliegen
Fakt ist schon mal, dass sich der Urlaub um mind. 1 Tag verkürzt! Dafür habe ich natürlich längst den Urlaub bei meinem AG eingereicht und kann den Tag Urlaub auch nicht mehr zurück nehmen.
Welche Rechte haben wir jetzt gegenüber dem Reiseveranstalter bzw. der Fluggesellschaft?
Der Veranstalter hat uns jetzt bereits einen Betrag von 80€ (1 Tag Verspätung) bzw. 152€ angeboten (sollte auch der Rückflug einen Tag früher erfolgen!).
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Der Musterbrief enthält folgende Textpassage:
'nehme/n ich/wir Ihr Angebot zur Vertragsänderung/die Ersatzreise an.'
Damit ist einvernehmlich der urprünglich geschlossene Pauschalreisevertrag einvernehmlich aufgelöst und eine Ersatzreise ist gebucht.
Besser wäre es gewesen, sich direkt an die Airline wenden:
Der Pauschalreisende hat nämlich direkt gegenüber der Airline einen Rechtsanspruch auf eine entfernungsbedingte Ausgleichszahlung gem. Art. 5 in Verbindung mit Art. 7 der VO (EG) 261/2003, der sogen. 'Europ. Fluggastrechteverordnung'; was bei einem Flug von Deutschland auf die Kanaren aufgrund der Flugstrecke EUR 400,- pro Passagier ausmacht.
Die Voraussetzungen sind erfüllt, denn der Passagier wurde erst binnen 14 Tagen vor dem Abflug über die Flugänderung unterrichtet wird, was hier der Fall ist. Darüber hinaus erreicht er sein Endziel mit einer über vierstündigen (hier ein Tag später) Verspätung.
'Der Anspruch nach der 'EU-Fluggastrechte-Verordnung' ist direkt an das Luftfahrtunternehmen zu richten. Hierzu auch: BGH v. 11.03.2008, Az.: X ZR 49/07, veröffentlicht in RRa 2008, 175, besagt: VO (EG) Nr. 261/2004 gewährt Ansprüche ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht gegen den Reiseveranstalter.'
Näheres auf: http://fluggastrecht.blogspot.…t-bei-pauschalreisen.html
Da jedoch der urspünglich Flug einvernehmich abgesagt wurde und einvernehmlich im Rahmen der neuen Reise ein neuer Flug gebucht ist, hat man diesen Anspruch nun nicht mehr.