Beiträge von Schlesinger

    Genau so ist es: '
    Der BGH (Urteil vom 09.04.2014 - VIII ZR 215/13) hat entschieden:
    Bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist der Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB für herauszugebende Nutzungen auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen; der so ermittelte Nutzungswertersatz ist nicht um die Mehrwertsteuer zu erhöhen (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Juni 1991, VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47)

    Hoteliers und Airlines dürfen den Preis für einen Aufenthalt bzw. einen Flug nach der Buchung nur erhöhen, wenn sie sich dieses Recht vertraglich vorbehalten haben. Solche Preisänderungsklauseln finden sich zwar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der meisten Anbieter, sind aber häufig unwirksam, da sie oft nicht den möglichen Grund der Erhöhung (bspw.: Treibstoffkostenerhöhung, Wechselveränderung, Steuererhöhung) angeben.


    Im übrigen wird der Reisende weniger bezahlen müssen, denn der MWSt-Satz für Hotelübernachtungen wurde von 7 auf 5 Prozent ab 01.07.2020 für ein halbes Jahr gesenkt.

    Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes spielt für die Einzelbuchung von Flügen oder Unterkünften keine Rolle. Sie spielt nur im Pauschalreiserecht (§§ 651a ff. BGB) eine Rolle. Letzters ist im vorliegenden Sachverhalt offenbar nicht der Fall.


    Es gibt da unterscheidliche Rechtsansichten, wenn das Einreiseverbot in der Person des Reisenden liegt und er deshalb nicht den Flug antreten darf.


    Das Europäische Verbraucherschutzzenrum sagt:

    'Bei Flugreisen ist es in vielen EU-Ländern von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von der Kulanz der Airline abhängig, ob sich der Flug kostenfrei stornieren lässt. Verhandeln Sie mit der Fluggesellschaft. Viele zeigen sich in der aktuellen Lage kulant und bieten kostenfreie Umbuchungen oder Stornierungen an.
    Achten Sie jedoch bei Umbuchungen darauf, was das Angebot genau beinhaltet. Häufig werden nur die Umbuchungsgebühren erlassen. Kostet dann der alternativ ausgewählte Flug mehr als der ursprünglich gebuchte, müssen Sie die Differenz nämlich selbst tragen.
    Richtet sich Ihr Vertrag nach italienischem oder spanischem Recht, können Flüge bei höherer Gewalt sogar kostenfrei storniert werden. Das ist dann der Fall, wenn nach den AGB spanisches oder italienisches Recht gelten soll. Steht in den AGB nichts zum anwendbaren Recht, gilt das Recht des Landes, in dem Sie leben, wenn der Flug entweder dort startet oder landet. Ansonsten gilt das Recht des Landes, in dem die Fluggesellschaft Ihren Sitz hat. Egal, welches Landesrecht anwendbar ist, in jedem Fall bekommen Sie die Steuern und Gebühren des Tickets zurück.
    Haben Sie Ihren Flug über ein Buchungsportal gebucht, ist bei Problemen die Airline Ihr erster Ansprechpartner, auch wenn Sie den Ticketpreis direkt an das Buchungsportal bezahlt haben. Wir empfehlen Ihnen dennoch, sich schriftlich an die Airline und an das Buchungsportal zu wenden, wenn die Fluggesellschaft nicht oder nicht in angemessener Zeit reagiert.
    Wurde Ihr Flug annulliert, muss Ihnen der Ticketpreis erstattet oder die Möglichkeit einer anderweitigen Beförderung zum Zielort, zum Beispiel Bahnfahrt oder Umbuchung des Flugs auf einen späteren Zeitpunkt, angeboten werden.'


    Die deutsche Verbraucherschutzzentrale sagt dazu:

    'Auch wenn die Airline den Flug trotz der Reisebeschränkungen durchführt, muss nach unserer Ansicht der Flugpreis erstattet werden, wenn Sie einem Einreiseverbot unterliegen.
    Ob Ihnen mit der Annullierung eines Fluges zusätzlich Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung zukommen, hängt davon ab, ob sich das Flugunternehmen seinerseits auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände berufen kann. Einreiseverbote etwa als Grund für die Annullierung können die Airlines von der Pflicht zu Ausgleichszahlungen entlasten. Unterstützungsleistungen, Flugpreiserstattung oder Ersatzflug und Betreuungsleistungen (z.B. Verpflegung oder Hotelzimmer) muss die Airline aber ohne Möglichkeit der Entlastung auch bei außergewöhnlichen Umständen gewähren. Diese Ansprüche des Fluggasts bleiben deshalb auch in Zeiten von Corona bestehen.'


    Meine Meinung dazu: Der Reisende kann sich auf Art. 8 VO (EG) 261/2004 nur berufen, wenn der Flug von der Airline annulliert oder abgesagt wird und nur dann die Erstattung des Ticketpreises verlangen. Aber man sollte sich auf § 313 BGB ('Störung der Geschäftsgrundlage') berufen. Die Einreisefähigkeit des Reisenden wurde bei Vertragsabschluß von beiden Parteien (Airline und Passagier) stillschweigend vorausgesetzt und hat sich nachträglich verändert.

    Mittlerweile lautet die aktuelle Reisewarnung des Auswärtrigen Amtes seit 22.06.2020 wie folgt: '
    'Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland, außer
    - in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien,
    Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland*, Frankreich, Irland, Italien,
    Luxemburg, Niederlande, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen,
    Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden*, Slowakei,
    Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Republik Zypern),
    - in Schengen-assoziierte Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen*, Schweiz),
    - in das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, nach Andorra, Monaco, San Marino und in den Vatikanstaat,
    wird derzeit gewarnt. Dies gilt vorerst bis einschließlich 31. August 2020.'

    Dies bedeutet im Klartext: Die Reisewarnung erfaßt als auch den gebuchten Reisezeitraum (Abflug 01.08.2020) genauso wie das gebuchte Reiseziel (Tunesien).

    Eine Reisewarnung stellt immer einausreichendes Indiz für 'außergewöhnliche Umstände' (im Volksmund: 'höhere Gewalt') und berechtigen sowohl den Reiseveranstalter als auch den Reisenden ohne Schadenersatz bzw. ohne Stornierungskosten gem. § 651h BGB vom Reisevertrag zurückzutreten.

    Was ist, wenn die Beiträge fürs Fitnessstudio monatlich bezahlt werden? Zumindest ab April fand dies ja dann nach dem 08.03.2020 statt, somit ist für diese Monate die Gutscheinlösung nicht anwendbar, oder? Ich zahle am 1. eines Monats für den aktuellen Monat.


    Ich möchte mir von meinem Fitnessstudio auch die Beiträge während der Schließung zurückerstatten lassen. Der Betreiber hatte im März darum gebeten, erstmal alles weiterlaufen zu lassen, er werde sich dann etwas überlegen. Jetzt bietet er Gutscheine für Freunde oder eine kostenlose Verlängerung der Vertragslaufzeit an. An beidem habe ich kein Interesse (Vertrag ist schon gekündigt).


    Zudem schimpft sich mein Studio als "Fitness- & Wellness-Club", Wellnessbereich (ein Ruheraum und eine Dachterrasse mit Liegen) sowie die Saunanutzung sind Teil des Vertrags. Diese Bereiche sind genauso wie Duschen und Umkleiden derzeit gesperrt. Berechtigt mich das zur Minderung des Beitrags? Würde mal ansetzen: pro Besuch 60 Minuten trainieren und 15 Minuten Sauna, d. h. Minderung um 1/5. Was meint ihr?

    1.
    Selbst wenn monatsweise das Fitnessstudio bezahlt wird bzw. vom Fitnessstudio abgebucht wird, so kann man seine Fückforderung doch taggenau berechnen.


    2.
    Bei eingeschränkter Leistung kann der Beitrag anteilig gekürzt werden. dies ergibt sich aus §§ 275 in Verbindung mit 326 BGB.


    ...durchgeführt von einer der LATAM-Airlines) habe...


    > Salvador Bahia - Sao Paolo - Madrid - Frankfurt


    Der Ticketpreis ist schon erstattet worden, geflogen wurde dann mit zwei anderen Airlines in Eigenregie.

    Lediglich die Strecke Madrid-Frankfurt unterliegt der VO (EG) 261/2004 ('Europ. FluggastrechteVO), da es sich um eine chilenische Airline, also um eine Airline mit Sitz außerhalb der EU, handelt.


    Der Passagier hat das Recht auf Rückzahlung des Flugpreises aus Art. 8 der Verordnung. dies ist offenbar geschehen.


    Eine entfernungsbedingte und verspätungsabhängige Ausgleichszahlung wegender Flugannullierung für die Strecke Madrid-Frankfurt (EUR 250,-) gem. Art. 5 in Verbindung mit Art 7 der Verordnung könnte es nur geben, wenn der gebuchte Flug innerhalb von 14 Tagen vor dem gebuchten Flugdatum geändert wurde. - Und selbst wenn der Flug innerhalb der gebuchten 14 Tage-Frist geändert wurde, könnte sich die Airline vermutlich erfolgreich auf 'außerordentliche Umstände' (='höhere Gewalt') im Zuge der Corona-Pandemie berufen, die sie dann leistungsfrei macht.

    Verbraucher V kauft im Ende Febr. 2020 beim Möbelhaus M eine Küche für EUR 10.000,-. Der MWSt-Satz über 19 % ist im Preis beinhaltet. Dies bedeutet, die Küche kostet gerundet EUR 8404,- plus 1596,- MWSt.



    V zahlt die Hälfte des Preise beim Abschluss des Kaufvertrages an M, also: 4202,- Preise plus 798,- MWSt. Dies ist so zwischen V und M vereinbart.



    Die Küche soll am 10. Juli geliefert werden. Die zweite Rate wird bei Lieferung fällig. - Wie jetzt vom Gesetzgeber beschlossen werden soll, beträgt der neue MWSt-Steuersatz ab 01.07.2020 nur noch 16 %.



    Wie berechnet sich die MWSt für die zweite Rate? - 4202,- + 16 % ??? - Ist dies so richtig? Und kann die Anzahlung auch noch mit dem günstigeren Steuersatz nachträglich berechnet werden?



    Wäre für Antworten dankbar!

    Gemäß dem deutschen Luftfahrt-Bundesamt ist eine 'Annulierung' die 'Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war'. - Dies bedeutet, die ursprüngliche Flugplanung wird von der Fluggesellschaft aufgegeben und evtl. durch eine andere ersetzt. Beispiele: Der Passagier wird auf einen anderen Flug umgebucht. Oder der Abflug- oder der Ankunftsflughafen haben sich geändert. Eine Annullierung liegt auch vor, wenn eine anderweitige Beförderung über ein Zwischenziel stattfindet. Eine Annullierung kann auch noch während des Flug stattfinden, nämlich dann, wenn zu einem anderen Zielflughafen geflogen wird.


    Für mich wäre interessant zu wissen, ob die Airline so überhaupt vorgehen darf. Irgendwo eine Checkbox anzeigen lassen, wo die Box evtl. sogar schon im Vorneherein angehakt ist, und dann dem Kunden quasi das Akzeptieren eines Flugvouchers "unterjubeln", ohne dass er das eigtl. möchte. Besteht das Recht auf Rückerstattung nicht auch unabhängig von einem offensichtlich versehentlich gesetzten Häkchen?

    Wenn der mündige Bürger ein Gutschein akzeptiert, warum auch immer und ganz gleich, ob er dabei durch die Airline in die Irre geführt wurde oder nicht, gilt offiziell als entschädigt. Näheres dazu: https://www.flug-verspaetet.de…s-entschaedigung-annehmen

    Danke Schlesinger,
    leider unterliegt die BA nicht dem Schlichtungserfahren.


    Hätte man die von mir verlinkte Seite aufmerksam durchgelesen, dann wäre einem folgendes aufgefallen:
    ‚Wenn die betreffende Fluggesellschaft nicht Mitglied im Trägerverein der 'Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.' (siehe oben) ist -und nur dann (!)-, kann man sich auch an die 'Schlichtungsstelle Luftverkehr' beim Bundesamt für Justiz wenden (nicht verwechseln mit dem Luftfahrtbundesamt in Braunschweig!)‚ Quelle: http://fluggastrecht.blogspot.…fur-den-offentlichen.html

    Da der Flug sowohl zeitmässig als auch von einem anderen Flughäfen erfolgt, ist dies als Annullierung zu betrachten. Der ursprünglich gebuchte Flug hat offenbar nicht stattgefunden. Der Fluggast hat alle Rechte aus der VO (EG) 261/2004, der sogen. ‚Europ. Fluggastrechteverordnung‘.

    Es gilt der alte Grundsatz aus dem Zivilrecht: wer etwas behauptet, muß es auch beweisen. Wenn BA behauptet, man habe eine Gutschein akzeptiert, dann sind sie dafür auch beweispflichtig.


    Wenn ich keinen Gutschein akzeptiert hätte, würde ich das Geld weiterhin zurückfordern, notfalls über die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr. mehr zum dortigen Verfahren: http://fluggastrecht.blogspot.…fur-den-offentlichen.html

    Neuerdings kann der Veranstalter den Kunden auch mit einem Gutschein entschädigen/‚abspeisen’. Das gilt nicht nur für Konzerte und Veranstaltungen. Gem. Absatz 2 gilt dies auch für Fitnessstudios. Diese Regelung ist am 20.05.2020 in Kraft getreten und wirkt rückwirkend ab 01.04.2020. Sie lautet:
    Art. 240 § 5 EGBGB
    -Gutschein für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen-
    (1) Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben. Umfasst eine solche Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen und konnte oder kann nur ein Teil dieser Veranstaltungen stattfinden, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einen Gutschein in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils zu übergeben.


    (2) Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.


    (3) Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.


    (4) Aus dem Gutschein muss sich ergeben,


    1. dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und
    2. dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung des Wertes des Gutscheins unter einer der in Absatz 5 genannten Voraussetzungen verlangen kann.
    (5) Der Inhaber eines nach den Absätzen 1 oder 2 ausgestellten Gutscheins kann von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn


    1. der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder
    2. er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.

    Ich persönlich halte diese Regelung für verfassungswidrig. Dennoch: bevor man den Rechtswegausgeschöpft hat, dürfte der Gutschein spätestens ab 01.01.2022 eingelöst werden

    Neuerdings kann der Veranstalter den Kunden auch mit einem Gutschein entschädigen/‚abspeisen’. Das gilt nicht nur für Konzerte und Veranstaltungen. Gem. Absatz 2 gilt dies auch für Fitnessstudios. Diese Regelung ist am 20.05.2020 in Kraft getreten und wirkt rückwirkend ab 01.04.2020. Sie lautet:
    Art. 240 § 5 EGBGB
    -Gutschein für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen-
    (1) Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben. Umfasst eine solche Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen und konnte oder kann nur ein Teil dieser Veranstaltungen stattfinden, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einen Gutschein in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils zu übergeben.


    (2) Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.


    (3) Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.


    (4) Aus dem Gutschein muss sich ergeben,


    1. dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und
    2. dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung des Wertes des Gutscheins unter einer der in Absatz 5 genannten Voraussetzungen verlangen kann.
    (5) Der Inhaber eines nach den Absätzen 1 oder 2 ausgestellten Gutscheins kann von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn


    1. der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder
    2. er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.

    Ich persönlich halte diese Regelung für verfassungswidrig. Dennoch: bevor man den Rechtswegausgeschöpft hat, dürfte der Gutschein spätestens ab 01.01.2022 eingelöst werden