Beiträge von Schlesinger

    Neuerdings kann der Veranstalter den Kunden auch mit einem Gutschein entschädigen/‚abspeisen’. Das gilt nicht nur für Konzerte und Veranstaltungen. Gem. Absatz 2 gilt dies auch für Fitnessstudios. Diese Regelung ist am 20.05.2020 in Kraft getreten und wirkt rückwirkend ab 01.04.2020. Sie lautet:
    Art. 240 § 5 EGBGB
    -Gutschein für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen-
    (1) Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben. Umfasst eine solche Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen und konnte oder kann nur ein Teil dieser Veranstaltungen stattfinden, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einen Gutschein in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils zu übergeben.


    (2) Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.


    (3) Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.


    (4) Aus dem Gutschein muss sich ergeben,


    1. dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und
    2. dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung des Wertes des Gutscheins unter einer der in Absatz 5 genannten Voraussetzungen verlangen kann.
    (5) Der Inhaber eines nach den Absätzen 1 oder 2 ausgestellten Gutscheins kann von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn


    1. der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder
    2. er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.

    Ich persönlich halte diese Regelung für verfassungswidrig. Dennoch: bevor man den Rechtswegausgeschöpft hat, dürfte der Gutschein spätestens ab 01.01.2022 eingelöst werden

    Dieser Link dürfte hilfreich sein. Meistens muß auch der ausländische Reiseanbieter sich an deutsches Reiserecht halten. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine Rechtswahl im Vertrag getroffen wurde:
    https://www.recht-im-tourismus.de/Tipps/Reiserecht/PIPR.html
    Die Gutschriftenlösung ist nichts anderes wie ein Gutschein. Der Verbraucher hat Recht auf Rückzahlung des Reisepreises. Ansonsten wäre ja die Gutschrift ein zinsloses Darlehen des Verbrauchers an den Reiseveranstalter.
    Das Insolovenzrisiko liegt -wenn keine Insolvenzabsicherung vorliegt- beim Verbraucher.


    Ich würde mir das Geld und Hinweis auf Geltendmachung von Verzugszinsen sofort auszahlen lassen.

    Art 8 Abs. 1 Buchst. a) der VO (EG)261/2004 besagt: ‚der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit...‘


    Daraus geht hervor, wenn es sich um ein Ticket handelt, auf dem Hin- und Rückflug gebucht sind, beide Flüge stroniert werden können.


    Wurde Hin- und Rückflug jeweils einzeln gebucht, handelt es sich um zwei Beförderungsverträge. Dann gilt das vorstehende nicht.

    Die weltweite Reisewarnung, die vom Auswärtigen Amt zur Zeit herausgegeben ist, gilt bis 03.05.2020. eine Reisewarnung ist immer ein starkes Indiz für ‚höhere Gewalt‘ im Reiserecht, was zur einer kostenlosen Stornierung sowohl von Seite des Reiseveranstalters als auch von Seiten des Reisenden gem. § 651h Abs. 3 BGB berechtigt. Es kommt immer auf den Zeitraum der Reise an, ob dieser von der Reisewarnung mit umfasst ist. Wenn letzteres nicht der Fall ist, dann muß man Die vereinbarten Stornierungskosten zahlen.
    Das heißt, für Ende Mai ist jetzt noch kein kostenloser Rücktritt möglich.
    Die Pflege der Mutter fällt in den alleinige Risikobereich des Reisenden und ist somit kein Grund für eine kostenlose Stornierung.
    Ich vermute jedoch ganz stark, dass die Reisewarnung vom Auswärtigen Amt nochmals verlängert wird. Aber das ist nur meine eigene Vermutung.


    https://www.auswaertiges-amt.d…cherheit/covid-19/2296762

    Hallo @Jorma, willkommen in der Community.


    Kuck mal hier, das dürfte für Deinen Fall gelten auch wenn die Überschrift innerdeutsch ist. https://www.finanztip.de/coronavirus/reise/#c86754

    Der verlinkte Hinweis ist vollkommen falsch, der Artikel bezieht sich auf Fernreisen.


    Hier kommt die EU-Verordnung Nr. 181/2011 (Fahrgastrechte in Bussen).


    Aber auch nach dieser Verodnung kommt man zum gleichen Ergebnis: Bei Annullierung der Busfahrt hat der Kunde Anspruch auf Fahrpreiserstattung. Einen Gutschein muß man nicht akzeptieren.

    dieser Link dürfte hilfreich sein: https://www.flightright.de/flugausfall-wegen-coronavirus

    ich habe für eine Geschäftsreise in München vom 25 bis 27.03 ein Hotelzimmer gebucht.
    ...
    Daraufhin haben wir per Mail versucht, bei secret escapes die beiden Übernachtungen zu stornieren.
    ...
    Daraufhin rief ich beim Hotel direkt an und bekam die Information, dass das Hotel bereits geschlossen ist, wir hätten nicht anreisen können.

    Der Hotlier und der Hotelgast sind die Vertragspartner eines zwischen Ihnen geschlossenen Beherbergungsvertrages. Secret Escapes ist der Vermittler und bekommt im Fall der erfolgreichen Vermittlung eine Vermittlungsprovision vom Hotelier. Mit dieser Provision hat der Hotelgast nichts zu tun.


    Normalerweise wären bei freiwilliger Stornierung des Hotelgastes die vereinbarten Stornierungsgebühren fällig. - Hier fällt es sich aber anders, weil das Hotel bereits geschlossen ist und gar nicht leisten kann. Damit entfällt der Zahlungsanspruch des Hotels gegen den Hotelgast.


    Offenbar wurde der Preis für das gebuchte Zimmer bereits vom Hotelgast an den Vermittler ‚Secret Escapes‘ bezahlt, da diese Firma offenbar für den Hotelier inkassoberechtigt ist. Das setzt voraus, dass ‚Secret Escapes‘ das Geld auch an den Hotelier weiterleitet. Zu dieser Weiterleitung ist es offenbar nicht gekommen, so dass ‚Secret Escapes‘ noch im Besitz des Geldes ist.


    ‚Secret Escapes‘ hat also Geld, welches entweder dem Hoteliers zu überweisen wäre oder dem Kunden zurückzubezahlen wäre, erlangt. Auf keine Fall darf ‚Secret Escapes‘ das Geld für sich behalten, denn dies wäre eine ungerechtfertigte Bereicherung (=etwas ohne rechtlichen Grund erlangen). Gem. § 812 BGB ist der zu Unrecht Bereicherte zur Herausgabe verpflichtet.


    An Secret Escapes habe ich gestern mit Anhang dieses Schreibens mir die Mühe gemacht, eine Mail zu senden. Die Antwort heute: Bitte benutzen Sie speziel diesen Link für Emails an uns, alles andere wird nicht bearbeitet.


    Die Gefahr solcher Links oder Buttons ist die, dass man dann mit einem Gutschein abgespeist wird. Insofern würde ich hier sehr aufpassen, wenn damit man eine Gutscheinlösung zustimmt. Wie bereits dargestellt, hat man Anspruch auf Rückzahlung des Geldes.


    Es empfiehlt sich einen Einschreibebrief (wegen späterer Beweisbarkeit) mit Hinweis auf den Herausgabeanspruch gem. § 812 BGB und mit angemessener Fritsetzung (ca. drei Wochen sollten ausreichend sein) an ‚Secret Escapes‘ zu senden. Sollten die nichts von sich hören lassen oder den Anspruch ablehnen, bleibt nur noch das gerichtliche Mahn- oder Klageverfahren.

    Liebes Forum,soviel wir auch lesen - es ist schwer zu erkennen, was man letztendlich tun soll. In unserem Fall haben wir am 25.Mai.202ein Flug nach Kroatien gebucht. Egal wie es aussieht, wir werden den Flug nicht antreten können. Eine Umbuchung istinakzeptabel für uns....



    ...aber Fakt ist nun mal, dass eine Gutschrift nur bis Ende 2021 Sinn macht, eine Umbuchung innerhalb der gesetzten Zeiten der allgemeinen Lagenicht angepasst ist (Eurowings bietet bis zum 15.April an bis zum 27.03.2021 einzulösen zu können).

    1. Praktische Lage beim Kauf von Flugtickets

    Gerade im touristischen Sektor werden fast alle Tickets im Billigsegment verkauft. Vorteil für den Kunden ist, dass diese schön preiswert sind. Der Nachteil ist, dass diese sehr restriktive Beförderungsbedingungen haben: Sie sind nämlich nicht stornierbar/nicht erstattbar und nicht umbuchbar. - Die teuren flexiblen Tickets werden eher von Geschäftsreisenden gekauft.

    2. Rechtliche Lage beim Stornieren von Flugtickets

    Wie erwähnt, sind die touristische Flugtickets meist nicht stornierbar und nicht umbuchbar. So auch: 'Wer Flug, Hotel oder auch Mietwagen separat gebucht hat, kann nicht auf Kostenerstattung hoffen und wird wahrscheinlich auf den Kosten sitzen bleiben.' Quelle: https://www.juraforum.de/ratgeber/corona/coronavirus-reisen . Allerdings sind viele Airlines im Rahmen der Corona-Krise kulant und bieten ihren Kunden Gutscheine an, wenn diese aus Angst vor der Erkrankung an Corona nicht reisen möchten.


    Im Zuge der Corona-Krise ist man mit einem Gutschein also gut bedient, wenn man selbst storniert. Einen Rechtsanspruch auf einen Gutschein hat man also nicht - und erst Recht nicht auf Erstattung des Flugpreises.



    3. Andere mögliche Lösung für den Kunden

    Anders sieht es aus, 'wenn die Airline selbst den Flug streicht und dieser somit ohnehin nicht angetreten werden kann. In diesem Fall muss der Vertrag direkt rückabgewickelt werden. Dann wird auch das Geld erstattet.' Quelle: https://www.juraforum.de/ratgeber/corona/coronavirus-reisen


    Rechtsgrundlage für die Erstattung ist Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) 261/2004, der sogen. Fluggastrechteverordnung. '
    Aus Art. 8 der VO (EG) 261/2004 ergibt sich der Anspruch auf sogen. Unterstützungsleistungen. Doch was ist dies? -
    Dies ist ein Anspruch des Fluggastes auf
    -Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen oder
    -einen Rückflug zum ersten Abflugort oder
    -anderweitige Beförderung zu seinem Endziel,
    und zwar nach Wahl des Fluggastes. -
    Wann entsteht dieser Anspruch? -
    Er entsteht im Falle der
    -Annulierung oder
    -Nichtbeförderung.' Quelle: http://fluggastrecht.blogspot.…ng-und-unterstutzung.html


    Daher würde ich bis kurz vor dem Flugdatum abwarten, ob die Airline den Flug von sich aus streicht.

    Die Reiserücktrittskosenversicherung versichert die Risiken, die dem Reisenden entstehen, wenn er aus perönlichen Gründen nicht reisen kann. Hier sind insbesondere Stornierungskosten zu nennen oder Kosten für Flugtickets oder gemietete Ferienimmobilien, die dann den vollen Preis bekämen, wenn der Reisende schwer erkrankt, verunfallt oder eine nahestehende Person stirbt.


    Und hier würde die Reiserücktrittskostenversicherung ab dem ersten Tag nach Abschluß einspringen.


    Mit der Versicherung haben weder der Vermittler noch der Ferienhausvermieter etwas zu tun. Es ist ureigenste Entscheidung des Reisenden, sich gegen solchen Risiken zu versichern. Und somit haftet kein Vermittler und kein Ferienhausvermieter für den Abschluß einer solchen Versicherung.


    Auch ist das Versicherungsrisiko nicht von Anfang an weggefallen. Denn der Versicherungsschutz bestand ja gleich mit Abschluß der Versicherung. Insofern muß auch die Vericherungsgesellschaft nicht zurückzahlen.

    '
    Aus Art. 8 der VO (EG) 261/2004 ergibt sich der Anspruch auf sogen. Unterstützungsleistungen. Doch was ist dies? -
    Dies ist ein Anspruch des Fluggastes auf
    -Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen oder
    -einen Rückflug zum ersten Abflugort oder
    -anderweitige Beförderung zu seinem Endziel,
    und zwar nach Wahl des Fluggastes. -
    Wann entsteht dieser Anspruch? -
    Er entsteht im Falle der
    -Annulierung oder
    -Nichtbeförderung.' Quelle: http://fluggastrecht.blogspot.…ng-und-unterstutzung.html

    Im übrigen: sollte sich der Reiseveranstalter auf ‚höhere Gewalt‘ berufen oder versuchen, sich damit herauszureden, so schlägt dies fehl, da es auf ein Verschulden des Reiseveranstalters nicht ankommt.

    ‚Höhere Gewalt‘ bzw. ‚außergewöhnliche Umstände‘ im Sinne des § 651h BGB liegt vor, wenn eine Sachlage von außen eintritt, die die Durchführung des Vertrages unmöglich macht oder erschwert und was die Vertragsparteien (Reiseveranstalter und Reisender) bei Anschluß des Vertrages nicht erahnen konnten. Beispiele hierfür sind Unwetter, terroristische Akte, behördliche Anordnungen (Flugverbote), Pandemien, Naturkatasrophen (Erdbeben) u. a..


    Ganz platt gesagt: Der Reiseveranstalters schuldet dem Reisenden eine zugesicherte mangelfreie Reise. Im
    Gegenzug schuldet der Reisende dem Reiseveranstalter den Reisepreis.


    Ist die Reise mangelhaft (=mit Mängeln behaftet), dann hat der Reisende das Recht auf Minderung. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob ein Verschulden (=Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen (Hotelier, Airline) vorliegt oder nicht. Dies heißt, wenn die Reise durch ‚höhere Gewalt‘ minderwertig ist, trifft zwar den Reiseveranstalter kein Verschulden, dennoch muß er haften, das er eine mangelfreie Reise verkauft hat.


    Versucht der Reiseveranstalter dem Reisenden zu sagen, daß ihn aufgrund der ‚höheren Gewalt‘ gar kein Verschulden treffe und der Reisende somit keinen Anspruch auf eine Reisepreismindeung habe, dann liegt er mit dieser Aussage falsch.

    .... hat mir der Vermieter folgendes mitgeteilt: "Da wir kein Reiseveranstalter sind, können wir Ihnen den bereits bezahlten Betrag nicht erstatten. Wir bieten unseren Gästen kulanzmäßig eine Gutschrift i.H. der geleisteten Zahlung an. Sie können sich in diesem Fall einen neuen Zeitraum in unserem Buchungskalender aussuchen. Wir würden dann lediglich auf den neuen Zeitraum eine Umbuchungsgebühr (30% vom neuen Buchungszeitraum) ansetzen die dann 6 Wochen vor Anreise geleistet werden muss." Meine Frage: Entspricht diese Aussage geltendem Recht?

    In Mecklenburg-Vorpommern gibt es ein Beherbergungsverbot. Das heißt, dem, Ferienhausanbieter ist es unter Strafandrohung nicht möglich, seine Leistung, daß Ferienhaus zu vermieten, zu gewähren. Seine Leistung wird unmöglich.


    Wenn nicht gleistet wird (auf eine Verschulden kommt es dabei nicht an), dann braucht der Mieter nicht zu zahlen. Vgl. §§ 276 und 326 BGB.


    Auf einen Gutschein muß man sich nicht einlassen. Ebenso auch nicht, zu einem späteren Zeitpunkt, dorthin zu reisen.

    Meine Antwort ist so richtig. Hier nochmal kurz zur Erläuterung: der Vermieter ist keine Reiseveranstalter sondern Vermieter. Somit gilt kein Reiserecht sondern Mietrecht.


    Im Reiserecht könnte der Reisende bei ‚höherer Gewalt‘ gem, § 651h BGB kostenlos zurücktreten. Diese Vorschrift gilt nur für das (Pauschal-)Reiserecht. Typische Fälle sind Unwetter oder Überflutungen.


    Im Mietrecht hingegen liegt das Verwendungsrisikos jedoch beim Mieter. Hier könnte er nicht in derartigen Fällen wegen ‚höherer Gewalt‘ zurücktreten.


    Allerings haben wir hier einen ganz anderen Fall, nämlich eine Unmöglichkeit für den Vermieter. Er kann seine Leistung gar nicht erbringen, da es ihm untersagt ist. Und somit gilt die Rechtslage der Unmöglichkeit, wie von mir bereits dargestellt. Der Mieter hat somit Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung auf den Mietpreis und der Vermieter verliert seinen Anspruch auf die Mietzahlung komplett.

    Für den Zeitraum, in dem der Mangel vorlag, kann gemindert werden. Feststehende Minderungsquoten gibt es nicht. Es kommt drauf an, was alles nicht genutzt werden könnte, also auf den Einzelfall und was versprochen wurde (Swimmingpool-Pool, all-inclusive, usw.) hier Helen die Frankfurter Reisemängeltabelle, die Kemptner
    Reisemängeltabelle und die ADAC-Reisemängeltabelle weiter, um sich eine annähernd faire Minderungsquote zu errechnen.Diese Tabellen geben einen überblick über gerichtlich entschiedene Minderungsquoten aus der Vergangenheit.


    Im übrigen: sollte sich der Reiseveranstalter auf ‚höhere Gewalt‘ berufen oder versuchen, sich damit herauszureden, so schlägt dies fehl, da es auf ein Verschulden des Reiseveranstalters nicht ankommt.

    Entscheidend ist die Lage im Juni, ob es dann noch höhere Gewalt, die zum kostenlosen Rücktritt berechtigt, gibt. Nur dann darf man den Reisevertrag ohne Stornierungskosten kündigen (§651h BGB). Anders ist es, wenn der Reiseveranstalter ein kostenloses Stornorecht bereits eingeräumt hat. Ansonsten fallen Stornokosten an.


    Kann die Insolvenzversicherung des Veranstalters nicht alle Reisenden vollständig entschädigen, muß der Staat einspringen, da er es versäumt hat, die Reiseveranstalter zu verpflichten, eine unbegrenzte Deckung abzuschließen, wie es in der Europ. Reisereichtsrichtlinie vorgesehen ist.

    In Mecklenburg-Vorpommern gibt es ein Beherbergungsverbot. Das heißt, dem, Ferienhausanbieter ist es unter Strafandrohung nicht möglich, seine Leistung, daß Ferienhaus zu vermieten, zu gewähren. Seine Leistung wird unmöglich.


    Wenn nicht gleistet wird (auf eine Verschulden kommt es dabei nicht an), dann braucht der Mieter nicht zu zahlen. Vgl. §§ 276 und 326 BGB.


    Auf einen Gutschein muß man sich nicht einlassen. Ebenso auch nicht, zu einem späteren Zeitpunkt, dorthin zu reisen.

    Verbraucherzentrale sagt:
    Fitnessstudio muss nicht bezahlt werden!
    Bleiben Studios geschlossen, liegt eine Vertragsstörung vor. Der Studiobetreiber kann die angebotenen Dienstleistungen nicht gewährleisten. Damit sind BEIDE Vertragspartner von ihrer Leistungspflicht befreit. Die Beiträge müssen für die Zeit der Schließung also nicht bezahlt werden.
    Also kann der Vertrag für die Zeit der Schließung.


    Juristisch gilt Folgendes: Pausiert die Mitgliedschaft notgedrungen, handelt sich auch ohne Verschulden des Anbieters um einen Fall der sogenannten „Unmöglichkeit“ (§ 275 BGB). Da KundInnen nicht für diese Unmöglichkeit verantwortlich sind, entfällt der Anspruch der Betreiber auf Zahlung (§ 326 BGB).????????????????




    [/quote][/quote]
    Das ist vollkommen richtig:
    Wir haben hier eine behördliche Anordnung, das Fitnessstudio zu schließen. Dies ist ‚höhere Gewalt‘, die es dem Studio unmöglich macht, seine Leistung zu erbringen. Also: ein Fall der Unmöglichkeit. Im Falle nicht erbrachter Leistung braucht man für den Zeitraum der nicht erbrachten Leistung auch nicht zu zahlen. Auf ein Verschulden des Gyms kommt es hierbei nicht an. Dazu ausführlich: https://www.lawblog.de/index.p…zu-beitrag-laeuft-weiter/


    Etwaige Bestimmungen in den AGB, daß das Mitglied im Fall ‚höherer Gewalt‘ seine Beiträge weiter zu zahlen hat, sind unzulässig, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen