Allerdings kündigt die BSQ offenbar immer 6 Monate vor der Auszahlung. Das kann man also mit einer eigenen Kündigung unterlaufen, indem man spätestens 3 Monate vor dem angekündigten Kündigungstermin selbst kündigt UND auf das Darlehen ausdrücklich verzichtet.
Hat man diese Frist versäumt, würde ich die BSQ Homepage aufrufen und dort unter Formular Center das Formular "Zuteilungsannahmeerklärung" anklicken. Unter diesem exotischen Namen (vermutet kein Mensch) verbirgt sich m.E. die Musterlösung, um den Bonus zu erhalten:Hier heißt es:
Zuteilungsannahmererklärung Ergänzung zur Kündigung eines Bausparvertrages durch die BSQ Bauspar AG"
Die Bausparkasse hat meinen/unseren Bausparvertrag gemäß § 489 Absatz 1, Nr. 2 BGB odernach § 488 Absatz 3 BGB (gilt hier nur für Tarif Q4) gekündigt:
Und dann ankreuzen:"Auf das Bauspardarlehen wird verzichtet".
Der exotische Titel "Zuteilungsannahmeerklärung" soll offenbar heißen, dass man die Zuteilung gleichzeitig annimmt. Die BSQ argumentiert nämlich neuerdings vor Gericht mit der Behauptung, der Bausparer habe die Zuteilung vor Jahren nicht angenommen, damit wäre der Vertrag nicht mehr zugeteilt Diese Zuteilung müsse man aber neu ausdrücklich annehmen, sonst könne man gar nicht verzichten . Eine exotische Argumentation, die vor Gericht zu sichtlicher Verwirrung und Diskussion führte.
Also nochmals mein Tipp: In diesem Fall das o.a. Formular ausfüllen und bei der BSQ einreichen.
Vielen Dank für den Tipp mit dem Formular.
Und noch eine Anmerkung zu den 6 Monaten Kündigungsfrist durch die BSQ: Das ist doch in § 489 BGB ausdrücklich so geregelt. Im Gegensatz zu nur 3 Monaten wenn nach § 488 BGB gekündigt wird. Oder täusche ich mich da?
Unsere aktuelle Situation ist übrigens die, dass mit einer geforderten und jetzt auch getätigten Nachzahlung die Bausparsumme unter Einbeziehung der Bonuszinsen erreicht ist. Zuteilungsreife ist noch keine 10 Jahre her, Besparung und damit auch Zinseinnahmen wären noch 3 weitere Jahre möglich.
Die BSQ hat jetzt einen Sonderzinsbonus angeboten, der mir aber deutlich zu niedrig ist, zumal zu befürchten ist, dass bei Annahme auch die steuerfreie Rückerstattung der Abschlussgebühr entfallen würde.
Wie ist denn die aktuelle Situation: Kündigt die BSQ weiter nach § 488 Abs. 3 BGB oder haben sie das aufgegeben,da ja wohl Schlichtersprüche als auch Urteile des LG Nürnberg die Rechtsauffassung des OLG Celle inzwischen bestätigt und den Bausparern Recht gegeben haben ?
Wenn dem so wäre, gäbe es ja keinen Grund den Vertrag vorzeitig zu beenden.