In der Aufbereitung des Themas auf der Homepage von Finanztip kann man (auszugssweise) nachlesen:
"Das Jahresentgelt in der Ansparphase eines Bausparvertrags ist unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. XI ZR 551/21) ... Jahresentgelte sind unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 15. November 2022 entschieden. Wenn Deine Bausparkasse erst nachträglich ein jährliches Entgelt eingeführt hat, dann kannst Du Dich zusätzlich auf ein weiteres BGH-Urteil aus 2021 beziehen.). ... Der BGH sieht in dem Jahresentgelt der BHW-Bausparkasse eine unangemessene Benachteiligung. ... Diese Verwaltungskosten darf die Bausparkasse nicht auf Dich abwälzen. Denn anders als so ein Entgelt vermuten lässt, bekommst Du weder eine Gegenleistung noch einen Extra-Service dafür. Vielmehr ist Deine Bausparkasse gesetzlich dazu verpflichtet, sich um die Verwaltung der Bauspargemeinschaft zu kümmern. Das ergibt sich aus den Regelungen des Bausparkassen-Gesetzes. ... Das Urteil aus Karlsruhe gilt zwar in erster Linie nur für die BHW-Bausparkasse. Dennoch hat es auch Auswirkungen auf andere Bausparkassen. Die unzulässige Preisabrede findet sich auch in vielen anderen Bausparverträgen. ... Bausparer müssen bereits mehrere Hundert Euro für eine Abschlussgebühr zahlen. Außerdem müssen sie hinnehmen, dass ihre Spareinlagen je nach Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vergleichsweise niedrig verzinst ... Die genannten Leistungen, etwa eine Vertragsübertragung oder Vertragsteilung gehören zur normalen Verwaltung eines Bausparvertrags. Die Gebühr wird außerdem unabhängig davon erhoben, ob der Bausparer diese Leistungen tatsächlich in Anspruch nimmt. Daher ist das Servicepaket aus unser Sicht ebenfalls ein pauschales Entgelt, für das der Bausparer keine echte Gegenleistung erhält. Daneben sind weitere finanzielle Nachteile durch pauschale Jahresentgelte nicht gerechtfertigt. ... "
Man könnte das so lesen und auslegen, dass Jahresentgelte (oder wie immer die Bausparkassen diese "Gebühren" in der Ansparphase benennen), generell ab Urteil des BGH unzulässig wären.
Nach einem Telefonat mit der Verbraucherzentrale kann das in dieser Absolutheit aber so nicht bestätigt werden. Nur wenn die entsprechende Klausel, auf die das Jahresentgelt gestützt wird, der vom BGH kritisierten BHW-Klausel entspricht, könnte man gegenüber der jeweiligen Bausparkasse argumentieren, dass das Verlangen eines Jahresentgeltes sittenwidrig wäre. Für Neuverträge müsse also jeder Einzelfall quasi im detaillierten Wortlaut geprüft werden, wobei dann aber möglicherweise eben von Seiten der Bausparkasse kein Vertrag angeboten würde, wenn das Jahresentgelt vom Kunden abgelehnt wird.
Nach meinen Recherchen gibt es jedoch inzwischen eine Vielzahl von Tarifen der verschiedenen Bausparkassen, die BSV ohne entsprechendes Jahresentgelt, Servicepauschale etc. anbieten. Derzeit ist aber auch nicht absehbar, ob die Bausparkassen künftig generell auf solche Gebühren (gezwungenermaßen) verzichten, genauso wie das inzwischen bei entsprechenden Gebühren in der Darlehensphase ist.
Vielleicht äußert sich ja jemand aus der Redaktion von Finanztip, wie die o. a. Auszüge aus der Bewertung auf der HP von Finanztip zu verstehen sind.