Beiträge von HaWa

    In der Aufbereitung des Themas auf der Homepage von Finanztip kann man (auszugssweise) nachlesen:


    "Das Jahresentgelt in der Ansparphase eines Bausparvertrags ist unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. XI ZR 551/21) ... Jahresentgelte sind unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 15. November 2022 entschieden. Wenn Deine Bausparkasse erst nachträglich ein jährliches Entgelt eingeführt hat, dann kannst Du Dich zusätzlich auf ein weiteres BGH-Urteil aus 2021 beziehen.). ... Der BGH sieht in dem Jahresentgelt der BHW-Bausparkasse eine unangemessene Benachteiligung. ... Diese Verwaltungskosten darf die Bausparkasse nicht auf Dich abwälzen. Denn anders als so ein Entgelt vermuten lässt, bekommst Du weder eine Gegenleistung noch einen Extra-Service dafür. Vielmehr ist Deine Bausparkasse gesetzlich dazu verpflichtet, sich um die Verwaltung der Bauspargemeinschaft zu kümmern. Das ergibt sich aus den Regelungen des Bausparkassen-Gesetzes. ... Das Urteil aus Karlsruhe gilt zwar in erster Linie nur für die BHW-Bausparkasse. Dennoch hat es auch Auswirkungen auf andere Bausparkassen. Die unzulässige Preisabrede findet sich auch in vielen anderen Bausparverträgen. ... Bausparer müssen bereits mehrere Hundert Euro für eine Abschlussgebühr zahlen. Außerdem müssen sie hinnehmen, dass ihre Spareinlagen je nach Zeit­punkt des Vertragsabschlusses vergleichsweise niedrig verzinst ... Die genannten Leistungen, etwa eine Vertragsübertragung oder Vertragsteilung gehören zur normalen Verwaltung eines Bausparvertrags. Die Gebühr wird außerdem unabhängig davon erhoben, ob der Bausparer diese Leistungen tatsächlich in Anspruch nimmt. Daher ist das Servicepaket aus unser Sicht ebenfalls ein pauschales Entgelt, für das der Bausparer keine echte Gegenleistung erhält. Daneben sind weitere finanzielle Nachteile durch pauschale Jahresentgelte nicht gerechtfertigt. ... "


    Man könnte das so lesen und auslegen, dass Jahresentgelte (oder wie immer die Bausparkassen diese "Gebühren" in der Ansparphase benennen), generell ab Urteil des BGH unzulässig wären.


    Nach einem Telefonat mit der Verbraucherzentrale kann das in dieser Absolutheit aber so nicht bestätigt werden. Nur wenn die entsprechende Klausel, auf die das Jahresentgelt gestützt wird, der vom BGH kritisierten BHW-Klausel entspricht, könnte man gegenüber der jeweiligen Bausparkasse argumentieren, dass das Verlangen eines Jahresentgeltes sittenwidrig wäre. Für Neuverträge müsse also jeder Einzelfall quasi im detaillierten Wortlaut geprüft werden, wobei dann aber möglicherweise eben von Seiten der Bausparkasse kein Vertrag angeboten würde, wenn das Jahresentgelt vom Kunden abgelehnt wird.


    Nach meinen Recherchen gibt es jedoch inzwischen eine Vielzahl von Tarifen der verschiedenen Bausparkassen, die BSV ohne entsprechendes Jahresentgelt, Servicepauschale etc. anbieten. Derzeit ist aber auch nicht absehbar, ob die Bausparkassen künftig generell auf solche Gebühren (gezwungenermaßen) verzichten, genauso wie das inzwischen bei entsprechenden Gebühren in der Darlehensphase ist.


    Vielleicht äußert sich ja jemand aus der Redaktion von Finanztip, wie die o. a. Auszüge aus der Bewertung auf der HP von Finanztip zu verstehen sind.

    Als ich vor vielen vielen Jahren selbst Haus gebaut und finanziert habe, waren die Kreditzinsen bei den Banken bei rund 7 %. Ich schließe beileibe nicht aus, dass die Kreditzinsen mittelfristig wieder in solche Höhen kommen können, warum sollte das ausgeschlossen sein. In der zurückliegenden Nullzinsphase hatte ich keine Probleme dergestalt, dass die Bausparkasse bestehende Verträge mit einer im vergleich "wuchtigen" Verzinsung des Sparguthabens gekündigt hätte. Ein Vergleich mit jetzt marktüblichen 3 % Zinsen auf Festgeld etc. hinkt, wenn derzeit kein Kapital zur Verfügung steht, das entsprechend angelegt werden könnte.

    Wie sich mittelfristig die Baufinanzierung entwickelt, kann genauso wenig mit Sicherheit prognostiziert werden, wie insgesamt die Zukunft weisgesagt werden kann. Es muss sich jeder entscheiden für den Weg, den er für seine Optionen am gangbarsten hält. EIN Fakt zur Entscheidungsfindung dabei ist aber, ob nach dem BGH-Urteil aus 2022 die Jahresentgelte insgesamt unzulässig sind, oder nur auf bestehende Verträge angewandt werden kann.

    Ja. Nur weil ich hier eine konkrete Frage gestellt habe, bedeutet das nicht, dass ich ansonsten keine Ahnung zum Thema BSV habe. Deshalb dennoch danke für die gutgemeinten Hinweise.

    Angenommen, die Ansparphase dauert 10 Jahre, dann sind das 150 Euro für Jahresentgelte. Für mich sind das keine Peanuts, über die man mal solala hinwegsehen sollte.

    Die ausgehändigten ABB der Schwäbisch Hall sind auf dem Stand Oktober 2021.

    Aber dennoch danke für deine Antwort. Ich denke, Verträge sollte man nur dann eingehen, wenn sie, für beide Seiten, rechtssicher sind. Man sollte also als Verbraucher auf seinem Recht bestehen, deshalb meine Frage, auch wenn eben dann kein Vertrag entsteht.

    Hallo zusammen


    meine Tochter überlegt, ob sie bei der Schwäbisch Hall einen Bausparvertrag neu abschließt. Zum Thema Jahresentgelt und dem Urteil des BGH vom November 2022 vertritt der Berater von Schwäbisch Hall die Ansicht, dieses Urteil gelte nur für solche Altfälle, bei denen die Bausparkasse das Jahresentgelt in laufenden Verträgen durch Änderung der AGB eingeführt habe. Schwäbisch Hall verzichte bei Neuverträgen nicht auf das Jahresentgelt.


    Gibt es schon Reaktionen oder klarstellende und belastbare Auslegungen des 2022er-Urteils, wonach solche Gebühren grundsätzlich für unzulässig erklärt worden sind, oder gilt die Vertragsfreiheit für Neuverträge, also wenn der Kunde das Jahresentgelt akzeptiert, können solche Gebühren verlangt werden?

    Hallo zusammen,

    die Energiepauschale wird zum 01.09.2022 vom Arbeitgeber ausbezahlt. Meine Ehefrau ist seit mehreren Jahren Minijobberin, gerade aber ab 01.09.2022 Rentnerin. Pech gehabt mit der Energiepauschale oder gibt es einen Weg, damit meine Frau trotzdem an die Energiepauschale kommt?

    Grüße HaWa

    Reguläre Depotüberträge von Flatex zu Smartbroker dauern zur Zeit 14 Wochen, wie ich von Smartbroker hörte.

    Kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen, wobei auch Smartbroker nicht im Eilzugtempo unterwegs ist.
    Habe Anfang März bei Smartbroker --Gemeinschafts--depot online eröffnet, deshalb war Post-Ident verpflichtend. Nach drei Wochen (auf Nachfrage, warum Depot noch nicht eröffnet ist) neuerliches Ident bei der Post notwendig, erstes Ident kam angeblich nicht beim Empfänger an. Zwei Wochen später Bestätigung von Smartbroker, dass Ident-Unterlagen nunmehr eingegangen sind. Unterlagen zum schließlich eröffneten Depot habe ich dann Mitte Mai von Smartbroker erhalten (!). Jetzt Ende Juli wurde endlich der Depotinhalt von Flatex an Smartbroker übertragen. Hatte beauftragt, Bruchstück wertlos zu stellen, Flatex hat aber verkauft, weshalb unterm Strich 65 ct. Gebühren übrig blieben. Verschmerzbar, aber nicht auftragsgemäß gehandelt.

    ... wie der überregional bekannten Küchen-Fachmarkt auf mein Ansinnen reagiert.

    ... sehr verständnisvoll. Obwohl sowohl der Fachmarkt als auch dessen Vorlieferant von der aktuellen Krise nicht existenzbedroht sind und auch zeitgerecht liefern werden können, hat mir der GF von sich aus eine Bankbürgschaft in Höhe der Vorauszahlung angeboten. Die Kosten hierfür habe ich übernommen, da mir die Sicherheit wichtiger ist als die paar Euro für die Bürgschaft.

    Hallo zusammen,


    im Dezember 2019 habe ich damit begonnen, die Mietwohnung in meinem Haus zu sanieren und zu modernisieren. Noch Ende vergangenen Jahres, da war von Corona noch keine Spur, habe ich in einen Vertrag über die Lieferung einer Einbauküche abgeschlossen, wobei ich bei Vertragsschluss eine Anzahlung von 1.000 Euro geleistet habe. Vertraglich ist vereinbart, dass bei Aufmaß eine weitere Vorauszahlung in Höhe von 6.000 Euro zu leisten ist und die Küche spätestens 10 Wochen nach Aufmaß geliefert und eingebaut wird, wobei dann die Restzahlung fällig ist.


    Nun kann ja keiner abschätzen, wann die Küche tatsächlich geliefert werden könnte, oder ob die beteiligten Firmen überhaupt noch liefern könnten oder insolvent werden.


    Habe ich Anspruch darauf, für die bereits geleistete und in Kürze noch zu leistende Vorauszahlung eine Bankbürgschaft zu verlangen? Besteht ggf. ein Rücktrittsrecht, falls eine Bankbürgschaft abgelehnt wird?


    Vielen Dank für Eure Einschätzung

    Folgende Antworten des Versicherungsunternehmens liegen mir (zusammenfassend wiedergegeben) vor:


    1.
    - Allgemein gehaltene Aussagen zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen;
    - Beitrag in der PPV orientiert sich nicht am Einkommen, sondern ist abhängig vom Alter des Versicherten bei Eintritt;
    - Kostenkalkulation wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen im Anwartschaftsdeckungsverfahren durchgeführt (Bildung einer Alterungsrückstellung);
    - Beitragsberechnung bei den Privatkassen erfolgt nach einheitlichen, vom Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. erstellten und bindend vorgegebenen Kalkulationsunterlagen;
    - Auskunft erteilt wurde darüber, dass sich der zu zahlende Beitrag aus dem sog. (altersabhängigen) "Tabellenbeitrag" errechnet abzgl. von Rabatten;


    Auf Nachfrage, wie sich nun konkret die Beitragserhöhung zum Jahresbeginn errechnet (Offenlegung der Parameter für Berechnung des Tabellenbetrages und des gewährten Rabattes) erfolgt eine nochmalige Antwort:


    2.
    - Zunächst nochmals allgemeine Erläuterungen unter Hinweis auf das Schreiben 1
    - Hinweis, dass im konkreten Fall die Kappungsgrenze für Eheleute, die seit dem 01.01.2020 bei 45,89 Euro pro Ehepartner liegt, nicht erreicht werde;
    - Beitragserhöhung sei mit Gesetzesänderung "Spahngesetze" begründet ohne näher darzulegen, wie sich nun aufgrund der Gesetzesänderung der sog. "Tabellenbeitrag" verändert habe;
    - konkrete Aussage: "...Details zu dem Vorgehen und die exakte Berechnung ... nicht offenlegen. Es handelt sich um schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.";
    - Hinweis, dass die Berechnungsgrundlagen der BaFin als Aufsichtsbehörde vorliegen;
    - Beigelegt wurden die Zustimmung des Treuhänders zur Technischen Berechnungsgrundlage und die Anschriften zu den Schlichtungsstellen/Aufsichtsbehörde


    Vom Ergebnis her (Berufung auf schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) kommt das für mich nicht überraschend. Ich halte es allerdings nicht für verbraucherfreundlich, wenn keine Kostentransparenz gegeben ist.


    Werde die nächsten Tage noch eine Anfrage an den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. stellen, ob ich von dort Auskunft erhalte, welche Parameter für die Berechnung des "Tabellenbeitrages" und des Rabattes herangezogen werden.


    Wäre für eine moderatorenseitige Äüßerung dankbar, ob das Thema für Finanztipp relevant ist, da ja doch eine breite Bevölkerungsschicht betroffen ist.

    Meine Ehefrau (Minijob) und ich (Pensionist) sind privat krankenversichert mit Beihilfeberechtigung (30 % PKV, 70 % Beihilfe), somit auch in der privaten Pflegepflichtversicherung (Allianz).
    Mit Wirkung zum 01.01.2020 hat die Allianz die Beiträge für die Pflegepflichtversicherung von 25,93 Euro (Ehefrau) auf 36,14 Euro erhöht, bei mir (Ehemann) von 19,73 Euro auf 29,99 Euro. Dies entspricht einer Beitragserhöhung von ca. 40 bzw. ca. 50 %.
    Allgemein begründet dies die Allianz mit gestiegenen Versicherungsleistungen (Auslösender Faktor +8,85%) und (ohne nähere Erläuterung) mit dem „Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals“ und „Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung“.
    Meine Frage dazu ist, nachdem mir in einem Telefonat mit dem Kundenservice der Allianz PKV lediglich allgemeine Auskünfte wie o. a. gegeben worden sind unter dem Hinweis, dass ich zwar eine schriftliche Anfrage einreichen könne, aber die Allianz bzw. der Treuhänder wohl keine detaillierte Auskunft erteilen werde, ob ich als Versicherungsnehmer ggü. der Allianz PKV (bzw. deren Treuhänder) einen Auskunftsanspruch auf Offenlegung der Preis- und Kostenkalkulation habe, unter analoger Auslegung der Rechtsprechung des BGH zur Offenlegung der Preis- und Kostenkalkulation seitens der Stromversorger.