4. Bewertungsreserven
Es soll für eine gerechtere Beteiligung der Gesamtheit der Versicherten
an den Bewertungsreserven festverzinslicher Wertpapiere gesorgt werden.
Die Beteiligung an den Bewertungsreserven darf nicht dazu führen, dass
an die ausscheidenden Versicherten Mittel ausgezahlt werden, die für die
Erfüllung der den verbleibenden Versicherten gegebenen Garantiezusagen
benötigt werden.
Mit einem gesetzlich vorgegebenen Verfahren ist künftig zu bestimmen, in
welchem Umfang die gewährten Garantien unter Berücksichtigung der
aktuellen Kapitalmarktzinsen nicht ausfinanziert sind
(Sicherungsbedarf). Die Beteiligung an den Bewertungsreserven
festverzinslicher Wertpapiere wird auf den Teil der Bewertungsreserven
begrenzt, der die ermittelte Finanzierungslücke übersteigt.
Steigen die Kapitalmarktzinsen wieder, dann entfällt die Begrenzung.
Spiegelbildlich dazu müssen auch die Aktionäre des Lebensversicherers in
dem Maße auf Ausschüttungen verzichten, wie die Garantiezusagen nicht
ausfinanziert sind. Dadurch werden Mittel im Unternehmen gehalten und
stehen damit in der Zukunft zur Verfügung.
Ein gemeinsamer Beitrag von ausscheidenden Versicherten und Aktionären
ist erforderlich, weil die Bewertungsreserven, die zur Deckung der
Finanzierungslücke herangezogen werden können, sich infolge von
Marktschwankungen auflösen können.
Das ist die fachliche Erläuterung dessen, was passiert ist!
Quelle: tagesbriefing
Das ist die Information, warum der 01.01.2015 nicvht das korrekte Datum für die Veränderung ist:
Der Bundestag hat die Reform der Lebensversicherung beschlossen. Nunmehr hat der Bundespräsident das Gesetz am 1. August unterzeichnet; es tritt nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 7. August in Kraft. Nur wenige Regelungen wie der Ausweis der Effektivkosten, die Absenkung des Höchstrechnungszinses und des Höchstzillmersatzes werden erst ab 1. Januar 2015 gelten.
Quelle: Verbraucherzentrale
Dort steht ergänzend auch noch:
Was sind Bewertungsreserven?Bewertungsreserven entstehen,
wenn der Marktwert einer Kapitalanlage des Versicherers über dem
Anschaffungswert liegt. Seit 2008 sind Lebensversicherer per Gesetz
verpflichtet, Kunden mit auslaufenden oder gekündigten Verträgen zur
Hälfte an den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Bewertungsreserven zu
beteiligen. Durch die zurzeit niedrigen Zinsen sind die Kurswerte für
ältere Staatsanleihen stark gestiegen, da diese höher verzinst sind als
jetzt ausgegebene Staatsanleihen. Hier sind hohe Bewertungsreserven
entstanden, die die Versicherungsunternehmen an die Kunden, deren
Verträge auslaufen oder gekündigt werden, auszahlen müssten. Dagegen
wehrten sich die Versicherungen mit dem Argument, in der jetzigen
Niedrigzinsphase die Garantieleistungen für ältere
Lebensversicherungsverträge nicht mehr erfüllen zu können.
Was bedeutet das für bestehende Verträge? Die
Gesetzesänderung wird wahrscheinlich dazu führen, dass die Auszahlung
geringer ausfällt als bislang angenommen. Sie muss es aber nicht.
Grundsätzlich haben Versicherungsnehmer weiterhin Anspruch auf eine
Beteiligung an den Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere
wie bislang, sofern der Versicherer diese Reserven nicht benötigt, um
seine Garantieverpflichtungen zu erfüllen.
Gegenwärtig können wir für keinen Versicherer mit Gewissheit
voraussagen, ob die Kunden mit einer Kürzung der Bewertungsreserven
rechnen müssen. Vorstellbar ist, dass einige Versicherer die Beteiligung
an den Bewertungsreserven vollständig oder auch nur zum Teil kürzen
werden. Die Eigentümer der Versicherer müssen bei einer Kürzung oder bei
einem Wegfall allerdings auch in gleichem Maße auf ihre
Gewinnausschüttung verzichten. Lebensversicherer, die sich im Eigentum
von Aktionären befinden, müssen demnach zur Not die Dividenden kürzen,
um die Garantien zu gewährleisten. Es ist ein Trugschluss, dass eine
nunmehr kurzfristige Kündigung eines bestehenden Vertrages diese
Verluste vermeiden könnte.
Guenter, das was Dir Dein Versicherer da schreibt, verstehe ich auch nicht, und ich bin nun nicht ganz unbeleckt und schreibe aktuell Kommenare zur VAG-Novelle insbesondere in Verbindung mit EU/EWR Recht und der Besonderheit des freien Dienstleistungsverkehrs.
Das Mitarbeiter einer Hotline die Fragen nicht beantworten können, ist für mich nicht erstaunlich. Man ruft dort nicht an, sondern man schreibt Schriftsätze und in diesem Fall lässt schreiben. Und zwar hier durch neinen Anwalt, der auf diese Themen spezialisiert ist.
Die Antworten sagen nämlich nichts anderes, als: wir tun zwar etwas, wissen aber auch nicht was oder warum wir es tun. Uns sind auch sämtliche rechtliche Grundlagen dafür nicht verständlich und die einzige, die bei uns weiß, was sie tut, weil sie ihr Handwerk auch wirklich beherrscht, das ist unsere Reinigungskraft. Sie werden sich also bei uns wohl fühlen, weil alles sauber ist.