Beiträge von derKVProfi

    Elke, es ist ein Unterschied, weil beides möglich ist. Doch, im Detail habe ich da leider Rcht und sie sind in der Beschreibung ungenau und oberflächlich.


    Bitte lesen Sie meine Beiträge, dann wird es ersichtlich, da ich eine Passage aus einer DKV Vereinbarung kopiert hatte: die ODER Regelung.


    Und nein, es gibt viele Gründe füreine Anwartschaft. Bitte .. ich bin ganz sicher, dass Sie etwas beherrschen. Tuin sie das.


    Sie besitzen keine intensiven Erfahrungen auf dem Gebiet. Sie haben sich in einen Bereich eingelsen, vieles verstanden und sind in der Anwendung überfordert!


    Meine Meinung über Sie ist so ... Ihre über mich haben Sie ja ausgesprochen und irren auch damit.

    KAV haben Sie also:
    https://www.dkv.com/productdb_img/pdf/B110-8.pdf


    Das steht in den Bedingungen ... ja, stimmt ... Sie lesen, was Sie wollen, oder?!


    Davon gilt ein Grund, außer der Dritte, der ist neu ... den kannte ich nicht ... nach 10 Jahren ziehen die den Stecker. OK, und welcher der anderen beiden Gründe ist nun der entscheidende?


    Davon abgesehen haben Sie also hier die Unwahrheit gesagt und mir unnötige Arbeit und Streß genmacht. Anwartschaft auf 5 Jahre haben Sie nicht, sondern entweder wegen Ausland oder wegen GKV-Pflicht / FamVers! Es endet eben nur definitiv nach 10 Jahren! Es gtib KAV auch lebenslänglich bzw. andere Bedingungen, aber lassen wird das jetzt einmal.


    Und das ist es was mich halt stört ... wenn man nicht edxakt formuliert, was denn nun vereinbart ist, aber anderen will man das erklären ... stört mich! Sie haben eine kleine Anwartschaft wegen Pflichtversicherung ... hätten Sie das von Anfang an gesagt, dann wäre ja alles gut gewesen. Aber nein, man muss erzählen ... lassen wir es !



    Welches Wort mich bespaßt erkennt man, oder?


    A N G E R U F E N ... DKV Mitarbeiter hat etwas gesagt ... Versicherungsvertreter hat etwas geschrieben ... lustig!


    Priceless: " würde unbegrenzt laufen" .... sorry, aber ich bin jetzt raus .. definitiv! Das ist mir zu albern Elke!

    4. Bewertungsreserven


    Es soll für eine gerechtere Beteiligung der Gesamtheit der Versicherten
    an den Bewertungsreserven festverzinslicher Wertpapiere gesorgt werden.
    Die Beteiligung an den Bewertungsreserven darf nicht dazu führen, dass
    an die ausscheidenden Versicherten Mittel ausgezahlt werden, die für die
    Erfüllung der den verbleibenden Versicherten gegebenen Garantiezusagen
    benötigt werden.


    Mit einem gesetzlich vorgegebenen Verfahren ist künftig zu bestimmen, in
    welchem Umfang die gewährten Garantien unter Berücksichtigung der
    aktuellen Kapitalmarktzinsen nicht ausfinanziert sind
    (Sicherungsbedarf). Die Beteiligung an den Bewertungsreserven
    festverzinslicher Wertpapiere wird auf den Teil der Bewertungsreserven
    begrenzt, der die ermittelte Finanzierungslücke übersteigt.


    Steigen die Kapitalmarktzinsen wieder, dann entfällt die Begrenzung.
    Spiegelbildlich dazu müssen auch die Aktionäre des Lebensversicherers in
    dem Maße auf Ausschüttungen verzichten, wie die Garantiezusagen nicht
    ausfinanziert sind. Dadurch werden Mittel im Unternehmen gehalten und
    stehen damit in der Zukunft zur Verfügung.


    Ein gemeinsamer Beitrag von ausscheidenden Versicherten und Aktionären
    ist erforderlich, weil die Bewertungsreserven, die zur Deckung der
    Finanzierungslücke herangezogen werden können, sich infolge von
    Marktschwankungen auflösen können.


    Das ist die fachliche Erläuterung dessen, was passiert ist!


    Quelle: tagesbriefing


    Das ist die Information, warum der 01.01.2015 nicvht das korrekte Datum für die Veränderung ist:


    Der Bundestag hat die Reform der Lebensversicherung beschlossen. Nunmehr hat der Bundespräsident das Gesetz am 1. August unterzeichnet; es tritt nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 7. August in Kraft. Nur wenige Regelungen wie der Ausweis der Effektivkosten, die Absenkung des Höchstrechnungszinses und des Höchstzillmersatzes werden erst ab 1. Januar 2015 gelten.


    Quelle: Verbraucherzentrale


    Dort steht ergänzend auch noch:


    Was sind Bewertungsreserven?Bewertungsreserven entstehen,
    wenn der Marktwert einer Kapitalanlage des Versicherers über dem
    Anschaffungswert liegt. Seit 2008 sind Lebensversicherer per Gesetz
    verpflichtet, Kunden mit auslaufenden oder gekündigten Verträgen zur
    Hälfte an den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Bewertungsreserven zu
    beteiligen. Durch die zurzeit niedrigen Zinsen sind die Kurswerte für
    ältere Staatsanleihen stark gestiegen, da diese höher verzinst sind als
    jetzt ausgegebene Staatsanleihen. Hier sind hohe Bewertungsreserven
    entstanden, die die Versicherungsunternehmen an die Kunden, deren
    Verträge auslaufen oder gekündigt werden, auszahlen müssten. Dagegen
    wehrten sich die Versicherungen mit dem Argument, in der jetzigen
    Niedrigzinsphase die Garantieleistungen für ältere
    Lebensversicherungsverträge nicht mehr erfüllen zu können.


    Was bedeutet das für bestehende Verträge? Die
    Gesetzesänderung wird wahrscheinlich dazu führen, dass die Auszahlung
    geringer ausfällt als bislang angenommen. Sie muss es aber nicht.
    Grundsätzlich haben Versicherungsnehmer weiterhin Anspruch auf eine
    Beteiligung an den Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere
    wie bislang, sofern der Versicherer diese Reserven nicht benötigt, um
    seine Garantieverpflichtungen zu erfüllen.


    Gegenwärtig können wir für keinen Versicherer mit Gewissheit
    voraussagen, ob die Kunden mit einer Kürzung der Bewertungsreserven
    rechnen müssen. Vorstellbar ist, dass einige Versicherer die Beteiligung
    an den Bewertungsreserven vollständig oder auch nur zum Teil kürzen
    werden. Die Eigentümer der Versicherer müssen bei einer Kürzung oder bei
    einem Wegfall allerdings auch in gleichem Maße auf ihre
    Gewinnausschüttung verzichten. Lebensversicherer, die sich im Eigentum
    von Aktionären befinden, müssen demnach zur Not die Dividenden kürzen,
    um die Garantien zu gewährleisten. Es ist ein Trugschluss, dass eine
    nunmehr kurzfristige Kündigung eines bestehenden Vertrages diese
    Verluste vermeiden könnte.


    Guenter, das was Dir Dein Versicherer da schreibt, verstehe ich auch nicht, und ich bin nun nicht ganz unbeleckt und schreibe aktuell Kommenare zur VAG-Novelle insbesondere in Verbindung mit EU/EWR Recht und der Besonderheit des freien Dienstleistungsverkehrs.


    Das Mitarbeiter einer Hotline die Fragen nicht beantworten können, ist für mich nicht erstaunlich. Man ruft dort nicht an, sondern man schreibt Schriftsätze und in diesem Fall lässt schreiben. Und zwar hier durch neinen Anwalt, der auf diese Themen spezialisiert ist.


    Die Antworten sagen nämlich nichts anderes, als: wir tun zwar etwas, wissen aber auch nicht was oder warum wir es tun. Uns sind auch sämtliche rechtliche Grundlagen dafür nicht verständlich und die einzige, die bei uns weiß, was sie tut, weil sie ihr Handwerk auch wirklich beherrscht, das ist unsere Reinigungskraft. Sie werden sich also bei uns wohl fühlen, weil alles sauber ist.

    P.S.: Ihre Anwartschaft lebt dann aber nicht auf, Elke .... die endet ja nach fünf Jahren ;)


    Oder macht die DKV jetzt Anwartschaft mit zwei Enddefinitionen?


    Ich lese in den Formularen, so wie ich es auch von früher kenne, das Wort "oder"


    Die
    Anwartschaftsversicherung endet
    4.1
    mit dem Beginn des Tages, an dem der angegebene Grund entfällt
    oder
    4.2
    bei befristetem Anwartschaftsgrund am


    Entweder 5 Jahre oder wegen Versicherungspflicht in der GKV!


    5 Jahre bedeutet, dass die Anwartschaft nicht einfach endet, wenn Sie das wollen:


    "Im Falle der kalendermäßigen Befristung der Anwartschaftsversicherung können Sie unter Angabe des Grundes eine Änderung des Endtermins beantragen. Bei Vorverlegung des Endtermins sind wir berechtigt, eine Gesundheitserklärung zu verlangen. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand der DKV; sie wird durch Aushändigung der Police beurkundet"


    Ja, ja, ich habe das alles alleine gemacht ... sorry, aber das ist halt der falsche Weg. Immer wieder bewahrheitet es sich!


    Der Wechsel von Tarif mit einer hohen SB in einen Tarif mit einer niedrigeren SB definiert die DKV als Mehrleistung im Sinne des § 204 VVG! Auch da zweifel ich Ihre Entscheidung an!


    Die Anwartschaft Krankengeld zweifel ich, da sie ja weiterhin selbstständig sind!


    Das, was Sie hier sagen und darstellen ist dubios ... und woher weiß ich das? 17 Jahre DKV, dort Versicherungskaufmann Schwerpunkt PKV mit Abschlussprüfung voir der IHK gelernt. Fast alle Ebenen und Stationen inkl. Produktmanagement, Aktuariat, Projektleitung, Stabstellen Vertrieb, etc. durchlaufen. Ich besitze in Bezug auif die DKV ein enzyklopädisches Wissen, das gelegentlich selbst die DKV irritiert, wenn ich denen böse Briefe schreibe. Zum Beipsiel, weil die DKV vergessen hat, was in einem 1974 geschlossenen Vertrag in den Bedingungenh gestanden hat und deshalb für diesen Kunden noch heute Gültigkeit haben kann, auch wenn es dort aktuell nicht mehr steht!

    Elke, für die Rückkehr in die PKV reicht § 5 Abs. 9 SGB V völlig aus.


    Und eine nebenberufliche Selbstständigkeit hat nichts damit zu tun, ob und wieviel 2013 laut Est.-Erklärung herausgekommen ist. Und rücvkwirkend wirken Bescheide auch nicht.


    Die Faktoren, ob eine Selbstständigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sind definiert. Das kann und muss an dem Tag festgestellt werden, an dem Sie neben einer Selbstständigkeit ein Arbeitsbverhältnis aufnehmen! Nicht später. Es kann sich dann nur die Bewertung für die Zukunft ändern. Es sei, Sie hätten falsche Angaben gemacht, dann wird aber ein ganz anderes Fass aufgemacht!


    Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit mehr
    als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die
    selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt dann,
    wenn das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die
    Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Hiervon ist
    in der Regel auszugehen, wenn das Arbeitseinkommen 25 v. H. der
    monatlichen Bezugsgröße übersteigt (2015 = 708,75 Euro).


    Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit mehr
    als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch,
    ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich
    ausgeübt wird. Dies gilt dann, wenn das Arbeitseinkommen aus der
    selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des
    Lebensunterhalts darstellt. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn
    das Arbeitseinkommen 50 v. H. der monatlichen Bezugsgröße übersteigt
    (2015 = 1.417,50 Euro).


    Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit nicht
    mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die
    selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt
    nicht, wenn das Arbeitseinkommen 75 v. H. der monatlichen Bezugsgröße
    (2015 = 2.126,25 Euro) übersteigt und deshalb anzunehmen ist, dass es
    die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt.


    Oder besser Prüfschema Seite 2 der Präsentation

    1. Anwartschaften kann man kündigen, das ist richtig ... mit der entsprechenden Frist zum Versicherungsjahresende oder bei außerordentlichen Kündiogungsrechten entsprechend.


    2. eine Anwartschaft wird abgeschlossen mitn einem Grund und endet, wenn der Grund entfällt.


    3. wenn ich die auf 5 Jahre abschließe, dann bedeutet das, das sie dann auflebt und der Veretrag voll läuft. Ich habe u.U. kein Recht eine neue Anwarrtschaft zu machen oder nur zu anderen Bedingungen ggf. mit Verzichtsklauseln, etc.


    Ergebnis: eine Anwartschaft auf 5 Jahre zu vereinbaren ist Unsinn, wird aber von den Versicherern gerne gemacht.


    Richtig wäre, wegen Pflichtversicherung GKV und endet, wenn Pflichtversicherung endet!


    Sie haben eine Krankheitskostenvollversicherung, die 260 Euro kostet (kleine AW DKV 5%) ... da bin ich dann aber gespannt, was das für Tarife sind.


    Ich weiß es ja, und deswegen auch die günstige Anwartschaft. Da müssen Sie schon sagen, dass sie ein spezieller Fall sind, Elke!


    Sie machen mit solchen Aussagen den Leuten den Mund wässrig und die bekommen das dann nicht. Es gibt Versicherer die eine kleine Anwartschaft nicht anbieten und Anwartschaftssätze von 40-50% haben! Auch die kAW bei PPV ist aktuell nicht im Programm, denn da gab es Änderungen von FRÜHER zu HEUTE!

    Herbert, sie haben eine Antwort und zwar hier und in der persönlichen Kommunikation.


    Die Antwort verlangt weiterer nachfargen zum konkreten Fall.


    In welchem Verhältnis stehen Sie zum Arbeitgeber, heute, gestern und in den Jahren davor?


    Ist es ein echtes oder ein konstruiertes Aerbeitsverhältnis.


    Wenn es ein echtes und kein konstruiertes Arbeitsverhältnis ist und wenn es auch nicht die Fortsetzung von früheren Werk-/Dienstleistungsverträgen als Arbeitnehmer ist, dann gibt es keinerlei Grund in Ihrem Fall den Begriff Nichtigkeit zu hinterfragen!


    Nur weil man irgendwo, in einem konkret ganz anders gelagerten Fall, das Wort Nichtigkeit lt, muss man nicht gleich Fragen, was das ist oder man googlet es.


    Für Ihren persönlichen Fall hatte ich Ihnen persönlich ja bereits gesagt, was da passieren könnte. Also seien Sie bemüht die drei Monate auf jeden Fall voll zu machen.


    Ein Anwartschaft ist in Ihrem Fall empfehlenswert und muss die PPV umfassen. Für drei Monate Überbrückung empfehle ich dann die kleine Anwartschaft, weil sich das mathematisch i.d.R. hier nicht bemerkbar macht! Hintergrund ist die Systematik der Eintrittsalterberechnung und der Alterskohorten.


    Haftung: ein Rentenberater haftet sehr wohl für seine begründete Empferhlung, der Versicherungsberater auch. Ich gehe noch weiter ... sogar hier in diesem Forum könnte ich für Aussagen haftbar gemacht werden, wenn es eine Empfehlung im Einzelfall ist. Deswegen tue ich mich damit sehr schwer!

    Für 5 Jahre Elke? Warum macht man eine Anwartschaft für 5 Jahre? Nur einmal angenommen, dass sie so terminiert wäre, deann lebt die so auf.


    Sorry, aber was soll das denn sein? Beratungsfehler und Schdenersatzpflicht bim Berater. Hohlen Sie sich mal das Geld über die Irrtumsanfechtung 119 BGB zurück!


    Ihr wollt auf Teufel komm raus Geld für Beratung sparen und dann wird es woanders unnütz verpulvert.


    Aber die Beratung war kostenlos, oder besser umsonst!


    Kommen wir zum Inhalt 20 Euro Anwartschaft. Das ist die kleine Anwartschaft, wenn der Beitrag 400 Euro betragen hat. Dann kostet die PKV aber am Ende der Anwartschaft mehr als vorher, selbst wenn keine Beitragsanpassung stattgefunden hat, weil ich über die restliche Laufzeit die 5 Jahre fehlende Alterungsrückstellung aufholen muss.


    Es kann keine Anwartschaft für Pflegepflicht enthalten sein, was erneute 5 Jahre Wartezeit zur Folge hat, ein höheres Eintrittsalter, den vollständigen Verlust der bisher aufgebauten Alterungsrückstellung, ggf. Risikozuschlabg bei neuem Abscluss.


    Entweder gibt es einen guten Grund, dass Sie das so machen, oder Sie machen nicht ganzes und nichts halbes, also weder Fleisch noch Fisch!


    Und das, also 20 Euro * 60 = 1.200,00 Euro, werfen Sie zum Fenster raus für nix und wieder nix?

    Herbert, hier beschwert man sich massiv über mich, obwohl ich doch deutlich sage: ACHTUNG RISIKO!


    § 44 SGB X ist doch bitter selbst erklärend. Für welchen Einzelfall willst Du nachfragen. Denn das ist immer bezogen auf den einzelnen Fall eine Anwen dung mit einem Ergebnis!


    Ich könnte es erklären, aber das ist dann ein Buch mit ca. 100 Seiten und wohl kaum etwas, was man erwarten kann und darf, oder?


    PKV 5 Jahre versichert als Vermeidung des Risikos liest man im SGB V, damit es nicht so arg lange dauert ... § 5 Abs. 9. Und auch hier richtig lesen, denn da sind auch schon welche übel auf die Nasew gefalllen, weil sie dachten, dass sie 5 Jahre in der PKV waren, waren es aber eben nicht!


    Anwartschaft auch ein Weg, aber da ist wichtig was und wie! Aber nicht für 20 Euro!! GIBT ES NICHT!


    Wenn man aber den Weg in die GKV richtig gestaltet, dann ist das alles obsolent .. man kann es sich sparen!


    Dein Risiko ist ein anderes und das hat in Deinem Fall auch rein gar nichts mit Nichtigkeit zu tun, es sei das Arbeitsverhältnis ist konstruiert und die Beendigung der Selbstständigkeit hat nachweislich gar nicht stattgefunden ... das ist klassisch Nichtigkeit! Entweder bekommst Du es rwaqus, oder nicht. M;an kann mir die Frage stellen, aber ich werde idese Frtager, weil es Beratung im Einzelfall ist, nicht öffentlich beantworten. Denn das ist exakt das, was gar nicht geht. Dann lesen das welche und denken: toller Tipp! SUPER! Passst aber nicht, weil anderer Einzelfall!


    Die Grundsätze sind doch bekannt! Unter 55 (99 Ausnahmen, weil man auch mit 79 Jahren noch krankenversicherungspflichtig werden kann), nix Selbstständnig, keine geringfügige, keine kurzfristige, Mindestlohn, Tarifvertrag, Manteltarifvertragt, Zeiterfassung, Urlaub, schrifticher Arbeitsvertrag .... etc. - also ganz einfach!


    Mach es, wie Du es für richtig häst!

    Ansonsten finde ich abenteuerlich, was hier kommuniziert wird .. Anwartschaft für 20 Euro, obwohl es die doch gar nicht braucht. Obwohl eine Anwartschaft nicht 20 Euro kosten kann ... hallo, wo bekommt ihr solche Weisheiten her? Die AW für PPV kostet ja schon mehr als 20 Euro ... Wahnsinn!


    Nichtigkeit des Verwaltungsaktes - sorry, da kann man ja die Kasse anrufen. Unglaublich!


    Ich gebe hier gerne allgemeines Wissen weiter, vor allem wenn es um massive Falschaussagen geht.


    Aber wenn jemand hier einen Kamikaze-Angriff auf dem Weg in die GKV androht, dann sage ich lass es, aber werde keine illegale Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG durchführen.


    Fragen .. einfach Fragen!


    Wissen kann altern. Und deswegen sind Laienaussagen gefährlich!


    Früher war es so, dass ich für die KVdR 90% der zweiten Hälfte des Erwerbslebens versicherungspflichtig in der GKV sein musste - davor sogar mal nur mehr als die Hälfte!


    Das hat das BVerfG 2000 abgestellt, Kreuna.


    Jetzt wissen wir also ungefähr, wann das war!


    Aber dennoch ... Rentner kommen in die KVdR, wenn sie 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens in der GKV waren und am Tag der Rentenantragstellung sind!

    Zitat

    ich würde an deiner stelle einfach mal bei der krankenkasse, bei der du
    jetzt in zukunft pflichtversichert bist anrufen und nachfragen..


    Natürliczh kann er das versuchen ... so macht man die erst hellhörig. Und die Antwort wird exakt der Gesetzestext sein. Nein, denn Du sagst ja anrufen .. das ist dann auch noch unverbindlich im Call-Center ... gute Idee!


    Zitat

    in der regel geben sie dir dazu auch eine auskunft, bzw. du kannst nachfragen, wo du das nachlesen kannst...


    Richtig, man kann das nachlesen, was hier schief geht ... da gibt es ein Handbuch, wo man das nachlesen kann bezogen auf exakt diese Fallschilderung, Ramona ;)

    Und es geht im Einzelfall um Rechtsdienstleistungen!


    Und es geht immer um den einzelnen Fall ... die pauschalen Regelungen stehen ja im Artikel von Finanztip.


    Und einige Versuche abzukürtzen und denken, dass sie irgendetwas irgendwie machen können!


    Wenn man es alleine macht, dann macht man es 110% exakt nach den Vorgaben des Gesetzes.


    Wer abkürzen will, will Gelod sparen, also muss er ein Teil der Ersparnis investieren, damit aus Sparen nicht Nachzahlen wird.


    Oder er holt meine 30 Jahre Berufserfahrung mit detaillierten Kenntnissen, in Gesetzen, Kommentaren Rechtsprechung, Rundschreiben und Verfahrensweisen nach und dann kann er sich sicher selber beraten!


    Zitat

    Ich denke auch, es geht hier um legale Antworten und Tipps.


    Alles was ich mache ist legal ... aber es gibt Dinge, die ich nicht für NICHTS in ein Forum schreibe!!!

    @ Herbert ... ich hatte Ihnen einen Tip gegeben: so geht es nicht, wie sie es dargestellt haben - so nicht. Das ist doch mal ein Tip, oder? Kostenlos, nett und korrekt!


    Lassen Sie es, oder machen Sie es. Machen Sie es, dann fliegt es Ihnen und Ihrem AG ordentlich um die Ohren.


    Sie suchen den kostengünstigsten, rechtlich einwandfreien und absolut sicheren Weg? Quick&Dirty ... ich kenne den Weg, den er schreit mich bei Ihrer Fallschilderung an!


    @ Elke, er erhält etwas zurück ... das ist jetzt aber der zweite Schritt vor dem ersten Schritt und es ist irrelevant!


    Und der Arbeitgeber darf sich rückwirkend nur für maximal drei Monate beim Arbneitnehmer etwas zurückholen. Er, der AG haftet und der Regreß gegen den Arbeitnehmer ist begrenzt. Bevor jetzt wieder die Frage kommt: nein, das ist so, aber eben nicht immer, sondern letztendlich kommt es auf den Einzelfall konkret an!


    Und die Rückrechnunge, das ist die Realität, führen immer bei mindestens einem Beteiligten zu Verlusten (AG oder AN oder beiden).


    Und spätestens dann, wenn es nicht sauber eingefädelt ist und irgendetwas unvorhergesehenes passiert, spätestens dann fliegen die Konstruktionen endgültig, weil dann die Wahrheit auf den Tisch kommt, weil man sich eben nicht einig ist! Dann wird geplaudertt und dann ist die Nichtigkeit auf jeden Fall gegeben und bewiesen!


    Und dann kann es auch rückwirkend richtig ätzend werden!


    Beiträge zurück ... ich muss gerade an mich halten ... ja, kurzfristig ... mittelfristig treten die Katastrophen ein, nicht kurzfristig. Mittelfristig gibt es nicht wirklich was zurück, oder? Und NICHT-Versicherung PKV seit Jahren kostet bis zu 15 Monatsbeiträge Pämienzuschlag!!! OHNE AG Zuschuss!

    Nun, die Nichtigkeit droht hier nicht, es sei, dass das alles nur eine Scheinanstellung ist. Es wird ja ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet. Und natürlich gibt es eine obligatorische Anschlussversicherung.


    Hier könnte noch etwas anderes greifen ..... und das würde den Plan zum scheitern bringen und, da noch keine 5 Jahre PKV versichert, in den Basistarif münden (schlimmstenfalls) ...


    Ihr denkt echt, dass Ihr als Amateure das selbst könnt, gell?

    Ariuzona07 -- NEIN - Wenn bei Beginn der Arbeitslosigkeit der Tatbestand Pflichtversicherung erfüllt (z. B. unter 55) ist und Anspruch besteht, ggf. erst ab 01.03. wenn Sperrfristen, dann meldet ja ein SV-Träger eine Versicherungspflicht, die auf der Basis der gültigen Gesetze besteht. Was sollte da nichtig sein?

    Also, ob die Auszahlung steuerfrei erfolgt, ist bei einer Direktversicherung ohne genaue Details zu kennen, gar nicht zu sagen.


    Nehmen wir aber an, dass es so sein sollte, wie sie es sagen, dass also die Auszahlung inkl. der Ertragsteile (Überschüsse) nach deutschem Steuerrecht nicht besteuert wird. Dann ist es so nach deutschem Steuerrecht.


    Ob das nach ausländischem Steuerrecht so ist, setzt wieder voraus, welches ausländische Steuerecht denn genau anzuwenden ist.


    Ganz einfache Lösung: nach deutschem Recht in Deutschland auf ein deutsches Konto auszahlen lassen. Dann ist der Drops, Ihre Hypothese als korrekt vorausgesetzt, gelutscht.


    Sobald das Geld auf ein ausländisches Konto außerhalb der EU/EWR fließen soll, sollten sie vor Ort einen Steuerspezialisten fragen, der sich mit dem für sie gültigen (oder möglicherweise situativ gültigen) Steuerrecht auskennt.


    Die Beantwortung komplexer Fragen, die mit Steuern und Recht zu tun haben, setzen Fakten voraus ... sehr detaillierte Fakten.

    also viel Unsinn.


    Ich werde das Gefühl nich tlos, dass die, die bezahlen, besser wegkommen ....


    Ich werde der Redaktion Finanztip vielleicht einmal anbieten, diese Produkte der Arbeitskraftsicherung unterhalb der BU aufzubereiten!


    Den Vorwurf gegen Dich "Henning" reduziere ich auf "ungeprüfte Übernahme von ungeprüftem Unsinn"!