OK, sorry, das habe ich nicht gewußt ... was die sagen und schreiben ist bekannt --- Unsinn!
Beiträge von derKVProfi
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Wenn ich die Analyse des Henning lese, dann bin ich schojn entsetzt, was Am,ateure aus einer Bedingung machen können.
Das Produkt der Targobank Lebensversicherung ist nicht wirklich gut, aber die Ansatzpunkte sind woanders zu suchen.
Solche Grundfähigkeitsversicherungen sind natürlich nicht mit einer BU vergleichbar, aber eine Alternative, wenn die Erreichbarkeit der BU (Vorerkrankungenh, Beitragshöhe) nicht gegeben ist.
Zwischen BU und Grundfähigkeit (hier mit Dread Disease Erweiterung) gibt es noch Funktionsrenten (Barmenia, Bayerische, AXA, ARAG, Interloyd, LV1871, BGV, etc.) und Erwerbsunfähigkeitsrenten (diverse Anbieter).
Was ist an der Analyse von Henning falsch?
(2) Verminderte Erwerbsfähigkeit infolge des Verlusts einer Grundfähigkeit
Leistungspflicht für den Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit infolge des Verlusts einer Grund-
fähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt – unter Berücksichtigung der Regelungen in § 1 (2), § 1 (4)
und § 1 (5) und § 12 – vor, wenn bei der versicherten Person während der Versicherungsdauer infolge
eines während der Versicherungsdauer eintretenden Verlusts einer Grundfähigkeit im Sinne der
nachfolgenden Definitionen unter § 2 (2.2) eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der nachfol-
genden Definition gemäß § 2 (2.1) eintritt.
Für den Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit infolge des Verlusts einer Grundfähigkeit gilt die
Wartezeit gemäß § 1 (5) b.Es reicht eine Grundfähigkeit ... ja natürlich ... wenn man zwei Grundfähigkeiten verlieren würde, warum sollte man dann mehr Rente bekommen?
Und die Definition, was eine verminderte Erwerbsgfähigkeit ist, ist doch sehr gut:
(2.1) Verminderte Erwerbsfähigkeit
a) Verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person
wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Be-
dingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Als Erwerbstätigkeit gilt dabei jede Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich ist, wobei
es auf die Höhe der Einkünfte nicht ankommt. Die Verhältnisse am Arbeitsmarkt, insbesondere die
Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen, und der bisher ausgeübte Beruf der versicherten Person werden
bei der Feststellung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt.Ich fürchte, dass man Bedingungen nur analysieren sollte, wenn man das fachliche KnowHow dafür auch wirklich hat. Der Beruf Versicherungsvermittler oder der Titel CFP ist da nicht ausreichend.
Ich habe persönlich solche Bedingungswerke mit gestaltet, nicht nur im Bereich KV, sondern auch bei Funktionsrenten und in Zwischenlösungen zur Grundfähigkeit (z. B. Cardea Life Safety First, Allianz, etc.)
Alle von Hennig vorgetragen Argumente sind m. E. an den Haaren herbeigezogen.
Sein Ergebnis ist zufälligerweise richtig: es gibt bessere Produkte, als das der Targobank LV AG!
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Die Versorgungen nach dem Alterseinkünftegesetz 2005 werden bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds als sonstige Einkünfte im Sinne von § 22
EStG voll versteuert, sofern die Beiträge nach § 3.63 beziehungsweise §
10a EStG steuerlich gefördert wurden. Direktversicherungen und
Pensionskassen, die gemäß § 40b EStG pauschal versteuert wurden, werden
bei Ausübung des Rentenwahlrechts mit dem Ertragsanteil versteuert und sind bei Ausübung des Kapitalwahlrechts steuerfrei.Bei Pensionszusagen und Unterstützungskassen fließen
Leistungen dem Arbeitnehmer während der Anwartschaftsphase nicht zu, da
dieser während der Einzahlungsphase nicht darüber verfügen kann. Die
Versorgungsleistungen werden daher in der Rentenbezugszeit als
(nachträgliche) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG voll steuerpflichtig. Nach § 19 Abs. 2 EStG steht den Arbeitnehmern zur Glättung seiner steuerlichen Verpflichtung der Versorgungsfreibetrag
(2014: maximal 1920 €) und ein Zuschlag (2014: 576 €) zur Verfügung,
sofern letzterer nicht anderweitig ausgeschöpft wurde. Sieht die
Pensionszusage beziehungsweise Unterstützungskasse eine Kapitalzahlung
vor, kann die in § 34 EStG geregelte, progressionsmildernde Wirkung der Fünftelregelung genutzt werden.Beitragspflicht zur Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
Bei Versorgungsberechtigten, die gesetzlich beziehungsweise
freiwillig krankenversichert sind, fallen während der
Leistungsbezugsphase die vollen Beiträge (Arbeitgeber- und
Arbeitnehmeranteil) zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an.Eine Beitragspflicht besteht auch, wenn die Versorgungsleistung in
einer Summe (Kapitalwahlrecht) ausgezahlt wird. Zur Berechnung des
Versicherungsbeitrags wird der Kapitalbetrag durch 120 geteilt (10 Jahre
à 12 Monate) und multipliziert mit dem vollen KV/PV-Beitragssatz. Der
sich ergebende Beitrag ist für die Dauer von 10 Jahren monatlich zu
entrichten. Mindestgrenze für die Erhebung von Beiträgen ist die steuerrechtliche Bagatellgrenze im Rahmen der KVdR-Verbeitragung der betrieblichen Altersversorgung (§ 226 SGB V). Diese liegt gemäß § 18 SGB IV bei 1/20 der Bezugsgröße,[3] mithin bei einer Monatsrente von 138,50 €.Sofern Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze umgewandelt
wurden, so wurden dabei keine Sozialversicherungsbeiträge gespart.
Trotzdem kann bei Rentenbezug eine Beitragspflicht für die gesetzliche
Kranken- und Rentenversicherung entstehen, sofern die Versorgungsbezüge
die Beitragsbemessungsgrenze nicht auch im Rentenalter übersteigen. -
Und in sofern steckt Ihre "unnütze" Ergänzung bereits in meinem Beitrag:
WEIL: "Bei Selbstständigen und Freiberuflern bringt das auch nur dann was, wenn
das Einkommen unterhalb der Beitragsbemessunggrenze liegt (bis maximal
BBG plus 1.800 Euro, wenn wir jetzt die Goldwaage rausholen wollen) "Und in Ihrer Ergänzung muss jetzt Arbeitslohn niedriger sein als der Gewinn aus "selbststädniger Tätigkeit" oder Gewerbebetrieb" und additiv unter BBG KV plus 1.800 .... was soll das denn für eine Tätigkeit sein und was für ein Gewerbebetrieb / Freier Beruf ... und wann fängt der Mensch an seine Zeit in Umsatz zu investieren statt in Kostensenkung?
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Nein Elke, weil dann bin ich als Selbstständiger mit einer überwiegend hauptberuflich selbststädnigen Tätigkeit eingestuft. Da zahle ich aus Gewinn und aus Bruttoeinkommen. Und dann soll das ganz zusammen unter BBG KV sein?
Wo sind denn die Werbungskosten? Im angestellten Bereich oder in der Firma als Betriebsausgabe (dann ist es auch müßig) ....
Das ist eine Hypothese in der Potenz, die dann mit Wenn/Dann Fällen potenziert werden soll.
Gibt es einen konkreten Fall ... weil solche Baustellen macht man nicht so, sondern nur und ausschließlich Individuell!
Konkreter Fall mit Zahlen, Daten und Fakten bitte ...... ein einziger Fall ... nur einer ... ZDF
Und bitte nicht im Sinne von illegal oder scheißegal bei der Steuer-Ehrlichkeit.
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Wenn Zulagen zurück gefordert werden, dann würde ich die auch zurückzahlen. Das ist ja nicht ERGO, die etwas haben wollen, sondern sie sind nur der Überbringer der schlechten Nachrichten!
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Rückwirkung des Notlagentarifs in der PKV
KG Berlin 07.11.2014 - 6 U 194/11
Artike7 EGVVG setzt für die rückwirkende Umstellung in den
Notlagentarif nicht zwangsläufig voraus, dass am 01,.08.2013 der Vertrag
noch ruhte (hier wegen Bezug ALG II ab 01.07.2013).Zitat: "Die Klägerin übersieht, dass Art. 7 EGVVG 2013 zwei
unterschiedliche Regelungsgegenstände zum Inhalt hat. Der
Anwendungsbereich von Satz 1 ist die Geltung des Notlagentarifs für die
Zukunft; er betrifft Sachverhalte, die nach Inkrafttreten des Gesetzes
am 01.08.2013 liegen. Anwendungsbereich der Sätze 2 - 6 ist die Geltung
des Notlagentarifs in der Vergangenheit; betroffen sind Sachverhalte,
die vor dem 01.08.2013 liegen." -
Sorry, so geht es nicht. Durch eine dreimonatige Teilzeit tritt ggf. keine Versicherungspflicht ein. Bei Änderung des Vertrages muss vorausschauend für die nächsten 12 Monate das Einkommen unter (hier besondere JAEG = BBG KV) liegen. Da der AG haftet, werden die meisten das so nicht umsetzen, sondern die Meldung versicherungsfrrei beibehalten.
Ob man mit drei Monaten Teilzeit dann vorausschauend unter die BBG KV kommt ??
Im Netzt steht 1-Monat? Natürlich, es reicht sogar ein Tag um über die obligatorische Anschlussversicherung in der GKV zu bleiben. Das Problem ist aber der erste und nicht der zweite Schritt.
Ansonsten schwebt immer über allem, wenn man es nicht richtig macht, die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (§ 44 SGB X).
Das ist aber doch alles eigentlich so einfach .. ich sage es aber nicht einfach so, weil das Teil meines Berufes ist, wie man es macht.
Bei Ihnen schreiht mich der kostengünstigste Weg in die GKV schon an ....
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Welche Zulage fordert die ERGO zurück.
Zulage wäre ja Riester?
Was ist das für ein Vertrag, wan abgeschlossen und auf was beruft sich die ERGO konkret.
Auch hier erst einm,al bitte konkret mit Rechtsgrundlagen zu argumentieren.
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Wann wurde bei welcher Gesellschaft was wann und wie abgeschlossen. Vor allem über wen?
Da spielen viele Aspekte eine Rolle.
Und ja, das Urteil bezieht sich auf ein Policenmodell, also Versendung der Unterlagen mit der Police.
Da sollten sich betroffene Menschen fach- und sachkundigen Beistand holen, der das prüft und bewertet.
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Nö, danke. Die Diskussion ist bereits von Ihrem ersten Beitrag an, am Thema vorbei.
Es geht um eine Versicherungslösung, und dafür gibt es Versicherungsvermittler (wobei Versicherungsmakler hier wohl eher gefordert wären), die aber an dem Auftrag kein Interesse haben werden, weil es nichts zu vermitteln, ergo auch nichts zu verdienen gibt. Und es gibt für diesen Fall Versicherungsberater.
Ob eine Rechtsanwalt oder Steuerberater den Job machen könnten, mag ich bezweifeln.
Um Finanzanlagevermittlung geht es nicht!
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Dann benutzen Sie bitte die korreke Berufsbezeichnung nach GewO und bei Versicherungen gemäß VVG und lassen Sioe irgendwelche "Konzeptbezeichnungen" weg!
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Du musst Dich bei der GKV versichern, und zwar gemäß § 5.1.13.
Die Mitgliedschaft wird dann als nachrangige Pflichtversicherung durchgeführt, nicht als KVdS (Krankenversicherung der Studenten). Das hat Auswirkungen auf die Höhe des monatlichen Beitrages.
Die PBeaKK und die KVB (Bahn) sind keine PKV Versicherungen. Das hat das BSG zuletzt 2011 entschieden. Somit warst Du zuletzt in einer anderweitigen Absicherung und nicht in der PKV.
§ 5.1.13:
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
Da Du b) erfüllst und a) nicht, gilt für Dich die nachrangige Pflichtversicherung gemäß § 5.1.13 SGB V.
Die Kassen sollten das kennen!
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Ansonsten bleiben wir bitte in den Bezeichnungen der gesetzlichen Grundlagen:
34d GewO Versicherungsvermittler, in den Formen gebundener und ungebundener Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler
34e GewO Versicherungsberater
34f GewO Finanzanlagenvermittler
34h GewO Honorar-FinanzanlagenberaterEtwas anderes gibt es nicht. Vermögensberater oder Financial Planer sind verschämte Versuche, sich zu etwas zu machen, was es nicht gibt!
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Henning, das ist Unsinn ... FP kann das ... nein!
Und ein Großteil Deiner Aussagen ist falsch. Besser ist die PKV noch nie gewesen, sondern anders. Und die meisten Menschen sind bvon dem System zunehmend überfordert, und das meine ich niczht nur finanziell. Und mit zunehmenden Alter wird es noch schlimmer!
Und ja, teurer wird alles und umsonst ist nicht einmal der Tod, denn der kostet das Leben!
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Nö, die Mods haben mir gesagt, dass ich auf meine professionellen Seiten nicht verlinken soll.
Und da ich ja derKVProfi bion, wird man mich finden, wenn man mich sucht.
Und dann gibt es Seiten, auf die man Zugriff haben kann, wenn man sich registriert .... und dann findet man.
Informationen selber recherchieren oder ...
Ggf. ist auch Franke & Bornberg eine mögliche Quelle, die sind aber auch nicht für lau zu bekommen
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1. In der PKV gibt es keine Familienversicherung
2. eine Befreiung ist eine Befreiung, und die wurde bei Aufnahme des Studiums anscheinend durchgeführt.
3. eine Versicherung einer Berufsgruppe ... da werden wir dann hellhörig uns sagen: WELCHE? Ist das gar keine PKV? PBeaKK? KVB? Pfarrer in der Pfalz? Bitteschön: Ross und Reiter nennen, sonst kommen wir nicht voran!
Ggf. kommst Du sehr wohl in die GKV! Ggf. gibt es ein Ventil? Da muss Butter an den Fisch!
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Ich habe selbstverständlich Quellen, auch parat und auch veröffentlicht ..
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Was hat Financial Planning mit der Aufgabenstellung zu tun?
ZitatWas ich suche ist eine ganzheitliche (über Jahre) Betrachtung über:
heute familiäre Situation
zukünftige familiäre Änderung (Szenarien)
Zahlungen PKV als Rentner
Zahlungen GKV als Rentner
Vergleich der beiden (Finanziellen) Systeme
Finanzströme ab heute - Projektion in die Zukunft ....
Und die Projektion ihn die Zukunft ist nicht möglich. Man kann die Einflussfaktoren nennen und die Annahme vertreten, dass in der Zukunft die PKV relativ teurer sein wird, als eine GKV!
Damit ist auch klar, dass man zum Beipiel in Bezug auf eine Situation Rentner, nur die heutigen Rechtsgrundlagen annehmen kann.
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Henning, er sagte:
Finanzströme ab heute - Projektion in die Zukunft ....
Das ist in Bezug auf GKV/PKV nicht möglich. Um etwas anderes geht es nicht. Financial Planning hin oder her. Die Jungs von dem verlinkten Board (ist das zulässig?) haben au8ch keine Glaskugeln für die Entwicklung GKV/PKV Beiträge.