Beiträge von derKVProfi

    BU-Renten werden im Durchschnitt aller BU-Renten Leistungsfälle in der deutschen Versicherungswirtschaft überwiegend nach 3 Jahren nicht mehr gezahlt.


    Dann ist die BU nicht mehr da oder die Altersgrenze erreicht.


    Vielfach auch ein Termin für Nachprüfungen. Da muss man dann in den Bedingungen mal genau nachlesen, was geregelt ist.


    Es gibt sogar Tarife, die das explizit so handhaben. Also BU-Rente für 3 Jahre, darüber hinaus nur, wenn EU besteht.


    Ach ja, und die meisten BU-Fälle sind eineutig auch EU, würden also auch aus den "schlechteren" Bedingungen eine Rente bekommen.


    Das meiste, was so erzählt wird, sind Marketing Geschichten.

    Die Voraussetzung für Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer ist das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze.


    Beiträge zahlt man aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze KV/PV.


    Da können Sie dann ruhig versuchen, die Freibeträge geltend zu machen, das ändert aber nichts an der Höhe Ihres Beitrages.


    Bei Selbstständigen und Freiberuflern bringt das auch nur dann was, wenn das Einkommen unterhalb der Beitragsbemessunggrenze liegt (bis maximal BBG plus 1.800 Euro, wenn wir jetzt die Goldwaage rausholen wollen)

    @state-o-maine


    Ich heiße zwar nicht Franziska, aber, wenn Versicherungspflicht in der GKV eintritt und man Mitglied wird, dann gilt seit dem 01.08.2013 die obligatorische Anschlussversicherung gemäß § 188 Abs. 4 SGB V


    188 SGB V


    Es droht aber die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes gemäß § 44 SGB X. Der Arbeitgeber würde in dem von Ihnen genannten Fall gegen die Grundsätze der SV-Meldung verstoßen, weil es, so wie dargestellt, eine kurzfristige Beschäftigung sein könnte. Das muss ausgeschlossen sein.


    Wer GKV-Rückkehr konstruiert, der sollte sich ernsthaft mit dem "wie" auseinandersetzen und (um es in aller Deutlichkeit zu sagen) kompetente Hilfe in Anspruch nehmen.

    BU Verträge werden nicht individuell ausgestaltet, wenn man von Erschwernissen absieht. Ggf. noch die Individualvereinbarung von Trixi, die ist aber auch Standardisiert und stellt nur verbindlich klar!


    Natürlich kann man allgemein Hinweise geben, aber zwei Dinge sind allgemein falsch ... die öffentlichen Statistiken zum Thema BU, egal vom wem und zu welchem Aspekt, sowie die Überhöhung der BU an sich ... es geht um Arbeitskraftsicherung (AKS):


    1. wer was braucht in dem Segment AKS und vor allem wie viel und bei welcher Gesellschaft in welchem Produkt ist eine hochkomplexe Aufgabenstellung.


    2. eine BU dauert regelmäßig nicht länger als 3 Jahre, dann ist die BU weg und die BU-Rente auch ... und das ist gut so


    3. treffen kann es jeden, aber ob wirklich der Beruf versichert sein muss?


    4. wer sich nicht versichert, der lernt dann eben EM-Renten oder ggf. Grundsicherung kennen oder hat viel Geld gespart.


    5. wer sich versichert, verliert unter Umständen viel Geld, wobei das haben dann ja andere Versicherte oder er gewinnt die Wette und seine Arbeitskraft .....

    Eine Familienversicherung beantragt man nicht, die besteht per Gesetz ... die Rahmenbedingungen wie dargestellt als gegeben angenommen, seit dem Tag nach dem Tod des Vaters.


    Ja, es gibt einiges zu beacten, bei der Kündigung der PKV, weil es Rechte gibt, die man erhalten kann (gaz oder teilweise).


    Weil die Frage im Ram stehen könnte, zu wann die PKV gekündigt werden kann.


    Da beginnt dann bitte der Bereich, wo ich darauf hinweisen will, dass ich Mitabeiter des VersicherungsBERATERS VersSulting bin (34e GewO). Und ich bin u.a. auf KV/PV inkl. GKV spezialisiert. Entweder machen Sie das mit Ihrer PKV (kostenfrei also ggf. auch nicht in Ihrem Interesse) oder mit einem Anbieter (kostenpflichtig)!


    Mein Ansatz wäre, möglichs viel bezahlten Beitrag zurück zu holen, also die PKV in die Vergangenheit aufzuheben oder umzuwandeln.

    Und nun zum finalen Thema BU ---- das ist ein Medienhype!


    Relevant ist die AKS, also die Arbeitskraftsicherung.Die kann man auch über eine EU oder eine Funktionsrente oder eine Grundfähigkeit absichern.


    Erwerbsunfähigkeit (EU) bedeutet, dass ich für meinen Erwerb nicht mehr selbst aufkommen kann. Berufsunfähigkeit bedeutet, dass ich auch dann Geld bekomme, wenn ich arbeiten könnte, aber meinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Das ist Luxus, und wenn das der Kunde finanzieren kann und will, dann ist das OK!


    Extrembeispiel: LKW-Fahrer ... versuchen wir mal eine BU-Rente zu bekommen ... nicht finanzierbar, wenn man das Einkommen betrachtet. Es gibt eine Grundfähigkeit, die eine Rente zahlt, wenn die versicherte Person die Fähigkeit Auto zu fahren nicht mehr hat. Kostet ein Bruchteil und ist effektiv (in diesem Fall) wie eine BU!


    Es kommt auf viele Faktoren an ... Gesundheit, Bezahlbarkeit, persönliche Situation, etc. Die Frage ist, was ist erreichbar und macht Sinn!


    Und deswegen geht es um individuelle Beratung!!!


    Achtung: wir haben 40 Millionen Erwerbstätige! Wir haben 17 Millionen BU-Policen .. und einige haben mehr als eine Police!


    es geht um 23 Millionen die nichts haben. Wir sollten uns einmal mit denen beschäftigen.


    Und wir sollten den zweiten Schritt nicht vor dem Ersten machen ... vor BU/EU/etc. kommt die Arbeitsunfähigkeit und viele Arbeitnehmer, die nach 6 Wochen Entgelttzahlung bereits finanzielle Engpässe haben! Der erste Schritt ist eine ergänzende KTG-Versicherung.


    Last but not least - Versicherung ist individuell und nicht pauschal ... wer will was wie versichern!

    Also, da geht hier aber vieles sehr oberflächlich zu.


    1. grundsätzlich und natürlich gibt es ein grundsätzliches Paket, über das man nachdenken muss und das "fast jeder" braucht.


    Worüber man sich aber streiten kann, ist die genaue Ausgestaltung der Absicherung


    2. die Basis alle Versicherungen ist die Privat-Haftpflicht Versicherung, und zwar in der reinen Basis-Grundausstattung. was will ich damit sagen? Es gibt Verträge, die dem Geschädigten zum Beispiel den neuwert erstatten? laut BGB bin ich dazu nicht verpflichtet. Was schert es mich. Ich muss das versichern, was ich per Gesetz treffen kann!


    3. die Krankenversicherung ist auch Basic, aber eben bei 70 Millionen über GKV und bei ca. 9 Millionen über PKV gegeben! Dazu kommen dann die Sonderformen, wie anderweitige Absicherungen (KVB/PBeaKK,Pfarrerkassen), AsylBLG, etc.


    Die ca. 100.000, die immer noch nicht über einen KV Schutz verfügen, sind entweder sehr sehr vermögend oder überwiegend am Rande der Gesellschaft! Da sind andere Instanzen gefordert das Thema zu lösen! Wer es löesen könnte, aber vieles, was der Gesetzgeber an Zwängen und die Versicherer an Hürden geschaffen haben, scheut, der wendet sich vertrauensvoll an mich!


    4. Pflege


    jein ... ich habe eine Pflegepflicht ... ich kann mehr machen ... je mehr Altersversorgung ich habe, desto weniger relevant ist Pflege.


    Nice to have, vor allem, wenn ich Kinder habe, die für mich bluten müssen ... aber vielleicht will ich das ja auch gerade !!


    5. Hausrat


    Nice to have ... wenn ich einen Hausrat habe, der einen Wert hat! Habe ich den nicht oder ist es mir egal ... ein Problem anderer Leute!!!


    Bis hier hin weil be- und angesprochen.


    Noch ein Wort zur Finanzplaung ... kann man machen, muss man aber nicht. Wir sprechen über existenzille Versicherungen.


    nehmen wir Wohngebäude ... Du hast ein Wohngebäude ... es ist bezahlt und kaum was wert ... versichere es oder lass es sein und lebe ggf. mit den Konsequenzen!


    Es ist was wert .... exakt die gleiche Entscheidungsvorlage!! Tu, was Du für richtig hälst, aber jammere nachher nicht rum!


    Jeder einzelne Mensch muss wissen, was er absichert oder nicht.


    Und man muss eines Wissen: Versicherung ist eine Wette und man bekommt im Durcvhschnitt NIEMALS mehr raus, als man einzahlt. Der Einzelne ja, aber die Masse nicht. Und der Einzelne bekommt dann auch nichts raus, sondern nur einen schaden ersetzt (außer bei Summenversicherung)!

    Die Antwort ist einfach, bedarf aber wieder eine Vielzahl von Fragen:


    1. bezieht das Kind eine Halbwaisenrente von der DRV? (es wurde auch
    keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR bei
    Rentenantragstellung durchgeführt?)


    2. wie hoch ist diese? (darf 405 Euro in 2015 nicht übersteigen)


    3. lebt das Kind bei Ihnen und Ihrem neuen Ehemann, über den Sie in der GKV familienversichert sind?


    4. trägt der neue Ehemann nun überwiegend den Lebensunterhalt des Kindes?


    Wenn alle Fragen in die richtige Richtung beantwortet werden können, dann gilt § 10 Abs. 4 SGB V:


    "(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält,
    sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). .....
    Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des
    Lebenspartners (Anmerkung - gemeint ist gleichgeschlchtliche Ehe) eines
    Mitglieds."

    Die Frage war:


    "Folgender Sachverhalt. Mein Kind (19) steht zwischen Schule und
    Ausbildung/Studium, hat also auch noch keine eigenen Einkünfte, lebt bei
    mir und meinem Ehemann und war bisher über den Vater (von dem ich seit
    Jahren geschieden bin) privat versichert. Nun ist der Vater kürzlich
    verstorben und jetzt steht für mein Kind ein Wechsel zur GKV zur
    Debatte. Erwähnen sollte ich vielleicht noch, dass mein jetziger Ehemann
    als Angestellter in der GKV versichert ist und ich bei ihm als
    Familienmitglied mitversichert bin."


    Die Antwort ist einfach, bedarf aber wieder eine Vielzahl von Fragen:


    1. bezieht das Kind eine Halbwaisenrente von der DRV? (es wurde auch keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR bei Rentenantragstellung durchgeführt?)
    2. wie hoch ist diese? (darf 405 Euro in 2015 nicht übersteigen)
    3. lebt das Kind bei Ihnen und Ihrem neuen Ehemann, über den Sie in der GKV familienversichert sind?
    4. trägt der neue Ehemann nun überwiegend den Lebensunterhalt des Kindes?


    Wenn alle Fragen in die richtige Richtung beantwortet werden können, dann gilt § 10 Abs. 4 SGB V:


    "(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). ..... Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners (Anmerkung - gemeint ist gleichgeschlchtliche Ehe) eines Mitglieds."

    Es gibt eine Vielzahl von Fällen, und ich denke nach 30 Jahren Berufserfashrung kann ich das schon bewerten, die problemlos anerkannt wurden und auch über viele Jahre Rente bezogen haben oder beziehen.


    Letztendlich ist es immer eine Frage des konkreten Falls in Verbindung mit den konkreten Vertragsbedingungen.

    Frage:


    Wo ist denn Ihr Mann versichert? GKV oder auch PKV?


    Wenn GKV, dannn gibt es ja sehr wohl die Möglichkeit der Familienversicherung.


    Wenn PKV, was bei einem Beamten tendenziell anzunehmen wäre, dann gibt es keine Familienversicherung! Diesen BNegriff gibt es in der PKV nicht, auch wenn man immer wieder lliest, dass jemand bei seinem Mann/Frau/Eltern in der PKV familienversichert ist ... das ist niemals gegeben!


    Wernn PKV, dann gilt all das, was Alfred gesagt hat .. die Berücksichtigungsfähigkeit bei der Beihilfe prüfen. Das macht die Berihilfestelle des Dienstherren Ihres Mannes. Dann Ihre PKV entsprechend anpassen lassen.

    Natürlich kann man pauschaliert und grundsätzlich über die Wege in die GKV sprechen. Im Prinzip sind die wichtigsten Fakten ja in dem Artikel: Rückkehr genannt.


    Das die Frage immer wieder auftaucht, ist doch die Anpassung im Einzelfall und der konkreten Umsetzung inklusive Ablauf. Insbesondere auch das Thema Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes gemäß § 44 SGB X ist zu beachten.


    Sehr häufig geht es eben auch um Grenzfälle und Konstellationen, wo man sich sehr lange mit den Fällen auseinandersetzen muss, um die Tür zu finden.


    Wir betreiben das Thema unter dem Namen VersSulting relativ professionell und haben 2014 ca. 50 Fälle aktiv und erfolgreich begleitet.

    Honorarberater gibt es nicht, außer im Bereich der Finanzprodukte.


    Im Bereich Versicherung ist das ein Versicherungsberater gemäß § 34e GewO und § 59 Abs. 4 VVG!


    Aber die Zukunftsprojektion ist niemals seriös, weil die Vielzahl der Faktoren, die eine Rolle spielen, viel zu umfangreich sind. Es gibt aber einen anderen Weg sich mit dem Thema "Zukunft" auseinanderzusetzen.!