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Targobank muss Kosten für „Hinhalten“ der Kunden bei der Rückerstattung von Kreditgebühren tragen
Do., 16.04.2015
Targobank-Kunden, die noch letztes Jahr Ansprüche auf Erstattung von
Bearbeitungsgebühren gegenüber der Bank geltend gemacht hatten, lässt
die Bank teilweise bis heute noch auf zugesagte Rückzahlungen warten.
Die Targobank vertröstet ihre Kunden teilweise bis heute mit
Schreiben von November bzw. Dezember 2014 und verweist auf eine lange
Dauer bis zur Rückerstattung aufgrund einer hohen Zahl von
Rückforderungsanfragen.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat in einem von uns erstrittenen Urteil
nun eindeutig zugunsten der Targobank-Kunden geurteilt. Kunden müssen
nicht endlos warten.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Targobank gegenüber unseren
Mandanten mit Schreiben von November 2014 auf die Einrede der Verjährung
verzichtet. Zahlungen erfolgten auch auf wiederholte Mahnung nicht, so
dass die Mandanten durch uns Klage einlegen ließen.
Die Bank erkannte den Anspruch an, protestierte aber gegen die Kosten
des Prozesses mit der Begründung, dass eine Zahlungszusage an die
Mandanten gemacht worden sei und im Übrigen ein hohes Arbeitsaufkommen
vorliege.
Diese Begründung hat das Amtsgericht Düsseldorf nicht
gelten lassen und die Targobank zur vollen Kostentragung verurteilt. Das
Amtsgericht Düsseldorf hierzu:
Die Forderung der Kläger war fällig, § 271 Abs. 1 BGB. Nachdem
die Beklagte auf zweimalige Fristsetzung die Forderung nicht zahlte,
konnten die Kläger davon ausgehen, dass sie rechtliche Schritte würden
einleiten müssen, um zum Ziel zu kommen. Dem steht das Schreiben der
Beklagten vom 27.11.2014 nicht entgegen. Es handelt sich um ein
allgemein gehaltenes Schreiben, in dem die Beklagte sich pauschal zur
Erstattung nicht verjährter Bearbeitungsgebühren äußert. Es wird bereits
nicht klar, ob sie die von den Klägern gezahlte Gebühr als davon
erfasst sieht oder nicht. Für die Klägerseite blieb danach eine
Rechtsunsicherheit bestehen, ob eine Erstattung in ihrem konkreten Fall
erfolgen werde. Zudem hatte die Beklagte - auch unter Berücksichtigung
der Menge der Rückerstattungsanfragen - ausreichend Zeit, um den
streitgegenständlichen Betrag zu entrichten.
Das Urteil ist überaus positiv für alle Bankkunden, die von Banken
vertröstet werden und lange Zeit auf die Rückerstattung der ihnen
zustehenden Gebühren warten sollen.
"Bankkunden sollten sich nicht mit pauschalen Schreiben der Banken hinhalten lassen", so Rechtsanwalt Stefan Krohn aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Warten auch Sie immer noch auf Rückerstattungen von Bearbeitungsgebühren durch Banken? Dann kontaktieren Sie uns.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Stefan Krohn aus der Anwaltskanzlei Lenné.
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