Beiträge von nottele

    2. Du nimmst ein sogenanntes "Flexibles Forward Darlehen". Damit bist Du 100% auf der sicheren Seite, weil Du die Anschlussfinanzierung bereits abschließt. Das Darlehen beginnt zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. dem Ende der Zinsbindung deines bisherigen Darlehens). Allerdings kann der Beginn jederzeit vorgezogen werden, weitere Infos z.B. hier.

    Hallo, das mit dem "Flexiblen Forward-Darlehen" fand ich interessant. Es wird von dem Journalisten Roland Klaus bei der IG Widerruf propagiert und wird wohl von der AXA angeboten.
    Nachdem ich alle möglichen Angaben gemacht hatte, wurde mir lapidar mitgeteilt, dass das für mich nicht in Frage käme, da es für Darlehensnehmer über 65 Jahre nicht mehr möglich sei!
    Angeblich bietet kein weiteres Institut das flexible Forward-D. an!


    Gruß nottele

    Hallo Ebbe,


    das finde ich gut so; und wennDu die BG und dieZinsen erhältst und die BSQ nur damit glücklich wird, wenn Du die Erlärung unterzeichnest, dann "mach ett"


    Gruß


    nottele

    Hallo IanAnderson,


    es tut mir leid, dass ich auf deine letzten Postings noch einmal eingehen muss, denn ich habe bisher Deine Beiträge zu schätzen gelernt. Ich will auch versuchen, sachlich zu bleiben.


    Zu a)
    Danke für die Belehrung, das habe ich bisher nicht gewusst. Ich verstehe auch noch nicht, was das in dieser Angelegenheit für Konsequenzen hat, ist mir aber letztlich egal, musst Du mir jetzt nicht erklären.


    Zu b)
    Ich habe (im Gegensatz zu Dir) das Posting von Ebbe so verstanden, dass er die Bearbeitungsgebühren und Zinsen von der BSQ fordert und im Wesentlichen deshalb mit dem Vergleich nicht einverstanden ist. Daher mein ausdrücklicher Rat, sich damit nicht zufrieden zu geben.


    Zu c)
    Ebbe Sand und Dich kann ich gar nicht verwechseln, da ich ihn schon lange auch durch persönlichen Umgang kenne.
    Wenn Du meine Posts noch einmal liest, wirst Du sehen, dass ich Dich nie beraten habe. Ich habe nur geschriben, dass ich Verständnis dafür zeigen würde, dass Du Dich entscheiden KÖNNTEST (Konjunktiv; gemeint ist, wenn Du Ebbe wärest!), auf den Vorschlag einzugehen.
    Ich hoffe, dass Du das jetzt so verstehst, wie es gemeint war.


    Du schreibst zuletzt:

    Mach Dir doch bitte die Mühe GENAU zu lesen:

    Vielleicht solltest Du etwas genauer lesen, bevor Du Dich angegriffen fühlst, was nie in meiner Absicht lag, und wie ich auch jetzt meine Stellungnahme nicht verstanden wissen möchte.


    Mit durchaus freundlichen Grüßen


    nottele

    @'IanAnderson2


    Wieso ist das unpräzise, wenn ich eine Bausparkasse als Bank bezeichne? Ist doch m.E. unerheblich.
    Zum Inhaltlichen :
    Ich kann verstehen, dass du dich nach jahrelanger Warterei entscheiden könntest, auf den Vorschlag der BSQ-Bauspar AG einzugehen.
    Für meinen Teil würde ich auf Auszahlung der Zinsen jedoch bestehen, zumal die Zinsen hier höher liegen als beim Sparbuch. Da kann ich gut in Kauf nehmen, noch eine Weile zu warten.
    Das mit der Verschwiegenheitserklärung kann man so sehen wie du, ich würde sie jedoch nicht unterschreiben, es sei denn, man böte mir etwas dafür.

    @ebbe sand
    Hallo ebbe,
    ich verstehe das doch richtig:
    Die Bank weigert sich bislang, die Dir zustehenden Zinsen auf die unrechtmäßig erhobene Bearbeitungsgebühr zu zahlen, oder?
    Den Vergleich würde ich auf jeden Fall ablehnen. Auf die Zinsen hast Du einen Rechtsanspruch, genau so wie auf die Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr.


    Die Bank hat aber keinen Anspruch auf Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung. Wenn Du die ablehnst, kann sie nichts dagegen unternehmen, außer dass sie sich noch länger weigert, zu zahlen. Dann kannst Du sie aber per Gerichtsbeschluss dazu bringen.
    Ich weiß, dass etliche Kreditnehmer sich beim Vergleich betr. desWiderrufs mit einer Verschwiegenheitserklärung einverstanden erklärt haben, die haben sich das aber zum großen Teil bezahlen lassen.


    Wenn Du aber das Gezerre mit der Bank um die Zahlung der Zinsen leid bist und die Angelegenheit bald erledigt haben willst...., dann kannst Du das auch annehmen.
    Ich würde aber auf Zahlung der Zinsen beharren. Das mit der Verschwiegenheitserklärung ist m.E. ein Nebenkriegsschauplatz.

    Hallo ebbe und nikolaus,


    es bleibt, wie es die ganze Zeit war, die Banken spielen auf Zeit und reagieren nur unter Druck, evenuell nur mit Hilfe von Gerichtsentscheidungen.
    Ich denke, die haben damit sogar Erfolg, weil viele aufgeben. Aber ich hoffe, niemand, der hier im Forum ist.
    WEITER MACHEN bis zum bitteren Ende!!!


    Zur Sache mit der Verschwiegenheitserklärung: Das kann man doch gerne machen, kostet aber: Nur gegen Bezahlung darauf eingehen!
    Für 300 Euro kann man doch gut darauf eingehen, oder sie müssen darauf verzichten.


    Gruß und viel Erfolg allen,
    nottele

    Hallo,


    ich freue mich wirklich, dass endlich auch bei euch Bewegung in die Sache gekommen ist. Die Sachlage hatte ich auch nach dem BGH-Urteil so gesehen, dass die Sache zu 100% erledigt wäre.... Aber man hat ja mit Banken zu tun, die versuchen tatsächlich alles, um die Leute noch zu verunsichern. Die geben kein Deut nach!


    Das Erschreckende ist ja auch, dass man immer wieder registrieren muss, was die Bankenlobby für einen Einfluss hat!
    Auch beim Widerruf, den ich z.Z. versuche, gerichtlich durchzuziehen, versuchen die Banken alles - und das Erschreckende ist: Bei vielen Gerichten haben sie damit sogar Erfolg.
    Wenn es eine Partei gäbe, die damit werben würde, die Macht der Banken rigoros einzudämmen, würde ich die sofort wählen; eigentlich müsste man denen beitreten.
    Aber die Partei gibt's (noch) nicht, aber wenigstens gibt es dieses Forum.
    Ich meine, das hat uns doch nicht nur in der Sache weitergeholfen, sondern auch Mut gemacht, ich habe gesehen, dass ich mit den Problemen nicht allein war, da haben doch alle mitgeholfen!


    Gruß an alle Mitstreiter ... und: Daumen hoch!


    nottele

    Hallo @ all!
    Es sieht gut aus für alle, die langen Atem hatten:


    Nr. 198/2016 vom 08.11.2016Bundesgerichtshof entscheidet zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in BausparverträgenUrteil vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2 Prozent der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam ist. Sachverhalt: Von den ursprünglich terminierten drei Verfahren zur Zulässigkeit von Darlehensgebühren in Bausparverträgen (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 155/16) war nach Rücknahme von zwei Revisionen noch das Verfahren XI ZR 552/15 zu entscheiden. In dieser Sache klagt ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er wendet sich mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse enthaltene Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird (§ 10 ABB)*. Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffene Klausel verstoße gegen § 307 BGB**, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Prozessverlauf: Die Klage ist in beiden Vorinstanzen abgewiesen worden. Die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Bei der "Darlehensgebühr" handelt es sich um eine gerichtlicher Klauselkontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede. Die Klausel ist dahingehend zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird. Vielmehr dient die Gebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt. Damit weicht die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Denn zum einen wird mit dieser Gebühr ein Entgelt erhoben, das abweichend vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB*** einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht, nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist. Dieses Leitbild ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts auch für Bauspardarlehensverträge maßgeblich. Zum anderen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Das aber sieht die angegriffene Klausel vor. Diese Abweichungen der Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Vertragspartner der Bausparkasse unangemessen. Insbesondere wird die Gebühr nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leistet. Die Darlehensgebühr wird auch nicht durch Individualvorteile für Bausparkunden, wie z.B. günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstehen. * § 10 Darlehensgebühr Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens - bei der Wahl gemäß § 9 Abs. 3 vor Abzug des Disagios - fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld). ** § 307 BGB Inhaltskontrolle (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. *** § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag (1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

    Hallo,
    es könnte demnächst spannend werden für die Darlehensgebühren bei Bausparverträgen:


    Neues vom BGH:


    "Nr. 155/2016 vom 13.09.2016 Verhandlungstermin am 8. November 2016 in Sachen XI ZR 552/15 – 9.00 Uhr, XI ZR 472/15 – 11.00 Uhr - und XI ZR 477/15 – 9.00 Uhr - (Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen)XI ZR 552/15. In dem Verfahren XI ZR 552/15 wendet sich der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist, mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse enthaltene Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig wird (§ 10 ABB). Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffene Klausel verstoße gegen § 307 BGB* und nimmt dieBeklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen,die beanstandete Klausel benachteilige den Kunden nicht unangemessen. Maßgebend für die Beurteilung sei nicht das Leitbild des Darlehensvertrages, sondern das durch Besonderheiten des Bausparkassengesetzes geprägte Leitbild für Bausparverträge. Dieses Leitbild gehe von einer Darlehensgebühr aus. Die staatliche Förderung durch Bausparprämien und die Einbeziehung der Darlehensgebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses sprächen dafür, dass der Gesetzgeber die Gebühr gebilligt habe."


    Ich drücke allen, die auf eine positive Entscheidung warten, die Daumen.
    Gruß, nottele

    @rukus"
    "Die Bank ist der Meinung dass unterschriebene Gesetze einzu halten sind und es gibt auch Urteile die so eine Meinung bzw Rechtsauslegung bestätigen."


    Hallo, du meinst nicht "Gesetze " , sondern "Verträge" nach dem Grundsatz "Pacta sund servanda" .
    Aber die Gerichte, die diese Meinung vertreten, sind in der Minderheit. Trotzdem ist es sicherlich sinnvoll, einen guten Anwalt zu haben, sonst hat man wenig Chancen, auch wenn man im Recht ist.
    Notfalls muß man auch einen langen Atem haben, um ein Verfahren bis zum BGH durchzuführen. Dort hat man auf jeden Fall gute Chancen.

    Hallo @all,
    besonders an diejenigen, die noch wegen ihrer Darlehensgebühr kämpfen müssen.
    Nikolaus hatte ja im Mai gepostet:


    Also meine Klage hat es bis zum BGH geschafft!


    Danach ist nun nichts mehr gekommen. Zufällig habe ich nun einen Bericht bei "test.de" unter der Chronik der Ereigmisse (die Bearbeitungsgebühr betreffend) folgenden Bericht gefunden:


    23.5.2016 Rechtsanwalt Dr. Phillipp Banjari aus Köln berichtet: Wohl um ein verbraucherfreundliches Grundsatzurteil des Oberlandergerichts zu verhindern, hat die Wüstenrot Bausparkasse die Forderung einer Erbengemeinschaft auf Erstattung von rund 17000 Euro Darlehensgebühr zuzüglich Zinsen, Gerichts- und Anwaltskosten vor dem Oberlandesgericht Stuttgart akzeptiert. Die Oberlandesrichter hatten keinen Zweifel daran gelassen, dass sie die Bausparkasse zur Erstattung verurteilen werden. Offenbar glaubt Wüstenrot auch nicht mehr daran, dass der Bundesgerichtshof Gebühren für Bauspardarlehen für rechtmäßig halten wird. Das Anerkenntnisurteil ist jedenfalls rechtskräftig. Weitere Details zum Verfahren im ausführlichen Bericht der Stuttgarter Zeitung.


    Das müsste Dir, @Nikolaus und allen, die noch im Streit mit ihrer BSpK liegen, Auftrieb gegeben haben, oder habt ihr das noch nicht gesehen?


    Es ist so still geworden in diesem Thread, dabei drücke ich immer noch allen die Daumen und höffe, dass die Sache auch für Euch noch gut ausgeht!
    Lasst doch von Euch hören, am besten eine Erfolgsgeschichte!!!


    Gruß , nottele

    Hallo @Nikolaus,


    ich habe mich schon lange gewundert, dass man nichts mehr von Dir gehört hat.
    Ich lese immer wieder in verschiedenen Foren, dass der BGH in der Regel verbraucherfreundlich urteilt. Da kann ich Dir nur die Daumen drücken.
    Ich warte schon fast ein Vierteljahr auf Neuigkeiten wegen meiner Klagebezüglich des Widerrufs.
    Bei der Bearbeitungsgebühr hat die BSQ nach dem Urteil alles einwandfrei abgewickelt.


    Alles Gute,
    nottele

    Hallo @Superpupsi et alteri,
    durch Vermittlung eines anderen Forum-Teilnehmers bin ich zu RA Sinnig gekommen aus der Kanzlei „Dr. Lehnen und Sinnig“, Trier. Diese scheinen mir auch sehr kompetent zu sein. Lt. den Seiten von test.de haben sie auch schon etliche Erfolge im Bereich des Widerrufs gegen Banken erstritten. Nachdem klar war, dass meine RV nicht einzutreten braucht (leider ...), habe ich gefragt, ob die Kanzlei mit einem Prozesskosten-Finanzierer kooperiert. Dadurch bin ich zur Solvantis-AG gekommen.
    Um das anzuleiern, hat RA Sinnig nach Übermittlung aller relevanten Unterlagen den zu erwartenden wirtschaftlichen Erfolg errechnet und die Anfrage an die Solvantis gesandt. Die haben die Unterlagen geprüft (wohl auch, ob es sich überhaupt für sie lohnt und ob das Ganze Aussicht auf Erfolg hat) und mir dann ein 13-seitiges Vertragsangebot gemacht.
    Ich habe einmal die ersten beiden Seiten unseres Vertrags mit der Solvantis AG eingescannt:
    (sh. Dateianhang!) SCN_0006.pdf
    Im weiteren Verlauf ist ausgeführt, dass der Solvantis 30% des erstrittenen wirtschaftlichen Erlöses zustehen. Der wirtschaftliche Vorteil wird dann folgendermaßen präzisiert:
    Zinsersparnis zuzüglich -jeweils eventuell- zurückgeforderter, zu viel an die Anspruchsgegner bezahlter Zinsen zuzüglich für die getilgten Anteile von der Bank geforderter Zinsen und zurückgeforderter Gebühren.


    Den Vertrag haben wir unterschrieben zurückgesandt, dann hat die Solvantis zugestimmmt.
    Erst danach haben wir den Vertrag mit der o.g. Kanzlei gemacht, die nun versucht, unser Recht durchzusetzten.


    In der Hoffnung, dass Euch das hilft, mit vielen Grüßen,
    nottele