Immermit der Ruhe schrieb:
Hallo nottele,
schreib uns doch bitte, um was für Verträge es sich bei dir handelt.
Sind das Bauspardarlehen aus denen du die Gebühr zurück forderst?
Mit welcher Begründung hat dir dein Anwalt die Hoffnung auf Erstattung gegeben?
Mehr hierzu bei: Bearbeitungsgebühr von Krediten zurückfordern - Seite 509 - Geld zurück - Finanztip-Community
Hallo, Immer mit der Ruhe,
es handelt sich um ein sog. "BaufiQuick" von der BSQ Bauspar AG. Es ist ein Bankvorausdarlehen, bei dem zugleich ein BauSpV. in gleicher Höhe abgeschlossen wurde, mit dem das Bankvorausdarl. abgelöst werden soll. Unter dem Punkt "Finanzierungs- und Kostenübersich"t steht u.a. Bearbeitungsgebühr 3185.-EUR". Später erscheint noch unter "Kosten, die von der Bausparkasse vor der Zuteilung berechnet werden: Abschlussgebühr für Bausparvertrag XXXX,-EUR". Um letztere geht es bei meinen Forderungen nicht, sondern lediglich um die expressis verbis genannte Bearbeitungsgebühr (plus Zinsen).
Nachdem ich diese mittels eines Musterbriefes und, als die Bank nicht reagierte, eines Erinnerungsbriefes angefordert hatte, kam das abschlägige Schreiben mit folgenden Begründungen (in Kurzform):
1) Kein Konsumentenkredit, sondern Darl. für wohnwirtsch. Zwecke, für die das BGH-Urteil nicht gelte. (Stichworte: Kundeninteresse, Richtlinie 2014/17 EU -"responsible lending", EUGH-Entsch. v. 27.03.2014 -Interessen der Bauspargemeinsch.... bla...bla...bla..)
2)"Individualvertragliche Vereinbarung"- angebl. handschriftlich in Vertrag aufgenommen, daher keine allg.Geschäftsbedingungen - glatt gelogen!!!
3) Es liege eine "Preishauptabrede" vor, nach der "eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ausscheidet". (Verweis auf Urteil des AG Nürnberg v. 19.05.2014)
Das Rechtsanwaltsbüro, auf das ich online aufmerksam wurde, hat mir nach Übermittlung des Schreibens der Bank folgende Einschätzung gemailt:
"vielen Dank für die Zusendung der Unterlagen. Der BGH hatte entschieden, dass bei Darlehen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher Bearbeitungsentgelte grundsätzlich unwirksam sind. Immobiliendarlehen und Bauspardarlehen dürften unseres Erachtens nicht anders bewertet werden, da diese ebenfalls Darlehen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher darstellen. Die Unwirksamkeit der Gebühren ergibt sich zudem aus der Urteilsbegründung des BGH, wonach die Verbraucher durch Bearbeitungsentgelte bei Immobiliendarlehen und Bauspardarlehen in der gleichen Form benachteiligt werden wie bei Verbraucherdarlehen.
Insofern sehen wir durchaus Möglichkeiten, das gezahlte Bearbeitungsentgelt zurückzufordern. Sofern wir ... für Sie tätig werden sollen, bitten wir um Unterzeichnung und Rücksendung der beigefügten Vollmacht."
Als die Bank auf ein erneutes Schreiben, diesmal vom RA, nicht reagierte, empfahl er mir, das Mahnverfahren einzuleiten, was auch inzwischen wie oben beschrieben läuft.
Gruß, nottele