Beiträge von lp900


    Danke für die Hinweise. Bezüglich der Frist ist es aber tatsächlich so, daß das AG, an welches die Sache abgegeben wird, den Gläubiger auffordert, sich innerhalb 2 Wochen zu erklären.


    Zitat IHK Frankfurt/M.:


    Das sich an den Widerspruch anschließende
    Streitverfahren folgt den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses. Die
    Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wurde,
    fordert den Antragsteller unverzüglich auf, seinen Anspruch binnen zwei
    Wochen zu begründen, § 697 ZPO.


    § 697
    Einleitung des Streitverfahrens

    (1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache
    abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen
    Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden
    Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.

    Wenn gegen den Mahnbescheid,der fristgemäß(!!) eingegangen(!!) ist,seitens des Gegners Widerspruch erhoben wird,hat der Antragsteller gemäß §691,Abs.2 ZPO einen Monat Zeit,das streitige Verfahren zu eröffnen.


    Für mich ist immer noch offen, ob der Eingang beim Antragsgegner rechtzeitig war, -oder ist der Eingang des Antrages beim Mahngericht ausreichend?


    Ausnahme:
    Wenn der Antragssteller auf dem Mahnbescheidsformular bei Antragstellung angekreuzt hat,daß bei Widerspruch gegen den Mahnbescheid das streitige Verfahren automatisch dh.durch Weiterleitung an das zuständige Gericht(Amtsgericht bis und einschl.€5000.-,darüber Landgericht(mit Anwaltszwang!!)erfolgt,müssen--damit dieser Vorgang abläuft---die mitgeteilten Gerichtskosten "demnächst"(lt.BGH innerhalb von zwei Wochen,Gerichte können auch großzügiger sein)eingezahlt werden,damit dann die Klage begründet und zugestellt werden kann.


    Das hatte ich nicht angekreuzt, habe aber mit der Widerspruchsmitteilung die Aufforderung erhalten, entsprechende Gerichtskosten zu zahlen, damit die Sache an das zuständige AG weitergeleitet wird. Diese Kosten sind gezahlt. Ich warte nun auf die Aufforderung zur Klagebegründung (gibts da irgendwo eine Musterklage?)


    Für mich ist immer noch offen, ob der Eingang beim Antragsgegner rechtzeitig war,-oder ist der Eingang des Antrages beim Mahngericht ausreichend?


    Somit umtreibt mich immer noch die Frage, ist nun die Verjährung gehemmt? Die Forderung ist aus 2009.

    hallo,
    ich bin neu hier, habe aber in den letzten Wochen die Diskussionen aufmerksam verfolgt. Ich habe bei der Umweltbank 2009 einen Solarkredit abgeschlossen, ohne jeden Hinweis auf KfW usw., über die ist auch nichts finanziert.
    Es wurden eine Bearbeitungsgebühr von 500,-- € sowie eine Gebühr für die Möglichkeit der vorzeitigen Ablösung des Darlehens von ebenfalls 500,-- € verlangt. Letztere Gebühr ist unstreitig, ich hätte ja auf die Möglichkeit der Sondertilgung verzichten können.


    Jedoch die Kreditbearbeitungsgebühr! Angefordert bei der Umweltbank, Antwort ein lapidares Schreiben, wirklich für ganz "Dumme", von wegen fehlender Rechtsgrundlage, kein Konsumenten- sondern Geschäftskredit wegen Umsatzsteuerpflicht als "Gewerbetreibender" (wir haben kein Gewerbe angemeldet und sind sog. Kleinsteinspeiser mit unseren 9,66 kwp mit Eigenverbrauch), angeblich individueller Absprache, die es nie gab, und zuletzt wegen guter Geschäftsbeziehung, wirklich bla- bla....


    Um der Verjährung entgegenzuwirken habe ich am 29.12. den Mahnantrag gestellt. Heute kommt mit Datum des 09.01.2015 die Mitteilung, daß der Antragsgegner (Umweltbank) Widerspruch (ohne Begründung) erhoben hat. Wenn ich die Gerichtsgebühr von 73,-- € entrichte, geht das ganze an das Amtsgericht Nürnberg.


    Der weitere Verfahrensablauf ist mir bekannt. Ich möchte nun wissen, ob jemand Erfahrung mit der Umweltbank hat, und, ob die nicht Klage bei meinem zuständigen Amtsgericht möglich ist (Nürnberg ist recht weit weg).


    Danke für die Antworten!