Alles anzeigenDu darfst nicht auf die "Aufforderung zur Begründung" warten,denn diese Begründung wird von Dir fristgemäß(!!) dh.2 Wochen nach Eingang der Widerspruchsmitteilung erwartet.
Danach läuft die Frist am 23.01. dh.in einer Woche ab.Willst Du es noch einmal wie bei Deinem Mahnbescheid auf den letzten Drücker abwickeln und auf den guten Willen des Gerichts angewiesen sein?
Apropos Gericht:Dein Mahnbescheid hat eine Geschäftsnummer.Du solltest Dir Deine Fragen notieren und dort bei der Geschäftsstelle anrufen und sie Dir beantworten lassen.Eine andere gute Idee besteht darin,dort hinzufahren,Deine Dokumente mitzunehmen und den Rechtspfleger aufzusuchen.Der/die hilft Dir auch gerne.
Zum Thema Musterklage:
Wende Dich an pabstblog.de,dort findest Du eine,die von RA Pabst verfaßt wurde.Die mußt Du dann für Dich und Deine Zwecke bearbeiten.
Danke für die Hinweise. Bezüglich der Frist ist es aber tatsächlich so, daß das AG, an welches die Sache abgegeben wird, den Gläubiger auffordert, sich innerhalb 2 Wochen zu erklären.
Zitat IHK Frankfurt/M.:
Das sich an den Widerspruch anschließende
Streitverfahren folgt den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses. Die
Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wurde,
fordert den Antragsteller unverzüglich auf, seinen Anspruch binnen zwei
Wochen zu begründen, § 697 ZPO.
§ 697
Einleitung des Streitverfahrens
(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache
abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen
Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden
Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.