Beiträge von Observer

    Liebe Community,


    § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB als Rechtsgrundlage für eine Kündigung der Bausparkasse heranzuziehen, erachte ich schon im Ansatz für fragwürdig.


    Zweck der Regelung ist es, dem Darlehensnehmer gegenüber dem Darlehensnehmer eine Waffengleicheit bezüglich aktueller Marktkonditionen zu verschaffen. Da die Bausparkassen die Tarife und Konditionen gestalten und dem Bausparer nur wenig Gestaltungsfreiheit belassen, bedarf es in diesem Sinne auch keiner Kündigungsregelung, die die Bausparkasse vor ihren eigenen Konditionen schützt. Sollte bei der Bausparkasse tatsächlich eine Schieflage aufgrund der Niedrigzinsphase drohen, so ist sie gehalten, sich bezüglich der Anpassung der Bausparbedingungen bzgl. der Konditionen bzw. der Kündigungsregelungen eine Genehmigung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu verschaffen.


    Tatsache ist, dass Bausparkassen auch von der Niedrigzinsphase profitiert haben, indem Kunden sich vor weiteren Zinssenkungen noch insoweit günstige "Alt"-Konditionen gesichert haben. Die Schwäbisch-Hall sprach noch im Juli 2013 von einem "glänzenden Geschäft". Bezeiht man dies mit ein, so weckt dies Zweifel, ob die Kündigungswellen nicht doch lediglich einer Ertragsoptimierung dienen. Dann hätten die Bausparkassen aufgerüstet, statt eine Waffengleichheit herbeiführen zu wollen.


    Gruß aus Frankfurt am Main