Beiträge von muc

    Das wird sehr schwierig... Die meisten Banken werden es ablehnen, dass Sie als Bevollmächtigte für Ihren Vater ein Konto eröffnen.

    Da wir in zweiter Ehe verheiratet sind und noch eine Tochter und ein Enkelkind von seiner Seite erbberechtigt ist, es - zumindest mir unbekannt - kein Testament gibt, kann ich dann das Darlehen von den Erben meines Mannes verlangen?

    Keine gute Idee... - Ohne Testament sind Sie Erbin zu 1/2 nach Ihrem Mann. Damit ist im Fall seines Todes schon einmal die Hälfte der Darlehensforderung gegen Sie selbst gerichtet.


    Die andere Hälfte werden Sie von der Miterbin (Tochter) verlangen können. Aber nur, wenn der Nachlass Ihres Mannes ausreicht. Sonst wird die Tochter das Erbe ausschlagen, wie @johannesD richtig schreibt.



    hat eine Erbschaft zu erwarten die definitiv ist.

    Eine Erbschaft ist im Übrigen nie "definitv".
    Es kann noch viel passieren, bis der Erblasser bzw. die Erblasserin die Augen zumacht.


    Aber wenn Ihr Mann sicher ist, dass er Erbe wird, sollte er den potentiellen Erblasser um ein Darlehen bitten. Das würde mehr Sinn machen, als wenn er sich bei Ihnen verschuldet.

    Würdet ihr Miete vom Bruder verlangen?

    Miete ist der falsche Begriff. Der Schreinerei-Bruder ist ja selbst Miterbe. Er würde deshalb an sich selbst vermieten.
    Aber selbstverständlich steht den drei Miterben, die keine Schreiner sind, eine Nutzungsentschädigung zu.


    Es wäre sicherlich besser, wenn sich die Erbengemeinschaft vollständig auseinandersetzt. Dann müsste der Schreiner seine drei Geschwister für den Wert des Betriebsgebäudes und des Grundstückes abfinden. Das könnte möglich sein, wenn der Schreiner auf seine Ansprüche an den übrigen Immobilien und am Barvermögen verzichtet.


    Sollte die Dinge jedoch so liegen, dass das Betriebgebäude der wertmäßig überwiegende Teil des Nachlasses ist, dann wird die Auseinandersetzung nicht klappen, ohne dass der Schreiner ein Darlehen aufnimmt.



    Würdet ihr einen Vertrag über Instandhaltung abschließen?

    Wenn die Erbengemeinschaft sich nicht auseinandersetzt, ist dringend zu empfehlen, dass alle Fragen der Nutzung, Instandhaltung und was damit zusammenhängt in einem schriftlichen Vertrag geregelt werden.



    Ist damit zu rechnen, dass die Gebäude weniger wert werden, wenn die Schreinerei nach x Jahren pleite geht?

    Das kann niemand sagen. Da die Gebäude nicht dem Unternehmer sondern der Erbengemeinschaft gehören, wären diese von einer Insolvenz nur mittelbar betroffen. Die Gläubiger des Schreiners könnten allerdings in den Erbteil vollstrecken. Es könnte dann zur Zwangsauseinandersetzung der Erbengemeinschaft kommen. Wenn der Betrieb heruntergewirtschaftet ist, lässt sich in einer Versteigerung meist kein angemessener Preis erzielen.



    Gibt es weitere Risiken zu beachten?

    In einer Erbengemeinschaft kann jeder der Miterben zu jeder Zeit "die Reißleine ziehen", sprich die Auseinandersetzung verlangen. Auch wenn sich die Geschwister heute einig sind, bedeuet das nicht, dass das immer so bleibt.


    Ein Miterbe könnte selbst versterben, dann rücken für dessen Miterbenanteil seine Erben nach. Diese "Erbeserben" haben meist nicht die Bindung zu den ursprünglichen Miterben wie der verstorbenen Miterbe selbst.


    Meist sind die Erbeserben die Witwe oder der Witwer des Verstorbenen und dessen Kinder oder Enkel. Im Verhältnis zu den jetzigen Erben sind dies also Schwager/Schwägerin und Neffen, Nichten bzw. Großneffen und Großnichten. Wenn jemand von diesen Verwandten die Auseinandersetzung verlangt, könnte dies zur "Unzeit" erfolgen und die Schreinerei in Probleme stürzen.


    Fazit: Bei allem geschwisterlichen Verständnis sollten die Erben jetzt die Auseinandersetzung vornehmen. Dann herrschen klare Verhältnisse und jeder ist seines Glückes Schmied.

    Es hätten ja auch mehrere Anleger sein können, für die ein Anwalt oder Notar (wegen der Nachrangigkeit) ins Grundbuch eingetragen wird....so meine Vorstellung.


    Nach Ihrer Vorstellung sind Sie dann ganz schnell bei einem verbotenen Einlagengeschäft. Die BaFin ist zwar etwas verschlafen (siehe deren Versagen bei wirecard), aber bei solchen Angeboten, bei denen einer Mehrzahl von Privatanlegern eine gemeinsame Kapitalanlage geboten wird, ist die Behörde schnell mit einem Bußgeldbescheid bei der Hand, wenn Sie über keine KWG-Erlaubnis verfügen.



    Wo bekommt man denn 10% ohne Risiko oder erfährt man das erst wenn man sich in den siebenstelligen Bereichen und aufwärts bewegt?


    10 % OHNE Risiko bekommen Sie nirgends! Aber das ist ja Ihr Problem, dass Sie Ihre Kreditanfrage als "risikolos" verstehen. Das ist sie halt nicht.


    Im Bereich der Mezzanine-Finanzierung von Bauträgern werden auch heute Finanzierungen mit 11 % bis 14 % getätigt, bei denen man sich als Privatanleger sogar mit relativ kleinen Summen beteiligen kann.


    Diese Finanzierungen laufen freilich maximal drei Jahre, denn jeder Bauträger will dieses teure Geld so schnell wie möglich zurückzahlen. Die Volumina, die dort bewegt werden, sind jedoch nicht unter 2 Millionen. Denn sonst lohnt sich der Aufwand der Prüfung des Vorhabens nicht. Als Sicherheit werden oft (nachrangige) Grundschulden eingetragen. Aber natürlich wird jeder Privatinvestor ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Anlage das Risiko des Totalverlusts notwendigerweise einschließt.


    Also nochmals meine Empfehlung: nehmen Sie das Angebot Ihres Brokers oder Ihrer Bank an und finanzieren Sie zu 3 %, wenn sich diese Möglichkeit für Sie bietet.

    Allerdings klagen doch alle, es gäbe keine Zinsen mehr und niemand weiß wohin mit seinem Geld. Da müsste sich doch ein (oder mehrere) Privatanleger finden lassen, der sich über 1 oder 1,5 % für ein Jahr freut bei Null Risiko?!

    Null Risiko? Sie sind wirklich naiv.


    Das Verleihen von Geld an Privatleute hat stets ein hohes Risiko! Wenn Sie das in Bezug auf Ihre Situation als risikolos sehen, ist das bei weitem nicht die Sichtweise des privaten Kreditgebers.


    Eine Absicherung durch eine Grundschuld ist zwar nett, aber im Crashfall bedeutet die dann erforderliche Verwertung der Immobilie jede Menge Arbeit, Ärger und Zeitverlust - und damit Zinsausfall.


    Außerdem sind 250.000 EUR ein "Ticket" für das nur eine hauchdünne Schicht von Privatanlegern in Frage kommt.


    Das Medianvermögen in Deutschland liegt bei 75.000 EUR. Mit Ihrem Kreditwunsch wenden Sie sich daher an das oberste 1 Porzent der Anleger. 99 % können Ihnen gar keinen Kredit geben, weil sie entweder gar nicht über 250.000 EUR verfügen oder eine solche Anlage für den Anleger ein unvertretbares Klumpenrisiko darstellen würde.


    Um 250.000 in eine einzige Anlage zu stecken sollte der Anleger schon über mehr als 5 Millionen EUR flüssiges Vermögen verfügen. Und solche Anleger erwarten mindestens 10 % Rendite. Da ist Ihr Angebot von 1 % bis 1,5 % wirklich niedlich.


    Gehen Sie zur Bank und freuen Sie sich, wenn Sie die Kohle für 3 % kriegen.

    Ich gehe mal davon aus dass es aber im Grunde nur um größere Beträge aus Erbschaften usw. geht?

    In dem von Ihnen verlinkten Beitrag der kpmg steht sogar ausdrücklich drin, dass ein sog. "Haushaltskonto" von der Schenkungsteuer ausgenommen ist. Das ist genau das, was ich gemeint hatte. Das sind Zuwendungen, die dem Unterhalt dienen. Die Steuerbefreiung können Sie nachlesen in § 13 Abs. 2 ErbStG hier: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html

    Die Idee war nun ein Gemeinschaftskonto zu eröffnen um das diesen Wust an Daueraufträgen und manuellen Überweisungen zu vermeiden und das ganze übersichtlicher zu machen.

    Machen Sie das! Das ist sehr sinnvoll. Auch wenn Sie eines Tages verheiratet sein sollten, ist ein "Drei-Konten-Modell" sehr empfehlenswert.



    Nun lese ich ganz viele Horrorstories bezüglich Schenkungssteuer und dass das bei Gemeinschaftskonten eine Gefahr sein kann (vor allem wenn man unverheiratet ist) aber bei Überweisungen zwischen getrennten Girokonten ja noch viel schlimmer usw...

    Wo lesen Sie einen solch hanebüchenen Unsinn? Für die Zuwendungen, um die es hier geht, besteht eine Steuerbefreiung in der Schenkungssteuer, da diese dem Unterhalt des Bedachten dienen.

    Einfach mal nach "Erbschein Kosten" und "Notarkosten" googeln.
    Da gibt es mehrere Rechner im Netz, bei denen man nur den Wert des Hauses eingeben muss.

    Wenn es um Geldanlage ging wurde ich, wie alle anderen Menschen, zeitlebens „infiltriert“ das es das absolute Ziel sein muß im Alter ein Immobilie zu besitzen, damit man mietfrei leben kann.


    Diese Infiltration halte ich für eine der größten Irreführungen im Bereich Vermögensbildung. Die liegt in etwa auf der gleichen Linie wie das Dogma, dass die Aktienquote im Portfolio eines Anlegers in Prozent der Zahl 100 minus Lebensalter entsprechen soll. Also soll ein 70-Jähriger nur noch 30 % Aktienquote in seinem Vermögen haben.


    Alles Quatsch.


    Die einseitige Indoktrination in Richtung "im Alter mietfrei wohnen", wird gezielt von der Bauindustrie im Verein mit den Bauträgerfirmen, den Bausparkassen und den Banken, die im Immobilienfinanzierungsgeschäft tätig sind, verbreitet.
    Die Interessenlage ist eindeutig.


    Und eines stimmt leider auch: Immobilieneigentümer sind im Alter wohlhabender als Mieter.
    Dieses Ergebnis hängt allerdings damit zusammen, dass für den Erwerb einer Immobilie ein gewisses Einkommen Voraussetzung ist. Wer im unteren Lohnbereich arbeitet, hat von vornherein keine Chance eine Immobilie zu erwerben.


    Denjenigen, die eine Immobilie finanzieren können, kommt der "Zwangsspareffekt" bei der Vermögensbildung zugute. Damit meine ich, dass jeder Immobilienkäufer weiß, dass der Kapitaldienst seiner Finanzierung unter allen Umständen zu leisten ist. Sonst droht Zwangsversteigerung und Verlust des "Dachs überm Kopf".


    Derjenige, der sein Geld in Aktien anlegt, macht in den meisten Fällen nachweislich eine deutlich bessere Vermögensentwicklung als sein Nachbar, der Häuslebauer. Jedoch ist dazu eine bestimmte mentale Disposition unabdingbar.
    Wer mehrere hundertausend Euro oder mehr an der Börse investiert hat, muss der Versuchung zum konsumtiven Ausgaben widerstehen. Das erfordert Nüchternheit und Disziplin. Wer die nicht hat, wird mal eben hier einen Neuwagen kaufen und dort eine schöne Luxusreise machen oder sonstige Ausgaben für schöne Dinge tätigen. Das Angebot ist überreichlich für den, der verfügbares Geld hat. Und Aktien können halt mit einem Mausklick in Sekundenbruchteilen verkauft werden und einen Tag später ist das Geld in bar auf dem Konto. Das geht bei einer Immobilie nicht.


    Was Sie jetzt machen können, haben Sie selbst bereits analysiert: Verkauf gegen Bargeld oder gegen Leibrente.
    Mehr Alternativen gibt es nicht. Treffen Sie die für Sie richtige Entscheidung.


    Insbesondere da Sie keine Kinder haben, spricht viel für den Verkauf gegen Bargeld und der Umzug in eine Mietwohnung. Spätestens Ihre Erben - wer immer das sein wird - werden Ihr Häuschen ohne mit der Wimper zu zucken verkaufen.


    Niemand wird Ihnen dafür dankbar sein, dass Sie sich für das eigene Haus "krumm gelegt" haben und im Alter auf Komfort verzichtet haben, den Sie sich eigentlich leisten könnten, wenn Sie Ihr Vermögen in einem gut diversifizierten Aktienportfolio angelegt hätten.

    Ich würde an Ihrer Stelle verkaufen. Die Rendite aus der Mietwohnung ist sehr kümmerlich. Siehe die Renditeberechnung von @BSHKunde, die ich grundsätzlich für realistisch halte. Mit dem Kumulrisiko müssen Sie halt leben. Und das Mietausfallrisiko ist ebenfalls nicht von der Hand zu weisen.


    Wenn Sie jedoch die Wohnung vermieten wollen, dann würde ich an Ihrer Stelle umschulden. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können Sie die Zinsen wenigstens steuerlich geltend machen. Die Zinsen, die Sie für Ihr Eigenheim zahlen müssen, sind reine Privatsache. Deshalb wenn schon, dann möglichst viel Fremdkapital auf die vermietete Wohnung und möglichst viel Eigenkapital auf das selbstgenutzte Haus.

    Bei einer getrennten Veranlagung rutscht der wesentlich besser Verdienende sozusagen von Steuerklasse III in I.

    Das ist sachlich falsch. Bei der Veranlagung gibt es keine Steuerklassen. Steuerklassen gibt es bei der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber während des laufenden Jahres vom Bruttogehalt einbehalten und abführen muss.


    Bei der Veranlagung wird die Steuer des abgelaufenen Jahres festgesetzt. Eine Ehepaar wird entweder zusammen veranlagt. Dann wird die Splittingtabelle angewendet. Oder es wird jeder Ehegatte einzeln veranlagt. Dann gilt die Grundtabelle.


    Die Steuerklasse bestimmt nur, wie viel vom lohnsteuerpflichtigen Einkommen bereits einbehalten wurde. Verfahrenstechnisch ist die einbehaltene Lohnsteuer eine Steuervorauszahlung.


    Wenn nun der Progressionsvorbehalt greift, kann es tatsächlich günstiger sein, sich getrennt veranlagen zu lassen. Das hängt aber vom Einzelfall ab. Insbesondere wenn derjenige Ehegatte, der Kurzarbeitergeld bezogen hat, noch zusätzlich hohe außergewöhnliche Belastungen hatte (z.B. durch Arztkosten, die die Krankenkasse nicht bezahlt hat), kann die Einzelveranlagung Sinn machen. Das muss jedoch für jeden Fall berechnet werden. Eine pauschale Aussage dazu ist nicht möglich.

    Mein Mann ist Alleinerbe laut Testament

    Dann ist Ihr Mann verpflichtet die fehlenden Steuererklärungen abzugeben, sofern die Erblasserin zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet war. Ist das nicht der Fall gewesen, kann Ihr Mann noch freiwillig Steuererklärungen bis zu einem Zeitraum von vier Jahren rückwirkend abgeben.

    Das klingt für mich fast als müsste sich da auch mal jemand (anderes ) durchklagen.

    Die Klage kann man sich sparen. Das, was Ihre Mutter jetzt nach Ablauf der Rentengarantiezeit festgestellt hat, ist gängige Praxis bei allen privaten Rentenversicherungen. Es geht nicht darum, dass der eventuell demente Rentenempfänger die Meldung vergisst, sondern darum, dass die Versicherung nicht betrogen wird, indem die Erben der Rentenempfängerin die Rente noch viele Jahre kassieren, obwohl die Rentnerin selbst längst verstorben ist.


    Während der Rentengarantiezeit besteht dieses Problem nicht, weil die Versicherung während der Garantiezeit leisten muss, unabhängig davon ob der Versicherte noch lebt.