Beiträge von muc

    Allerdings nach meinem laienhaften Verständnis spricht nichts dagegen die GbR aufzulösen, solange testamentarisch geregelt ist, die Anteile des zuerst verstorbenen Gesellschafters auf den verbliebenen zu übertragen, demnach wäre ein GbR Vertrag diesbezgl. überflüssig.oder ?


    Sie sollten die Todesfallnachfolge im GbR-Vertrag regeln! Im Konfliktfall gehen gesellschaftsrechtliche Regelungen dem Erbrecht vor. Ein Testament kann jederzeit geändert werden. Da haben Sie keine Rechtssicherheit.


    Heute verstehen Sie sich mit Ihrem Bruder und Mitgesellschafter gut. Aber gibt es eine Garantie, dass dies für alle Zukunft so sein wird? Haben Sie im Gesellschaftsvertrag nichts geregelt, würde im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB der Erbe oder die Erben Ihres Bruders in die Gesellschaft eintreten - mit allen Rechten und Pflichten!


    In der Regel ist dies von den verbleibenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft nicht gewünscht, dass sie plötzlich mit den Erben über gesellschaftsrechtliche Fragen beraten müssen. Vielfach suchen sich die Erben dann einen Rechtsanwalt, der sie in der Gesellschafterversammlung vertritt. Dann wird es häufig ungemütlich...


    Also: Regeln Sie die Todesfallnachfolge im GbR-Vertrag HEUTE!

    Die comdirect gehört neben anderen auch zu meinen Bankverbindungen.
    Meiner Meinung nach sollten wir als Kunden erst einmal abwarten, ob es wirklich Preiserhöhungen gibt.


    Die werden ja angekündigt und dann bleibt immer noch Zeit für einen Wechsel.
    Das Commerzbank-Management weiß sicherlich auch, dass die Klientel einer Direktbank wie comdirect ziemlich preisbewußt ist. Und so lange noch Wettbewerb herrscht und nicht alle Direktbanken die Preise erhöhen, besteht immer die Gefahr, dass eine Bank erheblich an Bestandskunden verliert, wenn sie die Preis anpasst.


    Da ist der Mehrertrag durch die Gebührenerhöhung schnell kompensiert und für die Bank ist nichts gewonnen. Neukunden zu gewinnen ist schließlich sehr teuer. Und die müssen dann auch erst einmal von den höheren Gebühren überzeugt werden.


    Allerdings glaube ich, dass wir uns als Bankkunden in Deutschland ganz allgemein künftig darauf einstellen müssen, dass es nicht mehr alles umsonst gibt - auch nicht bei Direktbanken. Die Banken leiden einerseits darunter, dass der Markt auf der Anbieterseite überbesetzt ist. Es gibt schlicht zu viele Banken. Andererseits sind die Möglichkeiten der Banken, Geld zu verdienen, heute durch die Zinssituation extrem eingeschränkt. Und bevor eine Bank Pleite geht, wird schon die Bankaufsicht dafür sorgen, dass die Gebühren rechtzeitig angepasst werden.


    Für uns als Kunden heißt das für die Zukunft: "billiger wird's nicht".

    Noch ein Nachtrag, weil ich gerade gestern unseren Steuerbescheid für 2018 erhalten habe...


    Bei uns ist es heuer so, dass wir 4.239,36 EUR an Steuern zurück erhalten - bei gemeinsamer Veranlagung.


    Hätten wir die getrennte Veranlagung gewählt, hätte ich 4.299,04 EUR zurück bekommen und meine Frau hätte 514,84 EUR nachzahlen müssen. Insgesamt wäre deshalb die Gesamterstattung (saldiert) nur 3.784,20 EUR gewesen.


    Es macht daher für uns absolut Sinn, dass wir uns gemeinsam veranlagen lassen, denn der Vorteil der Splittingtabelle bringt uns immerhin 455,16 EUR.


    Wie soll jetzt aber die Rückzahlung von 4.239,36 EUR aufgeteilt werden? Ich würde es als ungerecht empfinden, wenn ich alles einstreiche unter Hinweis auf die getrennte Veranlagung (denn da hätte ich ja NOCH MEHR Steuerrückerstattung bekommen).


    Entscheidend ist das Verständnis dafür, wann es zu Steuerrückerstattungen kommt und wann Steuernachzahlungen festgesetzt werden. Dies hängt eben davon ab, wie viel der einzelne Ehepartner während des Jahres an Steuern bereits bezahlt hat. Bei Arbeitslohn sind dies die Lohnsteuern, die der Arbeitgeber abführt. So ist es bei meiner Frau, die daneben aber auch noch Mieteinkünfte erzielt.


    Bei Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit - wie bei mir - sind es die Einkommensteuervorauszahlungen, die vom Finanzamt nach den Verhältnissen des Vorjahres festgesetzt werden. Außerdem kommt bei mir noch die Kapitalertragssteuer hinzu, die auf meine Dividenden und Kursgewinne von den Banken abgeführt wird.


    Je nachdem wie sich diese Vorauszahlungen zur tatsächlichen Steuerschuld, die nach Ablauf des Jahres festgestellt wird, verhalten, gibt es entweder eine Rückerstattung oder eine Nachzahlung.


    Insofern sind die Dinge etwas komplizierter, als sie auf den ersten Blick scheinen.


    Ich bin doch wieder bei meiner Excel-Tabelle gelandet, die sich heuer über zwei DIN-A4-Seiten erstreckt.
    Letzen Endes ergibt sich, dass meiner Frau aus der gemeinsamen Rückerstattung 1.439,45 EUR zustehen und ich mich über 2.799,91 EUR freuen darf. Das ist das Ergebnis eines umfangreichen Rechenvorgangs, der die gemeinsame Steuerschuld im Verhältnis der beiden Einkommen aufteilt und die bereits durch Lohnsteuer, Einkommensteuervorauszahlungen und Kapitalertragssteuerabzüge gezahlten Steuern individuell bei jedem Ehegatten berücksichtigt.


    Ob ich so etwas vom Finanzamt bei einem Antrag nach § 268 AO erhalten würde? Zweifel sind angebracht.

    Macht die Finanzverwaltung diese Arbeit auch dann, wenn ein Erstattungsanspruch besteht? Bei 268 AO ist ja nur von der Gesamtschuld die Rede und von der Vollstreckung.


    Bei vielen Ehepaaren geht es um eine gemeinsame Forderung auf Rückerstattung.

    Auch dieses Jahr werden wir wieder ausrechnen, was jeder einzeln veranlagt in SK1 bekommen hätte und auch wieder so aufteilen.


    Ich mag fair.

    Das kann man natürlich so machen. Und wenn beide Partner es als fair empfinden ist ja auch völlig ok.


    Wenn man tiefer einsteigt, werden die Dinge schnell kompliziert. Ich brauche immer eine Excel-Tabelle, um beim Steuerbescheid auszurechnen, welcher Teil der Steuerrückerstattung auf mich fällt und welcher auf meine Frau.


    Bzw. wenn wir eine Steuernachzahlung haben, wer davon wie viel nachzahlen muss.


    Es hängt jedoch stark von den steuerlichen Verhältnissen des Einzelfalles ab. Auf die Aufteilung in den Steuerklassen kommt es nicht an! Ob man die Kombination 3/5 oder 4/4 wählt, hat nur Einfluss auf das monatliche Netto aus nichtselbstständiger Tätigkeit.


    Bei uns liegen neben der nichtselbständigen Tätigkeit auch noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Renten und Kapitaleinkünfte vor. Hinzu kommt, dass ein erheblicher Teil der Kapitaleinkünfte in Deutschland noch nicht versteuert wurde, weil das Depot in den USA geführt wird.


    Deswegen ermittele ich mit einer Excel-Tabelle das Verhältnis der beiden Einkommen von Ehemann und Ehefrau zueinander. Z.B. kommt heraus 60:40. Dann muss der Ehegatte mit dem 60-Anteil auch 60 % der gemeinsamen Steuerschuld tragen und der andere Ehegatte 40 %.


    In einem zweiten Rechenschritt ermittele ich danach, welche Steuern jeder Ehegatte über die Lohnsteuerabzüge bzw. die Einkommensteuervorauszahlungen bereits geleistet hat.


    Schließlich muss noch die Kapitalertragssteuer gesondert betrachtet werden und ermittelt werden, wer welchen Anteil an der Kapitalertragsteuer zu tragen hat.


    Danach steht dann fest, wer welchen Teil der Rückerstattung erhält bzw. wer was nachzahlen muss.


    Ganz schön kompliziert, wenn es fair zugehen soll.
    Hängt aber auch von den steuerlichen Verhältnissen des Einzelfalles ab. Wenn beide nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit haben und mit ihren Kapitaleinkünften unter dem Sparerfreibetrag bleiben, ist es nicht so schwer.


    Wichtig: die Steuerklassen während des Jahres sind egal. Die beeinflussen nur das Monats-Netto. Abgerechnet wird bei der Einkommensteuer immer auf Jahresbasis.

    Da halte ich es für vertretbar, sein Eigenkapital lieber anderweitig zu investieren.

    Ihr Problem ist: Sie haben so gut wie kein freies Eigenkapital.


    Hätten Sie ein Aktiendepot von 20.000 EUR spräche nichts gegen die Finanzierung eines Autos. Ihr Eigenkapital haben Sie jedoch - wie die meisten Deutschen - zu 90 % in die eigene Immobilie gesteckt. Das ist Ihr Problem! Eigenkapital in einer Immobilie ist - wie der Name sagt - immobil. Man kann nicht mal eben 10.000 oder 20.000 EUR "abheben".

    Nein, bislang noch nicht. Ich bin ein Mensch, der sich gerne möglichst umfassend mit den Möglichkeiten auseinander setzt um dann darauf basierend eine Entscheidung zu treffen.

    Das spricht für Sie. Allerdings schildern Sie hier ein Projekt mit vielerlei Möglichkeiten und Unwägbarkeiten. Darüber hinaus haben Sie noch mit keiner Bank über Ihre Pläne gesprochen. Insgesamt wirkt das auf mich reichlich unausgegoren.


    Grundsätzlich sehe ich es genau so, wie @Pumphut es oben geschrieben hat: Machen Sie die Dinge der Reihe nach!


    1. Ziehen Sie erst einmal in eine Mietwohnung.
    2. Verkaufen Sie Ihre bisherige Wohnung. Erst wenn Sie mit dem Käufer beim Notar waren UND den Kaufpreis auf dem Konto haben, wissen Sie, was Sie wirklich für Ihre Eigentumswohnung bekommen. Ob es am Ende 100.000 oder 150.000 sind ist ja schon einmal ein fühlbarer Unterschied.
    3. Tilgen Sie Ihren Autokredit. Ein Auto muss man mit Eigenkapital bezahlen. Oder man fährt Fahrrad.
    4. Erst nach den Schritten 1 bis 3 haben Sie Klarheit über Ihre wirkliche Solvenz. Dass Sie einen Bausparer mit 5.000 EUR Guthaben überhaupt erwähnen, zeugt von einer gewissen Naivität. Das sind wirklich peanuts in Relation zu dem von Ihnen angedachten Vorhaben mit 400.000 EUR Aufwand. Riester-Verträge können Sie sowieso vergessen. Das ist Altersvorsorgekapital und hat mit einer Immobilienfinanzierung nichts zu tun. Sie dürfen einen Riestervertrag nicht einmal beleihen.


    Ich wünsche Ihnen viel Erfolg! Vielleicht gelingt es Ihnen auch noch, wenn Sie ein paar Jahre zur Miete gewohnt haben, das Eigenkapital etwas aufzustocken. Und wer weiß, ob die Preisblase am Immobilienmarkt bis dahin nicht bereits geplatzt ist und Häuserpreise um 20 bis 30 % runtergekommen sind.

    Aber wie sieht das steuerlich/rechtlich aus?

    Sie sind zusammen mit Ihrer Mutter in einer Erbengemeinschaft.


    Eine Erbengemeinschaft ist aus der Sicht des Gesetzgebers "auf Auseinandersetzung gerichtet". D.h. normalerweise verständigen sich die Erben untereinander und trennen das Vermögen des Erblassers.


    In Ihrem Fall könnte das bedeuten, dass Sie die vermietete Wohnung verkaufen und Ihre Mutter Sie aus dem Verkaufserlös auszahlt.


    Es gibt auch Erbengemeinschaften, die über Jahre oder Jahrzehnte bestehen. In diesem Fall wird es allerdings rechtlich und steuerlich kompliziert. Sie dürfen nur gemeinsam entscheiden. Das betrifft auch die Wohnung, die Ihre Mutter bewohnt.
    Ausserdem steht Ihnen eine Nutzungsentschädigung zu, dafür dass Ihre Mutter die Wohnung bewohnt, die ihr nur zu 3/4 gehört. Wenn Sie so wollen, wäre das ein Viertel der hypothetischen Miete für die durch Ihre Mutter genutzte Wohnung.


    Für die vermietete Wohnung begründen Sie als Erbengemeinschaft eine gemeinsame Einkommensquelle. Dies hat zur Folge, dass Sie jedes Jahr eine steuerliche Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte abgeben müssen. Ob Sie das ohne Steuerberater hinkriegen, kann ich nicht beurteilen.


    Eigentlich macht es keinen Sinn zwei Wohnungen zu haben, die der einen Erbin (Ihrer Mutter) zu 3/4 und Ihnen zu 1/4 gehören. Aus meiner Sicht wäre Verkauf einer Wohnung und Aufteilung des Erlöses die bessere Lösung.

    Es geht nur darum, dass man nach 10/20 Jahren nicht draufgezahlt hat.

    Genau das werden Sie erst wissen, wenn die 10 oder 20 Jahre vergangen sind. Sie spekulieren schlicht auf die Zukunft. Welchen Wert die Wohnung in 10 oder 20 Jahren hat, kann niemand vorhersagen. Wie oft Sie Ärger mit dem Mieter bekommen ebenso wenig. Welche Instandhaltungskosten auf Sie zukommen, wissen Sie auch nicht.


    Eine Menge Unwägbarkeiten. Wenn Sie 260.000 EUR an Kredit aufnehmen und das Geld in den MSCI World Index investieren und 20 Jahre abwarten, würden hier wahrscheinlich alle Anlageexperten die Hände überm Kopf zusammenschlagen angesichts dieses "Spekulationsrisikos".


    Aus meiner Sicht wäre dies jedoch vernünftiger als eine zweite Wohnung im gleichen Haus zu kaufen. Spekulation ist beides.

    Für uns ist vor allem interessant über die Gesamtimmobilie bestimmen zu können und wer in der Wohnung wohnen wird.

    Täuschen Sie sich nicht! Mit der Möglichkeit über die "Gesamtimmobilie zu bestimmen" übernehmen Sie auch das Risiko des Mietausfalls! Wenn Sie sich in Ihrem Mieter täuschen, haben Sie möglicherweise über viele Monate ein extremes Ärgernis im Haus, weil der Typ die Miete nicht zahlt und Sie ihn mühevoll rausklagen müssen. Das kann - wenn der Mieter gewieft ist - Jahre dauern. Und Sie gehen jeden Tag mehrfach mit dickem Hals an dessen Wohnungstür vorbei...


    Je nachdem wieviel sonstiges Vermögen Sie haben, müssen Sie auch sehen, dass Sie ein hohes Klumpenrisiko aus Sicht der Kapitalanlagetheorie eingehen. Bei zwei Wohnungen im gleichen Gebäude ist nix mit Diversifikation!


    Sie haben schon eine ETW, die Sie abstottern. Wenn Sie Geld übrig haben, legen Sie es besser und mit höherer Rendite an als mit einer zweiten Wohnung im gleichen Haus.


    Viel Erfolg!

    Das müssen Sie mit der Bundesagentur abklären. Ich habe große Zweifel, dass Sie für zwei Monate Arbeitslosengeld beziehen können, wenn Sie bereits einen festen Arbeitsvertrag haben. Jeder andere Arbeitgeber, an den Sie die Bundesagentur für Arbeit vermitteln würde, würde Sie nicht einstellen, wenn Sie ehrlich sagen, dass Sie bereits nach zwei Monaten wieder kündigen werden.


    So wie ich es sehe, machen Sie einfach mal zwei Monate Pause. Es sei Ihnen gegönnt.
    Kümmern Sie sich um Ihre Krankenversicherung!

    Wenn man nun eine Doppelhaushälfte kauft, links vermietet, aber rechts zur Miete einzieht, und der Mieter links zugleich der Vermieter rechts ist, gibt es dann da irgendwelche rechtlichen bzw. steuerliche Probleme?

    Ich wüsste nicht, welche steuerlichen oder rechtlichen Probleme hier auftauchen sollten. Auch Gestaltungsmißbrauch ist meines Erachtens nicht herleitbar.


    Grundsätzlich dürfen ja Menschen, die zur Miete wohnen, auch Wohneigentum besitzen und an fremde Menschen vermieten. Wie will man dann abgrenzen, wo Gestaltungsmißbrauch vorliegt? Nur bei Doppelhäusern? Wie ist es mit Häusern in der gleichen Straße? Im gleichen Stadtviertel? usw.


    Ich denke, dass eine objektive Abgrenzung nicht möglich ist.


    Die Probleme liegen eher in der praktischen Durchführbarkeit. Es müssten sich ja zwei Familien zusammentun, die als "Überkreuz-Vermieter-Mieter" auftreten. Die beiden Häuser müssten wirklich gleichwertig sein, damit nicht der eine das Gefühl bekommt, er würde schlechter fahren als sein Mieter usw.


    Deshalb sehe ich für dieses Modell nur im Ausnahmefall eine Chance auf Realisierung.

    Ich wäre in diesem Fall also für zwei Monate arbeitslos.

    Wenn Sie auf Reisen gehen wollen, verträgt sich das nicht mit der Arbeitslosigkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung. Sie müssten als Arbeitsloser dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung ständig zur Verfügung stehen. Das bedeutet Residenzpflicht. Wenn Sie dann eine ausgedehnte Reise unternehmen und gleichzeitig Arbeitslosengeld kassieren, kann das eine Ordnungwidrigkeit darstellen.

    Man sollte ich vor Augen halten, über welche "entgangenen Zinsgewinne" wir hier reden. Wie hoch ist denn die Mietkaution? Selbst wenn es 6.000 EUR wären, sprechen wir bei einer Verzinsung von 1 % von 60 EUR pro Jahr, von denen noch möglicherweise noch 25 % KESt plus SolZ abgehen. Ob sich das lohnt?

    Könnt ihr mir sagen, wie ich daraus die insgesamt zuzahlende Einkommensteuer berechnen kann? Ist das so richtig, wie im Anhang angegeben? Das kann nicht stimmen …


    Ihr Fehler besteht darin, dass Sie nur das halbe Einkommen als Ehepaar eingegeben haben. So läuft es aber nicht bei der gemeinsamen Veranlagung.


    Bei gemeinsamer Veranlagung werden auf der Einkünfte-Ebene die Einkommen getrennt ermittelt. Also Sie ermitteln Ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit und Ihre Frau verwendet die Lohnsteuerjahresmitteilung, die Sie vom Arbeitgeber bekommen hat.


    Dann müssen noch die Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden (Rentenversicherung, Krankenversicherung). Dabei sind Höchstbeträge zu beachten.


    Und schließlich werden die beiden so ermittelten Einkünfte addiert und als gemeinsames zu versteuerndes Einkommen der Splittingtabelle unterworfen.


    Dann wird auch eine höhere Steuerbelastung rauskommen. Wenn Sie 21.000 als zvE für ein Ehepaar eingeben, ist klar, dass da kaum Steuern fällig werden. Schließlich hat ein Ehepaar ja bereits einen Grundfreibetrag (0-Belastung mit Steuer) von über 18.000 EUR.

    Ich vermute dass selbst bei einer Vollmacht für Fälle wie Koma etc. der Verwaltungsaufwand relativ hoch ist, um entsprechende Vollmachten auch nutzen zu können.

    Kann ich nicht bestätigen. Wenn eine Bankvollmacht für den Ehegatten vorliegt, kann dieser genauso verfügen wie der Vollmachtgeber. Meine Frau und ich haben uns jeweils gegenseitig Bankvollmachten erteilt. Das ist überhaupt kein Problem.


    Wenn wir schon dabei sind: Wichtig ist bei Ehepaaren auch die so genannte Vorsorgevollmacht. Die sollte jeder erteilt haben, damit der andere Ehepartner handlungsbefugt ist. Aber das ist ein komplexes Thema.



    es sollte sich doch recht einfach ermitteln lassen, wer von seinem Vermögen wie viel auf die Gemeinschaftskonten eingezahlt hat?

    Wenn die Ehe nur zwei, drei Jahre gedauert hat, ist das sicherlich leicht.
    Aber wenn man mal 20, 25 Jahre oder noch länger verheiratet ist, können die einzelnen Beiträge der Ehegatten nur dann festgestellt werden, wenn es eine präzise inner-eheliche Buchhaltung gibt. Das haben jedoch die wenigsten Ehepaare...

    Ich würde gerne für meine Frau und mich Gemeinschaftskonten für Tagesgeld und Festgeld anlegen.

    Weshalb?


    Entgegen der landläufigen Vorstellung vieler Verheirateter ist der gesetzliche Güterstand der "Zugewinngemeinschaft" rechtlich eine Gütertrennung mit Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns bei Ende der Ehe durch Tod oder Scheidung.


    Deshalb machen Gemeinschaftskonten im Vermögensbereich die Dinge nur kompliziert. Welcher Anteil gehört dem Mann? Welcher Anteil gehört der Frau? Ich rate von Gemeinschaftskonten generell ab - mit einer Ausnahme: die Kosten des gemeinsamen Lebens, angefangen von Miete über Auto bis hin zu Lebensmitteleinkäufen werden vernünftigerweise von einem gemeinsamen "Haushaltskonto" bezahlt.


    Das Haushaltskonto wird von beiden Ehegatten mit Beiträgen gespeist, wenn beide berufstätig sind und Einkommen erzielen. Aber die Vermögenssphäre (Tagesgeld, Wertpapierdepots, Fonds usw.) sollten die Ehegatten immer getrennt halten. Nur bei getrennter Vermögenssphäre kann bei Ende der Ehe die Höhe des Zugewinns ohne größere Probleme ermittelt werden.

    Dabei geht es um Provisionen! So genannte "Leads" sind im Finanzberatungsbereich äußerst wertvoll. Die Adressen heißen Leads, weil sie zum Erfolg beim Kunden führen. Je nach Art der Lead-generierung kann eine einzige Kundenadresse durchaus 150 € bis 300 € kosten.


    Im Finanzbereich sind Kunden immer der Engpass. Produkte und Berater gibt's wie Sand am Meer. Wer jedoch Leave generieren kann, ist der König!