Allerdings nach meinem laienhaften Verständnis spricht nichts dagegen die GbR aufzulösen, solange testamentarisch geregelt ist, die Anteile des zuerst verstorbenen Gesellschafters auf den verbliebenen zu übertragen, demnach wäre ein GbR Vertrag diesbezgl. überflüssig.oder ?
Sie sollten die Todesfallnachfolge im GbR-Vertrag regeln! Im Konfliktfall gehen gesellschaftsrechtliche Regelungen dem Erbrecht vor. Ein Testament kann jederzeit geändert werden. Da haben Sie keine Rechtssicherheit.
Heute verstehen Sie sich mit Ihrem Bruder und Mitgesellschafter gut. Aber gibt es eine Garantie, dass dies für alle Zukunft so sein wird? Haben Sie im Gesellschaftsvertrag nichts geregelt, würde im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB der Erbe oder die Erben Ihres Bruders in die Gesellschaft eintreten - mit allen Rechten und Pflichten!
In der Regel ist dies von den verbleibenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft nicht gewünscht, dass sie plötzlich mit den Erben über gesellschaftsrechtliche Fragen beraten müssen. Vielfach suchen sich die Erben dann einen Rechtsanwalt, der sie in der Gesellschafterversammlung vertritt. Dann wird es häufig ungemütlich...
Also: Regeln Sie die Todesfallnachfolge im GbR-Vertrag HEUTE!