Beiträge von muc

    Berlin1984:


    Dein Arbeitgeber erstattet Dir die sog. Entferungspauschale von 30 Cent steuerfrei.
    Das führt dazu, dass Du keine Werbungskosten mehr geltend machen kannst.


    Dein Arbeitgeber ist sogar so großzügig, dass er die 20 Cent über die Entferungspauschale hinaus bezahlt.
    Für diese Differenz muss der Arbeitgeber die Steuer abführen.
    Sehr wahrscheinlich pauschaliert. Damit ist es steuerlich für Dich erledigt.
    Du musst nichts in Deiner individuellen Einkommensteuererklärung versteuern.

    @chris2702: Mit einem Gehaltsrechner bekommst Du das nur sehr grob hin.


    Grund: Gehaltsrechner greifen auf die Monatslohnsteuertabellen zurück und in diesen Tabellen ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag eingearbeitet. Das sind doch immerhin 1.000,00 € pro Jahr, die steuerfrei bleiben, wenn jemand Arbeitslohn bezieht. Wenn es sich um Betriebsrenten handelt, ist dagegen der Pauschbetrag nur noch 102 €.


    Ausserdem musst Du beim Gehaltrechner natürlich die Beiträge für die Sozialversicherung ausblenden.
    Als Rentner zahlst Du nur noch Krankenversicherungsbeiträge - falls Du Mitglied in der GKV bist.


    Dagegen hast Du als Rentner, sofern Du vor 1975 geboren bist, Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag. Der wird zwar von Jahr zu Jahr geringer - und für die Jahrgänge nach 1975 ist er dann null. Aber für die Älteren gibt es hier noch eine kleine Vergünstigung. Dieser Altersentlastungsbetrag ist natürlich im Gehaltsrechner auch nicht drin.

    Folgende Regelungen gelten:


    1. Betriebsrente


    Das sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Auch wenn sie gewissermaßen "nachwirkend" sind.
    Hier gilt die normale Tarifbesteuerung - so wie auf Arbeitseinkünfte auch.


    2. Riesterrente


    Das sind wiederkehrende Bezüge im Sinne von § 22 Nr. 1 EStG. Hier gilt gleichfalls die normale Tarifbesteuerung.


    3. Gesetzliche Rente und Rürup


    Diese sind zwar ebenfalls wiederkehrende Bezüge - aber sie sind steuerlich noch begünstigt.
    Allerdings nur wenn Du bald in Ruhestand gehst.


    Hier gilt die nachgelagerte Besteuerung seit dem Alterseinkünftegesetz von 2005.
    Wenn Du nach 2040 in Rente gehst, versteuerst Du 100 %.
    Wenn Du früher in Rente gehst weniger z.B. Renteintritt 2030 --> 90 %; Renteintritt 2020 --> 80 %.


    4. VwL


    Das ist reine Kapitalbildung. Für Ausschüttungen oder Veräußerungsgewinne gilt hier die Abgeltungssteuer. Ob Du Rentner bist oder nicht spielt keine Rolle.


    Generell ist jedoch zu bedenken, dass auch Rentner die allgemeinen Freibeträge nutzen.
    Also beginnt die Besteuerung erst bei Alterseinkünften oberhalb des Grundfreibetrages von 8.354 € pro Person und Jahr.

    Du kannst es probieren.
    Allerdings sind die Erfolgsaussichten gering. Hier ist Art. 29 Scheckgesetz einschlägig:


    Artikel 29

    (1) Ein Scheck, der in dem Land der Ausstellung zahlbar ist, muß binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden.


    (2) Ein Scheck, der in einem anderen Land als dem der Ausstellung zahlbar ist, muß binnen zwanzig Tagen vorgelegt werden, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in demselben Erdteil befinden, und binnen siebzig Tagen, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in verschiedenen Erdteilen befinden.


    (3) Hierbei gelten die in einem Land Europas ausgestellten und in einem an das Mittelmeer grenzenden Land zahlbaren Schecks ebenso wie die in einem an das Mittelmeer grenzenden Land ausgestellten und in einem Land Europas zahlbaren Schecks als Schecks, die in demselben Erdteil ausgestellt und zahlbar sind.


    (4) Die vorstehend erwähnten Fristen beginnen an dem Tag zu laufen, der in dem Scheck als Ausstellungstag angegeben ist.


    Sollte die Bank den Scheck einlösen, ist es reine Kulanz und wird wohl nur nach Rücksprache mit dem Aussteller geschehen.

    AGBs durchzulesen lohnt nicht wirklich. Dies gilt meines Erachtens zumindest für die Geschäfte des täglichen Lebens.


    Wenn man einen Vertrag mit hohem wirtschaftlichen Wert (z.B. Werkvertrag an Handwerker zur Hausrenovierung mit einem Auftragsvolumen von mehreren tausend Euro) abschließt, dann mag es im Einzelfall sinnvoll sein.


    Andererseits: AGB unterliegen der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Die Privatautonomie ist insoweit eingeschränkt. Die Firmen dürfen nicht alles vereinbaren, was nur den Verwender der AGB begünstigt.


    Wenn der Vertragspartner ein Verbraucher ist, dann gelten sogar umfangreiche Schutzvorschriften (§§ 307 bis 310 BGB).
    Und wenn eine Regelung der AGB gegen die gesetzlichen Vorschriften verstößt, dann bleibt der Vertrag wirksam - aber es gilt dann die gesetzliche Regelung.

    Die Dienstmädchen kaufen immer noch nicht. Die haben noch von der letzten Hausse die Nase voll, als sie die Deutsche Telekom für mehr als 100 € gekauft haben... ;)


    Ich kaufe unverdrossen. Z.B. BASF, gekauft zum Kurs von 84,55 € am 27.02. - Kurs heute 90,20 €.
    Ausserdem habe ich meine restlichen McDonald's-Aktien jetzt nach vielen Jahren mit mehr als 100 % Gewinn verkauft.


    Mit einem kleinen Teil des Erlöses bin ich bei Shake Shack, eine winzige aber sehr trendige Burger-Kette im Miniformat in den USA eingestiegen. Gekauft habe ich am 06.03. zum Kurs von 44,17 US-$. Kurs heute 47,79 $.


    Der Rest des Verkaufserlös liegt noch auf dem Tagesgeldkonto. Hier mache ich mir gerade Gedanken über die weitere Investition.


    Beide genannt Aktien sind für mich Langfrist-Engagements, weil nach meiner Einschätzung beide Unternehmen mehr wert sind, als sie derzeit kosten. Trotzdem freut man sich, wenn ein paar Tage nach dem Einstieg der Kursgewinn schon so beachtlich ist.


    :thumbup:


    Du musst also nur die richtigen Aktien finden - dann kann Dir der Indexstand egal sein.

    Einen Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung hast Du nur bei der betrieblichen Altersversorgung z.B. in Form der Direktversicherung. Bei vwL gibt es etwas Vergleichbares nicht.


    Andererseits: der Arbeitgeber hat kostenmäßig keinen Nachteil, wenn er einen Teil Deines Bruttos in vwL "umwandelt".
    Es ist höchstens ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand für ihn, weil er dann Dein Nettogehalt an zwei verschiedene Konten überweisen muss.


    Doch was bringt Dir das? Du könntest ja auch Deinen vwL-Vertrag durch Überweisungen von Deinem privaten Giro-Konto besparen. Dann bleibt Dein Arbeitgeber aussen vor.


    Hast Du denn Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage?

    Ich kaufe Gold höchstens als Schmuck für meine Frau.
    Und kürzlich beim Zahnarzt für eine neue Krone.


    Als Geldanlage verursacht Gold vor allem Kosten. Die Transaktionskosten hat @Kater.Ka schon zutreffend erwähnt.
    Des weiteren kommen Lagerkosten hinzu. Entweder im Bankschließfach - oder daheim im Safe (sofern vorhanden).
    Wenn man Gold ausserhalb eines Bankschließfaches aufbewahrt, besteht zudem ein nicht unerhebliches Verlustrisiko.
    Im Falle eines Einbruchs oder Raubüberfalls ist Gold genauso schnell weg wie Bargeld.


    Eine Absicherungsfunktion vermag ich in Gold nicht wirklich zu erkennen.
    Es sei denn, jemand hat das Szenario des totalen wirtschaftlichen Zusammenbruchs verbunden mit Hyperinflation ähnlich wie kurz nach den Weltkriegen vor Augen. Da mag es sinnvoll gewesen sein, Gold zu besitzen.


    (Allerdings frage ich mich auch, wie man dann als Eigentümer eines Goldbarrens damit Semmeln bezahlen will.)


    Da ich nicht von einem derartigen Szenario ausgehe, ist Gold für mich keine Anlage-Alternative.
    Nur Kosten und keine Dividenden oder Zinsen - das macht in meinen Augen keinen Sinn.

    Die Commerz Finanz ist eine Tochter der Commerzbank und der französichen Großbank BNP Paribas.


    Der Hauptgeschäftszweck ist die Finanzierung von Konsumentenkrediten. Dabei arbeitet die Commerz Finanz mit vielen Einzelhändlern zusammen (z.B. Media Markt).


    Könnte es sein, dass Du z.B. bei Media Markt oder ähnlich einen Einkauf auf Teilzahlung getätigt hast?


    Wenn das nicht der Fall ist, ist das Schreiben vielleicht eine komplette Fälschung.
    Auf jeden Fall würde ich an Deiner Stelle das Schreiben an die Commerz Finanz zurücksenden und deutlich darauf hinweisen, dass Du denen nichts schuldest.


    Andererseits: so lange kein gerichtlicher Mahnbescheid kommt, ist das Ganze auch nicht so furchtbar ernst zu nehmen.

    Nach § 137 Abs. 2 SGB III kann bis zur Entscheidung über den Anspruch die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.


    Ob damit jedoch verbunden ist, dass Du dann ein Vierteljahr länger Arbeitslosgengeld beziehen kannst, muss Du unbedingt mit der Arbeitsagentur abklären! § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III könnte so ausgelegt werden. Aber klär das direkt mit der Arbeitsagentur, um Enttäuschungen vorzubeugen.

    @Bernd wichelmann


    Als Beamter und auch als pensionierter Beamter bist Du "versicherungsfrei", d.h. es gibt keine Pflichtmitgliedschaft in der GKV für Dich. Deshalb gibt es ja die Beihilfe und die privaten Ergänzungstarife.


    Da Du trotz dieser Situation in der GKV verblieben bist, verhältst Du Dich aus Sicht des Gesetzgebers etwas systemwidrig.
    Aber das ist natürlich möglich und auch nicht rechtswidrig. Es passt halt nur nicht so auf die gesetzlichen Systeme.


    Du wirst deshalb auch nicht in die KVdR aufgenommen werden. Die ist für versicherungsfreie Personen nicht gedacht.
    Das bedeutet jedoch nicht, dass Du als Pensionär ohne Krankenversicherungsschutz dastehst. Du wirst einfach freiwilliges Mitglied Deiner jetzigen Kasse bleiben und weiterhin Deinen Beitrag allein tragen müssen. Der berechnet sich dann freilich von Deiner Pension - ist daher etwas günstiger.


    Den Beihilfe-Anspruch kannst Du nur nutzen, wenn Du Dich zum System-Wechsel entschließt. Ob das besser für Dich ist, vermag ich an dieser Stelle nicht zu beurteilen. Hier kommt es unter anderem auf Deinen Gesundheitszustand und Familienstand an.

    Wenn Du arbeitslos wirst, bist Du - unter normalen Umständen - erst einmal wieder pflichtversichert in der GKV.
    Dies gilt mindestens so lange Du Arbeitslosengeld beziehst.


    Zwischen "freiwillig versichert" oder "gesetzlich versichert" in der GKV gibt es nahezug keine Unterschiede. Der Beitrag wird in beiden Fällen vom Einkommen berechnet. Allerdings zählt bei einem freiwilligen Mitglied der GKV das gesamte Einkommen zur Beitragsbemessung - also z.B. auch Miet-, Pacht- und Zinseinnahmen. Der Pflichtversicherte zahlt nur von seinem Arbeitseinkommen als Nichtselbständiger. Hat er daneben weitere Einkünfte z.B. als Selbstständiger im Nebenberuf oder Zinsen, Mieten usw. bleiben diese Einkomensteile vom Krankenkassenbeitrag unberührt.


    Am besten ist, Du sprichst einmal mit der Kundenbetreuung Deiner Krankenkasse über die auf Dich zukommende Situation.

    Wenn Dein Arbeitsvertrag aufgelöst wurde, bist Du arbeitslos? Oder welchen Status hast Du jetzt?


    Grundsätzlich ist die freiwillige Weiterversicherung möglich, so lange Du unter 55 Jahre alt bist.
    Der Beitrag bei freiwilligen Mitgliedern richtet sich nach dem Einkommen. Es gibt jedoch einen Mindestbeitrag zu beachten, der ca. bei der Hälfte des Höchstbeitrags liegt.

    Wenn Du einen Wald in Deinem Garten hast, kannst Du die Brennholzbeschaffung als "haushaltsnahe Dienstleistung" ansetzen. Sonst nicht, denn die Dienstleistung muss auf dem Privatgelände stattfinden, das zu dem betroffenen Haushalt gehört.


    Anfahrt von Heizöl ist auf jeden Fall ausgeschlossen. Das sind Nebenkosten des Ölkaufs.


    Einzelheiten zu § 35a EStG findest Du in einem BMF-Schreiben auf 37 Seiten in aller steuerrechtlichen Gründlichkeit erläutert. Lies selbst nach hier:


    http://www.bundesfinanzministe…_blob=publicationFile&v=1

    arnlinger: ruf' Deinen Anwalt an, der Dich bei der Scheidung vertreten hat. Eine solche Frage kann man nur individuell prüfen. Ganz grundsätzlich richtet sich der Unterhalt nach dem Bedarf des Empfängers und der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Deshalb sollte es für den Ehegattenunterhalt keine Rolle spielen, ob zusätzlich Kindesunterhalt gezahlt wird oder wurde.


    Wenn aber z.B. die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen DESWEGEN eingeschränkt war, WEIL Kindesunterhalt gezahlt wurde, dann kann es sein, dass der Ehegattenunterhalt angepasst werden muss, weil diese Belastung bei dem Pflichtigen weggefallen ist.


    Aber das sind echt nur die Grundsätze. Im Detail kann Dir das am besten Dein Anwalt sagen. Der kennt Deinen Fall.
    Wenn Du zu dem keinen Kontakt mehr hast/haben willst, dann kannst Du mich hier per privater Konservation ansprechen.

    Ich mache es anders.


    Aus Deinem Beitrag klingt durch, dass Du versuchst Market-Timing zu betreiben. Das bedeutet, dass Du jetzt, wo die Börsen-Indizes neue Rekordstände erreichen, einen Teil verkaufst, um Gewinne mitzunehmen. Grundsätzlich kann man das machen, denn vom Gewinne mitnehmen ist noch niemand pleite gegangen.


    Allerdings wirst Du Dich mit der Frage auseinandersetzen müssen, was Du jetzt mit dem Verkaufserlös tust. Wenn ein konsumorientierter Verbrauch des Geldes nicht in Frage kommt, dann hast Du das Problem, den richtigen Zeitpunkt zum Wiedereinstieg zu finden.


    Niemand weiß, wie die Märkte heute sich entwickeln. Geschweige denn nächste Woche, nächsten Monat oder nächstes Jahr. Es kann sein, dass Du Glück hast und die Märkte machen in Kürze eine Korrektur und der DAX steht vielleicht bei 8.000. Es kann genauso sein, dass der DAX weiter nach oben geht und die Korrektur erst kommt, wenn wir bei 14.000 Punkten sind. Und dann gehen die Kurse vielleicht auch nur auf 12.000 Punkte zurück - um dann wieder anzusteigen.


    Wer kann das sagen? Niemand!


    Ich habe viele Jahre Erfahrung mit Aktien. Market-Timing habe ich mir abgeschminkt. Und ich kenne keinen "Trader", der dauerhaft damit erfolgreich war.


    Mein Ansatz ist vielmehr, dass ich mir die einzelnen Papiere anschaue - und dann handele, wenn ich das Gefühl habe, die Aktie ist zu teuer (dann wird verkauft) oder die Aktie ist mehr wert, als sie kostet (dann wird gekauft). Deshalb halte ich auch nicht viel davon einen Index zu kaufen - oder einen Fonds.


    Ein Beispiel soll das beleuchten: Ich habe schon sehr lange Aktien von McDonald's. Die ersten habe ich 1998 gekauft, da stand der Kurs bei 26 US-$. Ich habe immer mal wieder nachgekauft, so dass mein gesamter Einstandskurs bei 40 US-$ liegt. Viele Jahre habe ich regelmäßig alle Quartale die Dividende kassiert. Eine Super-Kapitalanlage!


    Voriges Jahr kamen mir Zweifel, ob es bei McDonald's so weitergeht wie bisher. Immer noch essen täglich über 60 Millionen Menschen beim großen gelben M. Aber das Bewußtsein der Leute ändert sich. Und die Zahlen bei McD werden schlechter. Also habe ich mal meinen Bestand reudziert. Die Hälfte meines Bestandes habe ich im Mai 2014 zum Kurs von 102 US-$ verkauft. Der Kurs ging weiter nach unten. Jetzt hat er sich wieder etwas erholt, weil sie einen neuen CEO eingesetzt haben, der es reißen soll.


    Allein - ich bin skeptisch. Der neue Chef wird auch nicht zaubern können. Trotzdem wird McDonald's nicht pleite gehen. Das ist klar. Aber ich habe jetzt andere Aktien auf meiner Watch-List. Z.B. gefällt mir Whole Foods gut. Das ist ein Anbieter von Bio-Lebensmitteln. Die Aktie ist schon wahnsinnig gelaufen. Notiert heute beim Höchststand von 56 US-$. Sie hat ein KGV von über 30. Ist also eigentlich teuer.


    Trotzdem werde ich sie kaufen. Es erscheint mir wahrscheinlicher, dass Whole Foods weiter wächst (mit dem Bewußtseinswandel für gesunde Ernährung in den USA) und dass deswegen der optisch hohe Preis durch den noch höheren Wert des Unternehmens gerechtfertigt ist.


    Bei McDonald's tue ich mich schwer mit der Vorstellung, dass die Aktie in ein paar Jahren 200 US-$ kostet. Das wäre eine Verdoppelung gegenüber heute.


    Bei Whole Foods hingegen halte ich es für durchaus möglich, dass es in zwei, vielleicht auch erst drei oder vier Jahren zu einer Verdoppelung kommt.


    Merkst Du was? Ob der Dow Jones sich verdoppelt oder zurück geht, habe ich in meinem Kalkül überhaupt nicht betrachtet. Ich schaue auf die einzelne Aktie und bilde mir eine Meinung, ob sie mehr wert ist, als sie derzeit kostet.
    Damit fahre ich seit vielen Jahren sehr gut.

    Ja, Du hast ein Sonderkündigungsrecht. Das ist gesetzlich im Versicherungsvertragsgesetz geregelt.


    Hier gilt § 205 Abs. 2:


    (2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.


    Zur Anwartschaftsversicherung:


    Mit einer Anwartschaftsversicherung kannst Du Dir praktisch "die Tür zur Rückkehr in die PKV offenhalten".
    Es gibt eine große und eine kleine Anwartschaft. Mit der kleinen Anwartschaft stellst Du sicher, dass Du später ohne erneute Gesundheitsprüfung zu Deinem Krankenversicherer zurück kannst.


    Mit der großen Anwartschaft wird auch Dein ursprüngliches Eintrittsalter "konserviert". Das wirkt so ein bißchen in Richtung Erhaltung der Alterungsrückstellungen. Obwohl es das natürlich nicht in Reinform ist.


    Für genauere Informationen rufe bitte bei der Kunden-Hotline Deiner PKV an. Die kennen Ihr eigenes Tarifwerk am besten.

    Vorausgesetzt Du bist unter 55 Jahre alt, dann wirst Du wieder krankenversicherungspflichtig.


    Der PKV-Versicherer muss Dich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gehen lassen. Und zwar genau zu dem Zeitpunkt, ab dem Du wieder pflichtversichert bist. Die GKV hat Priorität.


    Gleiches gilt für die Versicherer der Kinder. So weit sie noch nicht auf eigenen Füßen stehen, haben sie Anspruch auf kostenfreie Familienversicherung in der GKV, wenn Du wieder in der GKV bist.


    Die Tarife "weiterlaufen" zu lassen, bringt nichts. Denn Du würdest keine Leistungen erhalten.
    Doppelversicherung ist unzulässig.
    Also teile Deinen PKVs unmittelbar mit, dass Du jetzt wieder kv-pflichtig bist.
    In den Bedingungen findest Du eine Ausschlussfrist, bis wann Du diese Mitteilung gemacht haben musst.
    Sonst kann es sein, dass Du die vergeblich gezahlten Beiträg nicht zurück bekommst.


    Ob eine Anwartschaftsversicherung sinnvoll ist, hängt von Deinen Interessen ab.

    Keine schlechte Idee mit dem Zurückholen.


    Funktioniert freilich nur dann, wenn der Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist.
    Wer mehr als 801/1602 € an Zinsen bzw. Kapitalerträgen aller Art hat, muss sich bei einer Rückforderung einbehaltener Steuern mit der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung auseinandersetzen.


    Ich fürchte, die werden's ähnlich sehen wie die Banken.

    Tja, das weiß ich, weil ich der Alleswisser bin.


    :D


    Nein Quatsch - wie so oft, findet sich (fast) alles im Internet. Man muss nur wissen, wo man schauen muss.
    Finanzen.net hat eine - wie ich finde - ausgzeichnete Datenbank für Aktien - aber auch für Anleihen.


    Da findest Du auch die Konditionen:


    http://www.finanzen.net/anleihen/A1GRKB-OMV-Anleihe


    Ich vermute mal auch die Konditionen für die VW-Anleihe. Mich hat nur die OMV-Anleihe interessiert, weil - wie ich schon sagte - ich seit kurzem OMV-Aktionär bin.


    Stop-Loss-Order ist Geschmackssache. Ich halte davon nichts. Auch nicht bei Anleihen. Warum ich davon nichts halte kannst Du in meinen früheren Postings hier nachlesen.


    Und Du musst Dich ja immer fragen, was mache ich mit der Kohle, wenn ich die Anleihe JETZT verkaufe?
    Eine Zinskoupon von 6,75 % wirst Du - bei vergleichbarem Emittentenrisiko - so schnell nicht finden...