Beiträge von muc

    Jetzt sieht die Sache allerdings anders aus.


    Wenn es so ist, dass das Haus tatsächlich 200.000 Wert hat, dann würde die Rechnung ja stimmen. Dann hättet Ihr (Deine Frau und Du) einen Vorteil beim Kauf von 100.000 und diesen Vorteil würdet Ihr zu 50 % an Deine Schwägerin später ausgleichen.


    Allerdings könnte Deine Schwägerin auf die Idee kommen, zu fragen warum sie eigentlich 10 Jahre auf ihren Vorteil warten soll? Ihr könnt Euren Vorteil sofort nutzen und mietfrei wohnen....


    Ein Erbvertrag ist hierfür nicht erforderlich. Du hast recht, das ist ein reiner Kauf - wenn auch zum Vorzugspreis.


    Die Ausgleichszahlung an Deine Schwägerin muss nicht protokolliert werden. Wenn Deine Schwägerin sich rechtlich beraten lässt, wird ihr jedoch sicherlich geraten werden, dass in Höhe der 50.000,00 eine Hypothek oder eine Grundschuld eingetragen wird, damit sie eine dingliche Sicherheit hat.


    Sonst trägt sie ja über ein Jahrzehnt Euer Insolvenzrisiko. In 10 Jahren kann viel passieren. Und wenn bei Euch nichts mehr zu holen ist, dann kann sie sich ihren Ausgleichsanspruch ins Klo hängen...


    Dass die Preisfindung schwierig ist, ist klar. Ich wiederhole noch einmal meine Empfehlung von oben:
    Lass' ein Vorkaufsrecht eintragen! Dann soll Dein Schwiegervater das Haus freihändig verkaufen.
    Mit dem Vorkaufsrecht hast Du bzw. Ihr, Deine Frau und Du, die Garantie, dass Ihr nicht zu viel bezahlt.


    Das Vorkaufsrecht wird erst dann ausgeübt, wenn der Fremdkäufer beim Notar unterschrieben hat.
    Danach könnt Ihr als Vorkaufsberechtigte in den Kaufvertrag zu den Originalkonditionen des Fremdkäufers einsteigen
    (§ 464 Abs. 2 BGB).


    Der wird dann zwar enttäuscht sein, aber so ist das Leben. Der Notar weist den Käufer im Kaufvertrag darauf hin, dass ein Vorkaufsrecht im Grundbuch steht und dass die Vorkaufsberechtigten 2 Monate Frist haben, dieses Vorkaufsrecht auszuüben (§ 469 Abs. 2 S. 1 BGB). Deshalb wird der Drittkäufer nicht "aus allen Wolken fallen".


    Sollte Euch der Kauf dann zu teuer werden, weil der Drittkäufer z.B. 250.000 zahlt, dann kann Dein Schwiegervater das Bargeld nehmen und einen Teil davon auf seine Töchter als vorweggenommene Erbfolge aufteilen.


    Das ist meines Erachtens die beste und fairste Lösung. Alles Schätzungen eines Hauses sind mit Vorsicht zu genießen...

    So wie es bei @Nelli's Mann gelaufen ist, entspricht es auch der Rechtslage... ;)


    Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung hat sich in 2015 - wie jedes Jahr - erhöht gegenüber 2014 (53.550 Euro) auf 54.900 Euro jährlich. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 49.500 Euro im Jahr (2014: 48.600 Euro im Jahr).


    Unser duales System aus GKV und PKV ist durch die Vorrangigkeit der GKV geprägt.
    Wenn Du, @Moldi, künftig wieder unterhalb der Versicherungspflichtgrenze verdienen wirst, bist Du grundsätzlich versicherungspflichtig in der GKV. Das bedeutet, dass Dich die GKV nehmen muss - ob sie will oder nicht.
    Da kommt es auch nicht auf Deinen Gesundheitszustand an.


    Die PKV muss ihren Vertrag zu dem Zeitpunkt aufheben, zu dem Versicherungspflicht eintritt. Ohne Kündigungsfristen oder sonst irgendeine Einschränkung. Auf keinen Fall musst Du doppelte Beiträge zahlen. Falls Du das willst, kannst Du möglicherweise den bestehenden PKV-Vertrag in eine private Zusatzversicherung umwandeln. Das musst Du mit Deinem PKV-Versicherer abklären.


    Du musst nur aufpassen, falls Du Dich zu diesem Zeitpunkt gerade in ärztlicher Behandlung befindest.
    Dann musst Du den Arzt darauf aufmerksam machen, dass Du ab 01.03. wieder Kassenpatient bist.


    Wenn Du in zwei Jahren wieder oberhalb der Grenze verdienst, kannst Du auch freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben.
    Solltest Du wieder in die PKV wechseln wollen, ist dies nur mit erneuter Gesundheitsprüfung (Antragsfragen) möglich.


    Wenn Du unbedingt wieder in die PKV zurück willst, kannst Du Deine jetzt bestehende PKV während der kommenden Pflichtversicherungszeit in eine Anwartschaftsversicherung umwandeln. Dann zahlst Du nur eine geringe Prämie, kannst keine Leistungen beanspruchen, behältst jedoch das Recht den PKV-Vertrag auch ohne Gesundheitsprüfung wieder voll aufleben zu lassen, wenn Du wieder oberhalb der Versicherungspflichtgrenze verdienst.


    Alles klar?

    @jbe


    Da Dir von der LV-Gesellschaft Kapitalerträge gutgeschrieben worden sind, hat die Versicherung die Kapitalertragssteuer (KESt) einbehalten. Das ist (leider) zutreffend.


    Mit Deiner einkommensteuerlichen Situation hat das erst einmal nichts zu tun. Die KESt läuft da völlig getrennt.
    Du kannst auch keinen "Verlust" geltend machen, obwohl Dir dies verständlicherweise im Hinblick auf das Endergebnis so vorkommt.


    Steuerlich ist es allerdings so, dass sich dieser Verlust in Deinem "Privatvermögen" ereignet hat. Und das ist steuerlich neutral. Vergleiche es mit dem Kauf eines privat genutzten Autos: wenn Du den Wagen nach einigen Jahren gebraucht verkaufst, dann kannst Du steuerlich auch keinen Verlust geltend machen, obwohl Du erheblich weniger für das Auto bekommst, als Du ursprünglich bezahlt hast. (Bei betrieblich genutzten Fahrzeugen gelten andere Grundsätze!).


    Ein kleiner Trost bleibt Dir: für die KESt gibt es einen persönlichen Freibetrag (=Sparerfreibetrag) von 801,00 € pro Person.
    Wenn Du verheiratet bist und mit Deiner Ehefrau zusammen veranlagt wirst, gilt der doppelte Betrag.


    Solltest Du diesen Freibetrag noch nicht bereits durch andere Kapitalerträge (z.B. Zinsen oder Dividenden) verbraucht haben, dann kannst Du bei Deiner Einkommensteuererklärung die abgezogene Steuer zurückverlangen.


    Du brauchst dazu von der Lebensversicherung eine Steuerbescheinigung, aus der hervorgeht wie hoch Deine Kapitalerträge waren und wie viel Steuer einbehalten wurde. Das gibst Du dann in der Anlage KAP zu Deiner Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres an. Dann werden wenigstens die Freibeträge (801 bzw. 1602) berücksichtigt. Bei der Höhe Deiner Erträge ist dies leider nur ein schwacher Trost.

    Ja, das kann ich verstehen.


    Aber mit Deinem Arbeitsvertrag klappt das mit dem wichtigen Grund nicht.


    Ein weiterer Bereich, in dem der "wichtige Grund" oft problemlos ankerkannt wird, ist die Gesundheit.
    Da brauchst Du aber zumindest ein ärztliches Zeugnis darüber, dass ein Verbleiben in diesem Arbeitsverhältnis für Dich ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigungen mit sich bringen würde.


    Denk' mal darüber nach. Und besprich Deinen Gesundheitszustand mit Deinem Hausarzt.
    Wenn der zu einer Einschätzung kommt, dass Deine Gesundheit gefährdet ist, dann hast Du zumindest mal einen Ansatzpunkt.


    Ob das ausreicht, kann Dir niemand garantieren. Eventuell kann Dich die Arbeitsagentur auch zum Amtsarzt schicken, wenn Dein Hausarzt etwas bescheinigt, was unglaubwürdig klingt...

    @hero1979


    Du brauchst einen "wichtigen Grund" im Sinne des Gesetzes siehe § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III.


    Dazu müsste Dein Arbeitgeber schon eine schwere Pflichtverletzung aus dem Arbeitsvertrag begangen haben.
    Dass in Deinem Arbeitsvertrag 10 unbezahlte Überstunden praktisch erwartet werden, ist noch keine solche Pflichtverletzung.


    Anders wäre es, wenn von Dir verlangt werden würde, mehr als die gesetzliche Höchstarbeitszeit zu arbeiten.
    Oder wenn Dir Dein Arbeitgeber überhaupt keinen Lohn zahlen würde oder ähnlich gravierende Vorkommnisse.


    In Deiner jetzigen Situation würde ich an Deiner Stelle einfach weiter dort arbeiten, wo Du jetzt bist.
    Die Überstunden lehnst Du einfach ab. Denn zwingen kann Dich niemand, dass Du ohne Lohn arbeitest.


    Wie Du selbst schreibst, wirst Du dann wohl entweder in der Probezeit arbeitgeberseitig gekündigt oder jedenfalls nicht übernommen. Dann bist Du arbeitslos ohne eigenes Verschulden und kannst Arbeitslosengeld beziehen.

    Weiß jemand, ob eine Bank an Girokontoguthaben verdient?


    @chris2702


    Na logisch verdient eine Bank an Girokontoguthaben! Wie sonst könnte sie denn Darlehen vergeben?


    Die Fristentransformation (auch Fristverlängerungsfunktion) ist eine von drei volkswirtschaftlichen Funktionen der Kreditinstitute. Daneben erfüllen sie noch die Losgrößen- und die Risikotransformation. Die Aufgabe der Institute besteht bei der Fristentransformation darin, formell kurzfristig angenommene Geldanlagen zu langfristigen Krediten umzuwandeln. Das ist eine der wesentlichen Aufgaben des Bankensystems. Diese Umwandlung formell kurzfristiger Geldanlagen zu langfristigen Krediten ist ihnen nur im Rahmen ihrer Erfahrungswerte aus den Einzahlungs- und Abhebegewohnheiten ihrer Geldanleger möglich.


    @Franziska hat das Problem des gefürchteten Bank-run richtig erkannt. Eines ist klar: würden heute alle Kunden gleichzeitig ihre Guthaben in bar ausgezahlt verlangen, würde das Bankensystem zusammenbrechen.


    Das ganze Kreditwesen funktioniert nur, weil auch Girokonten mit Guthaben existieren und weil die Bank aus Erfahrung weiß, dass niemals alle Kunden gleichzeitig Ihre Guthaben abheben wollen.


    Das hat doch seinerzeit Kanzlerin Merkel und Finanzminister Steinbrück im Herbst 2008 zu der Aussage veranlasst, "die Spareinlagen in Deutschland sind sicher" - dafür steht die Bundesregierung ein.


    Das ist natürlich Politiker-bla-bla. Die Bundesregierung wäre hilflos, wenn alle Gläubiger der Banken gleichzeitig ihre Guthaben verlangen würden. Allerdings musste sie das Volk beruhigen ja nicht auf die Idee zu kommen, es tatsächlich zu versuchen. Sonst hätte es bei uns wie in Zypern oder auf Island lange Schlangen von enttäuschten Menschen vor den Bankschaltern gegeben.


    Grundsätzlich ist jedoch - das will ich klar sagen - gegen dieses System nichts einzuwenden!


    Es geht in einer modernen und hochindustriealisierten Volkswirtschaft nicht ohne einen entsprechend eingerichteten leistungsfähigen Bankensektor.


    Ohne Guthabens- und Darlehensbeziehungen wäre Wirtschaften extrem schwierig und wir würden uns alle auf Steinzeit-Niveau bewegen. Schon im Mittelalter mit dem Aufkommen des internationalen Handels gab es Darlehensbeziehungen in ganz Europa. Damals ist die Familie Fugger aus Augsburg schwer reich geworden mit Bankgeschäften.


    Im Hinblick auf die Gebührenpolitik der Banken muss ich sagen, dass ich Gebühren gerne zahle, wenn die Leistung stimmt. Andererseits ist es für uns Verbraucher gut, wenn Wettbewerb herrscht und dieser dazu führt, dass Gebühren sinken oder gar kostenfreie Leistungen angeboten werden.


    Fakt ist, dass Deutschland im internationalen Vergleich "overbanked" ist. D.h. es gibt viel zu viele Banken hierzulande.
    Die Folge ist das "Filialsterben". Viele Banken haben ja inzwischen erkannt, dass sie mit den teuren Filialen kein Geld mehr verdienen und dementsprechend ihr Netz ausgedünnt. Dieser Prozess wird sich fortsetzen.


    Aber erst wenn alle Banken keine Filialen mehr betreiben, haben die Direktbanken keinen Kostenvorteil mehr.
    Und das wird wohl noch viele Jahre dauern...


    Also können wir in der Zwischenzeit vom Wettbewerb profitieren und kostengünstige oder kostenfreie Direktbanken nutzen.

    Hallo, KVW,



    Hallo Saidi,
    ...
    Nach meinem Verständnis kann eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß §8, Abs. 1 Nr. 1a SGB V nicht mehr widerrufen werden und stünde dem entgegen.
    ...
    Grüße
    KVW


    Du hast den richtigen Paragrafen zitiert. Jedoch musst Du ihn genau lesen:


    § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
    (1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird


    ...


    1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen
    versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,


    ...


    Das bedeutet: jemand, der sich von der KV-Pflicht als Arbeitnehmer hat befreien lassen, kann sich auf Antrag auch von der KV-Pflicht als Arbeitsloser befreien lassen.


    Er muss diesen Antrag jedoch nicht stellen!


    Dehalb tritt bei Arbeitslosigkeit erst einmal die Krankenversicherungspflicht ein.
    Trotz vorheriger Befreiung als Arbeitnehmer.


    Alles klar?

    Der "KVProfi" ist hier offensichtlich auf Kundenfang aus. Er ist laut seinem Profil Mitarbeiter eines Versicherungsberaters.
    Für eine Beratung zur Rückkehr in die GKV verlangt seine Firma zwischen 100 € und 300 € jeweils zzgl. MwSt.


    Nun ist das ja grundsätzlich legitim, wenn jemand Kunden akquirieren möchte. Ob der Ton des "KVProfi" und die Inhalte seiner Beiträge das geneigte Publikum erreichen, hängt vom Publikum ab.


    Für meinen Geschmack kommt er sehr überheblich und besserwisserisch rüber.
    Und teilweise sind seine im Brustton der Überzeugung vorgetragenen Ansichten auch schlicht falsch.


    Dem ursprünglichen Anfrager Paul Peter rate ich, dass er sich mit der von ihm bevorzugten gesetzlichen Krankenkasse in Verbindung setzt und die geplante Aktion offensiv bespricht. Meiner Erfahrung nach sind alle gesetzlichen Kassen sehr daran interessiert Mitglieder zu gewinnen - und beraten Interessenten dann auch in diesem Sinne.


    Im Übrigen kommt es auf den Arbeitgeber an. Der muss natürlich von vornherein die Teilzeittätigkeit als "Pflichtmitgliedschaft" anmelden. Tut er dies nicht, weil er die Tätigkeit als "kurzfristige Beschäftigung" im Sinne der Regelungen für die sog. "Minijobs" einstuft, dann tritt keine Versicherungspflicht ein. Da hat "KVProfi" recht.


    Wenn der Arbeitgeber dies jedoch als reguläres Beschäftigungsverhältnis einstuft, dann ist auch eine Teilzeitbeschäftigung versicherungspflichtig. Das ist völlig unbestreitbar. Stellt sich z.B. nach drei Monaten heraus, dass der Arbeitnehmer in der Probezeit gekündigt wurde, weil er die Anforderungen nicht erfüllt hat, dann steht die obligatorische Anschlussversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V im Raum.


    Weshalb diese bei Peter Paul nicht greifen sollte, ist mir als Mensch mit einer juristischen Ausbildung nicht ersichtlich.
    Allerdings bin ich KEIN "KVProfi".


    Der ganze Eiertanz ist entstanden, weil der Gesetzgeber ab 01.04.2007(!) die allgemeine Krankenversicherungspflicht für alle in Deutschland lebenden Menschen eingeführt hat. Früher war klar, wer als Jüngerer in die PKV gewechselt ist, der sollte auch im Alter dort bleiben. Und wenn er oder sie sich die Prämien nicht mehr leisten konnte, dann hat ihn die PKV gekündigt - und der Betreffende war völlig ohne Krankenversicherungsschutz.


    Da dies häufig bei einkommens- und vermögenslosen Personen vorkam, musste seinerzeit der Sozialhilfeträger für die Behandlungskosten aufkommen. Weil aber Sozialhilfeträger keine gesetzlichen Krankenkassen sind, haben die Ärzte nach den Gebührenordnungen für Privatpatienten liquidiert. Ich kann mich noch an die Schlagzeilen der Boulevard-Presse erinnern: "Obdachloser als Privatpatient beim Arzt!".


    Das hat die Politiker aufgeschreckt. Vor Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht gab es ca. 400.000 Nichtversicherte in Deutschland. Die Zahl ging nach Einführung der Pflicht zurück. In 2011 waren es laut statistischem Bundesamt noch 111.000, die nicht versichert waren.


    Eigentlich wollte der Gesetzgeber mit Einführung der Pflicht erreichen, dass die Nichtversicherten in die Versicherungsform zurückkehren, in der sie zuvor versichert waren. Der PKV wurde auf's Auge gedrückt, dass sie ehemals Privatversicherte dann wenigstens zum "Basistarif" aufnehmen müssen.


    Ein Wechsel wie diesen Peter Paul jetzt beabsichtigt, ist vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewünscht. Es gilt immer noch das Prinzip: einmal privat - immer privat.


    Allerdings ist das gesetzlich schwer zu fassen. Und die seit 01.08.2013 geltende "obligatorische Anschlussversicherung" nun einmal eine Pflichtversicherung, die verhindern soll, dass ein gesetzlich Versicherter plötzlich ohne Versicherungsschutz dasteht, wenn sein Arbeitsverhältnis endet. Gleiches gilt für die nicht berufstätige Ehefrau, die nach der Scheidung plötzlich ohne Familienversicherung dasteht.


    Die ganze Regelung konterkariert eigentlich die frühere Ausnahme von der Regel. Schon früher konnte man die Mitgliedschaft in der GKV freiwillig fortsetzen - aber eben erst nach Zurücklegen bestimmer Mindestzeiten der Pflichtmitgliedschaft.


    Bei der obligatorischen Anschlussversicherung geht es jedoch nicht um die freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft - sondern es handelt sich um eine Pflichtmitgliedschaft...


    Wie das dann mit der Beitragsberechnung geht... - keine Ahnung. Das muss die GKV beantworten.
    Das Pflichtmitglied ist mit seinem Arbeitseinkommen als Nichtselbstständiger beitragspflichtig.


    Wenn Peter Paul aber nach der dreimonatigen Teilzeittätigkeit gar kein Arbeitseinkommen mehr hat, wird er wohl mit seiner gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (d.h. inklusive Zinsen, Mieteinahmen, Dividenden usw.) zur Beitragszahlung herangezogen. Das passt eigentlich nicht zur "Pflicht"mitgliedschaft. Aber das musst Du Dir wirklich von der Kasse erläutern lassen. Dort sitzen die Experten.

    Hier gibt es keine Patentlösung!


    Aus rechtlicher Sicht folgende Gedankenanstöße:


    1. Pflichtteilsproblematik bedenken!


    Sowohl Deine Schwägerin als auch Deine Ehefrau sind pflichtteilsberechtigt! Dies bedeutet, dass Dein Schwiegervater nicht völlig frei ist, seine Erbfolge zu regeln.


    Aber abgesehen davon kann Dein Schwiegervater sein Testament frei gestalten. Sollte er erneut heiraten, könnte seine zweite Ehefrau als weitere Pflichtteilsberechtigte ins Spiel kommen.


    Dies ist deshalb wichtig, weil die Pflichtteilsansprüche unter anderem darüber entscheiden, wer was von den 100.000 € zurückbekommt, wenn Dein Schwiegervater verstorben ist.


    2. Wie wird der Schwiegervater den Kaufpreis verwenden?


    Wie @chris2702 oben schon bemerkt hat, könnte es sein, dass Dein Schwiegervater den Kaufpreis verbraucht. Dann gibt es keine "Rückvergütung" im Falle seines Todes und Ihr habt für ein Haus im Wert von ca. 160.000 einen Preis von ca. 141.000 (Barwert) bezahlt.


    3. Wertermittlung des Hauses


    Schätzungen und auch Gutachten von Sachverständigen sind IMMER eine Krücke. Der wahre Wert zeigt sich erst dann, wenn Ihr bzw. der Schwiegervater einen fremden Käufer gefunden habt, der bereit ist, mit Euch zu einem bestimmten Preis vor einem Notar zu unterschreiben.


    Da haben schon sehr viele Menschen (mich eingeschlossen) Enttäuschungen erlebt! Man sieht insbesondere das eigene Elternhaus im Wert häufig emotional verklärt - und täuscht sich deshalb. Die Ent-täuschung führt dazu, dass man nicht mehr getäuscht ist - und dann ernüchtert feststellt, dass fremde Käufer den Wert deutlich niedriger sehen.


    Bei der genannten Größenordnung halte ich es für denkbar, dass vielleicht ein Fremder auch nur 125.000 bezahlen würde.
    Ich habe vor ein paar Jahren ein Haus verkauft, das wir in der Familie immer auf "mindestens 300.000" geschätzt hatten.
    Das Ergebnis war nach einem Jahr(!) Verkaufsbemühungen und gefühlt 150 Interessenten ein Verkauf zum Preis von 250.000. Also da kann man sich leicht vertun...


    4. Handlungsempfehlung


    4.1. Deine Schwägerin muss mit einbezogen werden. Wenn Dein Schwiegervater nichts macht, hätte sie im Erbfall neben ihrer Schwester immerhin einen Anspruch auf 1/2 der Erbschaft. Sollte das Haus tatsächlich 160.000 Wert sein, wären das 80.000. Allerdings könnte Deine Schwiegervater ein Testament machen. Würde er Deine Ehefrau bevorzugen, wäre der Pflichtanteil Deiner Schwägerin nur 1/4 der Erbschaft. Deshalb muss in "grosser Familienrunde" besprochen werden, wie Deine Schwägerin die Situation beurteilt.


    4.2. Wenn der Deal mit Deinem Schwiegervater und Euch als Ehepaar läuft, muss ein Erbvertrag zwischen Deinem Schwiegervater und seinen Töchtern geschlossen werden. Das geht nur mit notarieller Beurkundung. Der Erbvertrag stellt sicher, dass nicht Dein Schwiegervater in einem Testament etwa den Tierschutzverein einsetzt oder ähnliches tut, was den Interessen von Deiner Frau und ihrer Schwester entgegenläuft.


    4.3. Für die Preisfindung folgende Überlegung: Dein Schwiegervater lässt für Dich und Deine Frau im Grundbuch ein Vorkaufsrecht eintragen. Jetzt! Erst dann sucht er einen fremden Käufer und geht mit dem zum Notar. Nachdem der Kaufvertrag mit dem fremden Dritten beurkundet ist, habt Ihr vier Wochen Zeit, um Euer Vorkaufsrecht auszuüben.
    Dann habt Ihr die Garantie, dass Ihr für das Haus nicht zu viel bezahlt. Und Dein Schwiegervater weiß, was das Haus wirklich wert ist und hat nicht das Gefühl, er würde Euch ein großzügiges Geschenk machen, welches in Wahrheit keines ist.


    Sollte dann der Fremdkäufer einen wahnwitzigen Preis aufrufen und z.B. 200.000 zahlen, könnt Ihr Euch immer noch überlegen, ob es Euch das Wert ist - vor allem wenn man noch viel an Reparaturen reinstecken muss.


    Viel Erfolg!

    Untersuchungen und Studien zeigen, dass es den wenigsten Fonds gelingt AUF DAUER besser zu sein als der Markt - also der jeweilige Index. Dass es immer wieder Perioden - auch über mehrere Jahre - gibt, in denen ein Fondsmanager oder ein Team eine herausragende Performance liefert, ist kein Gegenbeweis.


    Hinterher ist man immer schlauer und kann leicht im Rückblick feststellen, welchen Fonds man seinerzeit am besten gekauft hätte und welchen nicht.


    Insoweit ist die Empfehlung von ETFs schon richtig. Diese erheben von vornherein gar nicht den Anspruch, dass sie besser sein wollen als der Index. Sie konzentrieren sich darauf, den Index abzubilden. Deshalb kommen sie auch mit Mini-Gebühren aus.


    Ich möchte jedoch an dieser Stelle für die Direktanlage in Aktien plädieren. Es ist heutzutage bei einer Direkt-Bank überhaupt kein Kostenthema direkt in Einzeltitel - auch mit kleinem Geld - zu investieren. Alles geht online - da braucht man keinen Berater!


    Es macht freilich keinen Sinn, alles auf eine Karte zu setzen. Aber wenn man Aktien von Weltfirmen kauft, zeigt meine Erfahrung, dass man nicht viel verkehrt machen kann. Ich schaue mir an, in welchen Märkten das Unternehmen tätig ist und wie die Dividenden-Politik in der Vergangenheit war. Des weiteren achte ich auf eine "gesunde Mischung" aus verschiedenen Branchen und Ländern. That's it.


    Wenn ich rückblickend die Performance meines Portfolios, dass aus über 30 Titeln besteht, betrachte, dann bin ich durchaus zufrieden. Sie liegt seit 2007 bei über 15 % p.a. - und da war eine Mega-Finanzkrise dabei.


    Es gibt Spitzenwerte wie z.B. SAP, die sich im Vergleich zu meinem Einstiegskurs inzwischen verdoppelt haben.
    Auch Nestlé steht bei mir mit 124 % vom Einstiegskurs zu Buch (ist jetzt teilweise durch die Franken-Freigabe bedingt.)


    Und natürlich habe ich auch Werte wie z.B. Nokia, wo ich inzwischen 40 % Minus verzeichne (war schon mal 90 % Minus!).
    Oder K+S, die mit ca. 30 % im Keller sind. Auch in Eon hatte ich eine Position im Wert eines Mittelklassewagens - und habe diese jetzt aufgelöst und nur den Preis eines Kleinwagens zurück bekommen.


    Das muss man aushalten! Aktien schwanken. Klar. Aber letzten Endes bin ich als Aktionär in unserem Wirtschaftssystem dort beteiligt, wo Geld verdient wird. Aktien sind für mich Sachwerte und zwar Produktivvermögen.


    Als Anleihebesitzer verleihe ich Geld - und hoffe, dass der Schuldner Zins und Tilgung aufbringen kann. Das muss nicht immer der Fall sein! Griechenland und auch das "Traumschiff" lassen grüßen.


    Und als Immobilienbesitzer hoffe ich, dass mein Mieter seine Miete zahlen kann und dass die Instandhaltungskosten sich im Rahmen halten. Auf lange Sicht kann man mit Immobilien vielleicht 6 % bis 7 % Rendite erzielen. Aber die meisten ETW-Eigentümer erzielen nicht einmal das.


    Insgesamt führt aus meiner Sicht kein Weg an Aktien vorbei. Man darf nur nicht den Fehler machen, kurzfristig auf Kursgewinne zu spekulieren. Kaufen und abwarten - das funktioniert schon seit den Zeiten von Kostolany.
    Und gelegentlich umschichten, wenn man selbst das Gefühl hat, das das Unternehmenskonzept nicht mehr funktioniert.
    Da reicht die Lektüre des Wirtschaftsteils der Tageszeitung (wenn es nicht gerade BILD ist.)


    Ausserdem wichtig: nur so viel Geld in Aktien anlegen, dass man auch fünf Jahre überleben kann, ohne dieses Geld anfassen zu müssen. Für die Wechselfälle des Lebens (Auto kaputt, Kühlschrank neu usw.) braucht man ein Tagesgeldkonto als "eiserne Reserve". Wenn ich Aktien aufgrund einer Notlage verkaufen müsste, kann das bös ins Auge gehen.


    Das nur mal als Denkanstoß für ein direktes Investment in Aktien!

    Das hängt ja nun in erster Linie von der Genossenschaft ab!


    Deine Frage liegt so auf der Linie: was haltet Ihr von der Geldanlage in Aktien?
    Das ist doch pauschal nicht zu beantworten.


    Eines sollte Dir klar sein: der Sinn einer Genossenschaft besteht nicht darin Kapitalanlagevehikel zu sein sondern in der Förderung ihrer Mitglieder bzw. deren wirtschaftlicher Interessen (z.B. Jagdgenossenschaft, landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, Molkerei oder ähnliches).


    Natürlich kannst Du auch Genosse bei einer genossenschaftlichen Bank werden.
    Oder es werden auch Genossenschaftsanteile angeboten, die alternative Energie-Erzeugung fördern wollen.
    Aber das ist alles schwer zu beurteilen.


    Ich lege mein Geld lieber in Aktien großer internationaler Konzerne an.
    Bei Nestlé, Beiersdorff, BASF, Johnson & Johnson, Coca-Cola und ähnlichen Multis kannst Du nicht viel falsch machen. Die Dividenden kommen regelmäßig. Und das sie in vielen Fällen auch jährlich steigen, habe ich bei einigen meiner Aktien, die ich schon viele Jahre habe, inzwischen Dividenden in der Größenordnung von 8 bis 10 % bezogen auf den ursprünglichen Kapitaleinsatz.

    Die Erbengemeinschaft ist rechtlich eine sogenannte "Gesamthandsgemeinschaft" (§ 2032 BGB).


    Das ist äußerst unpraktisch, weil es sozusagen keinen "Chef" gibt.
    Jeder Erbe hat das gleiche zu sagen.


    Deshalb wird in der Regel eine "Auseinandersetzung" (§ 2042 BGB) vorgenommen. Das bedeutet, dass Ihr drei Schwestern Euch einigen müsst, wer was bekommen soll. Dabei gibt es häufig Streit.


    Bei Sachen, die unteilbar sind, wie z.B. ein Grundstück, kann entweder die Erbengemeinschaft auf Dauer zusammenbleiben und die Immobilie gemeinsam bewirtschaften. Oder ein Erbe übernimmt das Grundstück und zahlt seine Miterben aus. Wenn er das aus eigenen Mitteln nicht kann, muss er sich unter Umständen bei der Bank ein Darlehen geben lassen.


    Was den Kontakt zu Versicherungen angeht, müsst Ihr Euch mit der Gesellschaft in Verbindung setzen.
    Rechtlich wäre ausreichend, wenn bei drei Erben zwei die dritte schriftlich bevollmächtigen, dass sie für die Erbengemeinschaft sprechen kann.


    Dann wird allerdings die Zahlung auch an die bevollmächtigte Erbin gehen.
    Und die muss dann das Geld aufteilen. Wenn Ihr sehr zerstritten seid, ist das sicher auch problematisch.
    Hier könnte ein "neutraler Dritter" z.B. ein Anwalt hilfreich sein. Dann vertritt der die Erbengemeinschaft, die Versicherung zahlt an den Anwalt und der teilt die Kohle auf.

    Die Rechtsgrundlage ist § 33a EStG - Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen.


    Schau mal in Deinem WiSo-Programm nach der Eingabemöglichkeit "Außergewöhnliche Belastung".
    Ich kenne das WiSo-Programm nicht, weil ich mit TAXMAN arbeite.
    Aber es gibt sicherlich auch bei WiSo die Möglichkeit solche Aufwendungen einzutragen.

    Ach so, noch was vergessen:


    Wenn die dritte Schwester die Erbschaft ausschlägt, tritt deren Tochter (=die Enkelin) an ihre Stelle. Sie erbt dann den vollen Erbteil ihrer Mutter (§ 1953 Abs. 2 BGB).


    Also bei Licht betrachtet ist Eure Situation nicht sehr kompliziert. Es ist alles gesetzlich geregelt.

    @chen


    Der Notar wird die Anschrift der dritten Schwester auf dem Amtsweg ermitteln. Ob sie noch lebt, kann er über das Standesamt ihrer Geburt herausbekommen. Wo die Geburt eines Menschen registriert wird, wird auch sein Tod vermerkt.


    So lange Eure dritte Schwester noch lebt, ist sie kraft Gesetzes Erbin. Ihre Tochter (also die Enkelin des Erblassers) wird durch sie verdrängt (§ 1930 BGB). Erst wenn sicher ist, dass die dritte Schwester verstorben ist, tritt deren Tochter, also die Enkelin des Erblassers, an ihre Stelle. Dann steht ihr jedoch auch der volle Erbteil zu.


    So wie Du den Sachverhalt geschildert hast, bekommt sie ein Drittel der Erbschaft. Pflichtteilsfragen tauchen hier überhaupt nicht auf! Der Pflichtteil spielt nur eine Rolle, WENN ein Testament existiert und der Erblasser einen pflichtteilsberechtigten Erben zu wenig bedacht hat.

    Noch zur Klarstellung:


    Ich bin auch der Überzeugung, dass die gesetzlichen Regelungen über die Ehe in den allermeisten Fällen einen Ehevertrag überflüssig machen.


    Das BGB ist durchzogen vom Bestreben des Gesetzgebers einen fairen Interessenausgleich sicherzustellen. Das ist so. Auch wenn es immer wieder Betroffene gibt, die davon berichten, dass ihre Scheidung sie "ruiniert" hat. Das ist häufig eine sehr einseitige Sicht. Würde man den anderen Ehepartner dazu hören, sähe es wahrscheinlich ganz anders aus.


    Die Grundidee der Zugewinngemeinschaft (=der gesetzliche Güterstand von Ehepartnern) ist die, dass jeder sein eigenes Vermögen hat und auch während der Ehe behält!!!


    Wenn oben in einem Beitrag davon die Rede ist, für die Schulden des Mannes aufkommen zu müssen, hat das mit gesetzlichem Güterstand nichts zu tun! In der Zugewinngemeinschaft haftet jeder nur für sich selbst und sein eigenes Vermögen. Mal abgesehen von Bagatellgeschäften des täglichen Lebens gem. § 1357 Abs. 1 BGB. Wenn ich also beim Kaufmann an der Ecke (gibt es den noch?) anschreiben lasse für den Lebensmitteleinkauf, dann kann der die Rechnung auch gegen meine Ehefrau einklagen. Aber das isses auch schon!


    Ein Wort noch zum gemeinsamen Girokonto: sehr weit verbreitet, weil viele glauben, als Ehepaar gehört ihnen jetzt alles gemeinsam! Trotzdem rate ich dringend davon ab, wenn es das einzige Konto sein sollte. Gerade wenn einer von beiden in eine Pfändungssituation hineingerät, lässt sich im Nachhinein schwer beweisen, welcher Teil des Guthabens auf dem gemeinsamen Konto wem gehört.


    Empfehlenswert ist hingegen ein "Drei-Konten-Modell". Jeder hat ein "privates" Giro-Konto für sich. Hier geht Gehalt oder ähnliches ein. Daneben gibt es ein "Haushaltskonto" und davon werden die gemeinschaftlichen Lebenshaltungskosten bezahlt. Z.B. die Miete, Strom, Telefon, Rundfunk, die Versicherungen und der Lebensmitteleinkauf.


    Das "Haushaltskonto" wird dann von beiden per Dauerauftrag aufgefüllt entsprechend dem monatlichen Bedarf. Hier kann man miteinander sprechen, ob die Beiträge 50:50 sind oder etwa nach Einkommen aufgeteilt werden. Letzteres ist meines Erachtens ein Gebot der Fairness. Wenn er mit 3.000,00 € netto nach Hause kommt und sie wegen Halbtagjob neben Kindererziehung nur 1.000,00 € netto verdient, kann sie kaum 50 % der Lebenshaltung bezahlen! Fair wäre hier eine Aufteilung von 75 % der Kosten bei ihm und 25 % der Kosten bei ihr. Wenn also die Lebenshaltung alles in allem 3.000,00 € monatlich kostet, dann zahlt er 2.250,00 € auf das Haushaltskonto ein und sie leistet 750,00 € Beitrag in den gemeinsamen Topf.


    Das hat aber nichts mit der Zugewinngemeinschaft zu tun!!!


    Der Zugewinn wird erst bei Ende der Ehe festgestellt. Und die Formel ist vergleichsweise simpel:


    Schritt 1: Ermittlung des Endvermögens jedes Ehegatten getrennt. Hier kommen Sparbücher, Immobilien, Wertpapierdepots usw. in die Berechnung.


    Schritt 2: Subtraktion des Anfangsvermögens. In vielen Fällen ist das Anfangsvermögen null. Z.B. wenn beide sehr jung und ohne große Ersparnisse geheiratet haben. Hat einer der Ehegatten während der Ehe eine Erbschaft gemacht oder ein Vermögensteil geschenkt bekommen, dann erhöht dieser Zuwachs das Anfangsvermögen. D.h. es wird rechnerisch so getan, als ob das Erbe/Geschenk schon bei Beginn der Ehe da gewesen wäre.


    Das Ergebnis von Schritt 2 ist der Zugewinn. Also die Differenz von Endvermögen minus Anfangsvermögen.


    Schritt 3: Vergleich des Zugewinns: Haben beide Ehegatten den gleichen Zugewinn, zahlt niemand etwas. Hat ein Ehegatte einen größeren Zugewinn als der andere, dann muss er die Hälfte des Unterschiedsbetrags an den anderen Ehegatten auszahlen. Nach diesem Zugewinnausgleich gehen beide mit dem gleichen Zugewinn aus der Ehe heraus!


    Das muss nicht bedeuten, dass beide nach der Ehe gleich vermögend sind!


    Nur zur Verdeutlichung ein Beispiel: Nehmen wir den Klassiker, alter Mann mit viel Geld heiratet attraktive junge Frau ohne jedes Vermögen. Er ist Millionär (hat 1 Million Vermögen), sie hat nix!


    Sie leben einige Jahre in Zugewinngemeinschaft und lassen es sich gut gehen. Er kommt für alles auf. Sie arbeitet nicht und kann deshalb auch nichts auf die Seite legen. Nach einiger Zeit hat sie die Nase voll und lässt sich scheiden.
    Wegen des aufwendigen Lebensstils ist sein Vermögen kleiner geworden. Er hat nur noch 750.000,00 €. Sie hat immer noch nix!


    Frage: Wer bekommt was? Antwort: Keiner bekommt irgendwas! Es wurde von keinem der Ehegatten ein Zugewinn erzielt und deshalb behält er seine (Rest-)Kohle und sie muss sich ein anderes "Versorgerli" suchen.


    Die Zugewinngemeinschaft ist nur dann problematisch, wenn einer von beiden während der Ehe ein Vermögen aufbaut, das sich am Ende der Ehe nicht verflüssigen lässt. Typischerweise ist dies - wie in meinem vorigen Thread schon ausgeführt - bei Selbstständigen der Fall. Der Wert der eigenen Firma wird im Endvermögen dazu gezählt und ist ausgleichspflichtig. Aber den "Firmenwert" hat niemand in flüssiger Form verfügbar. Und wenn der Ehegatte bei Scheidung gezwungen wird, die Firma zu verkaufen, dann ist nicht nur Ehe und Familie weg, sondern auch gleich die berufliche Existenz. Das ist die Gefahr! Hier sollte ein Ehevertrag für einen vernünftigen Ausgleich sorgen.


    Wenn aber beide als Angestellte arbeiten, stellt sich diese Problematik überhaupt nicht.

    Man sollte sich mit dem Familienrecht befassen, bevor man heiratet.


    Im Großen und Ganzen regelt das BGB bei Ehescheidungen die Folgen in ausgleichender Weise. Und ein Ehevertrag, der sich zu weit vom gesetzlichen Leitbild der bürgerlichen Ehe entfernt, ist im Zweifel das Papier nicht wert auf dem er geschrieben ist. Er wird bei Scheidung angefochten und wegen Sittenwidrigkeit per Gerichtsurteil für unwirksam erklärt.


    Ich stimme auch allen zu, die hier darauf hingewiesen haben, dass ein Ehevertrag vor allem bei Selbstständigen sinnvoll ist.
    Das hängt mit dem gesetzlichen Leitbild der Zugewinngemeinschaft zusammen. Hat ein Ehegatte während der Ehe eine Firma gegründet und aufgebaut, dann zählt der Wert des Unternehmens bei Scheidung in den Zugewinn.


    Problem: die Firma mag vielleicht einen Wert von 1 Million haben - aber diesen Betrag hat sie natürlich nicht auf dem Girokonto liegen. Und wenn dann die Hälfte des Firmenwertes im Scheidungsfall an den anderen Ehegatten ausbezahlt werden muss, ist das Problem groß!


    Und noch in einer anderen Situation muss man aufpassen. Es geht um den Pflichtteil des Ehegatten im Erbfall.
    Gesetzlich ist hier eine pauschale Lösung vorgesehen. Der Ehegatte erbt (im Normalfall) ein Viertel und ein weiteres Viertel ist der pauschale Zugewinnausgleich. Das kann als ungerecht empfunden werden.


    Meine Frau und ich sind beide in jeweils zweiter Ehe verheiratet. Jeder von uns hat Kinder - aber ein gemeinsames Kind gibt es nicht und wird es auch nicht geben. Beide hatten wir bei Eheschließung vor vier Jahren bereits ein gewisses Vermögen. Beide wollten wir, dass dieses Vermögen im Falle des Todes ungeschmälert den eigenen Kindern zufällt.
    Bei der gesetzlichen Lösung wäre im Falle des Todes eines der Ehegatten sofort die Hälfte des Vermögens an den Überlebenden gefallen. Die jeweiligen Kinder des Erstversterbenden wären die Gelackmeierten gewesen.


    Deshalb habe ich einen Ehevertrag aufgesetzt, der genau das ausschließt. Trotzdem leben wir in der Zugewinngemeinschaft, weil wir das Konzept gut und fair finden. Aber wenn einer von uns stirbt, erbt der andere nicht, sondern erhält den echten Zugewinn wie bei einer Scheidung.


    Meiner Frau habe ich gesagt, dass es im Fall, sie will mich loswerden, nicht erforderlich ist, einen Mafia-Killer anzuheuern. Ein Scheidungsantrag erfüllt vermögensrechtlich den gleichen Zweck!


    :)


    Fazit: Wer das Familienrecht kennt, lebt länger und entspannter. Die Ehe ist kein unkalkulierbares Risiko.
    Sie ist das beste Rechtsinstitut, das ich kenne, wenn man mit einem Menschen, den man liebt, eine verbindliche Beziehung eingehen will. Da kann keine GmbH mithalten.