155.1 Anrechnung von Nebeneinkommen
155.1.1 Nebeneinkommen
(1) Nebeneinkommen (Erwerbseinkommen) sind alle Einnahmen, die der
Arbeitslose mit seiner Arbeitskraft während des Arbeitslosengeldbezuges
erarbeitet. Daher bleibt das Einkommen unberücksichtigt, das vor dem Beginn
des Leistungsanspruchs oder während einer Zeit erarbeitet wurde, in der der
Leistungsbezug unterbrochen war (z. B. während des Ruhens des Anspruchs
gemäß § 157 oder Entziehung der Leistung gemäß § 66 SGB I).
(2) Das Einkommen muss nicht während des Leistungsbezuges zugeflossen
sein.
(3) Als Einkommen sind auch Ansprüche zu berücksichtigen,
- die erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden oder
- bei denen wegen einer Pfändung, Abtretung oder sonstigen Verfügung
eine Auszahlung unterblieb.
Unberücksichtigt bleibt Arbeitsentgelt, wenn es überhaupt nicht zufließt.