Beiträge von brokerpaul

    Ein Urteil in dieser Richtung (VG Greifswald) hat der Beitragsservice bereits bekommen und es rechtskräftig werden lassen. Die dortige Begründung dieses Gerichts hat wahrscheinlich zu einer Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis ab 01.11.2019 geführt.


    Das Problem hat durch diese Änderung natürlich an Bedeutung verloren, da nur noch rückwirkende Fälle betroffen sind.
    Für diese müsste allerdings der Klageweg beschritten werden, der beim VG aber auch ohne Anwalt möglich ist.
    Schade, dass der Beitragsservice hier so uneinsichtig ist und weitere Klageverfahren entgegn der bereits akzeptierten Rechtsmeinung des VG Greifswald provoziert.

    Als Festsetzungsbescheid ist wohl die Mitteilung anzusehen, dass das Beitragskonto einen offenen Betrag ausweist und dieser zu bezahlen ist. Das ist für die rechtliche Annahme eines Verwaltungsaktes wohl ausreichend - auch wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt. Die Ablehnung des Befreiuungsantrags kam dann mit offizieller Rechtsbehelfsbelehrung.

    Hallo zusammen,


    Folgender Fall liegt bei mir vor:


    Beide Ehepartner sind sowohl bei Hauptwohnung als auch bei Zweitwohnung angemeldet. Der Ehemann zahlt bei Hauptwohnung Rundfunkbeitrag. Ehefrau muss bei Zweitwohnung zahlen, da sie bisher nicht als Beitragsschuldnerin angemeldet ist. Der noch offene Zeitraum betrifft 01.07.18 bis 30.06.19, da sich die Ehefrau ab 01.07.19 bei Zweitwohnung abgemeldet hat und deshalb nicht mehr zahlungspflichtig ist.


    Ein Antrag auf Befreiung vom 16.8.18 für den o.g. Zeitraum wurde am 9.8.19 abgelehnt. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Widerspruch am 05.09.19 eingelegt.


    Der Widerspruch wurde nunmehr mit Bescheid vom 27.01.2020 zurückgewiesen mit Hinweis auf Urteile der Verwaltungsgerichte Leipzig (Urteil v. 26.09.2018, AZ 1 K 1498/17) und Trier (Beschluss v. 24.06.2019 AZ 10 L 2468/19). Das Urteil des VG Greifswald vom 04.06.19 AZ 2 A 364/19 HGW), das von Britta in ihrem Artikel angeführt wird und das meine Auffassung voll inhaltlich bestätigt, wurde im Widerspruchsbescheid natürlich nicht erwähnt.


    Britta teilt in ihrem Artikel Fianztipp vom 4.11.19 hierzu folgendes mit :


    "Auch diese Unsicherheit ist jetzt vorbei. Der Beitragsservice hat mitgeteilt, dass er laufende Antrags- beziehungsweise Widerspruchsverfahren automatisch nach den neuen Regeln bearbeitet. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, die bereits einen Befreiungsantrag für ihre Nebenwohnung gestellt haben, über den noch nicht entschieden wurde, müssen sich daher nicht erneut an den Beitragsservice wenden. "



    Nach Rückfrage bei der bearbeitenden Stelle des Widerpruches wurde mir fernmündlich mitgeteilt, dass sich dies nur rückwirkend auf die Zeit ab Änderung der Verwaltungspraxis bezieht (1.11.19). Für die Zeit davor hält der Beitragsservice an seiner Auffassung fest, wonach dem Urteil des VG Greifswald nicht gefolgt würde, da dieses Gericht das Urteil des BVerfG falsch interperetiere.


    Frage:
    weiß jemand, ob das Urteil des VG Greifswald rechtstkräftig ist und ob es ggf. noch weitere Urtele in dieser Richtung gibt.?
    Für eine Klage beim VG München wäre dies hilfreich, aber die Zeit drängt