Hallo muesli,
Danke für deinen Beitrag.
Wie deine Erfahrungen belegen, muss man hier mit "Paragraphen Argumentation" argumentieren. Daher den geplanten Antrag auf Änderung durch neue Erkenntnisse, die im Formular nicht erkenntlich waren.
Aber anscheinend werden Verlustfeststellungen in den letzten sieben Jahren zugelassen, wenn für das jeweilige Jahr keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde.
Und 2015 hab ich ja keine gemacht.
Eine Bekannte in Steuerberaterin IN Rente und schaut mal was sie herausfinden kann...
Aber hier einen Auszug vom BUNDESFINANZHOF Urteil vom 13.1.2015, IX R 22/14:
Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags - Bindungswirkung der Feststellung an den Einkommensteuerbescheid nach § 10d Abs. 4 EStG
Leitsätze
Ein verbleibender Verlustvortrag ist auch dann erstmals gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann.
Eine durch § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG angeordnete Bindungswirkung, wonach bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen sind, wie sie der Steuerfestsetzung des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, zugrunde gelegt worden sind, besteht nicht, wenn keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden ist.