Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer den Besitz von Sachen (vor dem Verschwinden) glaubhaft nachweisen.
Dabei helfen natürlich Fotos und weitere Detailinfos, wie z. B. wann und wofür ein bestimmter Bargeldbetrag angeschafft oder gelagert wurde.
In der Praxis setzen Versicherungen Regulierer ein, die sich ein Bild der Lebensumstände des Versicherungsnehmers machen, um gewisse Umstände nachzuvollziehen.
Hier noch drei juristische Quellen zu dem Thema
1. Zur Beweislast allgemein:
Quelle: https://www.iww.de/quellenmaterial/id/1737
2. Bundesgerichtshof: Urteil vom 18.10.2006 – IV ZR 130/05
Der Beweis für das äußere Bild einer Entwendung eines Tresors erbringt nicht zugleich das äußere Bild einer Entwendung der sich darin (nach Behauptung des Versicherungsnehmers) befindlichen Gegenständen, denn die Entwendung des Tresors lässt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss darauf zu, das sich im Tresor Gegenstände befunden haben.
Dem Versicherungsnehmer obliegt es auch in einem solchen Fall darzulegen und zu beweisen, dass vor dem Diebstahl die später als gestohlen gemeldeten Gegenstände im Tresor vorhanden waren und danach nicht mehr aufgefunden wurden. Für die Anwendung des §287 ZPO ist insoweit kein Raum.
3. Beweisanforderungen bei Einbruchdiebstahl:
https://www.iww.de/vk/archiv/d…halt-eines-tresors-f31105