Beiträge von Stefan25474

    Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer den Besitz von Sachen (vor dem Verschwinden) glaubhaft nachweisen.


    Dabei helfen natürlich Fotos und weitere Detailinfos, wie z. B. wann und wofür ein bestimmter Bargeldbetrag angeschafft oder gelagert wurde.


    In der Praxis setzen Versicherungen Regulierer ein, die sich ein Bild der Lebensumstände des Versicherungsnehmers machen, um gewisse Umstände nachzuvollziehen.


    Hier noch drei juristische Quellen zu dem Thema


    1. Zur Beweislast allgemein:
    Quelle: https://www.iww.de/quellenmaterial/id/1737


    2. Bundesgerichtshof: Urteil vom 18.10.2006 – IV ZR 130/05
    Der Beweis für das äußere Bild einer Entwendung eines Tresors erbringt nicht zugleich das äußere Bild einer Entwendung der sich darin (nach Behauptung des Versicherungsnehmers) befindlichen Gegenständen, denn die Entwendung des Tresors lässt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss darauf zu, das sich im Tresor Gegenstände befunden haben.


    Dem Versicherungsnehmer obliegt es auch in einem solchen Fall darzulegen und zu beweisen, dass vor dem Diebstahl die später als gestohlen gemeldeten Gegenstände im Tresor vorhanden waren und danach nicht mehr aufgefunden wurden. Für die Anwendung des §287 ZPO ist insoweit kein Raum.



    3. Beweisanforderungen bei Einbruchdiebstahl:
    https://www.iww.de/vk/archiv/d…halt-eines-tresors-f31105

    Die NV-Versicherungen aus Neuharlingersiel und die Medien-Versicherung aus Karlsruhe regeln das sauber und sind daher besonders zu empfehlen. Erstere ist auch Versicherung beim Start Up helden.de.


    Beispiel für saubere Regelung:


    Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit


    Abweichend von Abschnitt B § 8 sowie Abschnitt B § 16 Nr. 1 b) VHB 2014 leistet der Versicherer auch vollen Ersatz für Schäden bis zur vereinbarten Versicherungssumme, die der Versicherungsnehmer grob fahrlässig durch positives Tun oder Unterlassen sowie durch Verletzung von Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften herbeigeführt hat.


    Beispiel für eine "Mogelpackung":

    Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit


    1. Abweichend von B 4.12.1.2 VHB wird auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf eine Leistungskürzung verzichtet.


    2. Nr. 1 gilt nicht bei Verletzungen von Sicherheitsvorschriften und anderen Obliegenheitsverletzungen. Hier gelten die Bestimmungen nach A 21 und A 23 VHB in Verbindung mit B 3.2 und B 3.3 VHB.


    Beispiel für "halbgare" Lösung:

    Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit


    1. In Erweiterung von B 3.3.3.1 VHB wird auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit auch dann verzichtet, wenn Sicherheitsvorschriften oder sonstige Obliegenheiten verletzt wurden.


    2. Je Versicherungsfall werden bei grob fahrlässigen Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften oder sonstigen Obliegenheiten maximal 5.000 EUR entschädigt. Übersteigt der Schaden diesen Betrag, wird der darüber hinausgehende Teil des Schadens entsprechend den Bestimmungen von B 3.3.3.1 VHB ersetzt.