nottele
Moin, Frage und Beschwerde dort könnte wohl wieder 15 Monate dauern........
Ich vermute, dass für mein jetzt beendetes Ombudsverfahren § 204 BGB (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung) zutrifft. Dort heißt es im Absatz 1: Die Verjährung wird gehemmt durch .....Ziffer 11: den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens. (Ich gehe davon aus, dass der Ombudsmann hiermit gemeint ist, habe aber auch Hinweise auf Ziffer 4 gelesen.)
Im Absatz 2 heißt es dann: Die Hemmung nach Absatz 1 endet 6 Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.
Ich nehme das mal so für mich in Anspruch und hoffe, damit richtig zu liegen, auch wenn noch erhebliche Zweifel vorhanden sind. Ansonsten kann ich mich nur @Superpupsi anschließen und auf eine schnelle BGH-Entscheidung zur Revision der VZ NRW warten.
Gruß
Saulheimer