Beiträge von saulheimer

    Vielen Dank für den Hinweis. Leider hat der Kundenservice der C24-Bank hiervon scheinbar keine Kenntnis sondern verwies nur darauf, dass es 1,75 % gibt. Aus und basta.

    Anfang 2023 warb die C24-Bank mit 2,0 % p.a. Zinsen ab 01.04.2023 auf dem Girokonto, Pocketkonto und PocketPLUS-Konto, wenn die neuen AGB akzeptiert werden. Bisher gab es m.W. nur auf dem Pocketkonto (Tagesgeldkonto) 1,75 % p.a.

    Per 30.06.2023 gab es die ersten Abrechnungen: Girokonto 2,0 % waren richtig berechnet. Auf der Abrechnung für das Pocket-Konto stand 1,25 %, gewährt wurden 1,75 %. Reklamationen wurden abgewiesen - es gibt nur 1,75 % aufs Pocketkonto.

    Hinweise auf die eigenen AGB (7b) Guthabenzinsen: 'Das auf dem Girokonto sowie das auf den Pocket und PocketPLUS vorhandene Guthaben wird ab dem 01.04.2023 befristet bis zum 31.12.2023 mit einem festen Zinssatz von 2 % p.a. verzinst' wurden als nicht zutreffend abgetan.

    Hat jemand ähnliche Erfahrungen oder es vielleicht noch nicht bemerkt, dass statt 2,0 % lediglich 1,75 % gewährt wurden?

    Meine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ist abgegeben.

    nottele
    Moin, Frage und Beschwerde dort könnte wohl wieder 15 Monate dauern........
    Ich vermute, dass für mein jetzt beendetes Ombudsverfahren § 204 BGB (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung) zutrifft. Dort heißt es im Absatz 1: Die Verjährung wird gehemmt durch .....Ziffer 11: den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens. (Ich gehe davon aus, dass der Ombudsmann hiermit gemeint ist, habe aber auch Hinweise auf Ziffer 4 gelesen.)
    Im Absatz 2 heißt es dann: Die Hemmung nach Absatz 1 endet 6 Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.
    Ich nehme das mal so für mich in Anspruch und hoffe, damit richtig zu liegen, auch wenn noch erhebliche Zweifel vorhanden sind. Ansonsten kann ich mich nur @Superpupsi anschließen und auf eine schnelle BGH-Entscheidung zur Revision der VZ NRW warten.


    Gruß
    Saulheimer

    Hallo @all,


    nach meiner Eingabe im Dezember 2014 beim Ombudsmann hatte ich ebenfalls außer der Eingangsbestätigung nichts mehr gehört.
    Heute kam nun u.a. folgende Mitteilung des Ombudsmanns vom Verband der Privaten Bausparkassen e.V.:


    Bei der Frage der Zulässigkeit der Darlehensgebühr handelt es sich um eine Frage, die bisher nicht vom Bundesgerichtshof entschieden worden ist und der grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 2 Abs. 2 d der Ombudsmann-Verfahrensordnung zukommt. Im Falle des Vorliegens einer solchen Frage kann das Ombudsverfahren nicht stattfinden, da die Klärung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung den staatlichen Gerichten vorbehalten bleiben soll. Das Verfahren wurde eingestellt und ist mit der Übermittlung dieser Nachricht beendet.


    Super, für diese Info hat es 15 Monate gebraucht. Sicher gab es vor Ablauf der Verjährungsfrist reichlich Eingaben beim Ombudsmann, um die Verjährung zu hemmen. Nach meinem Wissen gilt die Verjährung bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens als gehemmt. Danach laufen die gesetzlichen Verjährungsfristen weiter. Hat jemand Informationen darüber, ob im obigen Fall die Verjährung am 31.12.2014 eingetreten ist oder ob ich jetzt noch - in welcher Frist? - Klage einreichen kann?


    Gruß und vielen Dank.


    Saulheimer

    Moin, moin,
    bei mir hat die Bausparkasse Schwäbisch Hall die Erstattung der Bearbeitungsgebühr aus 2006 abgelehnt. Auch zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung war die BSH nicht bereit. Meine anschließende Eingabe an den Ombudsmann der Privaten Bausparkassen vom 02.12.2014 wurde am 17.01.2015 u.a. mit folgendem Hinweis beantwortet:
    'Darüber hinaus weisen wir Sie darauf hin, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit Ihrer Beschwerde bestehen. So findet nach § 2 Abs. 2 d) der Verfahrensordnung das Schlichtungsverfahren nicht statt, wenn der Schlichtungsspruch die Entscheidung über eine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschiedene Grundsatzfrage erfordert, welches vorliegend der Fall sein dürfte. Wir werden Ihre Beschwerde daher den Ombudsleuten vorab zur Entscheidung über die Zulässigkeit vorlegen.'
    So bekommt man natürlich auch die massenhaft vorliegenden Beschwerden vom Tisch.