Beiträge von KR_83

    Hallo,


    ich habe mich schon durch diverse Ratgeber gelesen und auch im Forum umgeschaut, bin aber trotzdem noch etwas unschlüssig.


    Es geht um Mobilfunkverträge:
    Momentan habe ich einen Vertrag, der noch mind. bis Ende Februar 2021 läuft (2 Jahre Mindestlaufzeit) und den ich 3 Monate vorher kündigen muss, sonst verlängert er sich um 1 Jahr. Diesen Vertrag habe ich im Februar 2019 ohne subventioniertes Telefon abgeschlossen (benutze mein altes Telefon weiter).


    Nun möchte ich mein Telefon erneuern, also mit Start Anfang März 2021 einen neuen Vertrag mit neuem Telefon abschließen.
    Dabei will ich meine Mobilfunknummer unbedingt behalten (portieren)!


    Nun habe ich gesehen, dass alle Anbieter die Verträge mit Telefonen anbieten nur sofortigen Vertragsbeginn anbieten, d.h. ich kann einen entsprechenden Vertrag nicht schon im November 2020 mit Start März 2021 beauftragen.


    Ich sehe also 3 Möglichkeiten:

    • neuen Vertrag im November starten, Rufnummer durch neuen Anbieter portieren lassen und alten Vertrag kündigen lassen --> dann bezahle ich 3 Monate parallel für 2 Verträge
    • alten Vertrag im November 2020 selbst kündigen, neuen Vertrag erst im Februar 2021 abschließen --> klappt dann die Rufnummernportierung noch?
    • alten Vertrag im November 2020 kündigen, Rufnummer 1-2 Monate in einem Prepaidtarif "parken", dann neuen Vertrag mit Handy in 2021 abschließen --> aufwändig


    Hab ich etwas vergessen? Wie sind eure Erfahrungen, wie klappt es am besten?

    Vielen Dank an euch alle für eure wertvollen Hinweise!


    Ich habe nochmal intensiv recherchiert, auch in dem PDF von Oekonom. Dort steht zum Thema Zuflussprinzip:
    Die steuerpflichtigen Investmenterträge sind wie Erträge aus anderen Kapitalanlagen grundsätzlich in dem Zeitpunkt zu besteuern, in dem Sie dem Anleger zufließen bzw. als zugeflossengelten (sog. Zuflussprinzip). Die Erträge sind daher zeitlich dem Kalenderjahr ihres Zuflusseszuzuordnen.
    Bei der Vorabpauschale ist der steuerliche Zuflusszeitpunkt gesetzlich vorgegeben. Die Vorabpauschale ist ungeachtet des Geschäftsjahres des Investmentfonds dem Anleger zuzurechnen,der am 31. Dezember eines Kalenderjahres in den Fonds investiert ist. Jedoch gilt die Vorabpauschale dem Anleger erst am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Fürdas Kalenderjahr 2018 gilt dem Anleger die Vorabpauschale daher zum 2. Januar 2019 alszugeflossen, sodass die Vorabpauschale erstmals für die Steuererklärung 2019 relevant ist.


    Die Vorabpauschale über die ich oben redete wurde ja Anfang 2020 von der Bank versucht von meinem Konto einzuziehen und bezieht sich folglich auf die ETFs, in die ich 2019 investiert war. Sie gilt nach meinem Verständnis damit aber am 1.1.2020 zugeflossen, d.h. ich müsste die fehlende Besteuerung der VAP erst mit der Steuererklärung für 2020, also im nächsten Jahr, einreichen.
    Ist das so korrekt?

    Hallo,


    ich habe eine wahrscheinlich etwas kompliziertere Frage zur Steuererklärung für 2019.


    Ich halte einige ETFs im Depot, auf Grund der Investmentsteuerreform muss dafür ja eine Vorabpauschale (VAP) durch die Bank abgerechnet werden. Auf Grund mangelnder Deckung auf dem Verrechnungskonto war der automatische Abzug durch die Bank nicht möglich, d.h. es wurde keine VAP abgezogen. Dies wurde durch die Bank natürlich im März 2020 auch ans Finanzamt gemeldet. Vom Finanzamt selbst habe ich bisher nichts gehört.


    Ich mache jetzt meine Steuererklärung für vergangenes Jahr und möchte die nachzuzahlende VAP natürlich korrekt angeben, finde aber auf dem Blatt KAP keine passende Zeile.


    Hat jemand eine Idee, wo ich das angeben kann :?: ?


    Alternativ fällt mir sonst nur ein, es formlos in einem Begleitschreiben zur Steuererklärung mitzuteilen.

    Die DKB stellt (bei bestehendem Konto) auf Antrag auch eine kostenlose Zweit-Visakarte aus, die man dann zu Hause liegen lassen kann und nur bei Verlust der Hauptkarte nutzt: https://www.optimal-banking.de/bank/dkb-2-kreditkarte.php


    Da Bargeldabhebung mit Visa-Karte an allen Geldautomaten kostenlos ist, ein guter temporärer Ersatz bei Verlust der Geldbörse.


    Sie wird mit einem Startlimit von 500 € ausgegeben. Man kann aber auf Anfrage bei der DKB auch ein höheres Limit bekommen, hängt sicher davon ab, wie lange man schon Kunde dort ist und wie das bisherige Zahlungsverhalten war.


    Sogar als (quasi) Debitkarte kann man sie nutzen: Limit auf 0 setzen und vorher Geld aufladen. Nutze ich, um Mietwagenfirmen, die teilweise im Ausland noch Monate später Geld abbuchen wollen wegen irgendwelcher angeblichen Schäden, dieses Verhalten abzugewöhnen. Macht aber bei deinem Fall als Ersatzkarte denke ich weniger Sinn.


    Die Karte ist PIN-geschützt (mit Ausnahme von 25 EUR NFC). Deine Haftung ist glaube ich auf 50 EUR gedeckelt. Bedingungen wir bei der Standard-Visa-Karte von der DKB.

    Hallo zusammen,


    ich bin in einem Unternehmen der Metallbranche (tarifgebunden) beschäftigt, entsprechend zahlt mein AG nach Tarifvereinbarung monatlich 26,59 € AVWL zur MetallRente (Direktversicherung) dazu. Das Ganze auch ohne AN-Anteil.


    Ich überlege die MetallRente ausschließlich mit AVWL abzuschließen. Klingt für mich wie "geschenktes" Geld. Wir haben 2 Kinder, ich geb. 1983 in Steuerklasse III (Jahresbrutto ca. 83.000), meine Frau geb. 1981 in Steuerklasse V (Jahresbrutto ca. 23.000 in Teilzeit, perspektivisch in ca. 10 Jahren dann vielleicht 35.000 in Vollzeit).


    Es ist mir bewusst, dass die zusätzliche monatliche Rente im Alter sehr gering sein wird (unter 50 €), insbesondere weil ich in meinem Alter vielleicht den AG noch einmal wechsel und dann den Vertrag ggf. beitragsfrei stellen müsste (falls der neue AG nicht auch MetallTarif-gebunden). Es ist auch nicht unsere einzige Altersvorsorge (zusätzlich ETFs, Riester).
    Trotzdem bleibt es "geschenktes" Geld.
    Übersehe ich hier etwas oder gibt es tatsächlich wenig (vielleicht der Papierkram), was gegen einen Abschluss spricht?


    Vielen Dank für euer Feedback!