Bei unserem Vertragsabschluss, der über einen Kreditvermittler online eingeleitet und anschließend schriftlich fixiert wurde, inkl. Post-Ident, gibt es keine gesonderte Widerrufsbelehrung, die sich auf die Bedingungen eines Fernabsatzgeschäftes beziehen. Lediglich die obige Widerrufsbelehrung ist im Vertrag und im europäischen standardisierten Merkblatt enthalten.
Beiträge von suitcase
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Es muss natürlich Münchener Hypothekenbank heißen. Sorry.
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Hier für die Nachwelt das Ergebnis der anwaltlichen Prüfung der o. g. Widerrufsbelehrung der Münchner Hypothekenbank aus einem Darlehen vom Oktober 2011:
Die Widerrufsbelehrung ist nicht fehlerhaft.
Vielleicht erspart dies Einigen den Gang zum Anwalt oder zur VZ-Hanmburg.
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Nur zur Klarstellung:
Mein Beitrag von gestern um 08:30 Uhr bezieht sich auf ein Posting, welches zwischenzeitlich entfernt wurde.
Eine hervorragende Idee.
Ich habe die Möglichkeit, den Vertrag einzuschicken, sofort genutzt.Guido
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Grds. stimme ich Ihnen zu. Eigentlich ist die Thematik moralisch bedenklich.
Meine Gewissensbisse halten sich jedoch in Grenzen, weil mein Gegenüber (die Bankenschaft) in der Vergangenheit - und sicherlich auch in Zukunft - in Richtung Kundschaft auch nicht mit hohen moralischen Ansprüchen gehandelt hat/handeln wird. -
Eine hervorragende Idee.
Ich habe die Möglichkeit, den Vertrag einzuschicken, sofort genutzt.Guido
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Hallo RAWedekind,
Sie haben mich missverstanden.
Ich habe bisher keine Prüfung veranlasst.
Ich bin davon ausgegangen, dass ein Darlehensgeber wie in meinem Fall die Münchner Hypothekenbank grds. einen Standardtextbaustein als Widerrufsbelehrung benutzt. Ich bin auch nach Lesen Ihrer Ausführungen (noch) nicht vom Gegenteil überzeugt.
Daher gehe ich davon aus, dass die von der VZ Hamburg geprüften WB der MH in den jeweiligen Ausstellungsjahren grds. identisch formuliert waren.
Wenn also die VZ Hamburg eine WB, die identisch mit der WB aus meinem Vertrag ist, als fehlerlos geprüft hat, könnte ich mir den Aufwand einer individuellen Prüfung sparen.
Dieser Thead sollte jedoch nicht nur zum Austausch meiner Sachlage dienen, sondern auch anderen Usern in selben Sinne nutzen.
Daher würde ich mir einen Austausch, wie in meinem Eröffnungsposting geschrieben wünschen.
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Hallo,
ich finde es erstaunlich, dass im Netz kein Austausch über die Ergebnisse von Prüfungen der Widerrufsbelehrungen in Hypothekendarlehen zu finden ist.
Ich meine in der Form, meine WB ist wie folgt formuliert ... und eine Überprüfung durch VZ/Anwalt hat ergeben dass WB fehlerhaft/fehlerlos ist.
Ich habe ein Darlehen bei der Münchner Hypothenbank aus dem Jahr 2011.
In der Auflistung der VZ Hamburg ist ersichtlich, dass die WB der MH anscheinend seit August 2010 fehlerlos sind.Mir ist bewusst, dass dieses Forum kein Ersatz für eine anwaltliche Prüfung darstellen kann, aber ein Austausch der für richtig befundenen WB wäre für mich und sicherlich auch viele andere sicherlich zeit-/geld- und arbeitsersparend.
Meine WB ist im Anhang zu finden. Vielleicht sind ja hier User unterwegs, die eine solche WB haben überprüfen lassen und sind bereit das Egebnis mitzuteilen.
Guido
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Hallo,
evtl. eine naive oder schon fast rethorische Frage zu Anwaltskosten:
Gehe ich recht in der Annahme, das bei einer außergerichtlichen Einigung der Darlehensnehmer seine Anwaltskosten i. d. R. selbst tragen muss?Grüße
suitcase