Beiträge von Moritz_GER

    Hallo Martin,


    danke für die interessanten Informationen. Nachdem ich das Urteil aus deinem Link gelesen habe, denke ich auch, dass es die Bausparkassen vor Gericht nicht leicht haben werden.


    Ich werde deshalb zunächst der Kündigung meines Bausparvertrages widersprechen. Wobei mir natürlich klar ist, dass die BSQ trotzdem an ihrer Kündigung festhalten wird.


    Sobald ich das Antwortschreiben der BSQ bekommen habe, entscheide ich, ob ich sofort einen Rechtsanwalt einschalte oder mich zunächst an die Ombudsstelle wende. Wobei ich momentan zu letzterem tendiere.


    Also nochmals danke für deine Hilfe.


    LG
    Moritz

    Hallo,


    ich bin ebenfalls von der Kündigung eines noch nicht voll besparten aber bereits seit 10 Jahren zuteilungsreifen Bausparvertrages betroffen. Wobei mein Vertrag bei der BSQ über 9.000 Euro zu etwa 90 Prozent bespart ist. Mangels Rechtschutzversicherung möchte ich keinen Anwalt einschalten. Der Weg über die Ombudsstelle wäre für mich jedoch eine Option.


    Im Momenst stellt sich für mich aber erst mal die Frage, was mit dem Zinsbonus in Höhe von 2,5 Prozent geschieht, wenn ich die Kündigung der Bausparkasse akzeptiere. Erhalte ich dann nur den Basiszins oder auch den Bonus?


    Zur Bonusgewährung steht folgendes in den AGB:


    (1) Das Bausparguthaben wird mit 2,5 vom Hundert jährlich auf der
    Grundlage taggenauer Berücksichtigung aller Zahlungseingänge ver-
    zinst (Basiszins). Hat der Bausparer bei Vertragsabschluß die Bonus-
    verzinsung gewählt, so erhöht sich die Verzinsung des Bauspargut-
    habens unter den Bedingungen von Absatz 2 um einen Bonus von
    2,5 vom Hundert auf eine Gesamtverzinsung von 5,0 vom Hundert
    jährlich.


    (2) Der Bonus nach Absatz 1 wird gewährt, wenn
    - der Bausparer nach § 15 kündigt oder auf das zugeteilte
    Bauspardarlehen verzichtet und
    - der Bausparvertrag zu diesem Zeitpunkt mindestens 7 Jahre
    bestanden hat und
    - die Bewertungszahl mindestens 150 beträgt.


    § 15
    (1) Der Bausparer kann den Bausparvertrag jederzeit kündigen. Er
    kann die Rückzahlung seines Bausparguthabens frühestens 3 Monate
    nach Eingang seiner Kündigung verlangen. Auf Wunsch des Bauspa-
    rers zahlt die Bausparkasse das Guthaben vorzeitig unter Einbehal-
    tung eines Diskonts von bis zu 3,0 vom Hundert des Guthabens aus.
    (2) Solange die Rückzahlung des Bausparguthabens noch nicht be-
    gonnen hat, führt die Bausparkasse auf Antrag des Bausparers den
    Bausparvertrag unverändert fort.


    Danke schon mal für eure Einschätzung!


    LG
    Moritz