Beiträge von Franziska
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Antwort der Finanztip Expertin Britta Beate Schön:
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Hallo Freyja,- Zitat
Zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen zählen alle sieben Einkunftsarten nach § 2 EStG. Damit gehören auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zum relevanten Einkommen.
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Der Unterhalt zahlende Vater darf die Hälfte des ihm zustehenden Kindergelds vom Unterhalt abziehen.
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Der Unterhalt kann rückwirkend ab Geburt und ohne zeitliche Grenze verlangt werden.
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Sie können sich an Ihr zuständiges Jugendamt wenden. Das Jugendamt bietet seine Hilfe zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes an. Der Beistand ermittelt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, errechnet die Höhe des Unterhalts und versucht, durch Gespräche mit allen Beteiligten eine Einigung herbeizuführen. Die freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung kann vom Jugendamt beurkundet werden. Alternativ können Sie natürlich auch zu einem Anwalt gehen.
ZitatIch hoffe, wir konnten Ihnen weiterhelfen.
Beste Grüße,
Britta
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Antwort der Finanztip Expertin Britta Beate Schön:
ZitatHallo Frau Müller,
Sie können das einfach schätzen und müssen nicht aufwendig mit dem Kalender die Tage nachvollziehen. Bei einer Fünf-Tage-Woche und 30 Urlaubstagen fallen rund 220 Tage pro Jahr an, an denen Sie zur Arbeit gefahren sind. Abgezogen sind schon Urlaubstage und Feiertage. Streng genommen müssen Sie davon noch Krankheitstage oder Homeoffice bei der Berechnung der Pendlerpauschale abziehen. Es zählen ja nur Fahrten an tatsächlich geleisteten Arbeitstagen. Viele Finanzämter sind aber pragmatisch und fordern keine umständlichen Berechnungen oder gar Nachweise an. Sie akzeptieren in aller Regel bei einer 5-Tage-Woche die Pendlerpauschale für 230 Tage. Ist aber bereits aus den sonstigen Angaben in der Steuererklärung ersichtlich, dass Sie an weniger Tagen als üblich zur Arbeit gefahren sind, etwa bei Bezug von Krankengeld oder bei Angabe von mehrtägigen Auswärtstätigkeiten, dann sollten Sie die Anzahl der Tage auch dementsprechend kürzen.
Viele Grüße,
Britta
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Antwort der Finanztip Expertin Britta Beate Schön:
ZitatDie Fahrtkosten anlässlich von Verkäufsgesprächen sind in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten bei privaten Veräußerungen abzugsfähig. Die Werbungskosten sind in Zeile 37 der Anlage SO einzutragen. Eine Begrenzung in der Höhe ist nicht vorgesehen. Es muss allerdings zur Veräußerung der Immobilie gekommen sein.
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Welche Erfahrungen haben Sie mit der Entfernungspauschale gemacht? Welche Fragen haben Sie?
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Hallo Sparo,
Dein Projekt hört sich ja super an! Ich denke, dass viele Nutzer davon sehr profitieren würden. Vielleicht teilst du ja auch mal den ein oder anderen Tipp hier?
Verbrauchertip - das wäre auch ein guter Name gewesen! Um den Namen zu erklären, muss ich ein bisschen ausholen: Die Seite www.finanztip.de existiert schon seit 1996. Ein Privatmann hat über 17 Jahre lang Artikel dafür verfasst und kostenlos zur Verfügung gestellt. Mittlerweile wird die Seite als professionelles, gemeinnütziges Unternehmen betrieben - die Information und der Austausch bleiben aber natürlich weiter kostenlos!
Ziel ist es vor allen Dingen, dass Ihr als Verbraucher Geld spart. Daher auch der Hauptbezug auf Finanzen (andere Verbraucherportale beschäftigen sich ja u. a. hauptsächlich mit Gesundheit, Lebensmitteln & Co., was hier nicht der Fall ist). Finanzthemen sind zudem leider nicht immer in kurzer Version zu vermitteln, allein schon wegen der gesetzlichen Vorgaben und sonstigen Rahmenbedingungen. Wichtig ist uns aber, dass jeder Artikel auch für jeden verständlich ist.
Viele Grüße
Franziska
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Hallo KaiRe,
ein gutes Argument. Wären wir in einer idealen Welt, so bräuchten wir diese Regeln nicht. Aber leider ist nichts so perfekt, dass wir ohne Regeln auskommen.
Stell Dir mal vor, du bist auf der Autobahn und ständig überholt jemand auf der rechten Spur. Das stört nicht nur den gesamten Verkehrsablauf, sondern kann im Ernstfall auch zu schlimmen Unfällen und der Bedrohung von Menschenleben führen. Daher ist das Regelwerk auf den Verkehrswegen in Deutschland auch so ausführlich. In einer Community ist es nicht anders: Zwar kommt es hier nicht zu körperlichen Bedrohungen, aber wenn der Ablauf gestört ist oder Nutzer angegriffen werden, dann kann von einer Gemeinschaft nicht die Rede sein. Daher müssen die Regeln auch viel abdecken.
Falls Du bemerken solltest, dass doch mal etwas aus dem Ruder läuft, kannst Du die betreffenden Beiträge "melden". All diese Beiträge werden den Moderatoren dieses Forums zugespielt und wir schauen sie uns dann genauer an bzw. ergreifen Maßnahmen - zum Schutz der Gemeinschaft.
Zu Deiner "Duz"-Frage: Für uns von Finanztip ist es völlig in Ordnung, geduzt zu werden. Ich kann mir auch vorstellen, dass viele Nutzer nichts gegen das Duzen haben. Im Zweifelsfall kannst Du ja einfach mit "Sie" anfangen und dann zum "Du" wechseln. Eine kleine Nachfrage kann da nie schaden Der Gesprächspartner wird das sicherlich auch von sich aus deutlich machen.
Noch einmal herzlich willkommen, KaiRe!
Franziska
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Antwort der Finanztip Expertin Britta Beate Schön:
ZitatHallo Rainer,
wenn Sie ohnehin schon 250 Euro für den Unterhalt Ihrer Kinder zahlen, dann wird das natürlich berücksichtigt. Zum Schmerzensgeld: Sie müssen Schmerzensgeld nur dann für Unterhaltszahlungen verwenden, wenn es um den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder geht. Wenn Sie die Zahlung erst in 2 Jahren bekommen, müsste das eine Kind schon volljährig sein, so dass Sie das Schmerzensgeld für den Unterhaltsanspruch des größeren Kindes nicht mehr als unterhaltsrelevantes Einkommen hinzurechnen müssen. Sobald auch der 2. Sohn volljährig ist, fällt auch das Schmerzensgeld bei diesem weg. Es ist also nicht so, dass Sie das gesamte Schmerzensgeld für die Unterhaltszahlungen verwenden müssten.Dem Härtefallgedanken wird dadurch Rechnung getragen, dass Schmerzensgeld grundsätzlich nicht berücksichtigt wird. Nur bei der Deckung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder ist das Geld mit zu berücksichtigen.Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Beste Grüße,
Britta
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Antwort der Finanztip Expertin Britta Beate Schön:
ZitatKurz eine Nachfrage: Es geht Dir nicht um Kindesunterhalt, sondern um nachehelichen Unterhalt? Die Frage ist, ab wann die erste Frau (geschieden?) nicht mehr unterhaltsberechtigt ist? Bis zum 3. Lebensjahr des Kindes kann die erste Frau Betreuungsunterhalt fordern. Danach muss sie darlegen, warum sie über den Basisunterhalt hinaus einen weiteren Unterhaltsanspruch geltend macht, zum Beispiel, weil es keine ausreichenden Betreuungsmöglichkeiten gibt und sie deshalb nur in Teilzeit arbeiten kann. Jeder Fall liegt anders und muss gesondert überprüft werden.
Viele Grüße,
Britta
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Antwort von der Finanztip Expertin Britta Beate Schön:
ZitatGuten Tag,
Höherstufung: Die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle sind auf die Unterhaltsbedürftigkeit von zwei Kindern und des die Kinder betreuenden Ehegatten zugeschnitten. Verringert sich die Zahl der zu unterhaltenen Personen, ist der Unterhaltspflichtige fiktiv in eine höhere Einkommensstufe einzuordnen. Zur Überprüfung der Richtigkeit einer Höherstufung ist der Tabelle jeder Einkommensstufe ein Bedarfskontrollbetrag zugefügt. Dieser ist ein Mindestbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen immer zu belassen ist. Wird er unterschritten, kann der Unterhaltspflichtige allerdings nicht höher gestuft werden.
Provisionsbasiertes Einkommen: Auch Provisionen sind bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens zu berücksichtigen. Da Provisionen stark schwanken können, sind die zusätzlichen Provisionserlöse der letzten drei Jahre zu betrachten. Daraus wird dann ein monatlicher Durchschnitt gebildet. Letztlich ist das aber eine Beweisfrage. Das Oberlandesgericht Hamm, Urt. v. 24.01.2008, Az.: 2 UF 166/07 hatte in einem konkreten Fall die behaupteten Provisionserlöse nicht berücksichtigt, da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass tatsächlich Provisionen geflossen sind.
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Die aktuelle Aufstellung der Düsseldorfer Tabelle finden Sie unter http://www.finanztip.de/duesseldorfer-tabelle/
Welche Fragen haben Sie?
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Antwort der Finanztip Expertin Frederike Roser:
ZitatLiebe Miri,
die Versicherungen, die bei der Reisebuchung vorgeschlagen werden, lohnen sich meistens nicht. Oft haben sie ungünstige Konditionen und sind zu teuer. Wer viel reist, für den lohnt sich dann eher eine extra abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung. Wann sich eine Reiserücktrittsversicherung genau lohnt, welche Policen wir empfehlen und worauf man achten muss, steht in unserem Ratgeber:www.finanztip.de/reiseruecktrittsversicherung.
Viele Grüße aus der Finanztip-Reiseredaktion!
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Hallo Elfi17,
das freut mich zu hören! Ihr Beispiel zeigt, dass es sich lohnt, für seine Rechte einzustehen, und bei einer Annullierung des Fluges sofort zu handeln.
Viele Grüße
Franziska
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Antwort von der Finanztip Expertin Frederike Roser:
ZitatHallo Daniel!
Auch für einen Flug im Rahmen einer Pauschalreise in der EU gilt grundsätzlich die europäísche Fluggastrechteverordnung und Passagiere haben bei einer Verspätung über drei Stunden Anspruch auf eine Entschädigung. Unser Ratgeber Flugverspätung und unser Rechner helfen Ihnen, den eigenen Fall einschätzen zu können: http://www.finanztip.de/flugverspaetung/ .
Ihre Ansprüche machen Sie auch bei einer Pauschalreise am besten direkt bei der Airline geltend.Der ausgeteilte Verzehrgutschein deckt in Ihrem Fall Ihren Anspruch auf Verpflegung am Flughafen ab. Eine Ausgleichszahlung ist davon unabhängig. Wenn also keine außergewöhnlichen Umstände für Ihre Verspätung verantwortlich waren, stehen Ihnen vermutlich 400 Euro Entschädigung pro Person zu. In unserem Ratgeber oder über unseren Rechner bekommen Sie ein Musterschreiben, das Sie bei der Airline einreichen können.Viel Erfolg und alles Gute!Halten Sie uns gerne auf dem Laufenden, ob Sie Ihre Entschädigung erhalten haben.
Viele Grüße
Frederike
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Antwort von der Finanztip Expertin Britta Beate Schön:
ZitatHallo Rene,
da die Schweiz kein Mitgliedstaat ist, gilt die Verordnung dort nicht unmittelbar. Allerdings ist sie aufgrund eines bilateralen Luftverkehrsabkommens Schweiz-EG auch in der Schweiz anwendbar. Sie können sich also darauf berufen.
1. Fluggesellschaft oder Reiseveranstalter?
Im Grundsatz soll die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Fluggastrechte auch die Rechte des Pauschaltouristen stärken. Allerdings können die Anspruchssysteme des Reisevertrages und der europäischen VO nur alternativ geltend gemacht werden. Sie müssen sich daher entscheiden, ob Sie direkt Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen nach der VO geltend machen oder Ihren Reiseveranstalter auf Gewährleistung in Anspruch nehmen.
2. Ansprüche nach Flugannulierung
Art. 9 BetreuungsleistungenUnter die Betreuungsleistungen fallen m.E. auch die Transportkosten und die Hotelunterbringung. Das muss aus meiner Sicht ersetzt werden. Wenn das Zug-zum Flug-Ticket den Nachtzug beinhaltet, ist auch der Nachtzug zu ersetzen. Hier würde ich nicht locker lassen. Art. 7 AusgleichszahlungÜberprüfen Sie die genauen Flugkilometer, zum Beispiel mit diesem Entfernungsrechner: http://www.luftlinie.org/ Von Genf nach Kairo sind es nur etwa 2.800 km. Nach den Flugkilometern richtet sich die Ausgleichszahlung. Und es kommt darauf an, wie viele Stunden Sie früher/später abgeflogen sind und wieviel Stunden Sie früher/später angekommen sind. Das kann ich Ihrer Anfrage nicht entnehmen. Maximal 1 Stunde früher abfliegen und maximal 2 Stunden später ankommen, müssen Sie akzeptieren. Wenn die Verspätung in diesem Korridor bleibt, können Sie keine Ausgleichszahlung verlangen. Die angebotenen 70 Euro kann ich so nicht nachvollziehen. Lassen Sie sich das doch einfach von Ihrem Veranstalter nochmal erläutern.
Näheres lesen Sie in unserem Ratgeber zu den Fluggastrechten: http://www.finanztip.de/fluggastrechte/
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Beste Grüße,
Britta
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Antwort von der Finanztip Expertin Frederike Roser:
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Hallo JOMISA!Wenn ein Flug annulliert wird, haben Passagiere entweder Recht auf eine alternative Beförderung oder auf die volle Erstattung des Ticketpreises – je nach Wunsch. Wenn Ihnen also der Vorschlag von Air France für einen alternativen Flug nicht gefällt, müssten Sie ihn normalerweise kostenlos stornieren können und bereits bezahltes Geld zurückbekommen. Weil die Fluggesellschaft Sie über 14 Tage im Voraus über die Annullierung benachrichtigt hat, haben Sie allerdings keinen Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszahlung.Sie haben es genau richtig gemacht und sich als erstes direkt an Air France gewendet. Fragen Sie dort nach, ob ein anderer Flug möglich wäre oder stornieren Sie, wenn Sie einen alternativen Flug buchen wollen. Auf www.skyscanner.de finden Sie zum Beispiel einen Preisvergleich für die Flugsuche. Vielleicht finden Sie dort ja sogar einen günstigeren Flug. Mehr zum Thema Fluggastrechte gibt's bei Finanztip unter: http://www.finanztip.de/fluggastrechte
Und noch einen Tipp: Wenn Sie sich mit der Airline nicht einigen können, kann vielleicht auch die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr weiter helfen: https://soep-online.de.
Viel Erfolg und trotz dem Ärger eine schöne Reise!
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Antwort von der Finanztip Expertin Britta Beate Schön:
ZitatHallo Aaron,
ich sehe das ganz genauso wie der nachfolgende Kommentar. Die Fluggesellschaft ist immerhin in der Pflicht zu beweisen, dass es sich um außergewöhnliche Umstände gehandelt hat. Du solltest nochmal schreiben und darauf hinweisen, dass ein technischer Defekt von der Fluggesellschaft zu verantworten ist, unabhängig davon, ob es vorhersehbar oder nicht. Du müsstest bestreiten, dass es sich um außergewöhnliche Umstände gehandelt hat. Dabei kannst Du auf die Rechtsprechung verweisen und Deine Forderung noch einmal wiederholen.
Viele Grüße,
Britta
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Antwort von der Finanztip Expertin Britta Beate Schön:
ZitatHallo Aaron Berges,
ganz eindeutig ist Ihre Frage in der Verordnung nicht geregelt und auch noch nicht höchstrichterlich entschieden. Aus meiner Sicht kommt es bei einem Flug mit Anschlussflügen auf die Verspätung am Zielort des letzten Fluges an. Auszug aus EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az. C-11/11: Der Begriff "Endziel" wird in Art. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 261/2004 definiert als der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges.
Daraus folgt, dass es im Fall eines Fluges mit Anschlussflügen für die Zwecke der in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen pauschalen Ausgleichszahlung allein auf die Verspätung ankommt, die gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel, d. h. dem Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts, festgestellt wird. Aufgrund der Distanz über 1500 km kann daher aus meiner Sicht eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro verlangt werden.
Beste Grüße,
Britta
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Antwort vom Finanztip Experten Martin Berg:
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Hallo rainbow,in seinem Urteil vom letzten Dienstag hat der BGH sich nicht zu einem Bestandsschutz für Krediteverträge, die vor 2011 geschlossen wurden geäußert. Einen Bestandsschutz laut BGH gibt es daher für solche "Altkredite" nicht. Grundsätzlich können Sie die Bearbeitungsgebühren also von Ihrer Bank zurückfordern.
Allerdings wird Ihre Bank eventuell sagen, dass Sie Ihnen das Geld nicht mehr auszahlen, weil Ihre Forderung verjährt ist, da bereits mehr als 3 Jahre vergangen sind. Das würde bedeuten, auf dem Papier hätten Sie die Forderung, allerdings bräuchte die Bank nicht zahlen, weil es schon zu lange her ist. Allerdings haben bereits einige Gerichte entschieden, dass für solche Fälle nicht 3 Jahre gelten, sondern es länger dauert, bis Ihnen die Bank sagen kann, dass bereits zu viel Zeit vergangen ist. Der BGH hat in seinem Urteil letzte Woche das Thema Verjährung gar nicht erwähnt und insofern auch nicht festgelegt, dass unrechtmäßig gezahlte Gebühren maximal 3 Jahre zurückliegen dürfen, damit man sie zurückbekommen kann.
Insofern sollten Sie die Gebühren zurückfordern. Auf das Urteil des BGH kann sich Ihre Bank nicht berufen und die Zahlung verweigern. Allerdings könnte Ihre Bank sich auf die allgemeine Verjährung berufen. Wenn Sie das tut und Ihnen auch keinen Mittelweg zur Lösung anbietet (bspw. Zahlung eines Teils der Gebühr), müssten Sie unter Umständen über Ihren Anwalt klären lassen, ob Ihre Forderung wirklich verjährt ist.Ich hoffe ich konnte weiterhelfen.
Beste Grüße
Martin Berg