Auf den Blogartikel der Kollegin Sara Zinnecker hin kamen ein paar Fragen, die ich hier gerne ergänze:
Sehr geehrte Frau Zinnecker,
Ihr Beispiel zählt diese Steuer nur beim Verkauf der Anteile oder generell?
Gruß
Sehr geehrter P- Huynh,
die Abgeltungssteuer auf die Pauschale bzw. der Wertsteigerung des Fonds müssen Anleger ab 2018 jährlich bezahlen. Das ist für synthetisch-thesaurierende ETFs neu, denn hier haben Anleger bislang erst Abgeltungssteuer bezahlt, wenn sie den ETF verkauft haben. Sollten Sie allerdings den jährlichen Freibetrag von 801 Euro nicht ausschöpfen, wird auch weiterhin keine Steuer einbehalten.Formal ändert sich also die Besteuerung, ein Kleinanleger „spürt“ die Änderung bei synthetischen Fonds finanziell in der Regel aber nicht. Bei physisch-thesaurierenden ETFs fällt die Arbeit mit der Steuererklärung weg. Auch hier zahlt der Anleger nichts, sofern er innerhalb des Freibetrags bleibt.Ein schöner Nebeneffekt: Wenn die jährlichen Erträge des ETFs stets innerhalb des jährlichen Freibetrags bleiben, zahlen Anleger nie Abgeltungssteuer. Trotzdem werden sämtliche Pauschalen bei Verkauf des Fonds auf den Gewinn angerechnet.Falls Sie weitere Fragen haben, schreiben Sie gern erneut.
Wie sieht es denn in Zukunft mit der Anrechenbarkeit ausländischer Quellensteuer aus? Geht die verloren? Geschieht das automatisch? Durch wen?
Hallo Herr Klatten,
die Anrechenbarkeit der ausländischen Quellensteuer entfällt künftig bei Fonds/ETFs. Im Gegenzug vermindert sich aber bei Aktienfonds/Aktien-ETFs die Pauschale, die als neue Steuer-Bemessungsgrundlage dient, um 30 Prozent (s. Rechenbeispiel). Damit ist die Quellensteueranrechnung quasi abgegolten. Anders, wenn Sie ausländische Einzelaktien besitzen: Hier bleibt die Anrechnung bestehen, sofern Sie auf den Freistellungsauftrag bei der Depotbank verzichten.Die Abgeltungssteuer, die auf die verminderte Pauschale anfällt, wird direkt einbehalten. Insofern passiert es „automatisch“, dass die Quellensteuer nicht mehr angerechnet wird. Keine Abgeltungssteuer auf die Pauschale wird einbehalten, sofern Sie innerhalb des Freibetrags von 801 Euro jährlich bleiben.In Kürze erscheint auch ein Detailartikel zur Quellensteuer, der diese Punkte noch einmal aufgreift.Informationen zur Teilfreistellung finden Sie auch unter folgendem Link des BMF: http://www.bundesfinanzministe…7CB747C#doc86678bodyText7
Spielt das dann steuerlich auch keine Rolle mehr ob ein ETF in Luxemburg oder in Irland ansässig ist?
Hallo Herr Gschwinder,
doch, das spielt weiterhin eine Rolle – für bestimmte ETFs, zum Beispiel bei einem physischen ETF, der Dividenden anspart (thesauriert). Warum?Angenommen, der ETF hält eine Menge US-Aktien (wie der MSCI World). Die USA behalten erst einmal 30 Prozent Quellensteuer ein. Der Fonds kann sich aber nach dem jew. gültigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) einen Teil davon erstatten lassen. Angenommen der Fonds sitzt in Irland – dann bekommt er 15 Prozent von den 30 Prozent wieder zurück, das legt das Doppelbesteuerungsabkommen Irland – USA so fest. Luxemburg als Fondsdomizil wäre, soweit ich das weiß, für einen solchen ETF nachteilig.Sicher bin ich bei Deutschland. Ein physisch-thesaurierender Fonds, der in Deutschland aufgelegt ist, könnte von einer Quellensteuererstattung nicht profitieren. Der Grund: Das DBA Deutschland-USA sieht vor, dass der Fonds beweisen muss, dass 90 % der Anleger in Deutschland ansässig sind. Das gelingt regelmäßig nicht.In der Regel dürften die Fondsgesellschaften das Fondsdomizil so wählen, dass es in Sachen Quellensteuererstattung von Vorteil ist. Die Fonds profitieren ja auch davon, wenn sie sich so viel Quellensteuer wie möglich zurückholen können – das treibt die Performance.Die Quellensteuererstattung, die der Fonds vornimmt, ist also eine Sache. Die Anrechnung der Quellensteuer auf die Abgeltungssteuer beim Anleger (die ab 2018 wegfällt) eine andere. Im Detailartikel Quellensteuer, der in Kürze online geht, gehe ich auch auf diesen Sachverhalt ein.
Verstehe ich das richtig, dass ich ab 2018 jedes Jahr auf einen fiktiven (weil ja nicht durch Verkauf realisierten) Ertrag Steuern zahle?
Wäre in diesem Fall denn nicht ein ausschüttender ETF von Vorteil? Die Abgeltungssteuer wird ja nach dem Gesetzestext auf die Ausschüttungen gezahlt und diese auf die (interne/ fiktive) Pauschale angerechnet…das heißt ich zahle so oder so, aber beim physischen-ausschüttenden ETF habe ich auch in dem Jahr „Geld in der Hand“.
Danke für Ihre Erklärungen!
Hallo Thorsten,
genau, das verstehen Sie ganz richtig. Anleger besteuern – egal welchen ETF-Typ Sie haben – künftig immer eine pauschale Wertsteigerung. Werden Dividenden ausgezahlt, werden sie auf diese Pauschale angerechnet. Das heißt, Anleger versteuern wie gehabt die Dividenden und zusätzlich die um Dividenden geminderte Pauschale. Ein ausschüttender ETF ist für den von Vorteil, der die Steuer direkt aus den Dividenden bezahlen möchten.Allerdings gibt es auch hier 2 Dinge zu bedenken
1) Viele Kleinanleger dürften die künftig jährliche Besteuerung in ihrem Geldbeutel überhaupt nicht zu spüren bekommen. Denn Abgeltungssteuer wird ja überhaupt nur einbehalten, wenn der Freibetrag von 801 Euro ausgeschöpft ist.
2) Anleger bauen mit einem ausschüttenden Fonds weniger Fondsvermögen auf und verzichten auf den Zinseszinseffekt.