Hallo JerryAC,
bei solchen Fällen ist eine Pauschalisierung schwierig. Eventuell wäre ein Gang zum Steuerberater, für dieses Jahr, sinnvoll. Dies vorab.
Bei einer Abfindung kann man grundsätzlich ein begünstigte Versteuerung (§34 (1) i.V.m. §24 Nr. 1a) EStG) in Anspruch nehmen. Hierbei können weitere Einkünfte, im Falle der Zusammenveranlagung durch Ihre Einkünfte, den Steuereffekt aufheben. Deshalb wäre eine Günstigerprüfung, ob eine Einzelveranlagung von Ehegatten sinnvoll ist oder nicht, zu überprüfen.
Dies sind nur die Rahmendaten und fallen bei jedem, aufgrund der persönlichen Verhältnisse, anders aus.
Der Grundpfeiler über Steuerklasse 4 gegangen zu sein, ist auf jeden Fall schon nicht verkehrt gewesen.
Ich würde mir für das Jahr einen Steuerberater, evtl Lohnsteuerhilfeverein (machen die das überhaupt?) suchen.
VG