Beiträge von Suuuuuus

    Hallo JerryAC,


    bei solchen Fällen ist eine Pauschalisierung schwierig. Eventuell wäre ein Gang zum Steuerberater, für dieses Jahr, sinnvoll. Dies vorab.


    Bei einer Abfindung kann man grundsätzlich ein begünstigte Versteuerung (§34 (1) i.V.m. §24 Nr. 1a) EStG) in Anspruch nehmen. Hierbei können weitere Einkünfte, im Falle der Zusammenveranlagung durch Ihre Einkünfte, den Steuereffekt aufheben. Deshalb wäre eine Günstigerprüfung, ob eine Einzelveranlagung von Ehegatten sinnvoll ist oder nicht, zu überprüfen.

    Dies sind nur die Rahmendaten und fallen bei jedem, aufgrund der persönlichen Verhältnisse, anders aus.

    Der Grundpfeiler über Steuerklasse 4 gegangen zu sein, ist auf jeden Fall schon nicht verkehrt gewesen.

    Ich würde mir für das Jahr einen Steuerberater, evtl Lohnsteuerhilfeverein (machen die das überhaupt?) suchen.


    VG

    Guten Tag Gerhard61,


    Es ist wie von Ihnen vermutet zu klären welche Anlageform sie gewählt haben. Bei der Zusammenveranlagung, bei dem ein Partner noch arbeitet, ist man schnell in der Belastung der Rente durch die Einkommensteuer.

    Wir benötigen aber ein wenig mehr Informationen.

    Sind Sie noch beruflich tätig(wenn ja, Steuerklasse?)? Weiter Einkünfte (Vermietung etc.)?


    Eventuell probieren Sie Mal die Einzelveranlagung von Ehegatten auszuwählen.


    Keine Steuerberatung.


    VG

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    Aus dem zitierten §23 kann ich persönlich das nicht herauslesen, wie Pablo schrieb:



    Zitat von Pablo

    "Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.


    Dem ist meines Kenntnisstandes aber so.

    Also was @Vino Verde da rumschreibt ist ein Graus. Wie kann man sich so angegriffen fühlen und nur gehässig antworten? Das ist meiner Meinung keine geeignete Umgangsform in einem Forum.


    EdlerRitter Ein Versuch wäre es wert, die Nachweise dadurch zu erbringen, dass du Anwesend sein musstest. Sollten keine anderen Belege mehr vorliegen, würde ich den Weg wählen, das FA kann dann immer noch ablehnen.


    Viele Grüße

    Auch in Fremdwährungen bezahlte Kosten sind abziehbar. Der Einfachheit halber würde ich den entsprechenden Umrechnungskurs auf der Rechnung ergänzen.

    Genau so ist es zu machen.

    Für den Umrechnungskurs kann man nach den Umsatzsteuer Umrechnungskursen des Jahres der Anschaffung googlen. Dann den Monat der Anschaffung nehmen und umrechnen. Wird keine Probleme geben!


    Grüsse


    P.S.: wenn US Erträge erzielt werden (Zinsen/Dividenden etc.) werden die auch hier versteuert. Muss man dann in Euro umrechnen.

    go4java

    Hallo, Glückwunsch, dass du so schnell wieder eine Arbeit gefunden hast!


    Also, die Abfindung kann einer besonderen Besteuerung unterworfen werden. Ich denke das hat dein alter AG schon gemacht. Wirst du dann auch in der Lohnsteuerbescheinigung sehen können.

    Wenn du ab März dann dein neues Gehalt beziehst wird dieses wie üblich normal über den AG durch den LSt Abzug versteuert. Deine Abfindung hat darauf, soweit ich weiß, keinen Einfluss.

    Jedoch hat es auf die Wirksamkeit einer begünstigten Besteuerung Auswirkung. Da du ALG 1 beziehst wirst du um eine Einkommensteuererklärung für 2021 sowieso nicht herumkommen. Mein Tipp, da hier keine Steuerberatung stattfindet, ist, dass du die Unterlagen für 2021 fein säuberlich zusammenstellst und dann den Gang zu einem günstigen StB wagst.


    Grüsse

    Ich habe schon herausgefunden, dass die Banken nur am 31.08. den Status für das Folgejahr anpasst. Wenn man zu März austritt, zahlt man also das gesamte laufende Jahr noch Kirchensteuer. Korrekt? Die könnte man sich dann über die Steuererklärung zurückholen? Und ab dem Folgejahr ist dann alles automatisch korrekt?

    Genau, man zahlt dann anteilig nur die Kirchensteuer.


    Es gibt keine Möglichkeit das Szenario unter 1. zu beschleunigen, z.B. indem man die Änderung selbstständig an die Bank meldet oder eine manuelle Abfrage anfordert?

    Leider keine Erfahrung, ob das etwas nützt.


    Angenommen man investiert in einen thesaurierenden ETF und tritt während der Spar- und Haltedauer aus der Kirche aus. Wird die Abgeltungssteuer bei Verkauf dann anteilig berechnet? Oder ist nur das Verkaufsjahr ausschlaggebend - und ob man da Kirchenmitglied ist oder nicht?

    Ausschlaggebend sind die steuerlichen Merkmale im Jahr der Gewinnrealisation, wie schon richtig vermutet.


    Gruss

    Hallo,


    Wenn Sie jeweils der Unternehmer der beiden Anlagen sind, dann wird die Umsatzsteuer, unter Ihnen als Unternehmer, konsolidiert. Ergo es wird nur einer Erklärung abgegeben. Nach §21 (1) S.1 AO ist sie da abzugeben von wo aus Sie diese zwei verwalten/betreiben.


    VG

    Hallo Chili0306,

    Hier geht es dir um deine Liquidität. Wenn das Finanzamt dich anschreibt hast du natürlich mehr Zeit um eventuelle Steuerrücklagen bilden zu können.


    Wie sah denn deine Einkommensituation in 2020 aus? Am besten in Zahlen.

    Übrigens greift die gleiche Regelung für das Mutterschaftsgeld wie für das Elterngeld §32b EStG.


    Gruss

    Egbert09

    So halb, du musst jetzt auf die Bescheide für 2017/2018 gucken, ob da etwas von 164 steht. §165 AO beinhaltet nur stichpunktartige Sachverhalte die auch in der Erläuterung (meistens S. 2/3) dargestellt werden.

    Nur noch diese Punkte sind nicht rechtskräftig. 164 AO beinhaltet den ganzen Bescheid, sodass da noch alles nach 164 änderbar wäre.