Beiträge von Suuuuuus

    Wenn es sich um Aufwendungen handelt, die auf mehrere Jahre verteilt werden können, dann ist meine ich nur der Teil verloren, der auf die bereits erklärten Jahre entfällt, in denen die Aufwendungen nicht abgezogen worden sind. Dabei unterstelle ich, dass die Bescheide für diese Jahre schon bestandskräftig sind.


    Sprich: Ich meine, man kann die Aufteilung auf mehrere Jahre für die Folgejahre noch nachholen. Wenn man z.B. in 2018 entstandene, aufteilbare Aufwendungen nicht abgezogen hat, dann kann man sie ab 2019 noch ansetzen, sie z.B. auf 5 Jahre aufteilen und sie die verbleibenden 4 Jahre lang noch abziehen. Verloren ist dann also nur der Teil, der auf die alten Jahre entfällt, die bereits bestandskräftig sind. In meinem Beispiel wäre also 1/5 der Aufwendungen steuerlich verloren - der Rest aber nicht.

    BIn ich mir nicht sicher, da 82b EStDv ein Wahlrecht darstellt und dann könnte man immer im Nachgang 4 Jahre später Aufwendungen geltend machen? Hatte ich bisher noch nicht.

    Ich denke man muss das Wahlrecht im Jahr der Entstehung ausüben, sonst sind es normale Erhaltungsaufwendungen, die nicht geltend gemacht worden sind.

    Genau es gelten die historischen Anschaffungskosten sowie der historische Anschaffungs-/Herstellungszeitpunkt. Durch die Schenkung greift die Fußstapfentheorie.


    Kater.Ka

    Genau. Eventuell könnte man sich die Bescheide fuer 2017/2018 angucken. Wenn diese nach §164 AO offen sind, könnte man diese noch ändern lassen. Heißt man könnte die Kosten nachträglich geltend machen. Da es hier aber wahrscheinlich um eine Arbeitnehmer Erklärung handelt gehe ich nicht von einer Offenhaltungen des Bescheids 2017 und 2018 aus. Egbert09 bitte prüft das Mal.


    Klar, in 2020 oder für 2020 können die Aufwendungen für das V+v Objekt geltend gemacht werden. Beachtet hier bitte die Fumelei. Schornsteinfegerkosten anteilig als Aufwand V+V und der Rest als haushaltsnahe Handwerkerleistung etc.

    Ebenfalls müsste uns Egbert09 noch genau erläutern was mit dem Erdgeschoss gemacht wurde!


    VG

    Kater.Ka soweit ich weiß gilt eine Schenkung nicht als Anschaffung. Somit alles Erhaltungsaufwand, es sei denn es wird neuer Wohnraum geschaffen.

    Eventuell kann man den auf den vermieteten Anteil auf 2-5 Jahre verteilen §82b EStDv. Sollte sich die Einkünfte in den nächsten 5 Jahre signifikant nach unten ändern empfiehlt sich die Verteilung auf 5 Jahre.


    Sollte §6(1) Nr.1a greifen wären alle unüblichen Kosten die nicht jährlich anfallen darunter zu erfassen. Siehe Satz 2.

    Uwe Vinke weil es in der Psyche eines Menschen dahingehend verankert ist, dass man lieber Geld erhält, als das man es nachzahlen muss. Besonders da es gerade oftmals unterschätzt wird was man denn an Steuern noch Nachzahlen muss. Auch die genaue Beurteilung was muss ich denn eventuell an Wert beiseite legen ist schwierig, ohne beratende Unterstützung, zu greifen und festzulegen.


    Außerdem ist es egal, ob ich jetzt 200€/Monat beiseite legen oder die sozusagen beim FA parke ?


    Ausgaben zu generieren nur um Steuern zu sparen finde ich immer sehr uennuetz. Sollte sich eine Ausgabe nicht vermeiden lassen, ist es natürlich umso schöner wenn sie sich steuerlich verwerten lässt.


    Gruss

    Zu den Kosten musst Du mal selbst rechnen. Die Abschlusskosten sind ca. ein Jahresbeitrag, diese laufenden Kosten sind am Anfang etwa ein Monatsbeitrag, zuzüglich 0,35% p.a. Das klingt nach einer Schmälerung von um die 10% bei den Einzahlungen. Wenn man das bei Zinsen-berechnen reinwirft (6%, 32 Jahre, 2% Dynamik) kommt man so auf 170 zu 143 T€, wobei Swissflex von 132 T€ spricht, womit also meine Kostenabschätzung noch zu zurückhaltend war. Bei meiner Rechnung kommen ca. 25% mehr Erträge raus, also eher noch mehr. Bei 30% Steuersatz ist das selbst ohne TFS noch besser für den ETF.

    Danke für deine Ausführungen. Kannst du mir deine Rechnungswege darlegen?


    Vielen Dank!

    Steuer fällt beim Thesaurierer nicht an, es sei denn die Vorabpauschale.

    Und dann beim Verkauf würde es wieder anfallen.

    Sofern das Kapital nicht während der Laufzeit entnehmbar ist bist Du sehr unflexibel.

    okay, das müsste ich noch klären. Danke!


    Ferner muss das Steuerthema differenziert betrachtet werden. Bei Abschaffung der KapESt zugunsten normaler Besteuerung hat das Halbeinkünfteverfahren einen Vorteil, allerdings muss man genau prüfen, ob nicht die TFS 30% greift, d.h. bei der Steuer wären die Faktoren nicht 50 und 100% sondern 50 und 70%,

    Hm, bei der Abschaffung der KapEst ist die Diskussion, meines Kenntnisstandes, nur um die laufenden Erträge. Bei Verkauf würde eventuell der Verkaufswert x 70%(TFS) x 25% + Soli. Denke ich richtig?


    Und was denkt Ihr/Sie generell von diesem Vertrag? Kosten so ok?


    Grüsse und besten Dank!

    Hallo mottekle,


    Bei einer Erbschaft greift die Fußstapfentheorie. Das bedeutet Sie treten als Rechtsnachfolger in die Position des Verstorbenen. Sie erben also zum Zeitpunkt des Todes den Wert der Aktien zum Zeitpunkt des Todes. Dazu gibt es meistens von den Banken eine Bescheinigung darüber.


    Somit gibt es auch keine Gewinnsteuer in Ihrem Sinne. Bei Realisation der Gewinne würden dann im Rahmen der Erbengemeinschaft KapEst + Soli und eventuell KiSt anfallen.


    VG (auch hier keine Steuerberatung; Angaben ohne Gewähr)

    Hallo nilifan,


    Bei den aussergewoehnlichen Belastungen müssen etwaige abzusehende Erstattungen bereits in dem Jahr der Ausgabe berücksichtigt werden.


    Deinen Erstattungen ist immer ein Aufwand zuzuordnen. Das ergibt sich aus dem Wort Erstattungen, dafür muss irgendein Aufwand gegenüberstehen.


    Nun ist wie folgt bei Ihnen vorzugehen.


    Sie setzen die Ausgaben in dem Jahr an in dem sie geleistet worden sind. Dann rechnen Sie die erhalten oder zu erwartende Erstattung dagegen und die Differenz kann steuerlich verwertet werden. Ob diese sich dann auswirkt muss man dann sehen.


    Viele Grüße

    Hallo Fred Fred,


    Das mit dem Hoechstand ist so eine psychische Barriere. Klar kann es die ersten Jahre im minus rumduempeln. Wichtig ist jedoch die Erwartungshaltung die du für den Wert in 10-15 Jahre hast. Und jeder geht davon aus, dass der heutige Wert nicht repräsentativ für den zukünftigen ist.


    Eine Möglichkeit wäre auch den Betrag über 4 Monate a 20.000€ anzulegen. Eventuell fühlst du dich dann damit wohler. Aber wehe er steigt seit heute durchgehend ?


    Kleine Anekdote von mir. Ich habe zb PayPal damals auf dem Peak von 63€ gekauft. Habe mir gedacht, egal buy and hold und mein Glaube an das Geschäftskonzept regelt es. Siehe an, es hat sich seitdem verdreifacht. Also alles richtig gemacht. Hinterher ist man immer schlauer.

    An sich ist der Gedanke gut, da Gold steigt wenn der Aktien Mark abfällt. Sehr grob ausgedrückt.

    Aber inwiefern das dann passiert ist schwierig zu kalkulieren. Kann sein, das wir gerade an einem Tiefpunkt, in die Zukunft gerichtet, befinden.


    Alles in allem bleibt auch hier reine Spekulation, ob Gold oder Aktien.

    DionBacchus Hey super coole Idee! ich habe mir exakt die gleichen Gedanken dazu gemacht. In meinem Freundeskreis bzw. Verwandtenkreis habe ich das auch sozusagen durchgesetzt.

    Nach dem Motto: Hey, Depot aufmachen + Sparplan ist easy!


    Mir macht die Beratung generell viel Spass. Deshalb konnte mich Tecis auch so gut catchen. Mal gucken. Vielleicht gehe ich den Weg über Tecis und nehme die Ausbildung mit und dann kann man sich weiter umgucken, was denn noch so gehen würde.


    Grüße und halt uns auf dem Laufenden

    Nachtrag: Hierbei wird nur die Lohnsteuer korrigiert nicht jedoch die Sozialversicherungsbeiträge!

    Eventuell den Arbeitgeber ansprechen und nachfragen, ob nachträgliche ab Januar 0,002% abgewendet werden kann. Wird er wahrscheinlich nicht machen, da Riesenaufwand.

    Soweit mir bekannt ist, kann man für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf eine Besteuerung mit 0,002% (0,03 %/ 15) umschwenken wenn nachweisbar ist, dass Sie weniger als 180 Tage (15 Tage im Monat) im Jahr zur Arbeit gefahren sind.


    Normalerweise wird gerechnet:

    BLP PKW x 0,03% x KM zur Arbeitsstätte = Geldwerter Vorteil im Monat


    Wenn weniger als 15 Tage im Monat gefahren worden sind - folgender Rechenweg:

    BLP PKW x 0,002% x KM zur Arbeitsstätte x Anzahl der tatsächlichen Fahrten = gwV


    Wenn die Vorgaben zutreffen können Sie so Ihren Arbeitslohn in der Einkommensteuererklärung 2020 reduzieren. Ihr Arbeitgeber hat in dem Fall zu viel versteuert.


    Soweit meine Auffassung und keine verbindliche Aussage!


    Gruss und frohe Festtage