Wenn es sich um Aufwendungen handelt, die auf mehrere Jahre verteilt werden können, dann ist meine ich nur der Teil verloren, der auf die bereits erklärten Jahre entfällt, in denen die Aufwendungen nicht abgezogen worden sind. Dabei unterstelle ich, dass die Bescheide für diese Jahre schon bestandskräftig sind.
Sprich: Ich meine, man kann die Aufteilung auf mehrere Jahre für die Folgejahre noch nachholen. Wenn man z.B. in 2018 entstandene, aufteilbare Aufwendungen nicht abgezogen hat, dann kann man sie ab 2019 noch ansetzen, sie z.B. auf 5 Jahre aufteilen und sie die verbleibenden 4 Jahre lang noch abziehen. Verloren ist dann also nur der Teil, der auf die alten Jahre entfällt, die bereits bestandskräftig sind. In meinem Beispiel wäre also 1/5 der Aufwendungen steuerlich verloren - der Rest aber nicht.
BIn ich mir nicht sicher, da 82b EStDv ein Wahlrecht darstellt und dann könnte man immer im Nachgang 4 Jahre später Aufwendungen geltend machen? Hatte ich bisher noch nicht.
Ich denke man muss das Wahlrecht im Jahr der Entstehung ausüben, sonst sind es normale Erhaltungsaufwendungen, die nicht geltend gemacht worden sind.