Beiträge von Suuuuuus

    Hallo kruemelei20,


    sollte nichts passieren. Deine Steuererklärung wurde wahrscheinlich nicht mal von einem Sachbearbeiter geprüft. Und wenn, dann hat er nur gesehen, dass 1 Monat vergessen wurde. Dem Finanzamt bzw. dem Staat ist ja keine Steuer entgangen. Deshalb wird da auch nichts mit Schufa o.ä. passieren.


    Viele Grüße!

    @SuSe8, ich bin kein Steuerexperte. Aber grundsätzlich ist ein Freistellungsauftrag dafür da, Kapitalerträge innerhalb des Sparer-Pauschbetrags gleich von der Steuer freizustellen, anstatt sich das Geld erst später bei der Einkommensteuererklärung erstatten zu lassen. Nach meinem Verständnis kann man die Veranlagungsart aber trotzdem bei der Steuererklärung anders wählen; dann wird einfach eine Korrektur-Rechnung durchgeführt, und es gibt eine Nachzahlung oder Erstattung.

    Genau so ist es. Wenn man dann die EInzelveranlagung der Ehegatten wählt, bekommt jeder Partner die 801€.



    Viele Grüße

    Der Lohnsteuerjahresausgleich ist auch vom Arbeitgeber erst ab 10 Arbeitnehmer verpflichtend durchzuführen (Der Arbeitgeber ist zur Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31.12. des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt, ansonsten ist er hierzu berechtigt (§ 42b Abs. 1 Satz 2 EStG). Deshalb wird es wahrscheinlich grundsätzlich nicht bei den Berechnungen berücksichtigt.


    Sorry, wollte es noch in die obige Antwort packen.


    Viele Grüße

    Hallo SuSe8,


    grundsätzlich ist es fast egal mit wlecher Steuerklasse man fährt. Die Steuerklassen IV behandelt euch sozusagen wie die Steuerklasse I, nur mit dem Kennzeichen, dass diese Person verheiratet ist oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft vorliegt. Wenn man jetzt die Steuerklasse wechselt überträgt der Partner seinen Steuerfreibetrag in die Lohnabrechnung des anderen Partners. Die würde auch automatisch in der Einkommensteuererklärung passieren. Deshalb sind Sie sozusagen auf die fast identische Steuerbelastung gekommen.


    Ich tendiere gerne zu sagen, dass die Steuerklassenwahl IV und IV am besten geeignet sind. Gegebenenfalls hat man dann am Ende bzw. über die Steuererklärung eine höhere Erstattung oder es geht 0 auf. Aber eine Nachzahlung ist so gut wie ausgeschlossen wenn keine weiteren Einkünfte zu einer höheren Steuerbelastung führen sollten.


    Viele Grüße und einen schönen Sonntag

    Hallo Eduard,



    Wäre für meine Frau und mich eine Einzelveranlagung günstiger als eine Zusammenveranlagung?

    S. Antwort chris2702.


    Mit den von Ihnen angegeben Informationen will ich versuchen ein klein wenig Licht ins Dunkle zu bringen. Sollten Sie Ihren steuerlichen Freibetrag, durch Ihre Rente + weitere eventuelle Einkünfte, nicht ausgereizt haben, können Sie über eine Zusammenveranlagung diesen nicht in Anspruch genommenen Anteil am Freibetrag Ihrer Frau zu Gute kommen lassen.
    Natürlich ist das sehr oberflächlich und ich empfehle ebenfalls, dies in einem kostenloses Steuerprogramm pauschal durchrechnen zu lassen.


    Muss ich überhaupt wegen meiner geringen Rente eine Steuererklärung abgeben?

    Grundsätzlich sind Sie in der Pflicht, wenn Sie bisher noch keine Steuererklärung abgegeben haben, dem Finanzamt Ihre Einkünfte, die keinem Steuerabzug unterjährig unterlegen haben, über die Steuererklärung anzuzeigen. Sollte Ihre Rente wie gesagt sehr niedrig ausfallen, wird auch nichts passieren. Jedoch sollte man es jährlich prüfen, ob Eikommensteuer entsteht.




    Viele Grüße

    Der Hinweis ist in der Tat off topic, aber leider auch falsch. Im Falle von § 23 EStG gilt nämlich folgendes:


    "Für die Berechnung der Zehnjahresfrist beim privaten Veräußerungsgeschäft kommt es darauf an, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen zu Kauf und Verkauf der Immobilie innerhalb der zehn Jahre liegen. Als rechtsgeschäftliche Erklärungen sind dabei die Verträge beim Notar gemeint. Der Notartermin der Anschaffung muss also mindestens zehn Jahr vor dem Notartermin der Veräußerung liegen, damit ein privates Veräußerungsgeschäft nicht gegeben ist."
    (Quelle: steuerbuero-bachmann.de/fuer-i…nung-der-zehnjahresfrist/)


    Das ist im Übrigen höchstrichterliche Rechtsprechung und auch in den amtlichen Richtlinien so geregelt.
    (zur BFH-Rechtsprechung: datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/75643/)

    Ohje. Tut mir Leid!


    Danke für die Korrektur.


    Viele Grüße

    Hallo Herr Ortlepp,


    da der Grund des Umzuges, so entnehme ich es aus Ihrem Post, in der Gesundheit Ihrer Mutter lag, würde ich diese Frage grundsätzlich bejahen. Jedoch sollten Sie beachten, dass Sie das erhaltene Pflegegeld gegen Ihre Ausgaben rechnen müssen. Ich denke, dass Sie das Geld für Ihre Mutter annhemen und verwalten?


    Viele Grüße

    Hallo Herr Ortlepp,


    dies ist in Ihrem Fall sehr schwierig. Grundsätzlich könnten Sie eventuell Gegenstände geltend machen, die existentiell Notwendig sind. Da Sie eine Hausrat besitzen, ist Ihnen wenigstens keine grobe Fahrlässigkeit (Schaden wird nicht ersetzt, da grundsätzlich keine mögliche Versicherung abgeschlossen wurde) anzurechnen.


    Ich würde die Sachen ansetzen abzüglich einer möglichen Werteverbesserung. Mehr als rauswerfen kann das Finanzamt auch nicht.
    Es kann natürlich sein, dass Sie Ihre zumutbare Eigenbelastung nicht übersteigen. Dann würde sich nichts auswirken.


    Viele Grüße

    Hallo accisFlix,


    soweit ich weiß, ist die Bank/der Broker nur treuhändisch für Sie tätig. D.h. Sie sind Eigentümer der Wertpapiere und die Bank/der Broker verwahrt diese für Sie. Diese machen ihr Geld durch Provision bei durch Sie über die Bank/den Broker georderten Wertpapiere/Sparpläne. Somit ist davon auszugehen, dass Sie bei Insolvenz der Bank/des Brokers die Wertpapiere dann in ein anderes Depot übertragen müssen.


    Hoffe, ich konnte Ihnen helfen.


    Viele Grüße