Beiträge von KlausP

    Hallo zusammen,


    ich wollte mich nochmal zurückmelden, da hier einige gefragt haben, wie meine Erfahrungen waren.

    Leider kann ich aus eigener Erfahrung weder bestätigen noch dementieren, dass ein Steuerklassenwechsel nach Beginn des Mutterschutzes negative Auswirkungen auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld oder das Elterngeld hat, da die Kurzarbeit bei uns im Betrieb nach dem Sommer wieder aufgehoben wurde und wir so wieder in die für das Elterngeld günstige Steuerklassenkombi Frau III / Mann IV gewechselt sind.


    Wenn man es aber von der gesetzlichen Seite betrachtet, die auch von diversen Gerichtsurteilen bestätigt wurde, dann hat ein Wechsel der Steuerklasse nach Beginn des Mutterschutzes keine Auswirkungen auf den Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld (siehe Antwort von A_n_a ), noch auf das Elterngeld der Mutter (wurde mir auch telefonisch so von der zuständigen Elterngeldstelle bestätigt).


    phk Auch wenn die Antwort dir jetzt nicht mehr weiterhelfen sollte (vielleicht hilft sie ja anderen):

    Bei Gleichstand der Steuerklassen in den 12 Monaten vor der Geburt (bei Frauen in den 12 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes), z.B. 6 Monate SK III und 6 Monate SK IV, zählt die Steuerklasse die im Monat vor Geburt/vor Beginn des Mutterschutzes gültig war. (Gerichtsurteil des SG Darmstadt vom 25.11.2014, S 20 EG 11/14)

    Bitte entschuldigt, dass ich mich erst so spät zurückgemeldet habe.


    Mit freundlichem Gruß,
    Klaus

    Hallo @chris2702,


    danke für den Hinweis.
    Ob die Elterngeldstelle bei einer solchen Fragestellung, mit aus Behördensicht vermutlich intern bezeichnetem "Steuerklassenhopping", besonders kooperativ oder hilfreich sein wird, wage ich mal noch zu bezweifeln, da die Elterngeldstelle in allen Gerichtsprozessen zu diesem Thema immer den Standpunkt zu vertreten scheint so wenig Elterngeld wie möglich zu zahlen. Aber die Bestätigung dieser Vermutung steht ja noch aus.
    Ich werde mein Glück aber auf jeden Fall mal probieren. :)

    @chris2702
    Danke für deine Antwort.


    Deine Annahme zu unsere aktuellen Steuerklassenkombination ist richtig. Ich bin jetzt in der SK V, meine Frau in der SK III.
    Wir haben die Steuerklasse rechtzeitig gewechselt, sodass meine Frau im Bemessungszeitraum 6 Monate in SK3 ist. Es müssen übrigens keine 7 Monate sein, bei "Gleichstand" mehrerer Steuerklassen im Bemessungszeitraum ist gemäß §2 BEEG die Steuerklasse maßgeblich die im letzten Monat des Bemessungszeitraums gültig war. Dazu gibt es auch Gerichtsurteile, z.B. das Urteil des Sozialgerichtes Darmstadt vom 25.11.2014 (S 20 EG 11/14).


    Du hast ebenfalls Recht, dass ich aktuell von Kurzarbeit betroffen bin. Habe auch schon eine "Optimierungsrechnung" durchgeführt. Für unseren Fall ist es besser wenn meine Frau nach der Geburt mehr Elterngeld bezieht, als das ich jetzt mehr Kurzarbeitergeld bekomme.


    Allerdings würde sich der "Verlust" durch die Kombination SK V und Kurzarbeit abmildern lassen wenn ich früher in die SK III zurückkehren könnte als die Dauer die sich durch den Zeitraum ergibt wenn man die Steuerklasse erst im ersten Monat nach Geburt des Kindes wechselt.


    Daher die Frage, ob ein Steuerklassenwechsel im Monat in dem der Mutterschutz beginnt (also schon zwei Monate vor der Geburt) wie von mir angenommen keinen nachteiligen Effekt auf die Höhe des Elterngeldes und Mutterschaftsgeldes der Mutter hat.


    Und ja du hast Recht, in der aktuellen Situation können natürlich keine Werte erreicht werden wie es Prä-Corona der Fall gewesen wäre. Ich dachte jedoch das es mit der von mir angestellten Überlegung möglich ist die Situation ein wenig zu optimieren, um die offensichtliche systematische Benachteiligung des deutschen Sozialsystems von (werdenden) Eltern ein wenig abzudämpfen.

    Guten Tag,
    Ich habe eine Frage zum Steuerklassenwechsel während des Mutterschutzes vor dem Geburtstermin.
    In allen Ratgebern und Foren zum Thema Steuerklassenwechsel in der Schwangerschaft steht, dass ein Zurückwechseln der Steuerklassen in die "bessere" Steuerklassenkombination erst im Monat nach der Geburt des Kindes möglich bzw. ratsam ist. Allerdings verstehe ich nicht genau warum dies der Fall sein sollte.


    Warum verstehe ich diese Aussage nicht:
    1. Der Bemessungszeitraum des Elterngeldes endet in dem Monat vor dem Mutterschutz in dem man noch komplett gearbeitet hat.
    2. Der Bemessungszeitraum für das Mutterschaftsgeld sind die 3 vollen Monate vor Beginn der Schutzfrist und da das Mutterschaftsgeld "Netto" also ohne steuerliche Abzüge gezahlt wird hat die Steuerklasse der Mutter im Mutterschutz keine Auswirkung auf die Zahlungen von Arbeitgeber und Krankenkasse.


    Diesen beiden Aussagen zufolge sollte es möglich sein den Steuerklassenwechsel schon im letzten Monat vor dem Mutterschutz zu beantragen (werdende Mutter ist im Mutterschutz vor der Geburt also schon wieder in der für sie ungünstigen Steuerklasse) ohne das es nachteilige Effekte auf das Mutterschaftsgeld oder das Elterngeld gibt. Der einzige "nachteilige" Effekt wäre also, dass der Anteil des Bruttogehaltes der werdenden Mutter in dem Monat in dem der Mutterschutz beginnt mit höheren steuerlichen Abzügen belastet wird.


    Ist mir bei meinen Annahmen eventuell ein Fehler unterlaufen?
    Natürlich ist eine solche Vorgehensweise erst seit Beginn 2020 möglich, da man die Steuerklasse seitdem mehrfach pro Jahr wechseln kann.


    Hintergrund der Frage ist natürlich die Corona-Krise:
    Der Betrieb in dem ich beschäftigt bin hat jetzt schon bis Ende des Jahres Kurzarbeit angemeldet. Der Geburtstermin ist im Oktober und wir wollen natürlich so schnell wie möglich in die Steuerklassenkombination wechseln, in der das Kurzarbeitergeld am höhsten ausfällt ohne dabei die Höhe des Elterngeldes oder des Mutterschaftsgeldes negativ zu beeinflussen.


    Ich würde mich freuen wenn Ihr mir eure Sicht der Dinge zum oben beschriebenen Sachverhalt mitteilen könntet. :)


    Mit freundlichem Gruß,
    Klaus