Zitat aus dem "Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" der Bundesregierung: 9. Dem § 66 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für die Monate September und Oktober 2020 jeweils ein Einmalbetrag von 150 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Einmalbeträge nach Satz 2 und 3 werden als Kindergeld im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 31 Satz 4 berücksichtigt.“ Anmerkung: Hier ist gemeint §66 ESTG |
BGB § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld besagt: (1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden: 1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2); 2. in allen anderen Fällen in voller Höhe. In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes. |
Wenn der Gesetzentwurf so verabschiedet wird, ist eindeutig, dass der Kinderbonus nach §66 ESTG Kindergeld ist. Wie das im Unterhaltsrecht zu handhaben ist, geht aus dem $1612b BGB hervor, also der Kinderbonus mindert den Barbedarf und damit die Unterhaltszahlungen genauso wie das Kindergeld.