Vielen Dank für die erneut klare Antwort.
Bleibt als letzte Frage:
Wie definieren die Krankenkassen "hauptberuflich selbständig tätig"?
Dazu habe ich in folgenden Links unterschiedliche Hinweise gefunden:
https://www.wiwo.de/finanzen/v…en-im-alter/20060002.html
danach wäre bei Einkünften > 450€ die Bedingung hauptberuflich selbständig tätigbereits erfüllt.
https://rentenbescheid24.de/we…bststaendiger-taetigkeit/
da ist zwar auch von 450€ die Rede, andererseits aber auch, dass, wenn die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit nicht wesentlich die Einkünfte aus der Rente übersteigen, das nicht greift. Allerdings wird hier nicht weiter ausgeführt, ob mit Einkünften aus der Rente hier nur die DRV oder auch andere Renteneinkünfte (Versorgungswerk) gemeint sind.
https://www.haufe.de/sozialwes…idesk_PI434_HI524308.html
https://www.haufe.de/personal/…sk_PI42323_HI1055554.html
diese Quelle verstehe ich so, dass bei einer selbständigen Tätigkeit neben der Rente Einkünfte bis 450€ bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt werden, die darüber hinaus dann wohl schon? Ansonsten verstehe ich die Texte nicht wirklich.
Wenn beispielsweise aus DRV und Versorgungswerk zusammen die Einkünfte 2000€ betragen, wäre dann ein Zuverdienst aus selbständiger Tätigkeit mit maximal 18 Wochenstunden in Höhe von 1900€ ungefährlich, was Beendung der Pflichtversicherung aufgrund von hauptberuflicher selbständiger Tätigkeit betrifft?
Das ganze vor dem Hintergrund, dass, wenn ich das richtig verstanden habe, wenn man einmal aus der Pflichtversicherung raus ist, man nicht wieder reinkommt (Seite 9):
https://www.deutsche-rentenver…_blob=publicationFile&v=2