Beiträge von Tremper

    Vielen Dank für die erneut klare Antwort.


    Bleibt als letzte Frage:


    Wie definieren die Krankenkassen "hauptberuflich selbständig tätig"?


    Dazu habe ich in folgenden Links unterschiedliche Hinweise gefunden:


    https://www.wiwo.de/finanzen/v…en-im-alter/20060002.html
    danach wäre bei Einkünften > 450€ die Bedingung hauptberuflich selbständig tätigbereits erfüllt.


    https://rentenbescheid24.de/we…bststaendiger-taetigkeit/
    da ist zwar auch von 450€ die Rede, andererseits aber auch, dass, wenn die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit nicht wesentlich die Einkünfte aus der Rente übersteigen, das nicht greift. Allerdings wird hier nicht weiter ausgeführt, ob mit Einkünften aus der Rente hier nur die DRV oder auch andere Renteneinkünfte (Versorgungswerk) gemeint sind.


    https://www.haufe.de/sozialwes…idesk_PI434_HI524308.html
    https://www.haufe.de/personal/…sk_PI42323_HI1055554.html
    diese Quelle verstehe ich so, dass bei einer selbständigen Tätigkeit neben der Rente Einkünfte bis 450€ bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt werden, die darüber hinaus dann wohl schon? Ansonsten verstehe ich die Texte nicht wirklich.


    Wenn beispielsweise aus DRV und Versorgungswerk zusammen die Einkünfte 2000€ betragen, wäre dann ein Zuverdienst aus selbständiger Tätigkeit mit maximal 18 Wochenstunden in Höhe von 1900€ ungefährlich, was Beendung der Pflichtversicherung aufgrund von hauptberuflicher selbständiger Tätigkeit betrifft?
    Das ganze vor dem Hintergrund, dass, wenn ich das richtig verstanden habe, wenn man einmal aus der Pflichtversicherung raus ist, man nicht wieder reinkommt (Seite 9):
    https://www.deutsche-rentenver…_blob=publicationFile&v=2

    Vielen Dank für die eindeutige und aussagekräftige Antwort.


    Dann würde mich noch interessieren, welche Einkünfte zur Berechnung des Beitrages für die KVdR zugrunde gelegt werden (sowohl für die 7,..% als Pflichtmitglied als auch die 14,..% als freiwilliges), wenn man dann im Rentenalter auch Bezüge aus einem Versorgungswerk erhält:


    Bei freiwilligen werden alle Einkünfte inklusive Versorgungswerkbezüge in die Berechnung einbezogen bis zu der Grenze von 4...,..€, wenn ich das richtig verstanden habe?


    Wie ist das bei Pflichtmitgliedern, insbesondere bezüglich der Versorgungswerkzahlungen, welche Einkünfte werden da zugrunde gelegt?

    - Dann habe ich das richtig verstanden, dass wenn man in den 90% der Zeit in der gesetzlichen Krankenkasse als freiwilliges Mitglied war und den Rentenanspruch erfüllt, mit Beginn der Rente in die KVdR als Pflichtmitglied aufgenommen wird?
    - Was ist mit "freiwilliger Versicherung, die vorrangig ist", gemeint?
    - Aus welchen Gründen wäre eine Versicherung vorrangig?

    Reinkommen in die KVdR dürfte mit der entsprechenden Rentenbeitragsnachzahlung nicht das Problem sein, die Frage ist dann: freiwillig oder als Pflichtmitglied, macht mal locker den Unterschied von mindesten 100% (7,...% oder 14,...% + Beiträge auf zusätzliche Einkünfte).
    Weiß jemand, wonach das entschieden wird: freiwilliges oder Pflichtmitglied?

    Ich hatte das so verstanden, dass es darauf ankommt, die 90% der Zeit gesetzlich versichert gewesen zu sein, egal ob als Pflichtmitglied oder freiwillig.
    Die Entscheidung, ob man bei Erfüllung der Voraussetzungen dann als Pflichtmitglied oder als freiwillig Versicherter in die KVdR aufgenommen wird, trifft wohl letztlich die bisherige Krankenkasse (s.u.), aber nach welchen Kriterien?


    O-Ton DRV: "Die Krankenversicherung Ihrer Wahl - in der Regel Ihre jetzige Krankenkasse - prüft dann, ob Sie die Voraussetzung für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner erfüllen. Wir als Rentenversicherer treffen keine Entscheidung über Ihr Krankenversicherungsverhältnis."
    https://www.deutsche-rentenver…ung-der-rentner_node.html


    Wenn Sie mir was zu den Kriterien der Krankenkasse sagen könnten, wäre ich dankbar:-)