Beiträge von Korinthenkacker

    Habe gestern mit der BBBank telefoniert. Demnach wird das Girokonto definitiv nicht kostenlos weiter geführt.


    Ich soll das Girokonto kündigen und ihnen gleichzeitig die Bankverbindung meines regulären Girokontos nennen, von dem sie dann die Darlehensraten einziehen wollen.


    Mal sehen ob sie mir noch das Formular "Kündigung der Geschäftsbeziehung " zusenden. Wäre für mich auch nicht schlimm, wenn sie meinen Darlehensverttrag gleich mit kündigen. Dann wird auf einen günstigeren Kredit umgeschuldet.

    Hallo Zusammen,


    vor einigen Jahren habe ich bei der BBBank ein Hypothekendarlehen aufgenommen, das mich lt. Ausführungen im beigefügten Europäischen Standartisiertem Merkblatt dazu verpflichtet, auch mein Bank- und Gehaltskonto (Girokonto) bei der BBBank zu führen.


    Das Girokonto incl. EC-Karte waren zu dem damaligen Zeitpunkt bis heute kostenlos, weshalb ich es als notwendiges Übel akzeptiert habe, jeden Monat die Darlehensrate von meinem regulären Girokonto auf mein Girokonto der BBBank zu überweisen. Von diesem Konto hat dann die BBBank das Geld zur Darlehenstilgung abgebucht.


    Ab 01.07.2020 soll für das Girokonto bei der BBBank nun eine monatliche Gebühr anfallen und auch für die EC-Karte wird ein Jahresbeitrag verlangt.


    Diese Kosten stellen für mich somit Mehrkosten meines Darlehensvertrages dar. Im Darlehensvertrag sind diese Kosten, oder die Bedingungen zu denen die erhoben werden, nicht aufgeführt.


    Deshalb an Euch die Frage, ob der Darlehensvertrag von mir widerrufen werden kann, weil er nun gegen die folgenden Artikel aus dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) verstößt:


    Artikel 247, § 3 Abs. 1. Nr. 10 EGBGB


    (1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten:
    ....
    10. alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können.



    Artikel 247 § 8 Abs. 1. und 2. EGBGB


    (1) Verlangt der Darlehensgeber zum Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags, dass der Darlehensnehmer zusätzliche Leistungen des Darlehensgebers annimmt oder einen weiteren Vertrag abschließt, insbesondere einen Versicherungsvertrag oder Kontoführungsvertrag, hat der Darlehensgeber dies zusammen mit der vorvertraglichen Information anzugeben. In der vorvertraglichen Information sind Kontoführungsgebühren sowie die Bedingungen, unter denen sie angepasst werden können, anzugeben.
    (2) Werden im Zusammenhang mit einem Verbraucherdarlehensvertrag Kontoführungsgebühren erhoben, so sind diese sowie die Bedingungen, unter denen die Gebühren angepasst werden können, im Vertrag anzugeben.


    Vorab schon einmal Dank für Eure Antworten.