Hier habe ich was gefunden zur ausstehenden Entscheidung des BGH:
http://www.bundesgerichtshof.d…/terminhinweise_node.html
Verhandlungstermin: 23. Juni 2015
XI ZR 154/14
Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Rückerstattung geleisteter
Zinsen sowie auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in
Anspruch.
Die Kläger übernahmen mit Übernahmeverträgen vom 19. März 2007 zum 1.
März 2007 zwei zuvor von Dritten mit der Beklagten geschlossene
Darlehensverträge. Außerdem unterzeichneten sie zwei
Widerrufserklärungen. Die Darlehen lösten sie zum 31. Dezember 2008 ab.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 widerriefen sie ihre auf Abschluss
der Übernahmeverträge gerichteten Willenserklärungen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Kläger
ordnungsgemäß über ein Widerrufsrecht belehrt hat, so dass die
Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs im Dezember 2011 bereits
abgelaufen war, und ob – unterstellt, die Kläger seien nicht
ordnungsgemäß belehrt worden und die Widerrufsfrist nicht angelaufen –
das Widerrufsrecht zumindest verwirkt ist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist
erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat u.a. ausgeführt, die
Widerrufsbelehrungen seien zwar fehlerhaft und daher nicht geeignet
gewesen, die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB* in Gang zu setzen. Die
Angabe zum Anlaufen der Widerrufsfrist in den Widerrufsbelehrungen habe
weder § 355 Abs. 2 BGB noch Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV** entsprochen.
Vielmehr habe sie die falsche und irreführende Deutung zugelassen, die
Frist könne schon mit der Übersendung noch nicht unterschriebener
Vertragsunterlagen (also eines Angebotes der Bank) beginnen.
Das Widerrufsrecht, das grundsätzlich der Verwirkung unterliege, sei
zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung im Dezember 2011 aber verwirkt
gewesen. Eine Verwirkung sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn der
Verbraucher zwar eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten habe,
diese aber nicht geeignet gewesen sei, ihn von einem Widerruf
abzuhalten, und zudem seit Vertragsschluss geraume Zeit verstrichen sei.
Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Zwischen Vertragsschluss und
Widerruf hätten mehr als vier dreiviertel Jahre, zwischen der
vollständigen Abwicklung der Darlehen auf Wunsch der Kläger und dem
Widerruf hätten drei Jahre gelegen (Zeitmoment). Die Beklagte habe nach
so langer Zeit darauf vertrauen dürfen, dass die Darlehen erledigt seien
und ein Widerruf nicht mehr zu erwarten stehe (Umstandsmoment). Die
Bildung schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten sei auch durch die
konkrete Formulierung der Widerrufsbelehrungen nicht ausgeschlossen
gewesen. Da die Kläger die Widerrufsbelehrungen und die Verträge zur
Übernahme der Darlehen gleichzeitig, nämlich am 19. März 2007,
unterzeichnet hätten, hätten sie trotz ihres rückwirkenden Eintritts in
die Darlehensverträge zum 1. März 2007 die Belehrungen nicht so
verstehen können, dass ihnen ein Widerruf schon bei Unterzeichnung des
Übernahmevertrages nicht mehr möglich gewesen sei.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
LG Hamburg – Urteil vom 4. Juli 2013 – 328 O 441/12
Hanseatisches OLG Hamburg – Urteil vom 26. Februar 2014 – 13 U 71/13
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Also hat das Warten doch bald ein Ende, nur noch 43 Tage......