Beiträge von KVW

    Hallo Saidi,


    Sie schreiben in dem Beitrag "Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung" unter Notlösungen u. a.:


    "Wenn Sie sich arbeitslos melden und Arbeitslosengeld I beziehen, können Sie in die GKV zurück. Dies gilt selbst dann, wenn Sie sich früher schon einmal von der Versicherungspflicht haben befreien lassen, um in der PKV bleiben zu können."


    Nach meinem Verständnis kann eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß §8, Abs. 1 Nr. 1a SGB V nicht mehr widerrufen werden und stünde dem entgegen.


    Tritt bei erneuter Arbeitslosigkeit die Versicherungspflicht wieder ein, auch wenn man sich vorher hat befreien lassen (in meinem Fall 2013)? Oder gilt dies nur für den Fall, dass ALG 1 bezogen wird (in dem "Befreiungs"Schreiben heißt es dazu: "Für Sie bedeutet das, dass Sie von der KV-Pflicht befreit sind, solange der obige Sachverhalt [Anm.: d. h. Bezug von ALG] unverändert bleibt. Ändert sich jedoch die Grundlage, kann die Versicherungspflicht wieder eintreten".). Das würde ja bedeuten, dass man auf ALG-Leistungen verzichten müsste, um die Versicherungspflicht aufrecht zu erhalten.


    Vielen Dank für eine Klarstellung des Sachverhalts.


    Grüße
    KVW