Beiträge von bAVProfis

    Hallo meikel1970,
    eine bAV kann in der Regel nicht gekündigt werden, wenn diese nicht in einem laufenden Arbeitsverhältnis geführt wird.
    Das liegt an den arbeitsrechtlich erworbenen Versorgungsleistungen.
    Hier gibt es allerdings auch Außnahmen, da die meisten Versicherer nicht die gesetzlichen Richtlinien einhalten, sondern nur auf Ihr Versicherungsrecht behaaren.
    Sollte es sich um eine arbeitsrechtliche Versorgungszusage im Form einer Beitragszusage mit Mindestleistung handelt, kann man mit dem entsprechenden Fach-Know-How eine Kündigung trotz der gesicherten Versorgungsleistungen beim Versicherer umsetzen.
    Bevor gekündigt oder keine Beitragsfreistellung umgesetzt werden soll, sollte immer ein Angebot des LV Verkaufes angefordert werden.
    Allerdings werden nicht alle Gesellschaften genommen und bei der bAV kommt es auch oft zu Schwierigkeiten.

    Hallo Ankeffm,


    Als erstes muss man folgendes unterscheiden:
    Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber in der bAV (betriebliche Altersvorsorge) nur dann zum Arbeitgeberzuschuss verpflichtet wenn:

    • Die bAV nach dem 31.12.2018 erteilt wurde.
    • Erfolgte die bAV vor dem 1.1.2019, ist der Arbeitgeber erst ab dem 1.1.22 verpflichtet diesen gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss zu bezahlen.
    • Der AG Zuschuss muss nur dann bezahlt werden, wenn tatsächlich ein Sozialversicherungsersparnis vorhanden ist. Allerdings pauschalisieren viele Arbeitgeber das und geben jedem Arbeitnehmer diesen Zuschuss, damit der interne Arbeitsaufwand zum Jahreswechsel vermieden wird!
    • Es gibt zwei Beitragsbemessungsgrenzen, die für die Sozialversicherungsersparnis beachtet werden müssen
      a) 2020 Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegepflichtversicherung
      4.687,50 Euro monatlich / 56.250 Euro jährlich
      b) 2020 Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung
      6.900,00 Euro monatlich / 82.800 Euro jährlich
      Bei deinem Beispiel mit 4.500 Euro wird in der Kranken- und Pflegeversicherung nur noch eine kleine Einsparung erzeugt und der Rest der Ersparnis erfolgt aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

    Hallo Herr sebalang,


    Der Arbeitgeber haftet immer für die erteilten Leistungen.
    Grundsätzlich ist die BUZ über die bAV die kostengünstigste Risikoabsicherung, um dieses biometrische Risiko der Berufsunfähigkeitsrente (BUR) abzusichern. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, sofern ein Rahmenvertrag besteht, dass eine vereinfachte Risikoprüfung bzw. durch eine Dienstobligenheitserklärung (Erklärung des Arbeitgebers, dass man beruflich aktiv ist) eine Annahme erfolgt, die man über die normale Risikovorprüfung über den privaten Bereich nicht erhalten würde.
    Weitere Vorteile der BUZ über bAV:

    • Sollte deine Ehefrau aufgrund einer längeren Erkrankung (über 6 Wochen) nicht mehr die Beiträge der bAV entrichten, würde grundsätzlich die arbeitsrechtlich erteilte BUR bestehen, obwohl der Arbeitgeber den Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt hat. Der kostenfreie Versicherungsschutz zur BUZ, obwohl vom Arbeitnehmer nichts bezahlt wurde.
    • Aus diesem Grund sollte man immer, auch wenn es sich nicht um einen Top BUR handelt, diesen Vorteil für sich nutzen.

    Hallo Jannis,
    grundsätzlich müsstest Du jedes Jahr eine Information über den Ist Stand (§ 4a BetrAVG) erhalten.
    Speziell, wenn sich sich um eine deutsche Versicherungsgesellschaft handelt.
    Allerdings muss dir dein Arbeitgeber eine schriftliche Versorgungszusage erteilt haben. Diese kommt zum tragen und nicht was das Versicherungsunternehmen in der Police aufführt.
    Prüfe die erteilte Versorgungszusage, für diese haftet dein Arbeitgeber, auch wenn z.B. keine Leistungen aus der bAv erwirtschaftet werden.

    Hallo Jannis,
    zu deinem ursprünglichen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung hast Du immer einen Rechtsanspruch auf eine Riesterrente über die betriebliche Altersvorsorge (§ 1a Abs. 3 BetrAVG).
    Bitte beachte, dass du hier allerdings nicht die gesamten Vorteile der bAV zur Verfügung hast!


    Eine Riester-Rente ist nur unter folgenden Punkten sinnvoll:

    • Du bist Dir heute schon sicher, dass Du kein 100% Kapitalwahlrecht ziehen möchtest (Riester-Rente: max 30% Kapitalleistung möglich). Es wird eine Rente gewünscht. Flexibilität im Leistungsbezug wird eingeschränkt!
    • Du hast mehr als 1 Kind und diese sind noch sehr jung, damit die Förderbeiträge noch lange bezogen werden (max. bis Kindergeldbezug)
    • Du führst ein nicht zu hohes Bruttoeinkommen, damit Dein tatsächlich fälliger Eigenbeitrag so gering wie möglich ausfällt. Bei hohen Einkommen reduzierst Du mit dem notwendigen Höchstbeitrag zur vollständigen Föderzulage, sonst die Gesamtrendite.

    Wichtiger Hinweis:


    • Immer einen Vergleich zur regulären bAV (Steuer- und grundsätzlich Sozialversicherungsfreiheit) aufzeigen lassen!