Beiträge von hwb

    MIt der Schlusszahlung kamen zwei böse Überraschungen:

    1. Busplätze auf Rundreise sind kostenpflichtig (!). Selbst die schlechtesten. Andernfalls die implizite Drohung, man würde als Paar auseinander gesetzt.

    2. Bereits zum Buchungszeitpunkt wurde ein Treibstoffkostenzuschlag erhoben. Jetzt kommt plötzlich ein weiterer Zuschlag obendrauf, obwohl die SItuation derzeit entspannter ist, als sie zum Buchungszeitpunkt war.

    In der Ausfüllhilfe ist von "Miteigentümer" die Rede. Im mir geläufigen Jargon ist ein Miteigentümer einer ETW jemand der eine oder einige ETWen besitzt. Hier scheint mir jedoch Bruchteilseigentümer gemeint zu sein, also jemand, der nur einen Teil einer ETW besitzt. Sehe ich das richtig?

    Handelt es sich bei einen im Kellergeschoss gelegene,n beheizbaren, separat zugänglichen Raum (12qm) mit kleinem Fenster und Strom-, aber ohne Wasser-, LAN-, und Telefon-Anschluss um Nutz- oder um Wohnfläche im Sinne der Grundsteuer Bayern?

    Ist die Schlusszahlung im Januar 2021 für eine Reise im Februar 2021 fällig, obwohl das Reiseziel seit einigen Wochen "Risikogebiet" ist? Oder wäre es besser abzuwarten, wie sich die Lage dort entwickelt?


    Selbst wenn die Reisewarung zu Reisebeginn aufgehoben sein sollte, droht offenbar auch dann Quarantäne nach Rückkehr, wenn die Reisewarnung während des Aufenthalts wieder in Kraft gesetzt wird?

    Vielen Dank. Das hat mir wirklich weiter geholfen. Jedenfalls in der Hauptsache. Was den Schadenersatz gegen den Reiseveranstalter anlangt, geht es wohl nicht um §641n (den scheint es nicht zu geben), sondern nur um §651n.


    Frage 1: Ich nehme an, dass ich gegen den Reiseveranstalter nur den Teil gelten machen kann, den ich nicht vom Labor zurückbekomme, und das auch erst nach einer eventuellen Gerichtsentscheidung, wenn sich das Labor weiter tot stellt - oder ist es umgekehrt, d.h. der Veranstalter ist mir gegenüber leistungspflichtig und kann sich dann am Labor schadlos halten?


    Ich neige - noch - nicht dazu, auch noch Schadenersatz wegen Nichterfüllung/entgangener Urlaubsfreude geltend zu machen. Das könnte sich ändern, wenn der Veranstalter keine Anstalten macht, die Vorauszahlung zurückzuerstatten. Ich gehe davon aus, dass die gesetzliche Frist dafür zwei Wochen beträgt.


    Frage 2: Könnte ich die diesbezügliche Schadenersatzforderung auch noch nachträglich stellen und falls ja innerhalb welcher Frist (bisher hatte ich nur die Rückzahlung des Reisepreises und der Laborkosten gefordert; die Rückzahlung von Laborkosten wurde postwendend abgelehnt: "Die Zahlung für den Covid19-Test übernimmt der Veranstalter nicht. Kosten für diesen Test sowie Impfkosten müssen immer vom Kunden selbst getragen werden.")?

    Es ist offenbar komplizierter als ich dachte.

    Die Pauschalreise wurde zu einem Zeitpunkt gebucht, als der PCR-Test noch kein Thema war, also auch kein Bestandteeil der Buchung. Vom ca. 24 11. bis 9.12 mussten die Kanaren einen maximal 72 Stunden alten PCR-Test verlangen. Nicht ganz problemlos, wenn man an einem Dienstag (8.12.) gegen Mittag planmäßig ankommt. Wir nahmen daher das Angebot des Vermittlers der Reise an, uns von dem von ihm genannten Labor einen selbst durchzuführenden Speicheltest zusenden zu lassen, der am Sonntag via Kurier abgeholt werden würde, um - hoffentlich - am Vorabend der Reise das Ergebnis zu bekommen. Die Nachricht von der Schließung des Hotels kam so spät, dass wir den Test vorher beauftragen mussten, um ihn noch rechtzeitg abwicklen zu können.


    Ob die Nachrich auch schon früher hätte kommen können, wissen wir nicht, so jedenfalls scheint sich das Hotel etrem kurzfristig zur Schließung entschlossen zu haben. Ob wir unter diesen Umständen einen Anspruch gegen den Veranstalter haben, ist die eine Frage.


    Die zweite Frage ist, was wir tun könnten/sollten, da das Labor, für das durch die Absage ein Großteil der Kosten nicht entstand, sich tot stellt. und offenbar den kompletten Betrag einbehalten will.

    Überbucht waren die Hotels nicht. Vielmehr wurde einige Zeit nach der Buchung mitgeteilt, dass Hotel "A" geschlossen wurde. Wir einigten uns auf Hotel "B". Kurz vor Abreise kam die Mitteilung, dass auch Hotel "B" schließt. Das war so kurzfristig, dass wir den nun überflüssigen PCR-Test (auf ein 3. Hotel konnten wir uns nicht einigen) in Auftrag geben und via Vorkasse (359€ inklusive 160€ Sonntagsabholung) bezahlen mussten.


    Der Veranstalter hat zwar das Labor vermittelt, meint aber nun "unser Pech".


    Das Labor lehnt die Rückzahlung von nicht angefallenen Kosten (keine Untersuchung unserer Speichelproben, keine Sonntagsabholung) zwar nicht ab, vertröstet uns aber - wie's aussieht auf den St. Nimmerleinstag.

    Gebucht wurde online eine Pauschalreise nach Teneriffa aus dem Prospekt einer Supermarktkette (diese vermittelte auch das Labor). Die Kette vermarktete das Angebot einer Tochter von DER. Diese Tochter war es, mit der wir ausschließlich kommunizierten. Abgewickelt worden wäre die Reise letztlich von ITS.

    Auf das Labor-Angebot sind wir eingegangen, da wir keine Alternativen fanden, einen Test inkluisve Testergebnis innerhalb 72 Stunden vor Ankunft an einem Dienstag zu finden, mal abgesehen von einem HNO-Arzt, der es für 2x500 Euro noch am Montag davor gemacht hätte.


    Inzwischen bahnt sich ein weiteres Problem an. Das Labor scheint den kompletten Betrag (199€ zzgl. 160€ für Sonntagsabholung durch einen Expressversand) einbehalten zu wollen, reagiert jedenfalls nicht auf diesbezügliche E-Mails und vertröstet auf Rückrufe, die nicht kommen.

    Vor einiger Zeit wurde uns vom Reisebüro mitgeteilt, dass das gebuchte Hotel geschlossen hat, und es wurde uns ein Ersatzhotel angeboten. Nun erfahren wir, dass auch dieses Hotel geschlossen hat und wir wurden erneut auf ein Ersatzhotel verwiesen. Dadurch ist uns die Lust vergangen. Allerdings hatten wir bereits (zum spätest möglichen Zeitpunkt) einen verpflichtenden Covid-19 Test angeleiert (360 Euro Vorkasse wegen Wochenendabholung). Bleiben wir bei einem Rücktritt auf diesen Kosten (oder evtl. etwas weniger, da wir im Rücktrittsfall den Test nicht in Anspruch nehmen) sitzen oder schuldet der Vermittler (der auch diesen Covid-19-Test vermittelt hat) resp. das von diesem vermittelte Reisebüro diese Kosten?

    Vielen Dank für die ausführliche Antwort.


    Ich verstehe Sie so, dass eine Stronierung meinerseits nicht erfoderlich ist und meine Anzahlung sofort zur Rückzahlung fällig ist?


    Ist hier evtl. auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung denkbar?


    BTW, ich hatte vergessen zu erwähnen, dass die Reise zum ursprünglichen Termin sowohl beim Vermittler als auch beim Veranstalter noch buchbar war.

    Habe im Dezember 2019 eine Pauschalreise für Oktober 2020 gebucht und erhalte nun eine lapidare E-Mail mit dem Titel "Flugzeitenänderung" (bis dato hieß es, es liegen noch keine Flugdaten vor), die Abflug und Rückflug um je zwei Tage nach hinten verschiebt, wobei der Hinflug wie gebucht von München nach Heraklion erfolgt, der Rückflug jedoch von Heraklion nach Düsseldorf!


    Welche Handlungsoptionen ergeben sich daraus?