Lieber Uwe, vielen Dank für deine Antwort und Erklärungsversuch.
Vielleicht habe ich mich bei der Beschreibung des Problems etwas zu umständlich ausgedrückt. Es geht mir erst einmal nur um die umsatzsteuerliche Bewertung des Eigenverbrauchs, also nicht um die Gewinnermittlung und eventuelle Einkommenssteuer.
Nach dem Anwendungserlass des Bundesministerium für Finanzen wird zur Wertermittlung einer selbst produzierten und als Eigenentnahme selbst verbrauchten Kilowattstunden bei Zukauf von Strom von einem EVU der Leistungspreis und anteilig der zu bezahlende Grundpreis zugrunde gelegt.
Dies führt halt bei geringen zugekauften Strommengen zu einem unrealistisch hohen Preis je Kilowattstunde und in der Folge zur extrem hohen Belastung durch die Umsatzsteuer.
Im Extremfall: 1 kWh für 0,25 € plus Grundpreis 135,00 €, also 135,25 € als Wert einer Kilowattstunde zur Ermittlung der nachträglich zu entrichtenden Umsatzsteuer auf die kostenfreie Wertabgabe des Eigenverbrauchs.
Das Schreiben des Ministeriums ist unter folgendem Link einzusehen:
https://www.bundesfinanzminist…ovoltaik-KWK-Anlagen.html
Für mich ist die Konsequenz erst einmal die, einen weiteren Ausbau zu stoppen und die Menge des zugekauften Stromes nicht weiter absinken zu lassen. Dies gilt solange, wie ein Wechsel zur "Kleinunternehmerregelung" nicht möglich ist.
Ich halte nach meinem Verständnis die im Schreiben des Ministerium dargelegte Berechnung für sachlich falsch. Bei geringem Zukauf von Strom führt die Einbeziehung des pauschalen Grundpreises halt zu einer überproportionalen Preissteigerung und zu einer fatal hohen Vorderung der nachträglich zu entrichtenden Umsatzsteuer.
... oder verstehe ich die Regelungen zur Umsatzsteuer hier falsch?
Ein Beispiel ist auf Seite 5 des Schreibens aufgeführt. Hier geht das Ministerium vom Zukauf von 1.100 kWh aus. Wenn aber nur noch 100 / 10 / oder sogar nur noch 1 kWh zugekauft wird, trifft mein Extremfall zu, oder?
Vielen Dank und schöne Grüße
Michal