Hier noch der genaue Wortlaut von Art 85 Abs. 5 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz:
(5) 1Bei der Ermittlung der nach Abs. 1 anzusetzenden Rente bleibt der Teil der Rente außer Ansatz, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Ich habe aus Neugierde auch Hamburg, Thüringen und Baden-Württemberg gegoogelt. Die Regelungen sind da ziemlich ähnlich.
fx