Es geht um thermische Solaranlagen (Wärme vom Dach) und nicht um PV-Anlagen.
Beiträge von Uwe Vinke
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Die Vergütung für Abschaltzeiten ist im EEG geregelt, der Netzbeteiber muss zahlen. Also das Geld einfordern.
Ich würde aber eine technische Veränderung vornehmen. Wenn das Steuergerät nur die Einspeiseleitung unterbricht, nicht aber den Wechselrichter, würde ich das Steuergerät hinter den Speicher legen. So wird nur der Stromfluss unterbrochen der bei vollem Speicher dann ins Netz soll. Frag mal einen Fachmann.
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Beiträge an Gemeinnützige Vereine sind steuerlich absetzbar, wenn der Verein eine Spendenquittung ausstellen darf. Absetzbar sind aber nur Beiträge für die Vereinsarbeit (Vorstand usw.) nicht für die Leistungen des Vereins (z.B. Kinderbetreuung). Im Verein nachfragen.
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Gibt es denn ein Abschaltsystem im Zählerkasten, das von BW ferngesteuert wird?
Wenn ja, muss es im Vertrag mit dem Netzbetreiber eine Regelung zur Abschaltung geben.
Aber, wie soll eine PV-Anlage abgeschaltet werden? Windräder werden still gestellt und so aus dem Wind genommen.
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Stromsteuer fällt bei Überschuss-Einspeisung ins Netz und beim Eigenverbrauch nicht an. Läuft bei mir seit Jahren an zwei Standorten so. Beide Netzbetreiber haben nie nach der Stromsteuer gefragt. Was ist das für ein Netzbetreiber?
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So ist es.
Daher dürfen PV-Strom-Erzeugung und PV-Strom-Verkauf auch nicht in einer Firma erfolgen.
Für die Erzeugung im Kleinformat (bis 30 kWp) ist heute keine Gewerbeanmeldung mehr nötig.
Wer Strom verkauft ist aber Gewerbetreibender und umsatzsteuerpflichtig.
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Anhang:
Du musst als Stromversorger allerdings für die Messtechnik des PV-Stroms sorgen. Heißt: Du musst dem Stromkunden den verbrauchten Strom anhand von Zählerständen nachweisen. Hierfür ist die entsprechende Technik einzubauen.
Da ich nur einen Kunden habe, ist bei mir der PV-Verbrauch die Differenz zwischen PV-Gesamtzähler (was kommt von den Platten) und dem Einspeisezähler.
Versorgst Du mehrere Kunden wird es kompliziert und ein Fachmann wäre ratsam.
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Der Stromanbieter hat nichts mit der Einspeisung zu tun. Die Einspeisung wird vom Netzbetreiber (kann auch Stromanbieter sein) bezahlt. Es sind zwei verschiedene Schuhe.
Bei mir ist der Netzbetreiber kein Stromversorger. Meine PV ist Ü20 und nicht mehr in der Einspeisevergütung, der Netzbetreiber muss den PV-Strom aber abnehmen und zum Jahresdurchschnittspreis an der Strombörse (max. 10 Cent) vergüten.
Die Anmeldung beim Hauptzollamt wäre nicht nötig gewesen. Hinweis zur Erlaubnisbeantragung von deren Internetseite.
Bitte prüfen Sie vor einer Kontaktaufnahme mit Ihrem zuständigen Hauptzollamt zunächst, ob Sie eine Erlaubnis beantragen müssen.
Sie sind von den neuen Anforderungen in der Regel nicht betroffen, wenn Sie Strom in Stromerzeugungsanlagen mit bis zu 1 Megawatt Nennleistung aus erneuerbaren Energieträgern erzeugen (z.B. in Photovoltaikanlagen) und bislang keinen Kontakt zu Ihrem zuständigen Hauptzollamt hinsichtlich der Stromsteuer hatten (z.B. im Rahmen der Erlaubnis als Versorger, kleiner Versorger oder Eigenerzeuger).
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Moin Adrienne,
ich verkaufe als Vermieter seit Sommer 2022 den PV-Strom vom Dach an den Mieter des Hauses.
Der Stromzähler hat einen Einspeisekanal und einen Bezugskanal. Als Betreiber der PV-Anlage bin ich auch Nutzer der Messstelle (Zähler). So will es der Netzbetreiber.
Somit kann der Mieter den Zähler nicht als Bezugszähler zur Stromlieferung bei einem Anbieter anmelden. So will es der Netzbetreiber, da keine getrennten Zähler.
Ich habe daher mit dem Mieter einen Stromliefervertrag abgeschlossen, der PV-Strom und Fremdstrom umfasst. Nach Auswahl des Stromanbieters durch den Mieter werde ich Vertragspartner des Stromanbieters. Die Monatsabschläge werden vom Mieter an mich gezahlt, ich reiche sie dann weiter.
Für den PV-Strom lege ich Preis und Monatsrate selbst fest und erhalte das Geld vom Mieter. Mein kWh-Preis liegt derzeit Netto bei 22 Cent. Auf einen Grundpreis verzichte ich. Abgaben (Netzentgeld, Konzessions-, Offshoreabgabe usw.) und Stromsteuer fallen nicht an.
Die Jahresrechnung erstelle ich aus der Jahresrechnung des Stromlieferanten und dem PV-Verbrauch, getrennt nach Bezugsart. Zusätzlich lege ich die Jahresrechnung des Stromlieferanten bei.
Es ist etwas Aufwand, aber er lohnt sich. Der Mieter hat 2023 knapp 30 % seines Stroms vom Dach bekommen.
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In Betrieb bedeutet, der Tag ab dem ins Netz eingespeist wird.
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Moin in die Runde.
Hier erste Zahlen aus der Praxis meiner neuen WP (Einbau 23. Mai).
Heizkreis und WP angestellt am 15. Oktober. Bis dahin Warmwasser allein von der Sonne.
Heizenergie im November:
52 kWh aus Solaranlage, 1313 kWh aus WP, 20 kWh aus PV = 1385 kWh Bedarf
Solaranlage: direkt in den Pufferspeicher
WP: Aufheizung von Pufferspeicher (WW) und Heizkreis nach Bedarfssteuerung
PV: überschüssiger PV-Strom wird vor Einspeisung an Heizstab im Pufferspeicher umgeleitet
Kosten:
Solar: Sonne
PV: Sonne
WP: 317 kWh Strom x 0,40 Euro = 126,80 Euro
zum Vergleich:
1313 kWh (WP) x 0,12 Euro (Gaspreis) = 157,66 Euro
Leistung WP:
Bei Vorlauftemperatur im Heizkreis von 41-50 Grad = 1313 kWh Heizenergie
Hierfür Strombedarf = 317 kWh
Somit JAZ (Jahresarbeitszahl): 4,14
Passt mit den Berechnungen des Heizungsbauers
An Mc Profit:
40.000 Euro für neue Heizungsanlage mit WP
Bafa-Zuschuss von 14.000 Euro (35%) wurde Ende November überwiesen.
Zusätzliche Unternehmerbescheinigung über Abbau der alten Gasanlage und Rückbau des Gasanschlusses wurde gefordert.
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Genau so ist es. Ich habe mich nicht deutlich genug ausgedrückt.
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Wenn keine Umsatzsteuer beim Kauf gezahlt wurde, kann auch keine Steuererstattung erfolgen. Somit ist die Kleinunternehmerregelung sinnvoll und es fällt keine Umsatzsteuer bei der Stromvergütung durch den Netzbetreiber an.
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Ich habe bereits vor 30 Jahren mit der energetischen Sanierung eines 20er-Jahre-Hauses begonnen: 1994 das Dach, 1998 die Fassade und die Fenster, 2000 dann die neue Heizung.
Der Vorteil der Altbausanierung besteht darin, die einzelnen Maßnahmen nach eigener Finanzlage und entsprechender Fördertöpfe vorzunehmen sowie im Haus wohnen zu bleiben (wenn auch auf einer Baustelle). Dass das Haus vom Kern her ein altes bleibt, ist dabei zweitrangig, wenn die energetischen Werte stimmen.
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Lieber McProfit,
jeder Angestellte ist auch Unternehmer, verauft er doch seine Arbeitskraft. Diese basiert auf einer guten Gesundheit. Ist diese verloren, muss er sie wieder herstellen. Ist dies nicht mehr möglich, kann er sich für einen Ausstieg mit Kürzungen entscheiden. Das habe ich getan und meine sozialen Rechte genutzt.
Du bist ja auch vorher ausgestiegen, wie Du geschrieben hast,. Nur hatte ich nicht solch ein gutes Finanzpolster, wie Du als ehemaliger Unternehmer und heutiger Privatier.
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Ich habe die Möglichkeiten des Sozialsystems genutzt, in das ich über Jahrzehnte mit einem hohen Einkommen viel eingezahlt habe. So bekam ich einen kleinen Teil davon zurück. Genau dafür ist das Sozialsystem auch gedacht, um etwa bei gesundheitlichen Problemen finanzielle Überbrückung zu bieten.
Bei mir kamen eben verschiedene Faktoren zusammen, die den Weg bis in die Rente ebneten. Diesen Weg konnte ich aber nur gehen, weil ich die einzelnen Bausteine kannte und deren Abfolge geordnet habe. Viele in gleicher Situation kennen die Bausteine nicht und erleben oft ihre Rente dann nicht mehr.
Mein Weg ist nicht vergleichbar mit den Empfängern von Bürgergeld. Hier sind zwar oft auch gesundheitliche Probleme die Ursache, jedoch haben sich inzwischen viele auf Kosten des Sozialsystems gut eingerichtet.
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Hier mein persönlicher Werdegang zur Rente als Jahrgang 1955:
02/2014: in langzeit Krankheit (Krankengeld)
08/2015: zurück in Firma (Urlaube und Überstunden abgebummelt, kein Tag gearbeitet)
10/2015: Kündigung zum 31.06.2016 (Freistellung, Klage gegen Kündigung, Einigung vor Gericht, kein Tag gearbeitet)
05/2016: Antrag auf Teilerwerbsminderungsrente, anerkannt rückwirkend ab 03/2014
07/2016 bis 06/2018: arbeitssuchend mit Arbeitslosengeld
12/2018: vorgezogene Altersrente (35 Jahre) mit 1,2% Abzügen bei 60% GdB
04/2021: Altersrente
Wichtig dabei: bei Krankheit und Artbeitslosigkeit wird weiter in die Rentenkasse eingezahlt (80% des letzten Lohnbeitrags)
Mein Ausscheiden mit 59 aus dem Arbeitsleben hat zwar etwas Rente gekostet, dafür aber mehr arbeitsfreie Jahre und Lebensqualität gebracht.
Der Ausstieg aus dem Arbeitsleben will geplant sein.
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Die Einspeisung läuft über den Hauptzähler des Hauses (Zählerwechsel). Der PV-Strom kann auf beide Zählerkreise aufgeschaltet werden.
Die Einkommenssteuer hat nichts mit der USt zu tun.
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Da der PV-Strom zur Eigennutzung dient (auch FW) ist lediglich die PV-Anlage in das Stromnetz des Hauses und der FW einzubinden. Gute Elektriker können das.
Der Warmwasserboiler lässt sich über eine Zeitschaltuhr auf die Sonnenstunden der PV einstellen.
Bei Eigennutzung von PV-Strom fällt USt auf den Eigenstrom an, es sei ich bin Kleinstunternehmer. Einmal den Steuerberater fragen.