Beiträge von Uwe Vinke

    Zur Technik: Jeder Stromspeicher, egal ob Handy, Auto oder PV-Speicher, sollte Be- und Entladezyklen haben. Nur, welcher Speicher hat die durchgehend?

    Beim Handy kenne wir die Folgen, beim Auto lernen wir sie kennen und bei PV-Speichern gibt es noch kaum Erfahrungen. Grundsätzlich ist ein kleiner PV-Speicher sicherlich besser für die technische Lebensdauer. Doch ist diese höher anzusetzen als die höhere Autarkie? Diese Frage muss jeder für sich entscheiden.

    Ebenso ist es mit der Frage der Rentabilität. Will ich mein investiertes Geld in kürzester Zeit erwirschaftet haben und Gewinn machen, oder will ich etwas sinnvolles für den Erhalt dieses Planeten tun? Besonders wenn man Kinder hat, ist diese Antwort wichtig.

    Hallo flo9999,

    mein 8 kWh-BYD-Speicher läuft mit der 7,2 kWhp-PV-Anlage seit Februar 2021 prima. Laut Datenblatt ist ein Batteriewirkungsgrad von mindestens 95% angegeben. Die Garantie läuft auf 10 Jahre.


    Im Sommer fährt er nie leer, im Winter schon. Soll auch so sein, da Batterien auch volle Entladezyklen brauchen. Habe im ersten Jahr eine Autarkie von 78 Prozent erreicht. 56 Prozent des Eigenstroms kamen aus dem Speicher. In diesem Jahr sieht es auch so aus.


    Ausschlaggebend zum Kauf war der Stromspeichertest der HTW Berlin, die regelmäßig sachlich testet. Hier die Ergebnisse aus 2021 (Auszug aus PV-Magazin):

    Shenzhen/Berlin, 14. Juni 2021 – Die Battery-Box-Produktlinie von BYD Co. Ltd., einem der weltweit führenden Hersteller wiederaufladbarer Lithium-Batterien, wurde in der aktuellen Bewertung der Berliner Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) – “Stromspeicher-Inspektion 2021” – zum vierten Mal in Folge als einer der effizientesten Energiespeicher eingestuft. Das modulare BYD Battery-Box-System dominierte in Kombination mit ebenso effizienten Wechselrichterlösungen von Partnern wie Fronius und Kostal die Top-20-Listen der beiden bewerteten Systemgrößen 5kWp und 10kWp. Die BYD-Lösung war zudem das einzige System, das die Effizienzklasse A für beide Systemgrößen erreichte und der einzige mit „A“ bewertete Speicher in der 5kWp-Kategorie. Zudem konnte der Systemwirkungsgrad mit der Battery-Box Premium von 94,6 Prozent beim 10kWp-Modell und 92,2 Prozent beim 5kWp-Modell gegenüber dem Vorjahr nochmals gesteigert werden.

    Die Bewertung basiert auf dem an der HTW Berlin entwickelten System Performance Index (SPI), der die allgemeine Systemeffizienz unter Berücksichtigung von Faktoren wie unterschiedlichen Energieumwandlungspfaden, Regelabweichungen und Einschwingzeiten untersucht. Die Auswertung der HTW Berlin zeigt, wie wichtig die volle Transparenz aller Anlagendaten für die Einschätzung der Gesamteffizienz ist. Die Systemleistung wird im Bewertungsindex der HTW in die Klassen A bis G eingestuft. Die Effizienzklasse A wird ab 92 Prozent Systemwirkungsgrad für 5kWp und ab 93,5 Prozent für 10kWp vergeben. BYD erreichte als einzige Marke in beiden Systemklassen eine Bewertung der Klasse A. Insgesamt war die BYD-Battery-Box das am meisten gelistete System im Ranking der leistungsstärksten Systemkombinationen 2021.


    Vielleicht hilft das weiter.

    Gab es zur Grundsteuermeldung für das gleiche Grundstück zwei Aktenzeichen? Dann hätte je Haus das Grundstück mit 1/2 der Fläche angegeben werden müssen. Oder wurden beide Häuser auf dem einen Grundstück gemeldet? Dann hätten zwei Häuser eingetragen werden müssen. Doppelt besteuert werden kann das Grundstück nicht. Ich würde Einspruch einlegen und beim Finanzamt nachfragen.

    Der Netzbetreiber, in dessen Netz die PV liegt, ist laut EEG verpflichtet den eingespeisten Strom abzunehmen. Woher der Bezugsstrom (Stromanbieter) kommt, ist dem Netzbetreiber egal.


    Vermutlich meinst Du aber wohl eine Stromcloud.

    Hier wird die Einspeisung aus der PV an den Cloudbetreiber abgetreten. Man schätzt seinen Jahresstrombedarf ein, und erhält die gemeldete Strommenge aus der Einspeisung entweder kostenlos oder mit einem günstigen Preis. Wird die gemeldete Menge überschritten, muss deutlich draufgezahlt werden. Wird sie unterschritten, behält der Cloudanbieter die Einspeisevergütung. Zudem verlangt der Cloudanbieter eine Monatsgebühr für seine Arbeit.

    Am Ende rechnet es sich meist nicht.

    Verstehe das Einhorn nicht. Aber muss ich wohl auch nicht. Wenn es allein PV-Anlagen vermietet, warum soll es dann auch noch das Haus vermieten?


    Der PV-Betreiber ist nicht nur normaler Mieter eine Sachanlage, sondern neben dem Vermieter (Eigentümer) auch dem EEG und dem Netzbetreiber gegenüber verantwortlich. Darum die vorgeschriebenen Eintragungen.

    Auch ist die PV-Anlage in der Regel nicht Teil des Gebäudes, es sei sie ins Dach eingebaut. Da ist der Blick auf die (Gebäude-)Versicherung wichtig.


    Ein gemeinsamer Mietvertrag für Gebäude und PV-Anlage dürfte juristisch nicht einfach sein.

    Als Vermieter bleibst Du Besitzer der Anlage, der auch für Haftung und Versicherung zuständig ist. Der Mieter wird nur Betreiber und muss bei der Verrsicherung als solcher gemeldet werden.

    Der Betreiber ist für die Unterhaltung der Anlage zuständig.

    Auch der Eintrag des Betreibers im Markstammdatenregister ist erforderlich und muss jedesmal geändert werden, wenn der Mieter wechselt. Erkundige Dich beim Netzbetreiber, was der verlangt. Dort muss der Betreiberwechsel sicher auch jedesmal gemeldet werden.

    Ganz so einfach, wie ein normaler Mietvertrag, ist es nicht.

    Das Verpachten einer PV-Anlage oder der Verkauf des PV-Stroms an den Mieter hat nichts mit MIeterstrom zu tun, wenn diese Regelung aus dem EEG nicht genutzt wird.


    Ich hatte meine Anlage, Baujahr 2000, von Januar bis Juni 2022 an den Mieter vermietet, um die EEG-Abgabe für den PV-Strom im Haus zu umgehen. Vertragsformulare zur PV-Vermietung bietet der DGS Franken eV gegen Gebühr an. Zur Vermietung gehören auch die Ummeldung der Anlage im Markstammdatenregister auf den Mieter, die Mitteilung an den Netzbetreiber und die Versicherung. Der Mieter wurde Betreiber der Anlage und konnte den PV-Strom dann ohne EEG-Abgabe im Haus nutzen.


    Seit Juli 2022 gibt es die EEG-Abgabe nicht mehr und ich habe die PV-Anlage wieder als Betreiber übernommen. Der neue Mieter wird von mir mit PV-Strom beliefert, wofür die technischen Voraussetzungen (Messzähler) geschaffen wurden. Ich bin jetzt nicht nur Stromerzeuger sondern auch Stromlieferant (im EEG beschrieben), hierfür ist ein Gewerbe erforderlich (Anmeldung bei der Kommune).


    Der Mieter erhält von mir den gesamten Strom, auch aus dem Fremdnetz. In Absprache mit dem Mieter wurde ein Stromversorger gesucht, mit dem ich als Vermieter den Stromliefervertrag abgeschlossen habe. Die Abschläge leistet der Mieter an mich und ich leite sie weiter. Am Ende des Jahres erhält der Mieter die Rechnung des Stromversorgers von mir durchgereicht.


    Für den PV-Strom habe ich dem Mieter ein Angebot gemacht. Die Abschläge zahlt der Mieter an mich und am Ende des Jahres erhält er von mir eine detaillierte Rechnung.

    Der Stromüberschuss aus der PV-Anlage geht weiter in die Einspeisung zum jeweiligen Tagespreis.


    Voraussichtlich wird der Mieter rund 30 Prozent seines Jahresverbrauchs (ohne Speicher, ist geplant) vom Hausdach erhalten. Dieses Mischangebot ist für ihn günstig, da der PV-Strom vom Hausdach deutlich günstiger ist, als der Fremdstrom. Für mich als Betreiber und Stromlieferant ist es nur etwas mehr Aufwand. Viel wichtiger ist aber: Es dient dem Planeten Erde.

    Neuer Grundsteuermessbetrag in NRW liegt vor. Er erhöht sich um etwa 10 Prozent von 75 Euro auf 82 Euro. Dies ist dann die Basis für die Berechnung der Grundsteuer in den Kommunen.


    Diese ständige Klagerei ist für mich unverständlich. Die alte Bemessung basiert auf uralten Grundlagen, weshalb das Bundesverfassungsgericht ja auch Erneuerung gefordert hat. In 100 Jahren hat sich der Wert einer Immobilie und die Berechnung weiterentwickelt. In Zukunft soll wohl alle 6 Jahre eine Überprüfung erfolgen.