Als jemand, der eine außergerichtliche Einigung über einen 5-stelligen Betrag mit einer Sparkasse wegen fehlerhafter Zinsanpassungsklauseln unterschrieben hat, folgende Kommentare:
- Es ist aussichtlos, auf freundlichem Weg eine "Erklärung" für die Zinsanpassung zu erhalten. Auf nette Rückfragen kam bei mir dann ein Brief mit einer "Neuberechnung", die zu meinem Nachteil war, und der Information, dass die aktuelle Lösung ja ganz gut sei. Die Banken haben in der Niedrigzinsphase in diesen Banksparplänen wie auch den Bonussparplänen systematisch den Referenzzinssatz zu niedrig angesetzt, um eine Marge zu erhalten. Den daraus folgenden Erstattungsanspruch kann man nur durch Klageandrohung ggfs außergerichtlich durchsetzen. Die Leute, die im Kundenkontakt stehen, kennen häufig die eigentlichen Regeln nicht und müssen mit vorgefertigten Schreiben abwimmeln, die Rechtsabteilungen wissen aber Bescheid.
- Der feste Abstand (2% bzw 1%, siehe oben) kommt häufig daher, dass die Bank zum Datum des Vertragsbeginns die Differenz zwischen aktuellem Guthabenszins (z.B. 4%) und Referenzzinsatz (6%, also Differenz: 2%) für die gesamte Vertragsdauer beibehält. Das sichert der Bank eine gleichbleibende Marge, und sorgt dafür, dass auch bei sehr niedrigen Zinsen etwas für die Bank übrig bleibt.
- Allerdings hat der BGH höchstrichterlich und allgemein bindend geurteilt, dass genau diese Berechungsweise mit einem festen Abstand nicht zulässig ist. Siehe Urteil vom 13.04.2010, Az XI ZR 197/09. Darin heißt es:
„Entscheidend ist dabei die Relation zu vergleichbaren Produkten am Markt, das heißt, das Verhältnis des konkret vereinbarten Zinses zum Referenzzins muss gewahrt bleiben, nicht aber eine gleich bleibende Gewinnmarge“
- Das ist natürlich für die Banken sehr ärgerlich, weil sie bei hohen Zinsen hohe Margen fahren (z.B. im obigen Beispiel 2%), bei niedrigen Margen jedoch kaum etwas hängen bleibt. Dem BGH folgend mit der gleich bleibenden "Relation" (sprich dem Verhältnis) wäre bei einem Referenzzinssatz von 1% ein Zins von 4/6*1% = 0.67% dem Kunden zu geben, und für die Bank blieben nur 0.33%. Völlig unmöglich wird die Rechnung bei negativen Zinsen, die die BGH-Richter in 2010 möglicherweise nicht vorausgesehen oder gar verstanden haben. Ich verstehe daher, warum die Banken so vehement und regelwidrig agieren. Es hilft aber nichts: Der Anspruch des Kunden bleibt bestehen.
Ggfs hilft diese Argumentation beim Streiten weiter. Die Verbraucherzentrale vertreten in diesem Punkt nur, was vom BGH bereits geurteilt wurde.