Beiträge von Galileo

    Zunächst würde ich klären, ob die Arbeitszimmer im Keller überhaupt Wohnraum gemäß der Wohnflächenverordnung darstellen. Da gibt es strenge Anforderungen an die Deckenhöhe, an die Anzahl der Fenster, etc. Nur weil ein Zimmer wie ein Wohnraum genutzt wird, heißt das nicht automatisch, dass er das auch für die Grundsteuererklärung ist. Den Rest soll der befreundete Steuerberater erklären, Zugang zum Experten besteht ja :-), und der weiß dann auch, welche Sonderegeln für das jeweilige Bundesland greifen.

    Kurzantwort: Livetrading nutzen, da gibt es bei der comdirect dann drei Anbeiter z.B. Baaderbank, und man bekommt den Preis fest angezeigt (im Gegensatz zur Börse). Und nicht am Wochenende handeln, sondern Wochentags zwischen 9 und 17 Uhr, dann sind die Kurse fairer wegen der ebenfalls offenen Referenzbörsen. Die Bank macht die Versteuerung automatisch, Du musst nichts machen.

    Ich wäre ehrlich gesagt vorsichtig, mich bei einem derart wichtigen Thema wie der Absicherung der Familie gegen das eigene Ableben auf eine nicht garantierte Überschussbeteiligung verlassen zu müssen. Diese sind (da sie eben nicht garantiert werden müssen) häufig schöngerechnet, was viele Altersvorsorge-Kunden auf die harte Tour lernen mussten.


    Ansonsten ist die DÄF nur ein auf Ärzte ausgerichteter Marketing-Gag der AXA, und auch nicht unbedingt günstiger als andernorts. Aber ich kenne das aus dem Bekanntenkreis: Ärzte finden es häufig toll, wenn sich etwas spezifisch an Ärzte richtet :-).


    Für Kontext, siehe https://schlemann.com/beratung…tsche-aerzteversicherung/

    Lightee liegt insofern richtig als dass unversteuerte Kapitalerträge (z.B. von einer ausländischen Bank) dazu führen, dass für das Jahr der Auszahlung zwingend eine Steuererklärung erstellt werden muss. Das gilt auch, wenn man schon weiß, dass man unterhalb des Grundbetrags bleibt und effektiv dann gar keine Steuern zu zahlen sein werden.


    Die NV-Bescheinigung, die Tilda01 erwähnt, hilft bei einer ausländischen Bank nicht (wohl aber bei einer inländischen) und befreit auch nicht von der Pflicht zur Steuererklärung unter den genannten Voraussetzungen.

    Es wäre tatsächlich die Steuermotivation.

    Immer wieder interessant, wie der Trieb zum Steuernsparen durchkommt. Mein Rat hier ist: Genau rechnen. Finanztip hat das hier mal gemacht, und man sieht, dass dieses Steuerargument nur bei sehr langen Laufzeiten (30-40 Jahren) aufgeht.

    https://www.finanztip.de/alter…/flexible-altersvorsorge/


    Die Anbieter rechnen das immer wieder günstig, indem sie jährliches Umschichten unterstellen (das natürlich im Versicherungsmantel steuerfrei möglich ist), was aber nicht wirklich realitätsnah ist. Zumal bei manchen Anbietern die Abschlussgebühr für einen derart langen Zeitraum in den ersten fünf Jahren fällig wird. Dann betragen die Kosten zwar nur nominal 0.5%, liegen aber in den ersten fünf Jahren deutlich darüber.


    Wenn man die Verrentungsoption nutzen möchte, dann sehe ich denn Sinn einer solchen Versicherung. Zum Steuernsparen taugt sie oft aber nicht.

    Ich würde raten, hier direkt bei der Krankenkasse nachzufragen, denn nur von dort kann eine rechtlich sichere Antwort kommen.


    Ich unterstelle, dass FredPitt noch nicht besonders alt ist, und damit die Auszahlung nicht nach Vollendung des 59. Lebensjahres erfolgt. Damit kann man davon ausgehen, dass die Auszahlung eben keinen Versorgungscharakter hat und die Ausnahmeregelung im oben zitierten SGB bei laufendem Beschäftigungsverhältnisnicht anwendbar ist. Sonst könnte man ja laufend Krankenkassenbeiträge sparen, indem man bAVs abschließt, alle paar Jahre kündigt, und dann Arbeitslohn ohne (bzw. mit nur reduzierten) SV-Beiträgen bezieht.


    Quelle: https://www.febs-consulting.de…/LuGSteuerundSV042014.pdf Seite 2 unter "Sozialversicherungsrechtliche Folgen".


    Das Gute bei der Anfrage an die Krankenkasse ist, dass diese als Einzugsstelle für alle vier Zweige der Sozialversicherung zuständig ist, und damit für alle Abgaben ein Auskunft treffen kann.


    Zusatz: Ich sehe gerade, dass @FredPit ja den Arbeitgeber gewechselt hat und dass es mit § 3 BetrAVG eine Ausnahme gibt für beendete Arbeitsverhältnisse. Gut möglich, dass dadurch gar keine Beiträge anfallen. Wie gesagt, die Krankenkasse wird es wissen.

    Hallo citizen-j,


    aus Deinem Text geht hervor, dass Du bereits vieles verstanden hast: Eigene Altersvorsorge ist wichtig, gesetzliche/betriebliche Absicherung reicht häufig nicht, Riester taugt nichts, eigenes Sparen z.B. in ETFs ist eine gute Möglichkeit. Sofern letzteres nun diszipliniert, kostengünstig und breit diversifiziert durchgeführt wird, kann wenig schief gehen. Herzlichen Glückwunsch!


    Den Riester-Vertrag würde ich an Deiner Stelle beitragsfrei stehen lassen und nicht dran denken. Du müsstest nämlich bei Kündigung auch die Zulagen zurückzahlen, so dass der Auszahlungsbetrag noch niedriger wäre als Du schreibst. Die Differenz zu den Einzahlungen wäre zwar ein steuerlicher Verlust, den Du mit dem Gehalt verrechnen lassen kannst, aber attraktiv ist das aus meiner Sicht nicht.

    Die Leasebank führt keine Steuern ab, daher kann für diese Konto kein Freistellungsauftrag erteilt werden. Die 1000 Euro können daher auf alle deutschen Konten verteilt werden.


    In die Anlage KAP müssen daher die unversteuerten Erträge des Leaseplan-Kontos angegeben werden. Deutsche Erträge (da die alle abgeltend versteuert wurden) müssen nicht erklärt werden. Wenn die 1000 Euro Freibetrag jedoch nicht ausgeschöpft sind und noch etwas „übrig“ ist für die Lease-Erträge, dann gibt man alle Erträge an und das Finanzamt berücksichtigt den noch freien Betrag.


    Das Finanztamt erfährt von den tatsächlich freigestellten Beträgen durch Meldungen der deutschen Institute. Wie der Freistellungsauftrag verteilt wurde, ist dabei irrelevant. Siehe hier unter Allgemeines:

    https://www.bzst.de/DE/Unterne…llungsauftraege_node.html



    Klar?

    Vielen Dank für deine Antwort!


    Ändert sich die TER denn täglich? Oder zu bestimmten Zeitpunkten im Jahr?


    Und warum werden in den Factsheets zu den ETFs oder auf justETF etc. denn dann genaue Angaben zur TER gemacht statt hier lieber nur eine Range anzugeben?

    Nein, die TER ändert sich nicht täglich, sondern wird von der Fondsgesellschaft auf einen %-Satz festgelegt. Manchmal ändert die Fondsgesellschaft die TER (passiert selten, aber passiert), insofern ist die TER nicht fest für die Haltedauer, sondern kann sich ändern und dann immer für alle bestehenden Einheiten egal wann sie gekauft wurden. Der Vorteil: Häufig ändert sie sich zu niedrigeren Werte, ggfs ist das hier auch passiert, ist also im Anlegerinteresse.

    - Wie kann man den entsprechendem Betrag, wie auch RV-Brutto, AV-Brutto und PV-Brutto, berechnen?
    Eventuell kennt jemand eine gute Internetseite hierzu?


    - Ich bin privat krankernversichert mit entsprechenden ausgewiesenen Beträgen zu den AG-Zuschüssen in der Abrechnung.
    Sollte dann überhaupt noch das KV-Brutto in der Abrechnung ausgewiesen sein?

    Zur 1. Frage: Die Bruttos richten sich nach den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen. Einer niedrigeren für KV/PV und einer höheren für RV/AV. Das ist eigentlich recht trivial: Die Bruttos steigen typischerweise mit dem Steuerbrutto bis zu den jeweiligen Grenzen an. Bei Mehrfachbeschäftigung und/oder vielen Einmalzahlungen/steuerfreien Zuschlägen etc wird es noch komplizierter. Siehe hier https://www.lohn-info.de/beitragsbemessungsgrenzen.html


    Zur 2. Frage: Ja, auch dann wird typischweise ein KV-Brutto ausgewiesen. Das ist aus zwei Gründen relevant: Zum einen ist der AG-Zuschuss für die private Krankenversicherung auf den Betrag gedeckelt, der bei einer gesetzlichen Versicherung anfallen würde, und für die Berechnung benötigt man das KV-Brutto. Zum anderen bei Mehrfachbeschäftigung, da richtet sich der AG-Anteil der verschiedenen Arbeitgeber nach den jeweiligen KV-Bruttos.


    Klar?

    Allerdings stimmt dies so nicht. Es gibt für eine Bank KEINE Verpflichtung, eine Vollmacht zu akzeptieren. Oftmals machen dies Banken auch nicht, um Missbrauchsgefahr zu mindern.


    Es gilt hier der allgmeine Grundsatz der Vertragsfreiheit.


    Auch eine sog. "Generalvollmacht" (häufiger: Vorsorgevollmacht) gibt dir keine Garantie, dass diese von der Bank akzeptiert wird.

    Das ist so nicht richtig. Die Bank ist sehr wohl verpflichtet, eine Generalvollmacht anzuerkennen. Sie kann sogar zu Schadenersatz verpflichtet werden, sollten durch die Ablehnung Kosten entstehen:

    https://aktuell.breuer.legal/b…e-vollmacht-ablehnt-4409/


    Es gibt natürlich keine Verpflichtung, dass Banken Vollmachten digital abbilden etc, aber wer mit einer öffentlich beglaubigten Vollmacht im Original in die Bank marschiert und für den Vollmachtgeber eine Erklärung abgibt (z.B. eine Überweisung beauftragt), ist im guten Recht, dass sein Anliegen umgesetzt wird. Falls nicht, haftet die Bank für die Folgekosten. Da zeigt sich auch das Problem der Online/Neo-Broker: Die Bank kann nämlich darauf bestehen, dass die Vollmacht im Original vorgelegt wird, und keine vernünftige Person würde so etwas per Post verschicken. Damit läuft es effektiv doch auf das oben geschilderte Ergebnis hinaus, aber aus anderen Gründen.

    Hallo Alexis , Danke! Was Du schreibst verstehe ich und liegt bei mir auch so vor. Mir ist nur nicht klar, über welche mögliche Änderung hier gesprochen wird? "offen, wie es gemacht wird" -> Worum genau geht es hier?


    Anstelle der Ehefrau kann man natürlich dann auch immer genau so für so viele Monate im gleichen Jahr für die Basisabsicherung zahlen, wie man AG-Beiträge bekommt, dann kommt man auch auf plus-minus Null raus. Allerdings ist das (und auch die korrekte Berücksichtigung der Beitragsrückerstattung auf mehrere Jahre im Voraus gerechnet) nicht ganz trivial vorauszurechnen, geht aber.

    In der deutschen Steuersystematik haben LKW-Fahrer häufig keinen ersten Tätigkeitsort (siehe entsprechendes BMF-Schreiben (GZ IV C 5 - S 2353/19/10011 :006 DOK 2020/1229128), Randziffer 38,

    "Beispiel 24

    Bus- oder LKW-Fahrer haben regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte. Lediglich, wenn dauer-haft und typischerweise arbeitstäglich ein vom Arbeitgeber festgelegter Ort aufgesucht werden soll, werden die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort/Sammelpunkt gleich be-handelt mit den Fahrten von der Wohnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte."


    Bei Wohnsitz im Ausland kann man auf Antrag in deutschland unbeschränkt besteuert werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (siehe https://www.lohnsteuer-kompakt…aengern_und_grenzpendlern). Wenn das der Fall ist, dann kann je nach Fallgestaltung eine Menge angegeben werden (ggfs auch pauschale Kosten für die Unterkunft, obwohl er im LKW schläft, Verpflegungskosten, Toilettenkosten etc). Je nach Ausgestaltung der Arbeit kann er dabei auch Hin- UND(!) Rückfahrt vom Wohnort angegeben (https://www.steuerbuero-kerste…ervice.php?articleId=7244).


    Ich würde raten, hier einen fähigen und ggfs auf Ungarn/Deutschland spezialisierten Steuerberater aufzusuchen und zumindest für ein Jahr die Steuererklärung professionell machen zu lassen. Dann lernt man, was geht und kann es dann im nächsten Jahr selbst machen.

    Dieser Steuertipp könnte bald der Vergangenheit angehören, insofern sich das BMF auf den Standpunkt verfestigt, dass für einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss die Beiträge auch entsprechend zu diesem Zeitpunkt gezahlt werden mussten. Hintergrund ist die Digitalisierung der Arbeitgeberbescheinigung zum Ende diesen Jahres. Sollten es dazu kommen, gibt es nicht nur die Soll-Beiträge sonder später auch noch ein Ist-Beitragsabgleich. Wurden keine Beiträge in diesem Zeitraum gezahlt, wird der Arbeitgeberzuschuss steuerpflichtig.

    Das verstehe ich nicht ganz. Ich nutze die strategische Vorauszahlung der KV/PV-Beträge in einem Angestelltenverhältnis seit einigen Jahren. In den Jahren, in denen mein gezahlter KV/PV-Beitrag (die der Basisabsicherung zu geordnet sind, z.B. weil ich nur für 3 Monate zahle und denn Rest in den Vorjahren vorausgezahlt habe) geringer ist als die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse (die sich ja am Jahresbeitrag orientieren, egal wann der gezahlt wird) entsteht ein "Hinzurechnungsbetrag zum Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG", der dann im zu versteuernden Einkommen enthalten ist. Das ist alles logisch, und der Vorteil, die 1900 Euro Sonderausgaben frei zu machen für Arbeitslosenbeitrag etc besteht dennoch.

    Daher wird der Arbeitgeberzuschuss doch aktuell schon unter Umständen steuerpflichtig.

    • Da hast du absolut Recht. Daher ist das auch nur eine Fußnote unserer Anlagestrategie und wir wollen jetzt einmalig eine möglichst gute Lösung für den Riester finden und uns anschließend wenig bis gar nicht damit beschäftigen müssen. Wir würden uns auch nicht damit beschäftigen, wenn es nicht den laufenden Vertrag geben würde, an dem wir nun zwangsläufig etwas machen müssen

    Naja, ein "Problem" mit Riester ist, dass es die Option "einfach laufen lassen ohne sich kümmern" nicht bzw nur mit Nachteilen gibt. So sollten nämlich die eigenen Einzahlungen stets an die Lebenssituation angepasst werden, um mit mind 4% des Vorjahresbruttos Einzahlung die volle Zulage zu bekommen und ggfs die Zuzahlungen um ggfs die dann kommenden Kinderzulagen zu senken, um innerhalb der steuerlich wirksamen 2100 Euro zu bleiben. Einfach geht anders. Bei der (mit Verlaub) doch recht überschaubaren Größenordnung des hier bestehenden Vertrags und den generell hohen Kosten, der hohen Komplexität und der fehlenden Flexibilität wäre mein Rat den Vertrag aufzulösen und das Geld dem restlichen Vermögen zuzuführen. Denn um einen Vertrag, den es nicht mehr gibt, muss man sich nicht kümmern - da hat Einfachheit etwas sehr Befreiendes. :)