Rückfrage 1.) NEIN, ich korrigiere meine erste Antwort von oben, weil die Zweckgebundenheit der Wohnungsbauprämie erst bei Vertragsabschlüssen ab dem 01.01.2009 gilt. Du hast jedoch einen Altvertrag.
Rückfrage 2.) JA.
https://www.bmi.bund.de/DE/the…paren/bausparen-node.html
Altverträge
Bei Bausparverträgen, die
- nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz gefördert werden sowie bei
- nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz geförderten Bausparverträgen, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden und für die bis zum 31. Dezember 2008 mindestens ein Beitrag in Höhe der Regelsparrate entrichtet wurde,
ist Folgendes zu beachten:
Die staatliche Förderung des Bausparens dient grundsätzlich der Bildung von Wohneigentum. Deshalb müssen die Förderbeträge zurückgezahlt werden, wenn die von der Bausparkasse vor Ablauf der Sperrfrist von sieben Jahren mittels Zuteilung ausgezahlten Bausparmittel - Ansparleistungen, Bauspardarlehen und Prämien - nicht unverzüglich und unmittelbar für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Dazu zählen unter anderem der Bau oder der Erwerb eines Hauses, der Kauf von Bauland, Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen, Energiesparmaßnahmen sowie die Ablösung von Hypothekendarlehen.
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zwei Ausnahmen:
- Trotz Verwendung des Bausparguthabens innerhalb der Sperrfrist für nicht wohnungswirtschaftliche Zwecke gehen die gewährten Förderbeträge bei längerer Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Tod nicht verloren.
- Trotz Verwendung des Bausparguthabens für den Wohnungsbau müssen die Förderbeiträge jedoch dann zurückgezahlt werden, wenn das Bausparguthaben vor Zuteilung des Bausparvertrages innerhalb der Sperrfrist ausgezahlt wird.
Nach Ablauf der Sperrfrist müssen die Förderbeträge nicht zurückgezahlt werden. Über das Bausparguthaben kann ohne Zweckbindung verfügt werden.
Entscheidend bei nicht wohnungswirtschaftlicher Verwendung ist also die Sperrfrist. Ist auf Beiträge eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz oder eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz gewährt worden, so beträgt die Sperrfrist bei Verträgen, die nach dem 31. Oktober 1984 abgeschlossen wurden, sieben Jahre.